Wie Lang Darf Ein Messer In Deutschland Sein?

Wie Lang Darf Ein Messer In Deutschland Sein
Der “allgemein anerkannte Zweck” – Im Unterpunkt zu den Ausnahmen des öffenlichen Trageverbots wird der “allgemein anerkannte Zweck” genannt. Dieser wird nirgendwo näher definiert. Diese Formulierung legt erstmal nahe, dass damit der gesunde Menschenverstand oder das normale Volksempfinden gemeint ist, nach denen das Mitführen und Benutzen z.B.

  1. Eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich ist.
  2. Lar davon ausgenommen ist allerdings die Selbstverteidigung.Da diese Definition sehr weit gefasst ist, ist dementsprechend viel Spielraum für Interpretion gegeben.
  3. So kann es passieren, dass Sie in der einen Kontrolle mit Ihrem Messer ohne Beanstandung durchkommen, in der anderen aber auf einen Beamten treffen, der diesen Punkt enger auslegt.

Waffenverbotszonen Seit Anfang 2020 können Städte und Kommunen Waffenverbotszonen (WaffG §42 Abs.6) einrichten, diese sind entweder dauerhaft (z.B. vollständiges Waffenverbot im Bereich der Hamburger Reeperbahn) oder temporär, wie die Kontrolle an Bahnhöfen oder anderen Orten, wo viele Menschen zusammenkommen.

Innerhalb dieser Zonen gibt es strengere Reglementierungen zum Führen von Waffen bzw. Messern. So sind alle feststehenden Messer und Klappmesser mit Arretierung ab einer Klingenlänge von 4 cm verboten. Für Taschenmesser mit Slipjoint/nicht arretierbarer Klinge gilt hingegen keine Längenbeschränkung. Allerdings gibt es auch hier wieder die berühmten Ausnahmen.

Anwohner und der Lieferverkehr sind von den Verboten innerhalb der Waffenverbotszonen ausgenommen, ebenso wie die berufliche Nutzung, Brauchtumspflege (wie Schützenzüge usw.) und Ausübung von Sport. Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen (WB, WBK oder KWS) dürfen ihre Messer, die §42a konform sind, auch innerhalb der Zonen tragen.

Was ist die maximale Klingenlänge?

I. Mit dem Dritten Waffenrechtänderungsgesetz, welche seit 01.09.2020 kraft ist, gab es einige Änderungen, insbesondere Verschärfungen für Waffenbesitzer. Viele meinen, das Waffengesetz geht sie nichts an, denn sie haben keine (Schuss-) Waffen. Das Waffengesetz lehrt uns eines Besseren.

Unter die Regelung des Waffengesetzes fallen unter anderem auch „Hieb- und Stoßwaffen”, bestimmte Messer”, „Anscheinswaffen” und neuerdings auch „Dekorationswaffen” sowie „ Salutwaffen”. Diese Aufzählung ist bei weitem nicht abschließend. Wir wollen uns aber heute nur mit „ Messer” befassen, da der Unterzeichner zunehmend feststellen musste, das Bußgeldverfahren oder sogar Strafverfahren wegen des mitgeführten Messers eingeleitet werden.

II. Man muss nach dem Waffengesetz drei Kategorien von „Messern” unterscheiden: a.) vollkommen freie Messer; (kann jedermann besitzen und bei sich haben, was man auch „führen” nennt); b.) der Besitz ist erlaubt aber sie dürfen nicht mitgeführt werden und c.) schon der Besitz derartiger Messer oder ähnlicher Gegenstände ist verboten.

  1. Altersbeschränkung;
  2. Führungsverbot;
  3. Besitzverbot und
  4. Waffenverbotszonen

im Einzelnen hierzu: Zu 1.) In § 2 Abs.1 WaffG wird allgemein geregelt, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Obwohl das Wort „Messer” in diesem Paragraph nicht erwähnt wird, gilt die Regelung trotzdem für diese, zumindest dann, wenn dieses Messer prinzipiell unter das Waffengesetz fällt.

  • besitzt eine Waffe oder Munition, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt;
  • führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, den eigenen befriedeten Besitztum oder einer Betriebsstätte ausübt.

Es steht zu befürchten, dass mit dieser, aus dem Waffengesetz entnommenen Definition, die Fragen erst anfangen. Aus diesem Grund versuche ich, etwas einfacher zu umschreiben. „Besitzen” : Letztendlich wird darunter verstanden, dass ich das Messer habe, also im Prinzip dessen Eigentümer bin.

Das Messer muss ich dabei nicht bei mir haben, sondern es reicht aus, wenn es Zuhause liegt und ich jederzeit Zugriff auf dieses nehmen kann. „Führen”: Unter dem Führen einer Waffe wird verstanden, dass ich das Messer unmittelbar bei mir habe, also körperlich in die Hand nehmen kann, auch wenn ich mein Wohnung oder mein Grundstück verlasse.

Dabei ist es insbesondere bei Schusswaffen unerheblich, ob diese geladen, also schussbereit sind. Für Schusswaffen gibt es aus diesem Grund besondere Regelungen über den Transport unter Aufbewahrung. Zum Verbot des Führens von Messern und ähnlichen Gegenständen ist in § 42a WaffG geregelt.

  • Es ist verboten, Messer mit eigenhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
  • Hiervon gibt es Ausnahmen z.B.
  • Bei Film oder Theateraufführungen, beim Transport in einem geschlossenen Behältnis oder bei einen darüber hinausgehenden berechtigten Interesse.

(Handwerker, Jäger usw.). Eine Verletzung dieser Vorschrift kann mit einem Bußgeld geahndet werden (Ordnungswidrigkeit). Zu 3.) Nach Anl.2 Abschnitt 1 WaffG ist der Besitz folgender Messe r verboten : a.) Spring-und Fallmesser; b.) Faustmesser und c.) Butterflymesser Bei diesen Messer handelt es sich um sogenannte verbotene Waffen oder verbotene Gegenstände, sodass bereits dessen Besitz strafbar ist.

  • wenn deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
  • deren Klingenlänge (gemessen am Schaftende) höchstens 8,5 cm lang ist und
  • deren Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist.

Die drei Tatbestandsmerkmale müssen zusammen vorliegen, um dem Besitzverbot zu entgehen. Im Einzelfall kann es sehr problematisch sein, zwischen einem Taschenmesser (vollkommen frei), Einhandmesser (Besitz erlaubt, führen verboten) und einem Springmesser (bereits der Besitz ist verboten und wäre eine Straftat), zu unterscheiden.

  • Während das Taschenmesser (o.g.
  • Bedingungen vorausgesetzt) vollkommen frei ist, d.h.
  • Es gibt weder eine Altersbeschränkung noch unterliegt es den Besitz-oder Führungsverbot, besteht beim Einhandmesser ein Führungsverbot und beim Springmesser ein Besitzverbot.
  • Die Unterscheidung zum Taschenmesser liegt in den oben genannten Kriterien.

