Bequem und digital über das Onlineportal ‘Meine AOK’ per Post an folgende Adressen. oder vor Ort in Ihrer AOK-Filiale.
Wie melde ich mich bei der AOK um?
Änderung per Brief – Ihre geänderten Daten können Sie uns ebenfalls per Brief schicken. Dazu benötigen wir folgende Angaben:
Vor-, Zuname Ihre Krankenversicherungsnummer Unterschrift einen amtlichen Nachweis über die Datenänderung (z.B. Meldebescheinigung, Eheurkunde)
Wie ändert man seine Adresse bei der AOK? Eine Adressänderung bei der AOK ist je nach Region telefonisch, per Post oder online zum Beispiel im möglich. Wie kann ich meine Bankverbindung ändern? Registrieren Sie sich bei, dem Onlineportal. Sie haben die Wahl: Nutzen Sie unseren Service im Internet oder mobil per Smartphone mit der, Dort können Sie uns Ihre neue Bankverbindung rund um die Uhr mitteilen.
Wie kann ich meinen Namen bei der AOK ändern? Eine Namensänderung bei der AOK ist je nach Region telefonisch, schriftlich oder online sowie in der möglich.
Waren diese Informationen hilfreich für Sie? : Persönliche Daten ändern: Name, Adresse, Bankdaten | AOK
Wie melde ich mich bei der Krankenkasse um?
Ummeldung bei der Krankenkasse – Zur Ummeldung bei Ihrer Krankenkasse reicht es in der Regel aus, wenn Sie dieser in einem formlosen Schreiben per Post oder E-Mail Ihre neue Anschrift mitteilen. Mitunter tut es auch ein Anruf bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Viele Krankenkassen bieten auch eine Online-Vertragsverwaltung auf ihren Websites an.
Wer meldet einen bei der Krankenkasse an?
Arbeitgeber melden Beschäftigte bei der neuen Krankenkasse per Datenübermittlung an. Die Meldung über die Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten sie dann von der neuen Krankenkasse auf dem gleichen Weg. Die Mitgliedsbescheinigung per Post ist seit dem 1. Januar 2021 entfallen.
Wann muss ich mich bei der Krankenkasse anmelden?
Frist für die Anmeldung – Der Beginn einer Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn erfolgen.
Wie lange dauert es sich bei einer Krankenkasse anzumelden?
Im Überblick: die wichtigsten Schritte für Arbeitgeber –
Alle notwendigen Informationen und Unterlagen vorlegen lassenNeue Mitarbeiter bei der Krankenkasse anmeldenSozialabgaben berechnen und überweisenMitarbeiter bei zuständiger gesetzlicher Unfallversicherung anmeldenJahresmeldung abgebenAngestellte, die den Betrieb verlassen, rechtzeitig abmelden
Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben.
Wird Au automatisch an Krankenkasse geschickt?
Service-Apps und Online-Geschäftsstellen Das BAS hat bereits zahlreiche Projekte der Krankenkassen zur elektronischen Übermittlung von AU-Bescheinigungen mit dem Ziel einer digitalen Krankengeldbewilligung aufsichtsrechtlich bewertet. Nach Erörterung der Thematik auf diversen Aufsichtsbehördentagungen ist die Frage der Zulässigkeit dieser Übermittlungsform inzwischen durch die Änderung der Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte rechtlich geklärt.
Die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Versicherten an seine Krankenkasse begegnet keinen rechtlichen Bedenken mehr. Da es im Falle der Arbeitsunfähigkeit oftmals zur Auszahlung von Krankengeld kommt, ist ein Risikomanagement auch hier erforderlich. Einer Bewertung wurden auch Projekte unterzogen, bei denen eine elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Arzt unmittelbar an die Krankenkasse vorgenommen wird.
Hierbei ist anzumerken, dass die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) enthaltene Norm des § 295 SGB V verpflichtend die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkasse vorsieht. Der Termin für den Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) war gesetzlich zunächst schon zum 1.
- Januar 2021 vorgesehen und wurde aufgrund von Verzögerungen der Technik mehrfach und zuletzt einvernehmlich zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf den 1.
- Januar 2022 verschoben.
- Da die erforderlichen Prozesse und Komponenten für die eAU in allen Arztpraxen flächendeckend erst frühestens Mitte 2022 etabliert werden konnten, hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zur Sicherstellung der Versorgung zunächst in einer Richtlinie festgelegt, dass Krankschreibungen übergangsweise auch noch bis zum 30.
Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden konnten. Seit dem 1. Juli 2022 ist die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen nun verpflichtend. Patientinnen und Patienten erhalten zunächst weiterhin für sich und die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber einen Papierausdruck.
Eine Krankenkasse hatte das BAS ferner gebeten, ihr Projekt zur elektronischen Anbindung von Arbeitgebern an diesen Prozess zu bewerten. Mangels einer rechtlichen Grundlage hierfür hat das BAS bisher eine Umsetzung dieses Vorhabens nur im Rahmen einer modellhaften Erprobung unter der Voraussetzung einer schriftlichen Ermächtigung des Versicherten toleriert.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III hat der Gesetzgeber zudem in § 109 SGB IV die Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens geregelt, wonach die Krankenkasse den Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert.
- Auch hier wurde der Beginn aufgrund von Verzögerungen der Technik auf den 1.
- Januar 2023 verschoben.
- Spätestens dann haben die Krankenkassen die AU-Daten digital für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zum Abruf bereitzustellen,
- Mit dem 7.
- SGB IV-Änderungsgesetz wurden auch die von den Krankenhäusern zu meldenden Daten über die Zeiten eines stationären Krankenhausaufenthalts in das Meldeverfahren einbezogen, um so weitere Papierbescheinigungen gegenüber den Arbeitgebern einzusparen (§ 109 Abs.3a SGB IV),
Ergänzend wurde mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz in § 125 SGB IV bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine Ermächtigungsgrundlage für Pilotprojekte zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten durch die Krankenkassen an Arbeitgeber in digitaler Form geschaffen.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Versicherten an die Krankenkasse zulässig ist. Eine elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung vom Arzt an die Krankenkasse ist ab dem 1. Juli 2022 verpflichtend. Die elektronische Anbindung von Arbeitgebern an den Prozess kann seit dem 1.
Januar 2022 erfolgen. Die Krankenkassen sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten eines stationären Krankenhausaufenthalts seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers zu informieren.
Was kostet ein Arztbesuch wenn man nicht versichert ist?
Preisübersicht
bis 19- jährige Person: | ab 42 EUR |
---|---|
25- jährige Person: | ab 62 EUR |
35- jährige Person: | ab 78 EUR |
45- jährige Person: | ab 106 EUR |
55- jährige Person: | ab 149 EUR |
Was kostet es wenn man nicht krankenversichert ist?
Wie kann man sich wieder in der privaten Krankenversicherung versichern? – Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, müssen
- für die ersten sechs Monate ohne Versicherung die volle Prämie,
- danach noch jeweils ein Sechstel davon nachzahlen.
Die Nachzügler können jedoch mit der privaten Versicherung eine Ratenzahlung vereinbaren. Die privaten Krankenversicherungen müssen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich nicht gesetzlich versichern können, zumindest den so genannten Basistarif anbieten,
Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und darf auch nur maximal so teuer sein, wie der dortige Höchstbeitrag. Im Jahr 2021 sind das 769 Euro. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen sind im Basistarif nicht gestattet.
Wenn Versicherte durch die Beitragshöhe hilfebedürftig im sozialrechtlichen Sinne werden, können die Beiträge halbiert werden. Ist auch das für einen Versicherten nachweislich zu teuer, kann er einen Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger bekommen.
Die Zahlung muss beim zuständigen Träger beantragt und bewilligt werden. Damit privat versicherte Menschen mit vorübergehenden Beitragsschulden bei ihrem privaten Versicherer nicht den Versicherungsschutz komplett verlieren, wurde in 2013 ein weiterer Sozialtarif, der so genannte ” Notlagentarif “, eingerichtet.
Gedacht ist dieser Tarif für vorübergehende finanzielle Ausnahmesituationen. Der Notlagentarif kann daher nicht aktiv gewählt werden. Vielmehr nimmt der Versicherer die Umstufung in den “Notlagentarif” vor, wenn ein Beitragsrückstand besteht und zweimal gemahnt wurde.
- Der bestehende Versicherungsvertrag ruht dann, bis die Beitragsschulden nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten beglichen sind.
- Sobald die Schulden beglichen wurden, erfolgt die Rückstufung in den alten Tarif.
- Im Notlagentarif übernimmt der Versicherer Leistungen für Erwachsene nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Bei Kindern werden auch Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen, die die ständige Impfkommission empfiehlt, übernommen. Der Notlagentarif ist nur eine Lösung für Ausnahmefälle. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sind eher Basis- und Standardtarif gefragt.
Wie kann ich mich versichern wenn ich kein Einkommen habe?
