Einreise und Aufenthalt – Sind Sie Bürgerin oder Bürger eines EU-Mitgliedstaats und möchten in Deutschland arbeiten, studieren oder eine Ausbildung machen? Durch die Freizügigkeit können Sie ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich hier für die Dauer von drei Monaten aufhalten.
- Sie brauchen lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis für die Einreise.
- Der Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland ist für Sie und Ihre Familie unbeschränkt.
- Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Liechtenstein, Norwegen oder Island, so gilt für Sie das Gleiche.
Recht auf Daueraufenthalt Als EU-Bürgerin oder -Bürger erhalten Sie nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in einem anderen EU-Land dort automatisch das Recht auf Daueraufenthalt. Dies können Sie sich mit der Daueraufenthaltskarte bescheinigen lassen.
- Sie kann praktisch sein, wenn Sie Behörden- oder Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen haben.
- Weiterführende Informationen zum Thema „Ständiger Wohnsitz für EU-Staatsangehörige” finden Sie hier,
- Deutsche Staatsbürgerschaft Sie haben Ihren regelmäßigen Wohnsitz in Deutschland und möchten nun die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen? Als EU-Bürgerin oder -Bürger ist das möglich.
Welche Voraussetzungen Sie für die Einbürgerung erfüllen müssen, erfahren Sie hier, Je nachdem, aus welchem EU-Mitgliedsstaat Sie kommen, müssen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Sie dürfen also die „doppelte Staatsbürgerschaft” besitzen.
Kann man als EU Bürger in Deutschland arbeiten?
EU -Bürger sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und können auch in Deutschland arbeiten.
Wie lange darf man in der EU arbeiten?
Workation – Ein neuer Trend ist Workation, die Verbindung von „work” (Arbeit) und „vacation” (Urlaub). Die Wortschöpfung sagt schon etwas über die normale Dauer einer Workation aus: Sie ist in der Regel so lang wie eine Urlaubszeit, also rund 1 bis 12 Wochen.
Anders als bei einer Entsendung geht der Wunsch nach Workation meistens vom Mitarbeiter aus. Arbeitgeber muss zustimmen Man hat in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice und Workation. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, sollte der Mitarbeiter, der seinen Arbeitsplatz für mehr als ein paar Tage ins Ausland verlegt, in seinen Arbeitsvertrag eine Zusatzvereinbarung einfügen lassen.
Es empfiehlt sich hier die Regelungen zur Arbeitszeit, zur begrenzten Dauer der Workation, zu steuerlichen Aspekten und zur Sozialversicherung auszuformulieren. Steuern, Arbeitsgenehmigung und Arbeitsrecht Innerhalb der EU und der Schweiz gelten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit.
EU-Bürger brauchen für das Fernoffice also weder Aufenthaltserlaubnis noch Arbeitsgenehmigung. Damit das deutsche Arbeitsrecht bestehen bleibt, muss die Zustimmung des Arbeitgebers und die zeitliche Befristung der Workation vorliegen. Würden Angestellte dauerhaft mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Ausland erbringen, unterlägen sie nicht mehr dem deutschen Arbeitsrecht.
Am besten regelt man auch den Umgang mit den unterschiedlichen gesetzlichen Feiertagen im Arbeitsvertrag. Steuerrechtlich gibt es keine Auswirkungen, wenn die Workation nicht länger als ein halbes Jahr dauert und der Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt wird.
- Sollte die Tätigkeit im Urlaubsland allerdings die 183-Tage-Grenze überschreiten, wird der Mitarbeiter steuerpflichtig.
- Gleiche Sozialversicherungsrichtlinien für Entsendung und Workation Eine Workation ist hinsichtlich des Sozialversicherungsrechtes mit einer Entsendung gleich zu setzen.
- Arbeitnehmer brauchen eine A1-Bescheinigung für „Vorübergehende Entsendung”, mit der sie dokumentieren, dass sie weiter dem deutschen Recht unterliegen.