Die Abgrenzung zum Springmesser besteht darüber hinaus darin, dass die herausspringende Klinge zumindest selbstständig arretiert. Das bedeutet, dass beim Einhandmesser neben dem oben benannten drei Kriterien dieses Hinzutreten muss. Alles das, was nicht unter die oben genannten Verbotskriterien fällt, wäre dann ein „freies Messer” d.h.

es könnte ohne Altersbeschränkung von jedermann (fast) immer bei sich geführt werden (z.B. die bekannten Schweizer Taschenmesser). Zu 4.) In den sogenannten Waffenverbotszonen ist gemäß § 42 WaffG das Führen von Waffen jeglicher Art-also auch von Messern die unters Waffengesetz fallen-verboten. Das betrifft öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche öffentliche Veranstaltungen.

Umfasst werden auch Theater-, Kino-, und Discobesuche sowie Tanzveranstaltungen. Ausnahmen können die Behörden genehmigen. Neben diesen gesetzlich normierten Waffenverbotszonen kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen auch weitere Waffenverbotszonen ausweisen.

Die Waffenverbotszonen betreffen alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes, somit auch Messer, Dekorationswaffen, Hieb-und Stoßwaffen u.a. Davon nicht betroffen sind, Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen bzw. Theateraufführungen. Weitere Ausnahmen sind im Zusammenhang mit der Berufsausführung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (z.B.

Jagd) anerkannt. IV. es bleibt noch zu klären, welche Messer keinerlei Beschränkungen unterliegen. Einfach formuliert, sind das alle die Messer, die nicht unter das Waffengesetz fallen. Also Messer die,

  1. keine verbotenen Gegenstände im Sinne von Anl.2 Abschnitt 1 Ziff.1.4.1. bis 1.4.3. sind;
  2. als Spring-bzw. Klappmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, diese höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, (also das klassische Taschenmesser oder Schweizer Messer);
  3. Messer mit feststehende Klinge bei einer Klingenlänge von max.12 cm;
  4. Messer, welche nicht als verbotene Gegenstände gemäß 1. einzustufen sind, und
  5. Innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte genutzt werden sowie
  6. für die Verwendung bei Foto-, Film-oder Fernseher bzw. Theateraufführungen sowie
  7. bei einem weiteren berechtigten Interesse, insbesondere für den Gebrauch im Zusammenhang mit der Berufs Ausübung, der braucht Umschläge dem Sport oder einem allgemein anderen anerkannten Zweck (z.B. Jagd)

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Welche Messer sind in Deutschland nicht erlaubt?

Verbotene Messer – Unter diese Kategorie fallen Gegenstände, deren Erwerb, Besitz, Herstellung oder jegliche sonstige Nutzung verboten und unter Strafe gestellt ist. Dazu gehören Butterflymesser, Springmesser und Faustmesser. Letztere bilden dann eine Ausnahme, wenn sie zum Häuten von Wild entworfen wurden, dementsprechend genutzt werden und im Besitz von Jägern oder Angehörigen der jeweils verarbeitenden Berufe sind.

  1. Auch Fallmesser, Wurfsterne, Schlagringe und Klingen, die in einem harmlos wirkenden Gegenstand versteckt sind (wie beispielsweise ein Dolch im Gehstock) sind verboten.
  2. Zudem kann man allgemein sagen, dass auch automatische Messer verboten sind.
  3. Messer mit einer nach vorne aufspringender Klinge und Messer mit einer sich seitwärts öffnenden Klinge sind ebenfalls verboten.

Aber es gibt auch Ausnahmen, nämlich wenn die Klinge kürzer als 8,5 cm ist und nur einseitig geschärft ist. Vor allem ausländische Messerhersteller schauen nicht so genau hin, wenn es um das deutsche Messerrecht geht. Meistens wird so nicht ersichtlich, welche Messer erlaubt sind und welche nicht.

Wie groß darf eine Messerklinge in Deutschland sein?

Der berühmt-berüchtigte Paragraf 42a WaffG – Gesetzestext: (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr.2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr.3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Zunächst sagt Paragraf 42a des Waffengesetzes, dass der Messerfreund Klappmesser mit sich führen darf, sofern diese Messer nicht einhändig bedient werden können UND eine Klingenarretierung besitzen (sogenannte „Einhandmesser”). Für Messer mit Einhandöffnung und Klingenarretierung besteht im öffentlichen Raum ein Führverbot. Das bedeutet: Die Bestimmungen des §42a WaffG werden durch die vorstehenden Bestimmungen des §42 WaffG erheblich eingeschränkt! In der letzten Zeit hat sich bei Messern mit feststehender Klinge eingebürgert, dass von der Klingenspitze bis zur vordersten Stelle der Griffschale gemessen wird.

Die Länge der geschliffenen Schneide ist für die Beurteilung des Messers nicht mehr relevant! Dadurch kann ein Messer bauartbedingt sehr leicht über zwölf Zentimeter Klingenlänge kommen, wenn es am Griff keine deutlich erkennbaren Verbreiterungen besitzt! Außerdem muss man beachten, dass die Bestimmungen des Waffengesetz Messer durch sogenannte Waffenverbotszonen eingeschränkt werden können.

Dort ist das Mitführen jedes „gefährlichen” Gegenstands verboten! Betroffen sind neben Messern auch Scheren, Werkzeuge (Axt, Schraubendreher) und viele weitere Alltagsgegenstände wie Nagelfeilen, Stricknadeln, Laserpointer und vieles mehr.

Was zählt zur Klingenlänge?

Waffengesetz: Taschenmesser, Wurfmesser & Co. – was ist zu beachten? – Gemäß dem Waffengesetz fallen Messer nicht unter die Regelungen bezüglich der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz oder zum Führen. Daher werden sie auch nicht in eine Waffenbesitzkarte eingetragen oder ein Waffenschein ausgestellt.

In der Regel dürfen Messer, die im Waffengesetz unter Anlage 1 definiert sind, besessen, jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Sind diese Gegenstände grundsätzlich verboten, ist auch der Besitz untersagt. Auf öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Konzerten oder Sportereignissen dürfen Privatpersonen keine Waffen, also auch keine Messer, die als Waffe gelten, tragen,

Hausherren, zum Beispiel von Schulen, Hotels, Restaurants, Kinos oder Konzerthallen, können das Führen von Waffen ebenfalls untersagen oder andere Regelungen treffen. Die rechtliche Situation in Deutschland sieht, je nach Art des Messers, unterschiedlich aus.

  • So ist der Umgang mit Klappmessern erlaubt, jedoch das öffentliche Führen dieser, wenn es sich um feststellbare Einhandmesser handelt, nicht gestattet.
  • Das Führungsverbot nach dem Waffengesetz greift, sofern der Klappmechanismus einhändigt bedient und festgestellt werden kann.
  • Außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks, müssen die Messer in verschlossenen Behältnissen transportiert werden.

Handelt es sich um ein Einhandmesser, muss dieses in der Wohnung für andere unzugänglich und sicher gelagert werden und darf nicht offen herumliegen. Ausnahmen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse zum öffentlichen Führen vorliegt. Das kann zum Beispiel für eine Berufsausübung, eine Sportveranstaltung oder die Brauchtumspflege der Fall sein. Wie Lang Darf Ein Messer In Deutschland Sein Pfadfinder- und Fahrtenmesser: Das Waffengesetzt greift hier, da die Klingen meist länger als 12 cm sind. Im Falle eines Taschenmessers spielt die Funktionsweise ebenfalls eine Rolle, Lässt es sich nur mit beiden Händen ausklappen, fällt dieses Taschenmesser nicht unters Waffengesetzt, darf also ohne Einschränkungen geführt werden.

