Mietzuschuss vom Staat: Wohngeld: Wer jetzt Anspruch hat Mietwohnungen. Das Wohngeld entlastet vor allem Familien mit Kindern und Rentner, die es schwer haben, für ihre Miete aufzukommen. © Getty Images / Simon Ritzmann Wohngeld ist der monatliche Zuschuss zur Miete oder den Wohnkosten von Eigentümern.
- Wir erklären, wer Anspruch darauf hat – mit Wohngeld-Rechner 2023.
- Inhalt Wohngeld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt gänzlich allein zu bestreiten.
- Die Höhe dieses staatlichen Mietzuschusses hängt ab von der Haushaltsgröße – also wie viele Personen mit dem Antragsteller zusammen leben –, vom Gesamteinkommen und von der Höhe der Miete.
Die anrechenbare Miete ist gedeckelt, wobei die Höchstgrenze von Region zu Region variiert. Dafür gibt es sieben Mietstufen. Auch wer im Eigenheim wohnt, kann einen Zuschuss erhalten. Er heißt dann Lastenzuschuss und wird für Kreditzinsen und Instandhaltungskosten gewährt.
- Auch Studenten, Auszubildende und Rentner können Wohngeld erhalten, ebenso Alten- und Pflegeheimbewohner.
- Die Pflegekasse kommt für Wohnkosten nicht auf.
- Seit 2023 gibt es das Wohngeld plus.
- Der monatliche Zuschuss erhöht sich damit auf im Schnitt 370 Euro.
- Da die Einkommensgrenzen erhöht wurden, haben nun auch Haushalte Anspruch, die bislang knapp darüber lagen.
Zum Wohngeld kommen eine Heizkostenpauschale sowie eine Klimapauschale. Die soll Mieterhöhungen nach einer energetischen Sanierung abpuffern. Neu: Das Wohngeld soll bei unveränderten Verhältnissen künftig für 18 statt 12 Monate bewilligt werden.
- Außerdem wird ein einmaliges Einkommen rückwirkend nur über ein Jahr statt über drei Jahre in die Berechnung einbezogen.
- Bei Engpässen in der Verwaltung – angesichts der vielen neuen Anspruchsberechtigten wohl zu erwarten – soll das höhere Wohngeld für Antragsteller auch vorläufig ausgezahlt werden können.
Stellt sich nach genauerer Prüfung heraus, dass doch kein Anspruch bestand, wird es zurückgefordert. Wer bislang schon Wohngeld bezieht, erhält ab Januar automatisch den höheren Satz. Wer noch 2022 einen Antrag gestellt hat, bekommt bis 31. Dezember den alten Satz und ab 1.
- Januar den neuen Satz.
- Wohngeldempfänger erhalten für den Zeitraum September 2022 bis Ende Dezember 2022 noch einmal Extrageld fürs Heizen.
- Anspruch haben alle, die in diesem Zeitraum mindestens einen Monat lang Wohngeld beziehen oder bezogen.
- Für eine Person sind es einmalig 415 Euro, 540 Euro für zwei Personen und 100 Euro für jede weitere Person im Haushalt.
Wichtig: Der Heizkostenschuss fließt automatisch aufs Konto. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Er kommt wahrscheinlich erst Ende Januar/Anfang Februar 2023. Anspruchsberechtigt sind:
Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung, Personen mit mietähnlichen Nutzungsrechten (zum Beispiel mietähnliches Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht), Heimbewohner, Eigentümer einer Immobilie, Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung, Erbbauberechtigte, Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts.
Wohngeld kann zusätzlich zu Arbeitslosengeld 1 beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohngeld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unterkunftskosten bereits eingerechnet sind, kann kein Wohngeld beantragen. Dazu zählen:
(Bürgergeld), Sozialgeld,, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Leistungen in besonderen Fällen, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, Übergangsgeld nach SGB VI und Verletztengeld nach SGB VII, Unterhaltssicherung für Grundwehrdienstleistende.