Selbst wer nur eine geschäftliche Auslandsreise antritt, ist verpflichtet eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen, sonst drohen Bußgelder. Der Arbeitgeber sollte bei jeder Workation – auch wenn sie in einem EU-Land stattfindet und nicht länger als 3 Monate dauert – bei gesetzlich Versicherten die zuständige Krankenkasse konsultieren.
Für privat Versicherte ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Mehrfacherwerbstätige, also Personen, die gewöhnlich in mehr als nur einem Mitgliedsstaat erwerbstätig sind wenden sich an die DVKA. Zudem hat Deutschland mit zahlreichen Staaten sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, aber die Tücke liegt hier oft im Detail.
So akzeptieren einige Länder eine A1-Bescheinigung nur von EU-Bürgern. Wenn also beispielsweise ein Chinese in Norwegen Workation macht, kann das skandinavische Land auf einer eigenen Sozialversicherung bestehen. Reiseversicherung Auch wenn der Arbeitnehmer sein Fernoffice in ein Land verlegt, mit dem Deutschland hinsichtlich der Krankenversicherung ein Sozialversicherungsabkommen hat, ist der Abschluss einer Reiseversicherung sinnvoll.
Wann müssen sich ein EU Bürger in Deutschland anmelden?
Keine Erlaubnis und keine deutschen Dokumente zum Nachweis erforderlich – Unionsbürger und EWR -Bürger brauchen bei einem Umzug nach Deutschland keine besonderen Formalitäten zu erfüllen. Sie melden sich, wie auch alle Deutschen, beim Bezug einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde am Wohnort an.
Sie erhalten keine Aufenthaltserlaubnis oder besonderen Ausweise. Arbeitgeber müssen sich keine Arbeitserlaubnis vorzeigen lassen. Der Personalausweis oder Pass genügt, um nachzuweisen, dass man auch in Deutschland tätig werden darf. Arbeitgeber müssen diese Dokumente, anders als bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen, auch nicht als Nachweis kopieren oder einscannen.
Deutschland stellt Unionsbürgern und EWR -Bürgern keine Personalausweise aus. Freiwillig können Unionsbürger und EWR -Bürger eine deutsche eID -Karte beantragen, mit der sie die elektronischen Funktionen, die auch der deutsche Personalausweis erfüllt, ebenfalls nutzen können.
Kann man mit Daueraufenthalt EU in Deutschland arbeiten?
Gut zu wissen! – Kinder und Ehepartner, die ebenfalls einen Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats besitzen, können langfristig Aufenthaltsberechtigte im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland begleiten. Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eines anderen EU -Mitgliedstaats wird Ihnen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, mit der Sie hier arbeiten, studieren sowie eine Ausbildung absolvieren können.
Was steht mir als EU-Bürger in Deutschland zu?
4.2. Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe – EU-Ausländer haben in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) und der Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen.
Für die ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland für Ausländer, die weder in Deutschland angestellt oder selbständig arbeiten, noch aus einem der folgenden Gründe EU-freizügigkeitsberechtigt sind:
Vorübergehende Definition – Leistungen – Hilfen” href=”https://localhost/erwerbsminderung.html”>Erwerbsminderung aufgrund Krankheit oder Unfall. Unfreiwillig arbeitslos, bestätigt von der Agentur für Arbeit. Eine seit mehr als einem Jahr ausgeübte selbständige Tätigkeit muss infolge von Umständen eingestellt werden, auf die kein Einfluss bestanden hat. Aufnahme einer Berufsausbildung, die mit der früheren Erwerbstätigkeit zusammenhängt (wenn der Arbeitsplatz unfreiwillig verloren wurde, auch ohne diesen Zusammenhang).
Für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht Für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Für deren Familienangehörige, Für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
Ausnahmen:
Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen) Ausländer und ihre Familienangehörigen, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt (nicht ausreisepflichtig) in Deutschland haben (außer wenn der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, z.B. wegen einer schweren Straftat).