  1. Das Waffengesetz schreibt für bestimmte Messer eine Klingenlänge vor.
  2. Eine solche ist auch wichtig, wenn es um die Einstufung von Messern als Waffen geht.
  3. So können Teppichmesser oder Tauchermesser unters Waffengesetz fallen, wenn deren Klingen länger als 12 cm sind.
  4. Diese dürfen dann ebenfalls nicht geführt werden.
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Gleiches gilt für ein Rettungsmesser, Das Waffengesetzt muss dann beachtet werden, wenn ein solches Messer im Auto einsatzbereit mitgeführt wird.

Welches Messer darf ich in Deutschland mit mir führen?

Welcher Messer Sie unbedenklich besitzen und tragen dürfen – Gesetzlich erlaubt sind alle Klappmesser mit einer Zweihand-Bedienung und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von unter 12 Zentimeter (sofern nicht das Waffengesetz greift). Klappmesser dürfen auch länger sein.

Ist es erlaubt ein Messer mit sich zu führen?

Das Führungsverbot verständlich erklärt § 42a Waffengesetz (WaffG) Das Führungsverbot für Anscheinswaffen und Messer Das Waffengesetz verbietet das Führen von Anscheinswaffen und Messern. Verstöße gegen § 42a WaffG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

  1. Diese kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
  2. Außerdem steht es der Polizei frei, die betreffenden Messer einzuziehen.
  3. Den Betroffenen droht unter Umständen eine Anklage wegen illegalen Waffenbesitzes.
  4. Für Anscheinswaffen und Messer gibt es keinen Waffenschein – deshalb ist das Führen derselben generell verboten.

Wer auf das Führen von Messern angewiesen ist, dem steht die Beantragung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung frei. Der Inhalt von § 42a Waffengesetz (WaffG) § 42a I Nr.3 WaffG verbietet das Führen von Messern mit einer einhändig feststellbaren Klinge, auch als Einhandmesser bezeichnet.

Feststehende Messer sind verboten, wenn die Länge ihrer Klinge 12 Zentimeter überschreitet. § 42a II WaffG regelt die Ausnahmen zu diesem Verbot. Eine solche Ausnahme liegt vor bei: – Theateraufführungen, sowie bei – Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen Eine weitere Ausnahme stellt der Transport in einem verschlossenen Behältnis dar.

Wenn sich das Messer in einem Gepäckstück wie einer Tasche oder einem Reisekoffer befindet, ist der Transport erlaubt. Denn das Messer ist nicht griffbereit und hält damit ein vermindertes Gefahrenpotential inne. Das Führen von Messern ist auch dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse dafür vorliegt.

Ein „berechtigtes Interesse” liegt vor, wenn die Allgemeinheit das Führen des Messers als nicht verwerflich ansieht. Dies ist stets eine Interessenabwägung und im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ein Tortenmesser mit einer langen Klinge darf ruhig für ein Picknick im Park genutzt werden. Gleiches gilt für ein ein langes Messer zum Ausnehmen von Fischen an Flüssen.

§ 42a III WaffG führt beispielhaft einige Ausnahmesituationen auf. Ein „berechtigtes Interesse” liegt demnach vor, wenn das Messer zur Berufsausübung, dem Sport oder der Brauchtumspflege genutzt wird. Dies betrifft beispielsweise den Zirkus oder Festzüge auf Dorffesten.

Privatpersonen müssen unterscheiden, ob nur das Führen des Messers verboten ist oder ob bereits der Erwerb an sich strafbar ist. Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn das Messer zu Verteidigungszwecken getragen wird. Warum existiert das Führungsverbot? Ob ein Messer frei erworben und geführt werden darf, hängt von seiner Klingenlänge und Funktionsweise ab.

Messer sind in erster Linie Werkzeuge, die zum Kochen, Essen oder Zuschneiden von Materialien genutzt werden. Ein Küchenmesser scheint harmlos zu sein und ist daher nicht als Waffe einzustufen. Wenn dieses zur Verursachung von Verletzungen genutzt wird, ist es aber de facto eine Waffe.

  1. Je nach Material und Aufbau des Messers geht eine unterschiedliche Gefahr von diesem aus.
  2. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 42a WaffG einen Paragraphen geschaffen, der das Führen von Messern einschränkt.
  3. Riminelle setzen Messer sehr oft als Alternative zu Schusswaffen ein.
  4. Der Polizei soll durch § 42a WaffG das Einziehen von Messern einer bestimmten Größe und Funktionsweise erleichtert werden.

Das Führungsverbot dient einzig und alleine dem Zweck, die Sicherheit zu erhöhen. Auf öffentlichen und privaten Veranstaltungen wie Konzerten oder Volksfesten dürfen die Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Führen von Messern weiter einschränken.

  1. § 42a WaffG bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Raum.
  2. Welche Messertypen sind verboten? Die rechtliche Situation in Deutschland variiert je nach Klingenlänge und Aufbau des Messers.
  3. In Deutschland ist der Erwerb von Klappmessern erlaubt.
  4. Das öffentliche Führen von feststellbaren Einhandmessern hingegen nicht.

Dies ist der Fall, wenn der Klappmechanismus das Feststellen der Klinge mit nur einer Hand ermöglicht. Pfadfinder- und Fahrtenmesser dürfen in der Öffentlichkeit nur geführt werden, wenn ihre Klingenlänge 12 Zentimeter unterschreitet. Bei Taschenmessern ist die Funktionsweise von übergeordneter Bedeutung.

  1. Wenn sich die Klinge ausschließlich mit beiden Händen ausklappen lässt, unterfallen Taschenmesser nicht dem Waffengesetz.
  2. Teppichmesser und Tauchermesser fallen ab einer Klingenlänge von 12 Zentimetern unter das Waffengesetz.
  3. § 2 WaffG sieht vor, dass sich Eigentümer von Messern im Zweifelsfall an die Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt wenden sollen.

Die Behörde teilt auf Antrag mit, ob das jeweilige Messer in der Öffentlichkeit geführt werden darf. Welche Messer sind absolut verboten? Es gibt einige Messerarten, die wegen ihrer Funktionsweise immer verboten sind. Dazu gehören:

– Butterflymesser – Faustmesser – Fallmesser – Springmesser – Balisongmesser – Frontspringmesser

Welche Messer sind Zuhause erlaubt, dürfen aber nicht mitgeführt werden? Es gibt Messer, deren Erwerb grundsätzlich legal ist. Deshalb dürfen diese aber noch lange nicht in der Öffentlichkeit zur Schau getragen werden. Dies betrifft beispielsweise Sushi- oder Küchenmesser mit einer feststehenden Klinge über 12 Zentimeter.

Gleiches gilt für Einhandmesser, deren Klinge mit nur einer Hand feststellbar ist. Wann „führt” man ein Messer? Ein „Führen” von Messern liegt vor, wenn man die tatsächliche Gewalt über das Messer ausübt. Dies muss außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, einer Schießstätte oder eines befriedeten Besitztums erfolgen.