Das gilt auch für die Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger leben. Auch wenn Sozialleistungen wegen nicht erfüllter Auflagen und entsprechender Sanktionen nicht ausgezahlt werden, gibt es kein Wohngeld. Studierende und Auszubildende bekommen nur Wohngeld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung in Form von Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.
- Um das nachzuweisen, müssen Studierende zunächst einen Bafög-Antrag stellen (siehe ).
- Die Wohngeldstelle benötigt den Ablehnungsbescheid um den Wohngeld-Antrag zu bearbeiten.
- Ausnahme: Ein Student, der keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, weil seine Eltern, sein Lebenspartner oder er selbst zu viel verdienen, erhält kein Wohngeld.
Keinen Anspruch auf Bafög haben zudem:
Studierende, die älter als 30 Jahre alt sind (Masterstudiengänge älter als 35 Jahre) und so die Bafög-Altersgrenze überschritten haben, Studierende, die ohne wichtigen Grund nach dem 4. Semester die Fachrichtung gewechselt haben, Langzeitstudierende, die die maximale Förderdauer überschritten haben, Studierende im Urlaubssemester, Teilzeit-Studierende, Studierende an nicht staatlich anerkannten Schulen, Studierende, die ein Stipendium erhalten, Studierende in einem Zweitstudium, das die Bafög-Kriterien nicht erfüllt und Studierende, die die vor dem 5. Semester erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben.
Eine Ausnahme gibt es für Studierende, die Bafög als rückzahlungspflichtiges Volldarlehen beziehungsweise als Studienabschlusshilfe beziehen. Sie können Wohngeld beantragen. Lebt ein Bafög-berechtigter Student mit seinem Kind zusammen, kann er ebenfalls Wohngeld beantragen.
- Grundsätzlich gilt: Das reine Zusammenwohnen mit einem Sozialleistungsempfänger oder Bafög-Empfänger bei getrennter Haushaltsführung schränkt den Anspruch nicht ein.
- Wird die Wohnung sowohl von Wohngeldberechtigten und vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird die Miete anteilig berechnet.
So kann ein Rentner, der mit seinem Arbeitslosengeld 2 beziehenden Sohn zusammenlebt, Wohngeld für die hälftige Miete beantragen. Lebt ein Nicht-Bafög-berechtigter Student mit seiner Freundin zusammen, die Sozialleistungen bezieht, kann er Wohngeld beantragen.
Lebt eine Studentin in einer Wohn- aber nicht Haushaltsgemeinschaft mit Bafög-Berechtigten, kann sie für sich – sofern sie nicht Bafög-berechtigt ist – den staatlichen Zuschuss beantragen. Die Mieten unterscheiden sich in Deutschland stark von Region zu Region. Daher gibt es für die Wohngeldberechnung sieben Mietstufen.
Die durchschnittliche Miete in Stufe I liegt deutlich unter dem bundesdeutschen Durchschnitt, in Stufe VII deutlich darüber. Zu welcher Mietstufe der eigene Wohnort gehört, kann im nachgelesen werden.2023 sind einige Gemeinden in eine höhere Mietstufe aufgestiegen, andere auf eine niedrigere Mietstufe abgestiegen.
Beispiel: Rostock rangiert jetzt auf Mietstufe III (2022: Mietstufe IV). Als Miete wird die Nettokaltmiete (ohne Heizung und Warmwasser) plus Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll, Treppenhausbeleuchtung) angesetzt. Abhängig von der Mietstufe und der Zahl der Haushaltsmitglieder gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der die monatliche Miete in die Wohngeldberechnung einfließt.
Die Tabelle gibt einen Überblick. Beispiel: Ein Alleinstehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 438 Euro. Bei der Wohngeldleistung wird die tatsächlich zu zahlende Miete von 385 Euro berücksichtigt.
