Wie Lange Dauert Die Einburgerung In Deutschland?

Wie Lange Dauert Die Einburgerung In Deutschland
Erklärungserwerb – Wie lange dauert das Verfahren zum Erklärungserwerb? Die gesetzliche Grundlage für den Erklärungserwerb ist neu. Die Bearbeitungszeiten werden aufgrund der verschiedenen Lebensgeschichten hinter jedem Vorgang sehr unterschiedlich sein.

Nicht selten werden wir nach Sichtung der Unterlagen noch Dokumente nachfordern müssen. Wir werden für Sie bei deutschen Behörden ermitteln. Auf deren Bearbeitungszeit haben wir keinen Einfluss. Auch eine Beteiligung des Verfassungsschutzes ist gesetzlich vorgeschrieben. Die hier eingehenden Erklärungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Sofern alle Unterlagen vollständig und in der richtigen Form eingereicht wurden, wird mit einer Bearbeitungszeit von ca.3 bis 4 Monaten zu rechnen sein. Diese Angabe gilt ab dem Eingang der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt. Bitte berücksichtigen Sie ggf.

Wie schnell bekommt man die deutsche Staatsbürgerschaft?

Einbürgerungsvoraussetzungen – Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung :

unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung geklärte Identität und StaatsangehörigkeitBekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzesgrundsätzlich Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für SprachenNachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten AngehörigenGewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegattenkeine Verurteilung wegen einer Straftat

Einbürgerungsgebühr

255 Euro pro Person 51 Euro für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden

Wie lange dauert die Einbürgerung in Rheinland Pfalz?

In der Regel ist ein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren erforderlich. Dazu gibt es Ausnahmen. Die wichtigsten sind: Bei Nachweis des erfolgreichen Besuches eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz, wird die notwendige Aufenthaltszeit auf sieben Jahre verkürzt.

Wo kann man die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?

Geburtsortsprinzip (sogenannte Optionsregelung) – Daneben erwerben seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.

  • Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
  • Mit Vollendung des 21.
  • Lebensjahres kann die Verpflichtung bestehen, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.

Dies gilt nicht, wenn der/die Betroffene in Deutschland aufgewachsen ist oder als weitere Staatsangehörigkeit die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt. Weitere Informationen siehe „Optionsregelung ab dem 20. Dezember 2014″.

In Deutschland seit dem 1. Januar 2000 geborene Kinder ausländischer Eltern, die unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, sind seit Inkrafttreten der „neuen Optionsregelung” nicht mehr optionspflichtig, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Dies bedeutet, sie müssen sich nicht mehr für eine ihrer Staatsangehörigkeiten entscheiden, sondern können die deutsche und ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten.

Dies gilt auch für Kinder ausländischer Eltern, die bis zum 31. Dezember 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Einbürgerung erworben haben. Das Merkmal „im Inland aufgewachsen” erfüllt, wer bis zur Vollendung des 21.

  • sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder
  • über eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
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Als im Inland aufgewachsen gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Ebenfalls nicht optionspflichtig ist, wer neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz hat.

  • Für alle anderen, die das Merkmal „im Inland aufgewachsen” nicht erfüllen oder neben der deutschen nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben, gilt grundsätzlich weiterhin die Optionspflicht.
  • Die Betroffenen werden mit Vollendung des 21.
  • Lebensjahres bis zum 22.

Lebensjahr angeschrieben (Optionshinweis) und um Erklärung gebeten, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wenn sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit erklärt haben, verlieren sie diese nicht, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Optionshinweises erfolgt.

Maßgeblich ist dabei das Datum des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit. Ansonsten geht mit dem Ablauf der Frist die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren, wenn die ausländische fortbesteht und entweder nicht rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt oder ihre Erteilung bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist.

Die Einbürgerung ist nicht nur ein formaler Akt, sie ist eine bewusste Entscheidung, durch die Sie Rechte und Pflichten erwerben. Sie können mitentscheiden und mitgestalten.

  • Sie haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden (sogenanntes aktives und passives Wahlrecht).
  • Sie haben freien Zugang zu allen Berufen.
  • Wenn Sie nicht bereits eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, erhalten Sie mit der Einbürgerung das „Recht auf Freizügigkeit” und damit auch die Möglichkeit zur freien Ein- und Ausreise innerhalb der Europäischen Union.
  • Sie genießen Reise- und Visumserleichterungen für viele nichteuropäische Staaten.
  • Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel mehr für die Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis: Das Staatsangehörigkeitsrecht ist so komplex, dass hier nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Gerne berät Sie die zuständige Einbürgerungsbehörde, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegen.

  1. Stellen des Antrags Wenn Sie 16 Jahre alt oder älter sind, können Sie die Einbürgerung selbst beantragen. Für jüngere Ausländer müssen die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – den Antrag stellen.
  2. Zuständige Einbürgerungsbehörde Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig. Wenn Sie in einem Landkreis wohnen, ist es das Landratsamt.
  3. Form des Antrags Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.
  4. Erforderliche Unterlagen Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
  5. Kosten Die Einbürgerung kostet grundsätzlich 255 Euro pro Person. Für miteinzubürgernde Minderjährige ohne eigene Einkünfte fallen 51 Euro Einbürgerungsgebühr an. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr. Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
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Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie halten sich seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
  • Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen „Mittel” (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, können Sie diese Staatsangehörigkeit behalten. Darüber hinaus enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz eine Reihe von Ausnahmen für die Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit.
  • Sie haben grundsätzlich keine strafrechtlichen Verurteilungen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden, sind einbürgerungsunschädlich.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie haben sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet, das heißt Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung.

Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen. Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann eine sogenannte Ermessenseinbürgerung in Betracht kommen. Genaue Auskünfte dazu erteilen die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit/en voraus.

  1. Beim Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz, kann diese Staatsangehörigkeit beibehalten werden.
  2. Das Staatsangehörigkeitsgesetz lässt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch bei anderen Staatsangehörigkeiten ausnahmsweise Mehrstaatigkeit zu.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn die Einbürgerungsbewerber die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen oder durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben haben.

  1. Die Einbürgerungsbewerber müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.
  2. Diese können durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen werden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet, Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen der Einbürgerungstest abgelegt werden kann, finden sich Deutsche Staatsangehörige verlieren automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

  1. Dies gilt nicht, wenn die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz angenommen wird.
  2. In anderen Fällen kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur vermieden werden, wenn die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorher genehmigt worden ist.
  3. Ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung vorliegen, entscheidet die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verliert und in Deutschland bleiben möchte, muss bei der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig einen Aufenthaltstitel beantragen. : Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

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Wie lange dauert Einbürgerung nach Antrag in Darmstadt?

Im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie hatte das Regierungspräsidium Darmstadt die hessenweite Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Auch Beschäftigte des Einbürgerungsdezernates wirkten bis Ende letzten Jahres in der hierfür gegründeten Projektgruppe mit.

  • Bei der Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen von Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten haben sich dadurch Verzögerungen ergeben.
  • Aufgrund der Vielzahlt der bereits eingegangen Anträge beträgt die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn aktuell über 14 Monate ab Antragsübersendung durch die untere Verwaltungsbehörde.

Die Bearbeitung geschieht aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nach Antragseingang.

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Warten auf die Einbürgerung Erstellt: 27.01.2022 Aktualisiert: 27.01.2022, 20:18 Uhr Wie Lange Dauert Die Einburgerung In Deutschland Bis Nicht-EU-Bürger die Einbürgerungsurkunde in der Hand halten, können derzeit schon mal zwölf Monate vergehen. © DPA Deutsche Presseagentur Ein Jahr lang kann es dauern, bis ein Antrag auf Einbürgerung im Regierungspräsidium bearbeitet wird. Als Grund für diesen langen Zeitraum nennt das Innenministerium die gestiegene Arbeitsbelastung durch die Pandemie.

  • Bedienstete, die eigentlich für Einbürgerung zuständig sind, seien mit Corona-Entschädigungen befasst.
  • Immer mehr Ausländerinnen und Ausländer in Hessen wollen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.
  • Doch in der Corona-Pandemie dauert das immer länger.
  • Der Grund: Die zuständigen Behörden sind durch neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Pandemie überlastet.

Einbürgerungsanträge für Menschen, die nicht aus Ländern der Europäischen Union (EU) kommen, werden daher auf die lange Bank geschoben. »Zurzeit beträgt die Wartezeit bis Bearbeitungsbeginn zirka elf bis zwölf Monate ab Antragsübersendung durch die untere Verwaltungsbehörde«, heißt es auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt, das zu den größten Einbürgerungsbehörden Deutschlands zählt.

  1. Innenminister Peter Beuth (CDU) bestätigte jetzt im Innenausschuss des Hessischen Landtags, dass sich die Bearbeitung für Nicht-EU-Bürger in die Länge ziehen könne, insbesondere wenn es um komplizierte Fälle gehe.
  2. »Bei der Einbürgerung von EU-Bürgern gibt es keine nennenswerte Verzögerung«, fügte Beuth hinzu.

Die Linke hatte im Ausschuss danach gefragt. Auch die SPD-Abgeordnete Heike Hofmann urteilte, es sei »sehr misslich«, dass die Bearbeitungszeit bei Einbürgerungen in vielen Fällen sehr lang sei. Auszahlung besonders dringlich Nach Angaben des Ministers ist eine Vielzahl von Beschäftigten des Regierungspräsidiums Darmstadt seit Mai 2020 eingesetzt, um Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz zu bearbeiten.

Das Gesetz gewährt Beschäftigten eine Entschädigung für den Verdienstausfall, wenn sie ihre Tätigkeit nicht ausüben können, weil sie infiziert sind oder wegen Infektionsverdacht in Quarantäne bleiben müssen. Anfangs hätten sich 40 Kräfte aus dem Regierungspräsidium um diese Thematik gekümmert, sagte Beuth.

Im Februar 2021 seien es bis zu 180 Bedienstete gewesen. Zuletzt seien etwa 125 der 1540 Beschäftigten im Regierungspräsidium für Entschädigungszahlungen zuständig gewesen. Darunter befänden sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sonst Einbürgerungsanträge bearbeiteten.

  • Für viele Menschen sei die Auszahlung der Entschädigungen besonders dringlich, verteidigte Beuth das Vorgehen.
  • Das Regierungspräsidium könne daher nicht alle Verwaltungsleistungen im üblichen Umfang und der üblichen Zeit anbieten.
  • Wie lange Einbürgerungsverfahren normalerweise dauern, lässt sich nach Angaben des hessischen Innenministers nicht pauschal beantworten.

Bei unkomplizierten Fällen reichten oft vier Wochen, bei komplizierten Fällen dauere es »teilweise Jahre«, berichtete er. : Warten auf die Einbürgerung