Wer ein Messer in einer Gartenlaube oder auf einem Privatgrundstück trägt, befindet sich nicht in der Öffentlichkeit. Sobald er die Straße oder einen Bürgersteig betritt, greift § 42a WaffG allerdings sofort ein. Der Eigentümer muss darüber hinaus die „tatsächliche Gewalt” über das Messer ausüben.

  • Er muss das Messer wissentlich mit sich tragen.
  • Wer ein Messer heimlich „untergejubelt” bekommen hat, hat dieses nicht geführt.
  • Auskunft durch das Bundeskriminalamt Das BKA erklärt auf seinem Internetauftritt, wann ein Messer als Werkzeug oder Waffe einzustufen ist.
  • Das betreffende Dokument ist unter dem folgenden Link einsehbar: Verbotene Spring- und Fallmesser dürfen laut dem BKA ausnahmsweise als Rettungsmesser geführt werden.

In einem solchen Fall darf die Klinge maximal 8,5 Zentimeter lang sein. Beide Messerarten müssen einen „durchgehenden, geraden Rücken” haben und sich zur Schneide hin verjüngen. Außerdem muss das Rettungsmesser hinter der abgerundeten Klingenspitze eine „hakenförmige” Schneide vorweisen.

  • Die gebogene Schneide darf maximal 60 Prozent der Klingenlänge betragen und muss einen wellenförmigen Schliff aufweisen.
  • Messer, die als Sportgeräte genutzt werden, unterfallen nicht dem Waffengesetz.
  • Dies gilt beispielsweise für Wurfmesser in einem Zirkus.
  • Die Klingenlänge dieser Messer darf den Schwellenwert von 12 Zentimetern ebenfalls nicht überschreiten.

Öffentliche Veranstaltungen, Waffenverbotszonen & Hausrecht § 42 V WaffG eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, das Führen von Waffen und Messern in bestimmten Zonen zu verbieten. Grundlage für ein Führungsverbot ist dann nicht das Waffengesetz, sondern das jeweilige Landesgesetz.

  1. Die jeweilige Regelung findet sich zumeist im Polizei- und Ordnungsrecht.
  2. § 42 WaffG besagt, dass Hieb- und Stoßwaffen (also auch Messer) bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nicht geführt werden dürfen.
  3. Dies gilt nicht für Schulen, Diskotheken und ähnliche Orte.

Selbstverständlich dürfen die jeweiligen Träger bzw. Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Mitnahme von Messern verbieten. Dies ist im Grunde in jeder Diskothek oder Schule der Fall. Das Versammlungsgesetz sieht vor, dass sämtliche Gegenstände, die zur „Verletzung von Personen geeignet” sind, nicht mitgeführt werden dürfen.

Bei einer Demonstration ist das Beisichführen von Messern deshalb absolut verboten. Die Handhabung in der Praxis Die Vielzahl an Lebenssachverhalten ist derart groß, dass das Treffen einer einheitlichen gesetzlichen Regelung schwierig ist. Gesetzestexte werden daher ganz bewusst offen gestaltet. Sie sollen auf jede nur erdenkliche Situation angewandt werden können.

Die verklausulierten Paragraphen und Ausnahmeregelungen treiben den Leser schnell an den Rand der Verzweifelung. Gerichte legen die Gesetze jedoch sehr restriktiv aus. Ob ein Messer geführt werden darf oder nicht, beurteilt sich in einem etwaigen Prozess nach dem gesunden Menschenverstand.

  • Das große Brotmesser, das offen im Picknickkorb liegt, wird wohl kaum zu einem Bußgeld führen.
  • Ebenso wenig das Klappmesser des Rentners, der Tauben am See füttert.
  • Gleiches gilt für das Steakmesser aus dem Discount, das nach Hause transportiert wird.
  • Polizei und Gerichte werden ohnehin nur dann aktiv, wenn ein Gefahrenverdacht vorliegt.

Und wenn ein eindeutiger Verstoß vorliegt, bleibt es in den meisten Fällen bei einer Verwarnung. : Das Führungsverbot verständlich erklärt

Was ist ein Liner Lock Messer?

Liner-Lock – Wikipedia Soldatenmesser mit Liner-Lock-System Der Liner-Lock ist ein Ver- und Entriegelungsmechanismus bei, Das hintere Ende der Klinge, das sich im Griff befindet, hat eine abgeflachte Kante. Wenn die Klinge ganz aufgeklappt wird, rastet eine im Griff angebrachte, mit dem Messer fest verbundene Feder ein.

Was ist eine feststehende Klinge?

Messer und Tools Das Messer ist eines der ältesten Werkzeuge des Menschen. Vielleicht rührt daher die große Faszination, die es ausübt, und die es neben seinen eigentlichen Funktionen als Werkzeug und Waffe auch zum Schmuckstück, zum Statussymbol / Rangabzeichen und zum Sammelobjekt gemacht haben.

  • Entsprechend den verschiedenen Einsatzbereichen der Messer gibt es auch sehr voneinander verschiedene Messertypen, jeweils mit Vor- und Nachteilen.
  • Die folgende Info beschäftigt sich nur mit den Aspekten des Messers, die für outdoorer von Interesse sind.
  • Es kann umfangbedingt viele Punkte nur anreißen.

Wer mehr wissen möchte, sei auf die Literatur im Anhang hinge­ wiesen.1. Feststehende Messer vs. Klappmesser Bei einem feststehenden Messer mündet das Klingenende in den Griff und bildet mit diesem eine feste Einheit. Entsprechend stabil sind feststehende Messer grundsätz­lich, ihr Einsatzbereich reicht vom ein­ fachen Schneiden über das Aufbrechen von Wild bzw.

Filettieren von Fisch bis hin zum Haumesser vom Typ Machete oder Holz­ spaltmesser, der genaue Einsatzbereich ergibt sich auch aus der Klingenform (siehe dort). Die Stabilität der feststehenden Messer rührt von der festen Verbindung Klinge / Heft her. Diese Verbindung kann auf verschiedene Arten gebildet werden: die stabilste Verbindung ergibt sich bei der „Integral-Verarbeitung”, d.h.

Klinge und Griff des Messers werden aus einem Stück Stahl herausgearbeitet. Das ist sehr kompli­ ziert, teuer, schwer und daher selten. Sehr ähnlich, aber deutlich einfacher herzu­ stellen ist die „ Flacherl’ -Verarbeitung, bei der das Griffmaterial ähnlich schmal wie die Klinge sich bis zum Griffende durch­ zieht, auf den Griff werden Griffschalen aufgenietet.

  1. Erl = Verlängerung der Klinge im Heft).
  2. Bei guter Ausführung ausreichend stabil sind Messer mit „Runderl”, bei denen sich der Stahl hinter der Klinge in eine Art Stange verjüngt, die bis zum Griffende führt und dort verschraubt oder gekröpft ist.
  3. Hier ist der Übergang Klinge / Stange ein möglicher Bruchpunkt, bei einfachen Verarbeitungen kann sich eventuell auch das Heft vom Erl lockern.

Nicht in unserem Programm finden Sie Messer mit „Kurzerl”. Dieser ist nur ein kurzes Stück in das Messerheft hineingesteckt, manchmal zur Tarnung mit einer funktions­losen Zierschraube am Griffende versehen – hier können sich Heft und Klinge leicht voneinander lösen.