- Eine andere Person im selben Ort zahlt eine Bruttokaltmiete von 450 Euro im Monat.
- In diesem Fall wird bei der Wohngeldermittlung nur der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete, nämlich 438 Euro, berücksichtigt.
- Abhängig von der Mietstufe und der Zahl der Haushaltsmitglieder darf eine bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden, um Anspruch auf Wohngeld zu haben.
Die Tabelle zeigt die Höchstbeträge nach Abzug aller in Frage kommenden Freibeträge. Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich. Um das Wohngeld zu berechnen ist das Einkommen wichtig, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Miete. Als Haushaltsmitglied zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, nicht angetraute Partner, Kinder, Verwandte bis zum 3.
- Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern.
- Wenn getrennte Ehepartner Kinder zu gleichen Teilen betreuen, zählen diese bei beiden als Haushaltsmitglied.
- Das gilt auch noch bei einem Betreuungsverhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.
- Auf wie viel Wohngeld habe ich voraussichtlich Anspruch? Diese Frage beantwortet in wenigen Schritten der Wohngeld-Rechner.
Er bietet einen guten Orientierungswert, die konkrete Höhe kann nur das Wohngeldamt berechnen. Abgefragt werden Daten wie Bruttokaltmiete, Wohnort, Zahl der Haushaltsmitglieder, Einkommen, mögliche Abzüge, leben Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige im Haushalt, ist der Haushaltsvorstand alleinerziehend, gibt es Unterhaltsverpflichtungen, erhalten die Kinder Unterhalt vom Ex-Partner.
- Der Rechner kann nicht jeden Spezialfall abbilden.
- Auch kann es sein, dass die Wohngeldstelle zu anderen Ergebnissen kommt, weil Angaben unvollständig oder nicht korrekt waren.
- Für die Berechnung wird das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet und durch zwölf geteilt.
- Dazu zählen auch Renten und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss für im Haushalt lebende Kinder.
Abzüge gibt es für, Pauschal können 1 230 Euro, bei Rentnern 102 Euro im Jahr abgezogen werden. Abgezogen werden können zudem Kinderbetreuungskosten bis zu 2/3 der Aufwendungen und maximal 4 000 Euro pro Kalenderjahr und Kind. Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten angesammelt haben, erhalten einen Abzug von bis zu 251 Euro im Monat.
30 Prozent beträgt die Pauschale für diejenigen, die Steuer und Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen, 20 Prozent bei denen, die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen, 10 Prozent für diejenigen, die nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Die Abzüge gelten auch für freiwillige Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherungen und Lebensversicherungen. Nach dem Abzug der Pauschale gibt es außerdem einen Freibetrag von 1 800 Euro im Jahr für zu 100 Prozent schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen, die mit im Haushalt leben.
- Alleinerziehende Elternteile können einen Freibetrag von 1 320 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie allein mit ihren Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind noch nicht 18 ist.
- Außerdem gibt es einen Freibetrag von bis zu 100 Euro im Monat für Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ein eigenes Einkommen haben.
Abziehbar sind außerdem Unterhaltszahlungen für woanders lebende Kinder oder Ex-Ehegatten bis zu 3 000 beziehungsweise 6 000 Euro im Jahr. Wer Elterngeld erhält, kann monatlich 300 Euro davon abziehen. Anrechnungsfrei ist ein Betrag von bis zu 480 Euro jährlich für regelmäßige Geld- und Sachspenden von gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen.
- Nicht zum Einkommen zählen Kindergeld und Kinderzuschlag.
- Es ist nicht sinnvoll, Teile des Einkommens oder Transferleistungen zu verschweigen, denn die Daten werden mit denen anderer Behörden abgeglichen.
- Wer Wohngeld beantragen möchte, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht unterschreiten.