Vorübergehend galten die Leistungsausschlüsse des SGB II nicht für Staatsbürger von Ländern, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ratifiziert haben. Doch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 19.12.2011 zum EFA einen Vorbehalt erklärt.
Dessen Wirksamkeit war zunächst umstritten, doch dann hat das Bundessozialgericht (BSG) ihn mit Urteil vom 03.12.2015 endgültig bestätigt. Seither können sich Betroffene nicht mehr mit Hinweis auf das EFA gegen die Leistungsausschlüsse aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende wehren. Leistungsausschluss in der Sozialhilfe: Auch in der Sozialhilfe gilt ein Leistungsausschluss für die oben genannten Gruppen, die von der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen sind.
Zusätzlich gilt hier, dass auch Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, von den Leistungen ausgeschlossen sind. Vorübergehend erhielten auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch erwerbsfähige EU-Bürger mit einem Leistungsausschluss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe zur Sicherung ihres menschenwürdigen Existenzminimums.
- Doch im Dezember 2016 wurden die Gesetze so geändert, dass seither für diese Betroffenen auch keine Sozialhilfe mehr geleistet wird.
- Die Bundesregierung hat zwar für das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt, aber nicht für die Sozialhilfe des SGB XII.
Für Staatsbürger der Staaten, die das EFA unterzeichnet und ratifiziert haben gelten die Leistungsausschlüsse der Sozialhilfe daher nicht. Die EFA-Staaten sind neben Deutschland: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Großbritannien.
- Für österreichische Staatsangehörige gilt ein eigenes Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen,
- Für diese gibt es sowohl bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende als auch bei der Sozialhilfe keine Beschränkungen, die Leistungen müssen Betroffene aber wahrscheinlich erst mittels Widerspruch und Klage erstreiten.
Näheres zu Widerspruch und Klage unter Widerspruch im Sozialrecht und Widerspruch – Klage – Berufung,
Wann verliert man den Daueraufenthalt?
Verlust des Rechts auf unbefristeten Aufenthalt – Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 Jahre am Stück außerhalb des Landes leben,
Wie verliert man Daueraufenthalt EU?
Achtung – Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR -Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Kann ich als EU-Bürger in Deutschland abgeschoben werden?
Voraussetzungen für Abschiebung EU – Bürger Aufenthalt bis zu 5 Jahren: schwere Gefährdung. Aufenthalt zwischen 5 und 10 Jahren: schwerwiegende Gründe. Aufenthalt von mehr als 10 Jahren: zwingende Gründe. Minderjährige: zwingende Gründe.
Wie lang darf man in Deutschland bleiben?
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- „Ohne Erlaubnis zum Daueraufenthalt” bedeutet, dass längere Aufenthalte nur dann zulässig sind, wenn eine solche Erlaubnis vorliegt.
- Es ist unwichtig, mit wie vielen Visa und mit wie vielen Pässen sich eine Person in den Schengen-Staaten aufhält – mehr als 90 Tage (nach der obigen Regel) sind nicht erlaubt.
- Insbesondere gilt nicht, dass ein neues Visum „neue 90 Tage gestattet”.
: Was bedeutet 90 Tage Aufenthalt in 180 Tagen?
Wie lange sind Erwerbslose EU Bürgerinnen die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten von der Grundsicherung ausgeschlossen?
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.09.2015 dürfen Unionsbürger*innen, also Ausländer*innen aus anderen EU-Staaten, von bestimmten Sozialleistungen wie ALG 2 ausgeschlossen werden. Die Klage einer schwedischen Familie auf Leistungen nach dem SGB II in Deutschland hat danach keine Aussicht auf Erfolg. EU-Bürger dürfen von deutschen Sozialleistungen ausgeschlossen werden 05.11.2015 Der Entscheidung lag der Fall einer schwedischen Staatsangehörigen zu Grunde, die in Deutschland Leistungen nach SGB II beantragt hatte. Dieser Anspruch ist ihr aufgrund der Entscheidung nun verwehrt.