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Ist eine Familienversicherung nicht möglich, müssen sich Personen ohne Einkommen freiwillig gesetzlich versichern. Dann wird die Krankenkasse einen Mindestbeitrag verlangen. Dazu geht die Kasse von einem fiktiven Mindesteinkommen aus.
Was tun wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlen will?
Krankenkasse zahlt nicht – was tun? Das sind Ihre Optionen. Das Wichtigste in Kürze:
Wenn die Krankenkasse nicht zahlt, liegen meist Gründe wie Formfehler, Fristüberschreitungen und Sparmaßnahmen vor. Versicherte können Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einlegen oder ein neues Gutachten fordern. Zahlt die Krankenkasse dann immer noch nicht, können Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Handlungsoptionen aufklären, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
Im Krankheitsfall können alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine angemessene, zweckmäßige Behandlung erwarten. Um Leistungen beanspruchen zu können, ist nicht relevant, ob die Beiträge vom Versicherten tatsächlich bezahlt wurden. Kurz gesagt: Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen.
Auszubildende und Arbeitnehmer Bezieher von ALG, Hartz IV oder einer Rente Studenten, Praktikanten, Familienversicherte Künstler und Publizisten, die bei der Künstlersozialkasse gemeldet sind Freiwillig Versicherte wie z.B. Selbständige
Kann ich mit 60 noch die Krankenkasse wechseln?
Leserfragen veröffentlicht am 15.05.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de Als Rentner die Krankenkasse wechseln (c) Canva.com Liebe Redaktion, ich denke derzeit darüber nach, meine Krankenkasse zu wechseln. Darf ich das überhaupt einfach so und worauf muss ich dabei besonders achten? (Gerhard, 66, aus Köln) 2023-05-15T14:07:00+02:00 Antwort der Redaktion: Auch als Rentner können Sie wie alle anderen gesetzlich Versicherten Ihre Krankenkasse frei auswählen und ebenso zwischen verschiedenen Kassen wechseln. Dabei brauchen Sie keine Gesundheitsprüfung befürchten – diese darf es in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht geben. Sind Sie als Rentner pflichtversichert, bleibt dieser Status auch in der neuen Krankenkasse bestehen. Laufende ärztliche Behandlungen und ärztlich verordnete Medikationen werden zum Stichtag des Wechsels von der neuen Kasse weiter bezahlt. Das gilt auch für restliche Termine bei Physiotherapeuten, Rehasport, begonnene Zahnbehandlungen sowie alle bewilligten Verordnungen von Hilfsmitteln. Haben Sie eine Zuzahlungsbefreiung, gilt diese auch nach dem Kassenwechsel bis zum Jahresende weiter. Bei einem Wechsel der Krankenkasse sollten Sie darauf achten, dass Ihre neue Krankenkasse auch die Leistungen und den Service bietet, welche für Sie von Bedeutung sind. Ist es Ihnen beispielsweise wichtig, dass Sie einen Ansprechpartner vor Ort haben, so sollten Sie darauf achten, dass Ihre neue Krankenkasse über Geschäftsstellen in Ihrer Umgebung verfügt. Nicht jede Kasse bietet dieselben Leistungen an, deshalb klären Sie im Vorhinein ab, ob Ihre Wunschkrankenkasse auch bestimmte Behandlungen wie eine Zahnreinigung oder Reiseimpfungen bezahlt. Ein nicht zu verachtender Punkt ist außerdem der Zusatzbeitrag, welcher von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich hoch ist. Mit unserem Krankenkassentest haben Sie die Möglichkeit, verschiede gesetzliche Kassen detailliert zu vergleichen. >> Krankenkasse online wechseln Weiterführende Artikel:
Präventionsreisen: Urlaub mit Kassenzuschuss Wer im Job, Studium oder Ausbildung sein Bestes gibt, sehnt sich zu Recht nach Erholungsurlaub fern vom Alltag in einer nichtalltäglichen Umgebung. Viele Menschen verbinden mit dieser Vorstellung mehr als nur passives Relaxen und sind bereit, im Urlaub aktiv etwas für ihre Gesundheit zu tun. Rentenantrag: Versicherungszeiten bei der Krankenkasse erfragen Um im Ruhestand Rente beziehen zu können, ist ein Antrag bei der Rentenversicherung notwendig. Dieser muss auch Angaben zu den Versicherungszeiten enthalten, die man bei der eigenen Krankenversicherung erfragen kann. Zum Aktiv Walking nach Mallorca? Wer sich einen Kurzurlaub für die Gesundheit gönnen will, muss dabei nicht auf Mittelmeer- oder Alpenhöhenluft verzichten. Der Reisenabieter AKON hat sich auf Präventionsreisen mit Zuschüssen der gesetzlichen Krankenkassen spezialisiert. Krankengeld bald auch für Rentner ? Rentner sollen in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld haben können. Auf Initiative Schleswig-Holsteins hat der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefasst, welcher nun der Bundesregierung zur Prüfung vorgelegt wird. Weniger Geld ab März: Zusatzbeitrag steigt für Millionen Rentner Zum Jahreswechsel 2023 erhöhten zwei Drittel aller Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag – zum Teil auch drastisch um mehr als ein halbes Prozent. Ab März bekommen das nun auch die Rentnerinnen und Rentner zu spüren. Für sie wirken sich die höheren Beiträge erst zwei Monate später aus.
