Wie Viel Gras Darf Man In Deutschland Besitzen?

Wie Viel Gras Darf Man In Deutschland Besitzen
Generell gilt: Der Besitz einer auch nur verschwindend geringen Menge von Cannabisprodukten ist grundsätzlich strafbar. Handelt es sich um eine geringe Menge, die nur für den Eigenbedarf gedacht ist, kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen.

Eine Gewähr für das Einstellen eines Verfahrens gibt es nicht! Im Gesetz selbst ist zudem nicht definiert, wie viel eine geringe Menge ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine Vereinheitlichung für die obere Grenze eingefordert. Die meisten Bundesländer sind der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bereits gefolgt und haben die obere Grenze für den Eigenbedarf auf 6 Gramm festgelegt (ohne Gewähr).

Es sei hier aber darauf hingewiesen, dass es sich um eine Höchstgrenze handelt. So kann beispielsweise bei Vorliegen einschlägiger Vorverfahren auch unterhalb des Grenzwertes eine Nichteinstellung in Betracht kommen. Siehe auch: Wann wird ein Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis eingestellt? Betäubungsmittelgesetz

Wie viel Gras darf ich in Deutschland bei mir haben?

Demnach sollen künftig Kauf und Besitz von 20 bis 30 Gramm Cannabis ab einem Alter von 18 Jahren grundsätzlich straffrei sein. Auch der Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen soll erlaubt werden.

Ist der Besitz von Gras in Deutschland erlaubt?

Cannabis & Cannabiskonsum – Rechtslage in Deutschland Der Umgang mit Cannabis ist in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgelegt. In diesem ist Cannabis in Anlage I als „nicht verkehrsfähig” eingestuft. Somit ist jeglicher Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) illegal und somit strafbar,

Laut § 29 ff. des wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer: „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.” Der Konsum einer illegalen Droge ist in Deutschland hingegen nicht strafbar.

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Da dem Konsum aber in der Regel der Besitz vorausgeht, machen sich Menschen, die kiffen, meist doch strafbar. Um die künstlich hergestellten, synthetischen, Cannabinoide (Cannabimimetika) wirksam zu bekämpfen, ist 2016 das in Kraft getreten. Durch das NpSG ist es auch bei der Stoffgruppe der synthetischen Cannabinoide nicht mehr möglich, durch kleine chemische Veränderungen Verbote zu umgehen und somit gefährliche Stoffe („Spice”, „Räuchermischung”, „Bonzai”) auf den Markt zu bringen, die bei jungen Konsumierenden aufgrund einer vermeintlichen „Legalität” den Eindruck von Harmlosigkeit erwecken könnten.

Welche Strafe droht bei Cannabiskonsum?

Welche Strafen für Cannabisbesitz drohen – Wer Cannabis besitzt oder eine andere Straftat nach § 29 Abs 1 BtMG begeht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Höher fällt die Strafe aus, wenn es sich dabei um eine nicht geringe Menge handelt.

der genaue Tathergang,die Menge der Substanzen,die Wirkstoffmenge,etwaige Vorstrafen,Wiederholungsgefahr unddie Eingliederung des Beschuldigten innerhalb der Gesellschaft.

Es lässt sich daher keine allgemeingültige Aussage darüber treffen, bei welcher Menge Cannabis welche Strafe droht, da hierfür viele weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Wahrscheinlichkeit einer Verfahrenseinstellung. In einem unverbindlichen persönlichen Erstgespräch können wir meist die Sachlage genau einschätzen und eine bessere Auskunft liefern.

Wann legalisiert Deutschland?

Legalisierungspläne für Cannabis im Oktober 2022 – Umsetzung wohl 2024 – Das Bundeskabinett hat Eckpunkte für eine Cannabis-Legalisierung in Deutschland beschlossen. Nach den Plänen der Ampel-Koalition sollen Cannabis und der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden.

Cannabis und der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) sollen künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden. Der Erwerb und Besitz von maximal 20 bis 30 Gramm „Genusscannabis” zum Eigenkonsum sollen straffrei sein, unabhängig vom konkreten THC-Gehalt. Auf eine THC-Grenze soll wegen zu großen Aufwands bei möglicher Strafverfolgung verzichtet werden. Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt. Darunter fallen „drei weibliche blühende Pflanzen pro volljähriger Person”. Diese müssen vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Der Verkauf soll in „lizenzierten Fachgeschäften” mit Zutritt erst ab 18 Jahren und eventuell in Apotheken ermöglicht werden. Werbung für Cannabisprodukte wird untersagt. Die Menge, die pro Kunde verkauft werden darf, wird begrenzt. Einen Versandhandel soll es zunächst nicht geben. Der Handel ohne Lizenz bleibt strafbar. „Wegen des erhöhten Risikos für cannabisbedingte Gehirnschädigungen in der Adoleszenz” soll geprüft werden, ob es für unter 21-Jährige Käufer eine THC-Obergrenze geben soll. Neben der Umsatzsteuer auf Verkäufe ist eine gesonderte „Cannabissteuer” geplant, die sich nach dem THC-Gehalt richtet. Ziel ist ein Endverbraucherpreis, „welcher dem Schwarzmarktpreis nahekommt”. Cannabis-Produkte zum Rauchen und Inhalieren oder zur Aufnahme in Form von Kapseln, Sprays oder Tropfen sollen zum Verkauf zugelassen werden. Sogenannte “Edibles”, also etwa Kekse oder Süßigkeiten mit Cannabis, zunächst nicht. Aufklärung, Prävention, Beratung und Behandlungsangebote sollen ausgebaut werden. Es sei insbesondere notwendig, „niedrigschwellige und flächendeckende Frühinterventionsprogramme zur Konsumreflexion für konsumierende Jugendliche einzuführen”, heißt es in dem Eckpunkte-Entwurf.

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Wie viel Drogen darf man besitzen?

Generell gilt: Der Besitz einer auch nur verschwindend geringen Menge von Cannabisprodukten ist grundsätzlich strafbar. Handelt es sich um eine geringe Menge, die nur für den Eigenbedarf gedacht ist, kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen.

Eine Gewähr für das Einstellen eines Verfahrens gibt es nicht! Im Gesetz selbst ist zudem nicht definiert, wie viel eine geringe Menge ist. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine Vereinheitlichung für die obere Grenze eingefordert. Die meisten Bundesländer sind der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bereits gefolgt und haben die obere Grenze für den Eigenbedarf auf 6 Gramm festgelegt (ohne Gewähr).

Es sei hier aber darauf hingewiesen, dass es sich um eine Höchstgrenze handelt. So kann beispielsweise bei Vorliegen einschlägiger Vorverfahren auch unterhalb des Grenzwertes eine Nichteinstellung in Betracht kommen. Siehe auch: Wann wird ein Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis eingestellt? Betäubungsmittelgesetz