- Arbeitssuche in Deutschland Die Klägerin Frau Alimanovic, eine schwedische Staatsangehörige bosnischer Herkunft, reiste im Juni 2010 mit ihren drei Kindern nach Deutschland ein.
- Sie und ihre älteste Tochter waren arbeitssuchend, fanden aber nur kürzere Beschäftigungen bis Mai 2011.
- Ab Dezember 2011 wurden ihnen SGB II -Leistungen bewilligt, das Jobcenter Berlin-Neukölln hat die Bewilligung dann jedoch ab Mai 2012 in vollem Umfang wieder aufgehoben.
Nachdem das Sozialgericht die Aufhebung zunächst als rechtswidrig angesehen hatte, wurde das Verfahren dann vom Bundessozialgericht dem EuGH vorgelegt, weil für die Entscheidung auch das Europarecht ausschlaggebend war. Dabei ging es unter anderem um die EU-Richtlinie zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme.
Dort ist in Artikel 4 bestimmt, dass EU-Bürger*innen in einem anderen EU-Land grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Landesgesetzen haben, wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes. Sozialleistungen nur für Deutsche ? Die Frage, die das Bundessozialgericht dem EuGH gestellt hat war, ob dieses Gleichbehandlungsgebot auch für besondere, beitragsunabhängige Sozialleistungen für Arbeitssuchende, wie in diesem Fall SGB II – Leistungen, gelte.
Denn im SGB II ist geregelt, dass EU-Ausländer von den Leistungen ausgeschlossen sind, wenn sie sich ausschließlich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Für den Fall von EU-Ausländern, die sich in einem Aufnahmeland gar nicht um Arbeit bemühen, also auch nicht arbeitssuchend sind, hatte der EuGH bereits 2014 entschieden, dass diese von ALG 2 – Leistungen ausgeschlossen werden können.
Im jetzt vorliegenden Sachverhalt ging es jedoch um eine Klägerin, die zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist war und hier auch bereits mehrere Monate, aber eben nur vorübergehend oder befristet, gearbeitet hatte. In dieser Situation hat der EuGH keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot der EU-Verordnungen gesehen: Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II sei zulässig.
Es kommt auf die Dauer der Arbeitsverhältnisse an Das EU-Recht sieht ein Aufenthaltsrecht für erwerbstätige EU-Bürger in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor. Auch bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gilt man nach der Richtlinie 2004/38 für sechs Monate weiterhin als „erwerbstätig”, so dass das Aufenthaltsrecht auch bei Arbeitslosigkeit sechs Monate lang fortbesteht.
Für diesen Zeitraum des „nachwirkenden” Aufenthaltsrechtes als erwerbstätige/r EU-Ausländer*in greift dann nach der Entscheidung des EuGH auch das Gleichbehandlungsgebot. Das heißt, EU-Ausländer*innen, die zunächst vorübergehend ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland aufgenommen haben, dann aber arbeitslos geworden sind, haben nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch sechs Monate lang Anspruch auf Sozialleistungen wie ALG 2.
Anders ausgedrückt bedeutet das: EU-Ausländer verlieren ihren ALG 2- Anspruch, wenn sie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb von sechs Monaten keine neue Beschäftigung mehr aufnehmen. Zusammenfassung Grundsätzlich schreiben verschiedene EU-Richtlinien und Verordnungen den Mitgliedländern die Gleichbehandlung von erwerbstätigen und arbeitssuchenden EU-Bürgern mit den eigenen Staatsangehörigen vor.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt zunächst nur für Erwerbstätige oder Arbeitssuchende. EU-Bürger*innen, die in Deutschland keine Arbeit suchen, können schon deshalb keine ALG 2 – Leistungen erhalten.
Wer als EU-Bürger*in nach Deutschland einreist, um hier eine Beschäftigung zu suchen, hat zunächst für drei Monate ein Aufenthaltsrecht. Das bringt aber noch keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie ALG II mit sich. Den Lebensunterhalt muss er/sie selbst bestreiten können.