Denn das Wohngeld soll ausdrücklich als Zuschuss zum Wohnen genutzt werden und nicht sonstige Lebenshaltungskosten abdecken. In dem Fall kämen dann eher Sozialleistungen in Frage. Das Mindesteinkommen liegt beim Hartz-IV-Regelsatz plus möglichem Mehrbedarf etwa bei Schwangeren, Kranken oder Alleinerziehenden sowie der jeweiligen Warmmiete.
Zuweilen werden auch 80 Prozent dieser Summe akzeptiert. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben auch Haushalte mit zu hohem Einkommen. Die Höchstgrenze ist abhängig von der Mietstufe des Wohnorts. Je höher die Mietstufe, desto höher darf das Einkommen sein und desto höher ist die anrechenbare Miete. Das anzurechnende Einkommen wird für den Wohngeld-Antrag speziell berechnet (siehe oben).
Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf den Zuschuss hat, gibt seine Daten in unseren ein. Auch Vermögen wird angerechnet: Keinen Anspruch gibt es, wenn das Vermögen einer alleinstehenden Person 60 000 Euro übersteigt, bei mehreren Haushaltsmitgliedern kommt jeweils ein Freibetrag von 30 000 Euro pro Person dazu.
Zum Vermögen zählen Bargeld, Kontoguthaben, Sparguthaben, wertvolle Sammlungen, Wertpapiere, Immobilien und Kapitalanlagen. Beispiel A. Ein Rentner aus Dortmund (Mietstufe III) erhält eine monatliche Bruttorente von 860 Euro. Davon zieht er die Werbekostenpauschale ab (8,50 Euro pro Monat). Er zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflegeversicherung und zieht daher die 10-Prozent-Pauschale davon ab (85,15 Euro pro Monat).
Sein angerechnetes Einkommen liegt dann bei 766,35 Euro. Die zu berücksichtigende Bruttokaltmiete beträgt 400 Euro. Sie liegt damit im Rahmen des Höchstbetrages (438 Euro). Angerechnet werden die vollen 400 Euro. Ihm stehen inklusive Heizkostenpauschale 296 Euro zu.
Beispiel B. Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) aus Rostock (Mietstufe III) verdient monatlich 1 280 Euro. Davon zieht sie die Werbekostenpauschale ab (102,50 Euro pro Monat). Sie zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und zieht daher die 20-Prozent-Pauschale ab (235,50 Euro pro Monat).
Sie addiert den monatlichen Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder (272 Euro und 202 Euro) dazu und zieht den Alleinerziehenden-Freibetrag (110 Euro pro Monat) davon ab. Ihr angerechnetes Einkommen beträgt somit 1 306 Euro. Sie zahlt 625 Euro Miete.
Das liegt im Rahmen des Höchstbetrages (631 Euro). Angerechnet werden die vollen 625 Euro. Ihr stehen inklusive Heizkostenpauschale 467 Euro zu. Den Antrag auf Wohngeld gibt es in der örtlichen Wohngeldstelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert im Schnitt drei bis sechs Wochen. Da Anfang 2023 mit einem hohen Andrang gerechnet wird, kann sich das hinziehen.
In dem Fall könnte das zu erwartende Wohngeld auch vorläufig gezahlt werden. Die Wohngeldstelle berät auch die Antragsteller und rechnet die konkrete Höhe des Wohngeldes aus. Wenn es dort keine Termine gibt, helfen andere Sozialberatungsstellen. Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung überwiesen.
Wenn sich an der Einkommenssituation voraussichtlich nichts ändert, wird es 18 Monate lang gezahlt Wenn sich Änderungen während der Bezugszeit ergeben, muss die Behörde informiert werden – sonst droht ein Bußgeld. Zum Beispiel wenn ein Haushaltsmitglied auszieht, der Antragsteller umzieht, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt.
Ausnahme: Stirbt ein Haushaltsmitglied, ändert sich innerhalb der folgenden zwölf Monate nichts. Zwei Monate vor Ablauf müsste ein neuer Antrag gestellt werden. Ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum kann gestellt werden, wenn ein Haushaltsmitglied dazukommt, sich die Miete um mehr als 10 Prozent erhöht oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und das rechnerisch Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes hat.
Vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung über den Brutto-Arbeitslohn der vergangenen zwölf Monate (auch steuerfreie Einnahmen gehören dazu), den Mietvertrag oder Bescheinigung des Vermieters, den Nachweis über Mietzahlungen, die Meldebescheinigung, den Personalausweis, Aufenthaltsberechtigung für Haushaltsmitglieder aus einem Nicht-EU-Land Nachweis über eventuelle Sozialleistungen und Arbeitslosengeld I, Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen, Untervermietungsverträge.
Eigentümer bringen außerdem mit:
Eigentumsnachweis (beispielsweise den Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug), einen Nachweis über mögliche Kredite und die Zins- beziehungsweise Tilgungsleistung, den Bescheid über die Eigenheimzulage, die Wohnflächenberechnung beispielsweise einen Bauplan, die Hausgeldabrechnung, den Grundabgabenbescheid.
Studenten benötigen:
Bafög-Bescheid, Unterhaltsnachweis, Bescheid über den Erhalt von Kindergeld, die Studienbescheinigung.
Die Wohngeldstelle kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern. Je nach familiärer Situation können das der Steuerbescheid über die Einkommenssteuer sein, der Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge, Kontoauszüge, Pflegegeldnachweis, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Elterngeldbescheid, Leistungsbescheid des Arbeitsamtes, Rentenbescheide, Schul- oder Studienbescheinigung, Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen, Lebensversicherungen, Bausparverträge.
- Den Nachweis über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Der Antrag kann auch zunächst formlos eingereicht werden.
- Sind dann binnen vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen mitsamt des amtlichen Antragsformulars beisammen, gilt als Antragsdatum das Datum des formlosen Schreibens.
Der Bescheid kommt schriftlich mit Begründung und einer Rechtshilfebelehrung. Die erklärt, wo Betroffene Einspruch einlegen können, wenn Sie den Bescheid für unrichtig halten. Das Wohngeld wird auf das Konto einer inländischen Bank überwiesen. Es kann zur Not bar ausgezahlt werden, dann werden Auszahlungskosten abgezogen.
Falls der Betroffene nachweist, dass ihm die Einrichtung des Kontos nicht möglich war, entfallen diese Zusatzkosten. Wohngeld kann in bestimmten Fällen auch gepfändet werden (siehe ). Für Streitigkeiten rund ums Wohnrecht ist das Verwaltungsgericht zuständig. Weniger als 10 Euro Wohngeld pro Monat wird nicht gezahlt.
Beantragt oder empfängt ein Haushaltsmitglied Sozialleistungen, wird der bisherige Wohngeldbescheid unwirksam. Wird innerhalb des folgenden Monats ein neuer Antrag für die übrigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestellt, kann das Wohngeld weiterhin gezahlt werden.
07.07.2023 – Die gesetzliche Rente ist für viele Haushalte die finanzielle Basis im Alter. Hier erhalten Sie alle Informationen zu Beiträgen, Rentenhöhe und Renteneintrittsalter.
04.07.2023 – Ob nach Kündigung oder Vertragsende – Arbeitslosengeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Wie viel es gibt, lässt sich mit unserem Rechner unten schätzen.
01.07.2023 – Das Bürgergeld hat 2023 Hartz 4 abgelöst. Neben der Erhöhung der Regelsätze gibt es weitere wichtige Änderungen. Unser Rechner ermittelt Ihren individuellen Anspruch.
: Mietzuschuss vom Staat: Wohngeld: Wer jetzt Anspruch hat
Wie viel Einkommen muss ich haben um Wohngeld beantragen zu können?