, Haben Sie als Versicherte(r) einer gesetzlichen Krankenkasse eine Frage? Wir helfen gern und beantworten diese. Richten Sie Ihre Frage einfach an: redaktion ( at) krankenkasseninfo.de 11508 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.
Wer hilft mir bei Problemen mit der Krankenkasse?
Beratung bieten Selbsthilfegruppen, die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, die Verbraucherzentralen, aber auch die Versichertenältesten, die es bei vielen Krankenkassen gibt.
Kann ich im Ausland leben und in Deutschland krankenversichert sein?
Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver- sicherung bei Ihrer deutschen Krankenkasse bleibt bei Verlegung Ihres Wohnortes in einen europäi- schen Mitgliedstaat (siehe Europakarte) bestehen. Sie werden im neuen Wohnstaat nicht zusätzlich krankenversichert.
Wie viel muss ich verdienen um versichert zu sein?
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Versichertengruppe | Zahl in Millionen | ||
---|---|---|---|
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte | 73,8 | ||
GKV-Mitglieder | 57,9 | ||
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) | 15,9 |
Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.
- Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro.
- Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31.
- Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.
Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.
- Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin.
- Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.
- Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.
- Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten.
- Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
- Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.
Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.
Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.
Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.
- Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
- Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.
Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss “dem Grunde nach” (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
- Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
- Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.
- Lebensjahres.
- Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25.
- Lebensjahres.
- Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.
Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.
- Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30.
- Lebensjahres versicherungspflichtig.
- Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
- Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen.
- Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
- Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.
Was passiert wenn man nicht versichert ist?
So bekommst Du wieder eine Krankenversicherung – Aktualisiert am 06. Februar 2023 Das Wichtigste in Kürze
Jeder, der in Deutschland lebt, muss sich krankenversichern. Wenn Du keine Krankenversicherung hast, gilt: Als ehemals gesetzlich Versicherter wendest Du Dich an Deine letzte Krankenkasse. Warst Du zuletzt in der privaten Krankenversicherung, dann musst Du dorthin zurück. Die zuständige Versicherung ist verpflichtet, Dich wieder aufzunehmen – unabhängig von Deiner Gesundheit. Ausstehende Beiträge musst Du zumindest zum Teil nachzahlen.
So gehst Du vor
Warte nicht ab, sondern kümmere Dich sofort um Deine Krankenversicherung. Je länger Du wartest, desto teurer wird es. Beantrage bei Deiner Krankenversicherung einen Nachlass auf nachzuzahlende Beiträge sowie fällige Säumniszuschläge und vereinbare, wenn nötig, eine Ratenzahlung. Falls Du allein nicht weiterkommst, lass Dich beraten, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder kostenlos bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Falls Du trotzdem keine Krankenversicherung hast, bist Du nicht allein: Im Jahr 2019 waren 61.000 Menschen ohne Krankenversicherung, das zeigen Daten des Statistischen Bundesamts, die alle vier Jahre veröffentlicht werden.
Wie bekomme ich einen krankenversicherungsnachweis?
Was ist, wenn ich eine private Krankenversicherung habe? – Wenn Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie noch ein Dokument von einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland einholen, aus dem hervorgeht, dass Sie nicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sind.
- Sie können ein solches Dokument bei dem letzten öffentlichen Anbieter anfordern, bei dem Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben.
- Wenn Sie noch nie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, können Sie den von Ihnen gewünschten öffentlichen Anbieter wählen.
- In einigen Fällen müssen Sie möglicherweise keine deutsche Krankenversicherung abschließen, aber Sie können nachweisen, dass Ihre Krankenversicherung, die Sie in Ihrem Heimatland abgeschlossen haben, ausreichend gedeckt ist.