Wenn EU-Bürger*innen nach einer tatsächlichen kurzfristigen Beschäftigung in Deutschland wieder arbeitslos werden und eine neue Arbeit suchen, gelten sie nach EU-Recht noch für weitere sechs Monate als erwerbstätig. Während dieses Zeitraumes haben sie nach der EuGH-Entscheidung auch Anspruch auf ALG 2, danach jedoch nicht mehr.
Erst wenn ein/e EU-Bürger*in länger als ein Jahr tatsächlich in Deutschland gearbeitet hat und danach arbeitslos bzw. arbeitssuchend wird, besteht nach den EU-Richtlinien ein Aufenthaltsrecht, das auch einen Anspruch auf Sozialleistungen wie ALG 2 mit sich bringt, der über sechs Monate hinausgeht.
Anmerkung der Redaktion: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des EuGH nur die europarechtlichen Vorgaben umsetzt. Unabhängig davon hat das Bundessozialgericht jetzt die Frage zu beantworten, ob und welche Sozialleistungen EU-Bürger*innen auf Arbeitssuche in Deutschland nach dem Grundgesetz zustehen (Stichwort Existenzminimum).
Wann erhalten EU-Bürger Bürgergeld?
Mit Praktika Fachbegriffe in Deutsch kennenlernen – Um erste berufliche Erfahrungen zu sammeln, können Sie ein Praktikum in Voll- oder Teilzeit absolvieren. Damit verbessern Sie auch Ihre Deutschkenntnisse und lernen die wichtigsten Begriffe für das jeweilige Berufsfeld kennen.
Praktika finden Sie in unserer Jobsuche, Um in Deutschland studieren zu können, brauchen Sie bestimmte Schulabschlüsse: entweder die Allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss. Über die Zulassung zum Studium entscheiden die Hochschulen anhand der vorgelegten Schulabschlüsse aus dem Herkunftsland.
Sie können auch in Teilzeit studieren, um Familie und Studium besser zu vereinbaren. Wer den Wunsch hat, nach der Schule zu studieren, kommt mit den Tests, Tools und Tipps der BA Schritt für Schritt zum passenden Studium, Sie haben einen Abschluss aus Ihrem Heimatland ? Unsere Beratungsfachkräfte wissen, mit welcher Stelle Sie Kontakt aufnehmen können zum Thema Anerkennung,
- Wir unterstützen gerne! Mehr erfahren Sie im Abschnitt Beratung bei Ihrer Agentur für Arbeit,
- Auf den Internetseiten der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer finden sich zahlreiche Verlinkungen zu Webseiten in EU-Sprachen zum Thema Studieren in Deutschland,
- Der Inhalt dieser Webseite ist verfügbar in den folgenden Sprachen neben Deutsch: English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Magyar Wenn Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen wollen, brauchen Sie einen guten Plan – und Unterstützung,
Bereiten Sie Ihre Selbstständigkeit gut vor und stellen Sie sicher, dass Sie finanzielle Rücklagen haben. Damit Sie langfristig erfolgreich sind, benötigen Sie eine gute Geschäftsidee und Startkapital, Wichtig ist außerdem, dass Sie gut Deutsch sprechen und schreiben können.
Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter hilft Ihnen bei den ersten Schritten in die Selbstständigkeit. Mehr erfahren Sie weiter unten im Abschnitt Beratung bei Ihrer Agentur für Arbeit, Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer informiert auf ihren Internetseiten über besondere Arbeitsformen, Der Inhalt dieser Webseite steht Ihnen zur Verfügung in den Sprachen neben Deutsch: English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Magyar Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Versicherungsleistung, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber eingezahlt haben.