Feststehende Messer haben eine Klingen­ länge von ca.8 cm an aufwärts, 10 cm ist die optimale Länge für ein Gebrauchs­messer, ab einer Klingenlänge von 15 cm wird ein Messer für den outdoorer zu unhandlich (Spezialfälle wie Macheten ausgenommen). Das optimale Allzwecke-outdoor-Messer hat eine Heft- und Klingenlänge von jeweils ca.

einer Handbreite, also je ca.10 cm, und eine breite Klinge, die mit Flacherl oder Integral-Verarbeitung verarbeitet ist. Aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts werden feststehende Messer in einer Scheide aus Leder oder Kunststoff am Gürtel getragen. Klapp- oder Taschenmesser haben für den Normal-outdoorer mehrere Vorteile: durch den Klappmechanismus sind sie nur halb so groß bei Nichtgebrauch, sie sind da­ durch kompakt und einfach zu tragen; sie können unauffällig immer mitgefühlt werden; die Schneide und die Spitze des Messers sind bei Nichtgebrauch im Griff unterge­bracht, der Benutzer ist vor versehentlicher Verletzung geschützt; es können in einem Klappmesser mehrere Klingen oder Werkzeuge untergebracht werden.

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Die Nachteile der Klappmesser demgegen­ über: der Klappmechanismus ist sehr aufwändig, die Verbindung ist nicht so massiv-stabil wie eine feste, ein Klappmesser ist daher wirklich ausschließlich ein Schneide­ instrument (mögliche Zusatzwerkzeuge einmal außer Acht gelassen); wenn es keine Klingensicherung hat, ist ein Klappmesser verletzungsgefährdend durch mögliches unabsichtliches Zuklappen bei Benutzung; ein Klappmesser hat keinen Handschutz; vor Benutzung muß ein Klappmesser erst relativ umständlich geöffnet werden -Einhandmesser sind zwar leicht zu öffnen, dies erfordert aber Übung; Klappmesser sind schließlich auch aufwen­ diger zu reinigen.

Die Palette der Klappmesser reicht vom einfachen Messer mit einer Klinge bis hin zu den bekannten „Werkzeugkästen im Taschenformat” aus der Schweiz. Zu beachten ist: je mehr zusätzliche Teile an einem Klappmesser untergebracht sind, desto schwerer und unhandlicher wird es.

  • Ab einer gewissen Größe werden auch Klappmesser zweckmäßiger im Etui am Gürtel als in der Hosentasche getragen.
  • Als ein Spezialfall der Klappmesser können die Multifunktions-Werkzeuge oder tools angesehen werden, die in aller Regel auch wenigstens eine Messerklinge aufweisen.
  • Das Hauptaugenmerk liegt bei diesen tools aber bei den Werkzeugfunktionen, insbe­ sondere der Zange.

Die Frage ob ein feststehendes Messer oder ein Klappmesser vorzuziehen sei muß jeder Anwender für seinen speziellen Einsatz selber beantworten. Besitzer von feststehenden Messern gene­ rell und von Klappmessern mit einer Klingenlänge von mehr als 8 cm sollten sich bei Auslands- und Flugreisen nach den spe­ziellen gesetzlichen Bestimmungen im Ziel­ land erkun­digen ! Bitte beachten Sie: auf Flugreisen müssen Messer und tools im Hauptgepäck transportiert werden, auf gar keinen Fall im Handgepäck ! Bitte beachten Sie die Info zum neuen neuen deutschen Waffengese tz weiter unten ! Klingenform Grundsätzlich kann man mit einem Messer schneiden, stechen oder schlagen.

  1. Ein Messer ist für alle Anwendungen gleich gut geeignet – entsprechend gibt es Messer mit jeweils speziell besonders geeigneten Klingenformen.
  2. Unterscheiden läßt sich die Breite der Klinge, die Länge, eine gerade oder hochgebogene Klinge, eine glatte oder gesägte Schneidefläche und die Form der Spitze.

Outdoor-Messer sollen für möglichst alle anfallenden Schneidearbeiten geeignet sein. Sie haben daher eine glatte, gerade Schneide von ca.7 -11 cm Länge, eine Klingenbreite, die auch das Schmieren von Butterbroten erlaubt, und eine leicht über der Klingenmitte liegende Spitze.

  • Drop-Point oder mäßige Bowie-Form).
  • Für ein allround-Messer ist eine keilförmige Klinge mit einem Schnittwinkel von 30° ausrei­chend.
  • Soll häufig sehr scharf und nicht tief geschnitten werden, kann ein Hohlschliff von Vorteil sein.
  • Ein Messer, mit dem auch geschlagen wird (beispielsweise für Holzspäne beim Feuer­machen oder als Machete) hat eine längere Klinge (ab etwa 15 cm), diese ist dicker gearbeitet, hat dadurch und durch eine breitere Klingenspitze mehr Masse vor allem im vorderen Bereich.

Ein Wellenschliff der Klinge verbessert die Schneideeigenschaften bei zähem Schneidgut (z.B. bei Tauen), verkompliziert aber das Nachschärfen. Klingenstahl Der Klingenstahl ist das Herz des Messers, seine Qualität bestimmt die Gebrauchs­tüchtigkeit eines Messers entscheidend.

  1. Stahl ist eine Eisenlegierung.
  2. Das wichtigste Legierungselement ist Kohlenstoff ( C ), von ihm hängt die Härtbarkeit des Stahls ab.
  3. Sein Anteil darf 0,5% nicht unterschreiten, andererseits 2% nicht überschreiten, da sonst der Stahl zu spröde wird.
  4. Mangan ( Mn ) macht den Stahl fester und besser schmiedbar.

Chrom ( Cr ) erhöht ebenfalls die Festig­ keit des Stahls, macht ihn durch die Bildung von Chromkarbiden abriebfester und es macht ihn korrosionsresistenter. Ab ca.12% Cr-Anteil gilt ein Stahl als „stainless” oder „rostfrei”, eine Quelle für Mißverständnisse.

Besser wäre eigentlich „rostbeständig”, da ein Eisenwerkstoff nie absolut korrosionsfrei sein kann ! (s. auch: „Pflege”). Molybdän ( Mo ) steigert die Schneid- und Dauerbeständigkeit des Stahls, besonders in Verbindung mit Vanadium (V). Wolfram (W) schließlich steigert die Festigkeit, erhöht die Härte und Schnitt- haltigkeit wesentlich.

In welchem Verhältnis die genannten Legierungselemente in einem Stahl ent­ halten sind, und wie demnach seine zu erwartenden Eigenschaften sind, können Sie der Bezeichnung des Stahls entnehmen. Je nach der Norm, der diese Bezeichnung folgt, sind die Anteile verschlüsselt und mehr oder weniger kompliziert angegeben.

  1. Umfangreiche Tabellen der verschiedenen Legierungs-Bezeichnungen und der Aufschlüsselungen der Legierungsanteile finden technisch Interessierte in der Fach­literatur (s. Anhang).
  2. Je nach Hersteller sind die Legierungen so gewählt, daß bestimmte Vorteile besonders betont werden.
  3. Manche Hersteller stellen nur die Eigenschaften in den Vordergrund und verschleiern die Legierungen, indem sie den Stahl z.B.