Dies gilt für Studenten aus Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen abgeschlossen hat. Auch hier reicht der von Ihrer Krankenkasse in Ihrem Heimatland ausgestellte Bestätigungsschutz nicht als Nachweis für die Krankenversicherung der Studenten aus.
- Auch eine Kopie Ihrer Krankenversicherungskarte wird nicht anerkannt.
- Wenn Ihre derzeitige Krankenversicherung in Deutschland anerkannt ist, müssen Sie von einem öffentlichen Anbieter in Deutschland ein Dokument verlangen, aus dem hervorgeht, dass Sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen und dass Sie über die Verpflichtungen zur gesetzlichen Krankenversicherung frei sind.
Es kann vorkommen, dass Ihre Krankenversicherung Ihren medizinischen Bedarf nur eingeschränkt deckt. Es ist sehr wichtig, dass Sie genau beschreiben, in welchem Umfang Ihre Versicherung Sie abdecken soll. Wenn Ihre Versicherung nur einen Teil der Kosten einer festen Obergrenze abdeckt, wird sie in Deutschland nicht anerkannt.
Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Ländern, einschließlich der EU- und EWR-Staaten, ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wenn Sie in einem dieser Länder wohnhaft sind und in einem dieser Länder eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben, so wird Ihre Versicherung auch in Deutschland anerkannt.
Darüber hinaus gibt es 20 weitere Nicht-EU und Nicht-EWR Länder, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Daher müssen deren Studenten nicht unbedingt eine deutsche Krankenversicherungspflicht abschließen. Die folgenden Nicht-EU und Nicht-EWR Länder haben Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland: Australien, Albanien, Brasilien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Nordmakedonien, Montenegro, Philippinen, Republik Korea, Republik Moldau, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay und USA.
- Es gilt aber wieder die vorgenannte Regel; Sie können die abgeschlossene Krankenversicherung in Ihrem Heimatland nicht als Nachweis für eine studentische Krankenversicherung in Deutschland verwenden.
- Dazu müssen Sie die Bescheinigung Ihrer Pflichtversicherung an eine deutsche gesetzliche Versicherung senden und ein Dokument als Krankenversicherungsnachweis für die Immatrikulation an der Universität anfordern.
In einigen Fällen kann eine ausländische private Krankenversicherung in Deutschland anerkannt werden. Wenn Sie sich dazu entschließen, in Deutschland zu studieren, während Sie eine solche Versicherung haben, empfehlen wir Ihnen dringend, nachzufragen, ob Ihre Versicherung Sie in Deutschland auch abdeckt.
Ein wichtiger Hinweis: Unter normalen Umständen dauert es nicht lange, bis Sie Ihren Krankenversicherungsnachweis erhalten. Sollte Ihre Anfrage bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse zum Nachweis der studentischen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Immatrikulation noch nicht genehmigt worden sein, können Sie Ihren Kurs dennoch unter der Voraussetzung anmelden, dass Sie über das entsprechende Dokument verfügen.
Es wird jedoch empfohlen, dass Sie das Dokument, sobald Sie es nach Ihrer Einschreibung erhalten, an andere zuvor hochgeladene Dokumente anzuhängen. : Nachweis der studentischen Krankenversicherung – Studieren in Deutschland
Wie lautet die E Mail Adresse der AOK Niedersachsen?
Verantwortlich für den Inhalt : AOK Niedersachsen. Die Gesundheitskasse. Dr. Jürgen Peter Vorstandsvorsitzender Jan Seeger Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Sandra Kuwatsch Mitglied des Vorstandes Hildesheimer Straße 273 30519 Hannover Telefon: 0511 8701-0 Telefax: 0511 8701-15989 E-Mail: [email protected] Der direkte Weg für Ihre E-Mail: Fragen zur Mitgliedschaft, zu Leistungen und allgemeinen Fragen an die AOK Niedersachsen? Dann klicken Sie bitte hier oder schreiben Sie eine E-Mail an [email protected],
- Zuständige Aufsichtsbehörde: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Hannah-Arendt-Platz 2 30159 Hannover Information nach § 36 VSBG: Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
- Bildrechte: Die Bildrechte liegen bei der AOK.
Die kommerzielle oder gewerbliche Nutzung und Verwertung (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder Wiedergabe auf anderen Internetseiten) ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung gestattet. Gemäß §13 SGB I sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Bevölkerung im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufzuklären.
- Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.
- Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig und strafbar.
- Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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