Ob und wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten, hängt daher davon ab, ob und wie lange Sie vor der Arbeitslosigkeit pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Daneben gibt es das Bürgergeld. Das ist eine staatliche Leistung für bedürftige Arbeitsuchende und wird deshalb auch Grundsicherung für Arbeitsuchende genannt.
- Informieren Sie sich, wie Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend beziehungsweise fristgerecht arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen können.
- Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Seite Arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen,
- Über Regelungen für EU-Angehörige informiert die „Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer” auf ihrer Webseite Arbeitslosigkeit,
Die Informationen dieser Webseite gibt es in den folgenden Sprachen neben Deutsch: English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Magyar Auch die Europäische Kommission informiert in allen EU-Sprachen auf ihrer Internetseite zu Arbeitslosigkeit,
Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.
Solange Sie rechtmäßig in einem EU-Land leben, gibt es unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit von der EU Möglichkeiten zur Bescheinigung Ihrer Sozialversicherungsansprüche – Standardformulare, Arbeitsuche in einem anderen EU-Land, Island, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz, Brexit-Länder In der Regel müssen Sie sich in dem Land aufhalten, das für Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufkommt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch zur Arbeitsuche in ein anderes EU-Land, Island, Norwegen, Liechtenstein oder die Schweiz reisen und weiterhin die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, auf die Sie in dem Land Anspruch haben, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben. Informieren Sie sich auf der Website „Ihr Europa”, was beim Brexit gilt und zur Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Die Informationen dieser Internetseite erhalten Sie in allen EU-Sprachen, beispielsweise in Deutsch und Englisch. Finanzielle Unterstützung durch Bürgergeld (auch: Grundsicherung) Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, das heißt Menschen, die mit Ihnen in derselben Wohnung zusammenleben und füreinander Verantwortung übernehmen, sind hilfebedürftig.
- Sie sind nicht von Leistungen ausgeschlossen. Für ausländische Staatsangehörige gelten Besonderheiten, zum Beispiel muss die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dazu zählt auch die Hilfe von Angehörigen, Körperschaften, Anstalten und Behörden.
In Deutschland zählen zu diesen sogenannten Trägern zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Berufsgenossenschaften. Erwerbsfähigkeit ist, wenn die oder der Hilfebedürftige in der Lage ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein.
Krankheit oder Behinderung können dies verhindern. Bürgergeld bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen Sie zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, das bestimmte Freibeträge übersteigt, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern.
Unter anderem können Sie online Bürgergeld beantragen, Wenn Sie sich ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten und zuvor nicht lange genug hier gearbeitet haben, erhalten Sie Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) erst nach einem 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Wenn Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, aber hilfebedürftig sind, können Sie bis zu Ihrer Ausreise oder maximal für einen Monat innerhalb von 2 Jahren Leistungen nach dem SGB XII für Ernährung, Körperpflege und Gesundheit sowie für Unterkunft und Verpflegung erhalten ( Überbrückungsleistungen ).
- Diese Leistungen können in besonders gelagerten Härtefällen (zum Beispiel Reiseunfähigkeit) im Einzelfall über den ersten Monat hinaus bewilligt werden.
- Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Arbeitsentgelt (Gehalt oder Lohn) ab, das Sie normalerweise ausgezahlt bekommen.
- Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgelt ) erhalten Sie 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld.
Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt auf seiner Internetseite Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung, Das Wichtigste in Kürze und Merkblätter finden Sie auch auf unserer Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer,
- Deutsch lernen gehört zu den wichtigsten Schritten, mit denen Sie sich auf Ihr Leben in Deutschland vorbereiten können.
- So können Sie sich schneller einleben, eine Arbeit finden und neue Freundschaften knüpfen.
- Für bestimmte Zwecke wie zum Beispiel bei der Arbeit oder beim Studium, kann es sogar notwendig sein, dass Sie bestimmte Deutschkenntnisse nachweisen müssen.
Integrationskurse Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt.