„Chirugenstahl” (Fa. Gerber) nennen – eine technisch nichtssagende Be­zeichnung, die aber die ausgezeichneten Eigenschaften einer geheimen Stahl­legierung beschreiben soll. Je härter ein Stahl ist, desto länger bleibt eine angeschliffene Schärfe erhalten (Schnitthaltigkeit) – andererseits wird der Stahl mit zunehmender Härte spröder und bruchanfälliger.

  • Die Härte eines Stahls wird in Rockwell- Graden (HRC) angegeben.
  • Für die Messung wird ein Diamantkegel mit einem definier­ ten Druck auf das Material gesetzt und die Eindringtiefe bestimmt.
  • Für Allround-Messer ist eine gewisse Materialelastizität wichtiger als sehr hohe Schnitthaltigkeit, ihr Stahl hat Rockwell- Härten von 54 – 56, bei speziellen Schneide­ messern liegt die Härte bei 57 – 61 HRC.

Um gute Gebrauchsmesser mit beiden Eigenschaften zu bekommen, also Elasti­zität und Schnitthaltigkeit, gibt es aus Skandinavien „Dreilagenstahl”-Messer, bei denen in Sandwich-Bauweise eine Lage sehr harter und daher spröder Stahl (bis 64 HRC) zwischen zwei Lagen aus geschmei­ digem, weicherem Stahl gearbeitet wurde.

  • Das Messerheft kann je nach Geschmack aus natürlichen Materialien wie Horn oder Holz oder aus z.B.
  • Raton bestehen.
  • Wichtig: das Messer muß jederzeit gut in der Hand liegen.
  • Fingermulden schränken eventuell die möglichen Handhaltungen ein.
  • Bei Naturmaterialien muß auch der Griff gepflegt werden.
  • Messerpflege Das Messer ist ein Gebrauchsgegenstand.

Damit es optimal benutzt werden kann und lange hält, muß es gepflegt werden. Dazu gehört vor allem, daß das Messer scharf gehalten wird! Immer optimal scharfe Messer reduzieren auch das Unfallrisiko beim Umgang: wer den Umgang mit stumpfen Messern gewohnt ist, wendet beim Schneiden Kraft auf.

Rutscht man dabei ab, oder gerät einmal unerwartet an ein scharfes Messer, ist das Messer schnell einmal da, wo es nicht hin sollte. Nicht jedes Messer muß „rasiermesser­ scharf” sein – abgestimmt auf das Schnittgut aber eben so, daß keine Kraft zum Schneiden notwenig ist. Je schärfer das Messer, desto filigraner die äußerste Kante der Schneide.

Diese Kante wird beim Schneiden verbogen, kann aber durch „Abziehen” an Abziehstahl oder Lederriemen wieder gerichtet werden. Erst wenn die Kante dauerhaft beschädigt oder verloren ist, muß „geschärft” werden. Häufiges Abziehen erspart also materialrau­ bendes Schärfen.

Beim Schärfen wird an den Seiten der Schneide Material solange weggenommen, bis der Schneidewinkel wieder hergestellt ist. Geschärft werden Messerklingen am besten auf einem flachen Schleifstein. Die Klinge muß beim Schärfen stets den gleichen Winkel zum Schärfstein beibehalten: zwischen 10° für eine sehr scharfe aber empfindliche Schneide und 20° für eine hinreichend scharfe, unempfindlichere Schneide.

Basiswissen zum Thema Messer

Schärfmittel, die mit z.B. Keramikstäben arbeiten, sind für eine Auffrischung der Schneide ausreichend, für eine wirkliche Schärfung nehmen sie zuwenig Material ab. Halten Sie Ihr Messer immer sauber, reinigen Sie es nach Gebrauch sorgfältig und ölen Sie es leicht mit einem nichthar-zenden Öl ein (z.B.

Ballistol). Klappmesser – Verriegelungen spülen Sie sorgfältig mit sehr heißem Wasser aus, grobe Verschmutzungen und Flusen können Sie mit Zahnstochern entfernen, ölen Sie beim Klappmesser nach dem Trocknen die Federn leicht ein. Besonders Fruchtsäuren und Salzwasser sind sehr aggressiv, spülen Sie Ihr Messer nach Kontakt bitte mit Süßwasser.

Denken Sie daran: auch nach DIN-Norm „rostfreier” Stahl ist nicht 100% korrosionsbeständig ! Noch ein paar Tips aus der Praxis:

sichern Sie Ihr Messer gegen Verlust mit einer Messerkette oder einer Schnur, ausreichend lang, um es nutzen zu können. wenn Sie häufig sowohl grobe Arbeiten wie auch feine Arbeiten mit dem Messer machen wollen: tun Sie es den Sami oder Trappern nach, und nehmen Sie zwei spezielle Messer mit!

Literatur: Rausch, Wolfgang: Das Messer – Waffe und Werkzeug. Stuttgart: Motorbuch Verlag 1999 Die aktuellen Veränderungen in der deutschen und nicht-deutschen Gesellschaft bedingen zur Zeit (Stand Januar 2020) immer engere Auslegungen der in den unten aufgeführten offiziellen Stellungnahmen noch relativ großzügig interpretierten Waffengesetze.

  1. Aktuell können wir nur raten: kaufen und tragen Sie ein Messer nur in der für outdoor-Zwecke nützlichen Grösse bis Klingenlänge 12 cm Vermeiden Sie Kauf und Tragen von Einhand-bedienbaren Messern, auch Tools mit Einhand-bedienbarer Klinge.
  2. Selbst Handwerkern werden zur Zeit Tools mit aussenliegenden, Einhand-bedienbaren Klingen beschlagnahmt.

Wenn der überprüfende Gesetzeshüter das für richtig erachtet. Tragen Sie kein Messer offen. Taschenmesser ausgenommen am besten in einem verschliessbaren Behältnis Info zum neuen deutschen Waffengesetz – Stand 01.01.2018, der Gesetzgebungsprozess für ein noch neueres Waffengesetz läuft gerade (Jan 2020) Die Info zum ganz neuen neuen deutschen Waffengesetz (die Wortdoppelungen sind Absicht.) müssen wir noch offenlassen.

Es scheint nach Stand Jan 2020 darauf hinauszulaufen, dass Messer mit einer Klingenlänge von 4 cm schon als Waffe eingestuft werden, und z.B. in den von den deutschen Städten und einigen Institutionen begeistert aufgenommenen der “Waffenverbotszone” nicht mitgeführt werden dürfen. Also auch nicht das Schweizer Messer, das viele harmlose Zeitgenossen arglos, weil nicht als Waffe angesehen, in der Tasche haben.

Wenn sich der Rauch nach dieser eilends durchgewunkenen Gesetzesvorlage gesetzt hat, werden wir hier Stellungnahmen und Einschätzungen von Politikern, ähnlich wie bei der letzten Verschärfung, zur Klarstellung veröffentlichen, Ein Messer ist ein outdoors, auf Tour und auch im Alltag unverzichtbares Werkzeug.