Wo liegt die Einkommensgrenze beim Wohngeld? – Die monatliche Einkommensgrenze 2023 für den Bezug von Wohngeld liegt bei einem 1-Personen-Haushalt in Mietstufe I bei 1.373 Euro, Handelt es sich um einen 2-Personen-Haushalt derselben Mietstufe, liegt die Grenze bei 1.854 Euro, Die Grenzwerte steigen bei größerem Haushalt und anderer Mietstufe.
Wann kommt Wohngeld plus in NRW?
Ministerin Scharrenbach: Wohngeldprogramm gestartet – 192.000 Bescheide im ersten Lauf erstellt Ab sofort steht die neu programmierte Wohngeldsoftware allen 396 Wohngeldstellen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung – und damit schneller als geplant. Ursprünglich war der Start der Software für Anfang April 2023 vorgesehen.
- Aufgrund der Kurzfristigkeit der Wohngeldreform des Bundes (Beschluss des Bundestags am 10.
- November 2022 und Bundesrat am 25.
- November 2022) waren IT-Anpassungen der Software durch den Landesbetrieb IT.NRW erforderlich.
- Mit der jetzt erfolgten Umstellung der Software können Neu- und Nachberechnungen erfolgen.
„Mit dem ersten Rechenlauf wurden 192.000 Bescheide erstellt und die Zahlungen angewiesen. In vielen Fällen werden Wohngeldberechtigte das Geld schneller auf ihrem Konto haben als der Bescheid per Post zugestellt werden wird. Mit Hochdruck hat der Landesbetrieb IT.NRW daran gearbeitet, die bundesgesetzlichen Änderungen für die Behörden in das IT-Verfahren umzusetzen.
- Wohngeld ist für viele Menschen mit kleinem Portemonnaie in Nordrhein-Westfalen gerade in diesen Zeiten eine wichtige Unterstützung”, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Haushalte, deren Wohngeldbewilligung in das Jahr 2023 hineinreicht, erhalten zum 15.
März 2023 automatisiert eine Neuberechnung ihres Wohngeldanspruchs auf der Grundlage des neuen Wohngeldrechts und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen werden am 15. März 2023 ausgezahlt. „Die Bundesregierung hat die Wohngeldreform mit der Brechstange durchgesetzt und hat den Ländern und den Kommunen keine Zeit gelassen, sie ordentlich vorzubereiten.
Bis zum 7. März 2023 sind rund 30.600 Anträge über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen im Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden, das sind rund 465 Anträge pro Tag. Im Vergleich zu den Monaten September 2022 bis November 2022, in denen die Antragstellung bei rund 150 pro Tag lag, sind das mehr als dreimal so viele.
Dabei ist es wichtig zu wissen: Über den Online-Antrag kommen die wenigsten Anträge hinein. Zahlreiche Menschen suchen die Mensch-zu-Mensch-Beratung in den Wohngeldstellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen leisten jeden Tag Herausragendes für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort,” so Ministerin Scharrenbach weiter.
Seit dem 15. Dezember 2022 können Bürgerinnen und Bürger zudem über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen prüfen, ob sie einen Wohngeldanspruch nach neuem Recht haben und zugleich online einen Wohngeldantrag stellen. Im Januar 2023 haben rund 240.000 Menschen auf den Wohngeldrechner zugegriffen. Im Durchschnitt waren das pro Tag rund 8.000 Nutzerinnen und Nutzer.
Neben Nordrhein-Westfalen nutzen noch sieben weitere Bundesländer den Wohngeldrechner NRW: Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Zum 1. Januar 2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes in Kraft: Mit der bundesgesetzlichen Reform wird eine Verdreifachung der wohngeldberechtigten Haushalte erwartet.
- Damit könnte die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte in Nordrhein-Westfalen von rund 160.000 auf rund 480.000 Haushalte ansteigen.
- Dies führte und führt zu einer enormen Belastung für die Wohngeldstellen in den Kommunen.