Es gibt auch Kurse mit Kinderbetreuung. Wenn Sie die deutsche Sprache beherrschen, leben Sie sich schneller ein und knüpfen schneller Kontakte mit anderen Menschen. In manchen Fällen sind Deutschkenntnisse auch für einen bestimmten Beruf oder ein Visum erforderlich. Die Bundesregierung informiert über diese Fälle auf ihrer Webseite Brauche ich Deutschkenntnisse,
Diese Webseite gibt es, außer auf Deutsch, in den folgenden Sprachen: English Español Français Mehr Informationen zum Deutsch lernen erhalten Sie auf der Webseite der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer: Deutsch lernen, Diese Webseite gibt es, außer auf Deutsch, in den folgenden Sprachen: English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Magyar Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärt auf seiner Webseite, unter welchen Voraussetzungen EU-Angehörige an Integrationskursen teilnehmen können: EU-Bürger,
- Diese Webseite gibt es auch in den folgenden Sprachen neben Deutsch: English Français Türkçe العربية Familienpflichten wie Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen mit dem Beruf zu vereinbaren, ist häufig eine Herausforderung.
- Die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer gibt einen Überblick über staatliche Leistungen auf Ihrer Webseite Familie und Kinder,
Diese Informationen gibt es in Deutsch und in den folgenden Sprachen : English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Magyar Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert über Elterngeld und mehr auf seiner Webseite Familienportal,
Das Webportal gibt es, außer auf Deutsch, in den folgenden Sprachen: English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Português Das Bundesgesundheitsministerium hat Beratungsangebote zur Pflege zuhause in einem Online-Ratgeber zusammengestellt: Finanzielle Unterstützung und Leistungen für die ambulante Pflege,
Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter vor Ort unterstützen Sie gerne und beraten Sie individuell zu Ihren persönlichen Lebensumständen. Neben den Vermittlungsfachkräften, Beratungs- und Integrationsfachkräften stehen Ihnen die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) zur Verfügung.
- Bewerbungs-Workshops für Menschen, die nach einer Familien-/Betreuungsphase wieder ins Berufsleben einsteigen möchten
- Sprechstunden für Alleinerziehende
- Beratung und Information rund um die Suche nach Teilzeitstellen
- Info-Veranstaltungen zum beruflichen Wiedereinstieg nach einer Pflegephase
- Möglichkeiten der Kinderbetreuung
Wir unterstützen gerne! Mehr erfahren Sie im Abschnitt Beratung bei Ihrer Agentur für Arbeit, Kinderbetreuung In Deutschland gibt es für kleine Kinder Kindertagesstätten und Kindergärten, Es gibt auch die Möglichkeit, sein Kind einem Kinderhort oder einer Tagesmutter/ einem Tagesvater anzuvertrauen.
- Für Schulkinder gibt es Ganztags- oder Hortangebote.
- Angebote für die Kinderbetreuung finden Sie auch auf der Homepage Ihrer Stadt (unter Jugendamt oder Fachbereich Jugend und Schule) oder im Internet unter dem Stichwort „Kita-Finder”.
- Informationen zur Kinderbetreuung finden Sie auch auf der weiter oben genannten Seite Familie und Kinder der EU-Gleichbehandlungsstelle.
Deutschland möchte seine Kinder grundlegend versorgen. Dafür gibt es Kindergeld, Informationen zum Kindergeld finden Sie auch auf der Seite Familie und Kinder der EU-Gleichbehandlungsstelle auf Deutsch und in folgenden Sprachen: English Español Français Ελληνικά Italiano Română Hrvatski Magyar Polski Sie haben Anspruch auf Kindergeld, wenn
- Ihr Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Kindergeld für volljährige Kinder beantragen und erhalten),
- Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
- Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Internetseite Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland,
Darüber hinaus können Sie den sogenannten Kinderzuschlag erhalten, wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht und
- Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist,
- Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind erhalten,
- das Bruttoeinkommen Ihrer Familie mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt,
- Sie genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie hätten, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.