Es kann ausser in seiner Werkzeugfunktion auch als Waffe eingesetzt werden, weshalb Messer den Waffengesetzen unterliegen. Das deutsche Waffengesetz wurde im Frühjahr 2008 und mehrfach seitdem verschäft- und dabei haben die deutschen Hochleistungspolitiker mit ihrem Gesetzestext Alltags-Gebrauchsmesser in eine Grauzone verfrachtet.

Nicht davon betroffen sind Messer mit feststehender Klinge mit einer Länge unter 12 cm, und Taschenmesser ohne Einhandfunktion und mit Klingenlänge unter 12 cm. Beispielsweise die meisten Schweizer Offiziersmesser oder die meisten Gebrauchsmesser vom Typ “Opinell”.

Was beabsichtigt ist, ist nachvollziehbar. Die Absicht der Initiatoren ist allerdings in sehr schwammigen und intrepretationsmöglichen Formulierungen gemündet. Zur Erläuterung des Gesetzestextes folgen drei Stellungnahmen, eine davon vom Bundesinnenminister, deren Tenor ist: auch Messer mit Einhandfunktion und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm können weiter frei gekauft, getragen und verwendet werden.

Ausser sie werden missbräuchlich genutzt, z.B. auch zum demonstativen Zeigen und Spielen in der Öffentlichkeit, insbesondere drohend oder verunsichernd. Hier eine Antwort des (damaligen) Bundesinnenministers Dr. Wolfgang Schäuble auf eine Anfrage zur Legalität von Einhandmessern vom 09.04.2008 auf www.abgeordnetenwatch.de :

09.04.2008 Antwort von Dr. Wolfgang Schäuble Sehr geehrter Herr, die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangstatbestand des “allgemein anerkannten Zwecks” schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs.1 Nr.21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten “Unzulässiger Lärm” und “Belästigung der Allgemeinheit” (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist. Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird. Mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. Wolfgang Schäuble
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IVSH Info zum Waffengesetz Aktuelle Sachlage zur Ä nderung des Waffengesetzes im Hinblick auf Messer “Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in den Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten.” Mit „bestimmter Messer” sind hier alle Messer mit Springklingen, feststehender Klinge mit einer Länge von 12 oder mehr Zentimetern, sowie sämtliche Einhandmesser – unabhängig von deren Klingenlänge – gemeint.

– Wichtig: Was sich in dem obigen Absatz zunächst wie ein generelles Führungsverbot – mit ähnlicher Wirkung wie ein Totalverbot – liest, besitzt in Wahrheit eine erheblich geringere Brisanz, denn: Das in dem Text erwähnte „Führen” von Messern meint konkret ein „zugriffsbereites” Führen, und zwar in der Regel zugriffsbereites Führen am Körper.

Bei Aufbewahrung / Führen in einem Behältnis oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht. Sie greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus „legalen Gründen” eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den sogenannten sozialadäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern und Jägern der Fall ist.

  1. Selbst der normale Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.
  2. Mit anderen Worten: Da die hier in Rede stehenden Messer in aller Regel nützliche Gebrauchsmesser und nicht selten auch begehrte Liebhaber- und Sammlerobjekte sind, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe auch im neuen Waffengesetz abgesehen.

Der Gesetzgeber rückt hier ausdrücklich von der sonst üblichen Systematik des Gesetzes ab. Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahme zu haben, wobei es selbst hier bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein wird.

Fazit: Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grundce genommen erlaubt bleiben, nämlich dann, wenn es aus beruflichen und anderen, legalen Gründen geschieht, und genau dies ist in der Regel der Fall. Kommentar: Generell fallen unter die “Einhandmesser” auch alle Multitools, bei denen die Klinge aussen liegt und in der Regel mit einer Hand herausklappbar sowie verriegelnd ist.

Das macht für die praktische Nutzung Sinn – für einen Handwerker z.B., mit der einen Hand in einem Kabelkanal, da wäre es gut, wenn er leicht an die Klinge seines tools käme, und wenn die beim Arbeiten nicht einklappt und ihn verletzt. Solange es aber keine verbindliche Regelung des BKA zum Status von Multitools gibt, können wir unseren Kunden nur raten: – wählen Sie ein Messer besser so, dass es keine “Mißverständnisse” oder “Diskussionsgründe” gibt: Klappmesser ohne Einhandfunktion, und Multitools mit innenliegenden Klingen, die nicht mit einer Hand zu öffnen sind oder wenn doch einrasten.

Ist ein karambit in Deutschland legal?

In Deutschland gilt das Karambit als Waffe nach dem Waffengesetz. Erwerb und Besitz sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt. Die durchschnittliche Klingenlänge liegt bei 10,5 Zentimetern.

Welche messerlänge ist erlaubt?

4. Erwerb frei, keine Altersbeschränkung, kein Führungsverbot – Für alle anderen Messer, die nicht unter den o.g. Waffenbegriff fallen oder verbotene Gegenstände in Sinne des Waffengesetztes sind, gelten keine Einschränkungen. Sie dürfen frei von jeder Altersbeschränkung gekauft, besessen und geführt werden.

Dies gilt für alle Klappmesser, die nicht einhändig geöffnet werden können und alle Klappmesser ohne Klingenarretierung. Zudem fallen alle feststehenden Messer mit einer Klingenlänge von unter 12 cm unter diese Gruppe, es sei denn sie sind als Waffe eingestuft (s.o.). Die Begrenzung von 12 cm Klingenlänge gilt nur für feststehende Messer.

Klappmesser dieser Gruppe haben keine Beschränkung der Klingenlänge. : Taschenmesser – Das Messerrecht in einer Übersicht

Wie wird messerlänge gemessen?

#1

Hallo Forum, da das WaffG ja zT. mit Klingenlängen arbeitet frage ich mich: Wie messe ich die Klingenlänge korrekt? Uploaded with ImageShack.us ich habe hier mal ein paar mögliche Messwege eingezeichnet, könnt ihr mir sagen welcher der “offizielle”, also anekannte, ist? Falls er noch nicht eingezeichnet ist, bitte tut dies. mfg, spcken

#2

Im Zweifelsfall C, da das die längste Strecke ist. Dann bist du auf der sicheren Seite, obwohl ich ehrlich gesagt immer nach D gemessen habe. Gruß, Stefan

#3

Man misst vom Griff bis zur Klingenspitze, auf dem Bild wird nur die Länge des Anschliffes gemessen.

#4

Im gezeigten Beispiel kannst Du A, B und C vergessen. D wäre die korrekte Längenmesssung. ABER: Bei einer Klinge mit Ricasso wirst Du das Ricasso zur eigentlichen Klinge zurechnen müssen, also nicht nur vom Ricasso bis zur Spitze. Was heißt: Vom Ende der Griffbeschalung bis zur Spitze des Messers.

#5

ich denke kanif hat Recht: Es ist die Klingenlänge, nicht die Schneidenlänge und auch nicht die Länge des Anschliffes. Man kann dann bestenfalls noch darüber diskutieren, wo am Griff man beginnt zu messen, am ersten sichtbaren Metall der Klinge oder am vordersten Punkt des Griffes. PP

#6

Hallo Wo fängt hier die Klinge an wenn Metall ein Bestandteil des Griffes ist? Optisch aber zur Klinge gehört?? Gruss Bobby

#7

Macht m.E. keinen Unterschied. Natürlich würde man hier zusätzlich die Länge der Klinge von der Schleifkerbe ab gemessen erwähnen, nur dürfte man (streng genommen) dieses Maß dann nicht Klingenlänge nennen.