- Um die Wohngeldreform bestmöglich für die Empfängerinnen und Empfänger in der Kürze der Zeit umzusetzen, arbeitet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eng mit den Kommunen zusammen und unterstützt sie mit verschiedenen Maßnahmen.
So wurde seit Januar 2023 etwa die Ausstellung von Kurzbescheiden ermöglicht, um die Zeit zu überbrücken, bis das Landes-IT-Programm zur Verfügung steht. Dies ist nun der Fall.
Weitere Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie, Wer unverbindlich und schnell prüfen möchte, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den „” auf der Webseite des Ministeriums nutzen. Hintergrund:
Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung (Wohngeldtabellen). Zuständig für die Bewilligung sind die örtlichen Wohngeldbehörden in den Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Wohngeld wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Wohngeldberechnungsbeispiele Beispiel 1: Eine Rentnerin, alleinstehend, Wohnort Düsseldorf (Mietenstufe 6). Sie hat ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 747,88 Euro (Netto 669,35 Euro). Zu Ihrer Rente erzielt sie noch Einkünfte aus einem Mini-Job in Höhe von 450 Euro.
- Sie zahlt eine Miete in Höhe von 460 Euro im Monat, wovon 50 Euro für in der Miete enthaltene Haushaltsenergie (Strom) bei der Berechnung des Wohngeldes abgezogen werden, da diese Kosten nicht wohngeldfähig sind.
- Bisher hat diese Person keinen Anspruch auf Wohngeld.
- Im Jahr 2023 hat sie einen Wohngeldanspruch in Höhe von 169 Euro.
Beispiel 2: Ein Busfahrer, verheiratet, 2 Kinder, Wohnort Bochum (Mietenstufe 3). Er hat als Alleinverdiener ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.196 Euro (Netto: 2.642,42 Euro). Er zahlt eine Miete von 723 EUR. Bisher hat dieser 4-Personen-Haushalt keinen Anspruch auf Wohngeld.
Was zahlt die Lhk NRW?
Ministerin Scharrenbach: Heizkostenzuschuss an wohngeldberechtigte Haushalte wird ab dem 16. Januar 2023 ausgezahlt Ab dem 16. Januar 2023 zahlt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Landesbetrieb IT.NRW an rund 169.000 Haushalte einen weiteren Heizkostenzuschuss aus.
Die Summe der Auszahlungen wird voraussichtlich rund 97 Millionen Euro betragen. „Der Staat entlastet mit dem weiteren Heizkostenzuschuss gezielt Haushalte mit geringem Einkommen, die in dem Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bezogen haben. Zugleich ist seit dem 1.
Januar 2023 die Wohngeldreform in Kraft: Damit werden mehr Menschen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit den Wohnkosten haben”, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Auszahlung an berechtigte Personen erfolgt automatisch über das Land Nordrhein-Westfalen: Wohngeldempfängerinnen und -empfänger haben nichts zu veranlassen. Der neuerliche Heizkostenzuschuss ist nach der Personenanzahl gestaffelt und beträgt grundsätzlich für im 4. Quartal 2022 wohngeldberechtigte Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person 100 Euro.
Der Deutsche Bundestag hat mit Gesetz vom 9. November 2022 die Gewährung eines weiteren Heizkostenzuschusses beschlossen. Das Bundesgesetz ist mit Wirkung vom 16. November 2022 in Kraft getreten. Die erforderliche Verordnung ist am 7. Januar 2023 im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.
Hintergrund: Der erste Heizkostenzuschuss wurde im August 2022 an wohngeldberechtigte Haushalte in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt. Der erste Heizkostenzuschuss im Jahr 2022 betrug grundsätzlich für wohngeldberechtigte Haushalte mit einer Person 270 Euro, mit zwei Personen 350 Euro und für jede weitere Person kamen 70 Euro hinzu.
: Ministerin Scharrenbach: Heizkostenzuschuss an wohngeldberechtigte Haushalte wird ab dem 16. Januar 2023 ausgezahlt