Informieren Sie sich, welche Unterstützung Sie für Ihre Familie bekommen. Sie können Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, Wir unterstützen gerne. Mehr erfahren Sie im Abschnitt Beratung bei Ihrer Agentur für Arbeit,
Sozialversicherungen wie die Bundesagentur für Arbeit sichern die Menschen in Deutschland ab. Um Sie zu versichern und Beiträge für Sie zu bezahlen, benötigt der Arbeitgeber eine eTIN von Ihnen. Die Beiträge zur Sozialversicherung richten sich nach dem Einkommen. Die Sozialversicherung unterstützt Sie, wenn Sie krank, arbeitslos, alt oder pflegebedürftig sind.
Bei einem Minijob ist das nicht so. Über das soziale Sicherheitsnetz in Deutschland und Möglichkeiten, sich freiwillig abzusichern, informiert die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer auf ihrer Webseite Versicherungen, Diese Informationen gibt es in Deutsch und in folgenden Sprachen: English Polski Español Français Română Ελληνικά Hrvatski Italiano Magyar Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt Sie bei der Arbeitssuche.
Vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches, kostenloses Beratungsgespräch: Telefonische Vereinbarung: Sie erreichen unsere deutschsprachige Hotline montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0800 4 555500 (gebührenfrei). Vereinbarung per Kontaktformular: Sie können einen Termin über unser deutsch- oder englischsprachiges Kontaktformular anfragen.
Vorbereitung auf die Beratung Bringen Sie zu Ihrem ersten Beratungstermin bitte folgende Unterlagen mit:
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Lebenslauf
- Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse, falls vorhanden
- Wenn Sie unter 20 Jahre alt sind: das letzte Schulzeugnis
- Nachweise über weitere Qualifikationen wie etwa Führerschein
- Anschreiben Ihrer letzten Bewerbung oder Ihr Muster-Anschreiben
Die Kontaktdaten Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort finden Sie über die Dienststellen-Suche am Ende dieser Seite. Dolmetscher-Service Beratungsgespräche finden in der Regel in deutscher Sprache statt. Die Beratungskraft kann in den meisten Fällen die Dolmetscher-Hotline der Bundesagentur für Arbeit einschalten.
Was braucht man um in Deutschland arbeiten zu dürfen?
Um in Deutschland legal leben und arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine deutsche Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis. Die deutsche Arbeitserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis müssen nicht einzeln beantragt werden. Sie erhalten beide über einen einzigen Antrag bei der Ausländerbehörde.
Wie lange darf ich mich als EU-Bürger in Deutschland aufhalten?
Einreise und Aufenthalt – Sind Sie Bürgerin oder Bürger eines EU-Mitgliedstaats und möchten in Deutschland arbeiten, studieren oder eine Ausbildung machen? Durch die Freizügigkeit können Sie ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich hier für die Dauer von drei Monaten aufhalten.
- Sie brauchen lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis für die Einreise.
- Der Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland ist für Sie und Ihre Familie unbeschränkt.
- Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Liechtenstein, Norwegen oder Island, so gilt für Sie das Gleiche.
Recht auf Daueraufenthalt Als EU-Bürgerin oder -Bürger erhalten Sie nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in einem anderen EU-Land dort automatisch das Recht auf Daueraufenthalt. Dies können Sie sich mit der Daueraufenthaltskarte bescheinigen lassen.
Sie kann praktisch sein, wenn Sie Behörden- oder Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen haben. Weiterführende Informationen zum Thema „Ständiger Wohnsitz für EU-Staatsangehörige” finden Sie hier, Deutsche Staatsbürgerschaft Sie haben Ihren regelmäßigen Wohnsitz in Deutschland und möchten nun die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen? Als EU-Bürgerin oder -Bürger ist das möglich.
Welche Voraussetzungen Sie für die Einbürgerung erfüllen müssen, erfahren Sie hier, Je nachdem, aus welchem EU-Mitgliedsstaat Sie kommen, müssen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Sie dürfen also die „doppelte Staatsbürgerschaft” besitzen.