#8

Hallo Wo fängt hier die Klinge an wenn Metall ein Bestandteil des Griffes ist? Optisch aber zur Klinge gehört?? Man weiß es nicht – das gilt auch für zB. Messer, die nur aus Klinge bestehen und keinen Griff haben (miss da doch mal bis zu den Griffschalen ); wie zB. das CR Professional Soldier oder das Fred Perrin Neck Bowie. Letztlich kann dir das nur ein Richter beantworten. Gruss, Keno

#9

Eine Klinge ist per Definition der Teil eines Werkzeuges, der die Schneide enthält und nicht zum Halten oder zum Schutz des Haltebereiches (Griff) dient. Folglich sollte die Klinge deines Messers da anfangen, wo der Fingerschutz aufhört. Bei Messern ohne Fingerschutz würde eine Klinge wohl da beginnen, wo der zum explizit zum Anfassen bestimmte Bereich endet.

#10

Folglich sollte die Klinge deines Messers da anfangen, wo der Fingerschutz aufhört. Bei Messern ohne Fingerschutz würde eine Klinge wohl da beginnen, wo der zum explizit zum Anfassen bestimmte Bereich endet. Demnach wären viele Klingen mit Rückenriffelung und vor allem Fingerrampen ja ziemlich “kurz”, da der betreffende Bereich ja explizit zum Anfassen dient.

#11

, nicht einmal zur viel älteren Klingenlängenregel bei Springmessern. Dort sollte die Formulierung ” der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge ” recht eindeutig sein: Alles was aus dem Griff herausragt, ob geschliffen oder nicht, wird mitgemessen.

#12

Mit “Anfassen” hab ich mich natürlich blöd ausgedrückt. “Umfassen” oder “Halten” würde es eher treffen, aber das ist natürlich alles eine Wortspielerei. Die Definition meint damit den Griff. Damit ist Fakt, dass solche Daumenrampen Teile der Klinge sind, wenn sie über den eigentlichen Griff oder ein Parierelement/Fingerschutz hinausragen.

  • Wie gesagt, die Klinge ist der Teil eines Messers, der die Schneide enthält – das Existieren einer Daumenrampe innerhalb dieses Bereichs ist ein “Gimmick”, das nicht als “Grifferweiterung” verstanden werden sollte.
  • Wie das bei schrägen Griffelementen ist, wird unterm Strich wohl Auslegungssache sein.

Diesbezügliche Feststellungsbescheide kenne ich auch nicht, aber ich kann mir schon vorstellen, dass im Falle des Falles gebräuchliche Definitionen benutzt werden. Ich kenne auch keine anderlautende Beschreibung innerhalb des WaffG. Grüße!

#13

Mit “Anfassen” hab ich mich natürlich blöd ausgedrückt. “Umfassen” oder “Halten” würde es eher treffen, aber das ist natürlich alles eine Wortspielerei. Die Definition meint damit den Griff. Sag doch einfach “(um)greifen” Damit ist die Verbindung zum Begriff “Griff” noch unmissverständlicher, “Griff” kommt von “greifen” oder umgekehrt, wie auch immer Die Riffelung, egal wie weit vor dem montierten Griff sie angebracht ist, ist eine Führungshilfe zum Schneiden. Man kann die Klinge auch ohne sie führen, nur mit ihr ist es bequemer und evtl. sicherer. Gruß Andreas

#14

,und im Fall der Fälle kommt es dann auf den Richter an!,und auf Deinen (hoffentlich guten!) Anwalt!,und auf Deinen (hoffentlich sachkundigen!) Messer-Gutachter! der dem Gericht alles erklärt! Gerald

#15

Hallo, helft mir mal weiter. Ich werde aus der Gesetzgebung bei feststehenden Messern nicht wirklich schlau ? Wie wird denn nun aus “rechtlicher Sicht” die Klingenlänge gemessen ? z.B. am aufgeführten Ganzstahlmesser von cheez seinen Beitrag oder an Messern bei denen die Griffschalen weit zurückgesetzt sind. Grüsse Christoph

#16

Wie wird denn nun aus “rechtlicher Sicht” die Klingenlänge gemessen ? Aller Wahrscheinlichkeit nach erst von einem Polizisten und später dann unter Umständen von einem Richter mit einem Lineal/Zollstock. Es gibt dazu weder eine Norm, noch ein Gesetz oder irgendeinen anderen verbindlichen Text.

Welche Messer darf man nach Deutschland einführen?

Messer im Ausland bestellen – der Kostenfaktor – Wenn du dir Messer aus dem Ausland liefern lassen möchtest, wird dies nicht ganz so billig. Versandkosten, Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren summieren sich zu einem ordentlichen Preis. Die Regelungen des Export-Landes weichen stark voneinander ab.

Vor dem Import von Messern musst du prüfen, ob diese in Deutschland überhaupt zugelassen sind. Ansonsten droht ein Einzug durch den Zoll. Mögliche Gründe für eine Beschlagnahmung sind die Einstufung als Waffe oder die Nachahmung geschützter Marken. Der Zoll für die Einfuhr von Messern aus sogenannten „Drittländern” beträgt derzeit 8,5 Prozent.

Außerdem fällt eine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an. Wenn du Messer für unter 22 Euro bestellst, sind diese von der Einfuhrabgabe befreit. Diese unterliegen weder der Einfuhrumsatzsteuer noch dem Zoll. Messer mit einem Kaufpreis zwischen 22 und 150 Euro sind zollfrei.

  1. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt jedoch bestehen.
  2. Wenn du mit einem Schiff oder Flugzeug reist, darfst du Messer mit einem Wert von bis zu 430 Euro nach Deutschland einführen.
  3. Der Zoll setzt bei der Berechnung des Zollwertes den Kaufpreis der Messer an.
  4. Dieser ist durch eine ordentliche Rechnung nachzuweisen.

Wenn sich auf der Rechnung eine ausländische Währung befindet, wird sie mit dem aktuell gültigen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet. Die Versandgebühren sind nicht vom Zoll befreit. Nachname- oder Zustellgebühren werden aber nicht berücksichtigt. Der Zollsatz für Einfuhrabgaben ist über die Webseite Zoll.de einsehbar.

Welche Messer darf man mit 14 besitzen?

3. Erwerb frei, keine Altersbeschränkung, aber Führungsverbot – Messer, die nicht unter den oben genannten Waffenbegriff fallen, also nicht dazu hergestellt wurden, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, also z.B.

  1. Taschenmesser, Schnitzmesser, Tauchermesser oder Ähnliches, dürfen von jedermann in jedem Alter gekauft und besessen werden.
  2. Allerdings greift, wie eben gesehen sogar bei diesen Messern in Teilen das Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz.
  3. Dies nämlich bei feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm und einhändig zu öffnenden Messern mit Klingenarretierung (Einhandmesser) egal welcher Klingenlänge.

Die Ausnahmen vom Führungsverboten (s.o.) gelten auch hier.