Wie Stelle Ich Einen Antrag Auf Wohngeld?

Mietzuschuss vom Staat: Wohngeld: Wer jetzt Anspruch hat Miet­wohnungen. Das Wohn­geld entlastet vor allem Familien mit Kindern und Rentner, die es schwer haben, für ihre Miete aufzukommen. © Getty Images / Simon Ritzmann Wohn­geld ist der monatliche Zuschuss zur Miete oder den Wohn­kosten von Eigentümern.

  1. Wir erklären, wer Anspruch darauf hat – mit Wohn­geld-Rechner 2023.
  2. Inhalt Wohn­geld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebens­unterhalt gänzlich allein zu bestreiten.
  3. Die Höhe dieses staatlichen Miet­zuschusses hängt ab von der Haus­halts­größe – also wie viele Personen mit dem Antrag­steller zusammen leben –, vom Gesamt­einkommen und von der Höhe der Miete.

Die anrechen­bare Miete ist gedeckelt, wobei die Höchst­grenze von Region zu Region variiert. Dafür gibt es sieben Miet­stufen. Auch wer im Eigenheim wohnt, kann einen Zuschuss erhalten. Er heißt dann Lasten­zuschuss und wird für Kreditzinsen und Instandhaltungs­kosten gewährt.

  • Auch Studenten, Auszubildende und Rentner können Wohn­geld erhalten, ebenso Alten- und Pfle­geheimbe­wohner.
  • Die Pflegekasse kommt für Wohn­kosten nicht auf.
  • Seit 2023 gibt es das Wohn­geld plus.
  • Der monatliche Zuschuss erhöht sich damit auf im Schnitt 370 Euro.
  • Da die Einkommens­grenzen erhöht wurden, haben nun auch Haushalte Anspruch, die bislang knapp darüber lagen.

Zum Wohn­geld kommen eine Heiz­kostenpauschale sowie eine Klimapauschale. Die soll Miet­erhöhungen nach einer energetischen Sanierung abpuffern. Neu: Das Wohn­geld soll bei unver­änderten Verhält­nissen künftig für 18 statt 12 Monate bewil­ligt werden.

  • Außerdem wird ein einmaliges Einkommen rück­wirkend nur über ein Jahr statt über drei Jahre in die Berechnung einbezogen.
  • Bei Engpässen in der Verwaltung – angesichts der vielen neuen Anspruchs­berechtigten wohl zu erwarten – soll das höhere Wohn­geld für Antrag­steller auch vorläufig ausgezahlt werden können.

Stellt sich nach genauerer Prüfung heraus, dass doch kein Anspruch bestand, wird es zurück­gefordert. Wer bislang schon Wohn­geld bezieht, erhält ab Januar auto­matisch den höheren Satz. Wer noch 2022 einen Antrag gestellt hat, bekommt bis 31. Dezember den alten Satz und ab 1.

  1. Januar den neuen Satz.
  2. Wohn­geld­empfänger erhalten für den Zeitraum September 2022 bis Ende Dezember 2022 noch einmal Extrageld fürs Heizen.
  3. Anspruch haben alle, die in diesem Zeitraum mindestens einen Monat lang Wohn­geld beziehen oder bezogen.
  4. Für eine Person sind es einmalig 415 Euro, 540 Euro für zwei Personen und 100 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

Wichtig: Der Heiz­kostenschuss fließt auto­matisch aufs Konto. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Er kommt wahr­scheinlich erst Ende Januar/Anfang Februar 2023. Anspruchs­berechtigt sind:

Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Nutzer einer Genossen­schafts- oder Stiftungs­wohnung, Personen mit miet­ähnlichen Nutzungs­rechten (zum Beispiel miet­ähnliches Dauer­wohn­recht oder ding­liches Wohn­recht), Heimbe­wohner, Eigentümer einer Immobilie, Inhaber einer Genossen­schafts- oder Stiftungs­wohnung, Erbbauberechtigte, Nutzer eines eigentums­ähnlichen Dauer­wohn­rechts, Nieß­brauch­rechts oder Wohnungs­rechts.

Wohn­geld kann zusätzlich zu Arbeits­losengeld 1 beantragt werden. Das Arbeits­losengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohn­geld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unter­kunfts­kosten bereits einge­rechnet sind, kann kein Wohn­geld beantragen. Dazu zählen:

(Bürgergeld), Sozialgeld,, Hilfe zum Lebens­unterhalt nach SGB XII, Leistungen in besonderen Fällen, Grund­leistungen nach dem Asylbewer­bergesetz, Über­gangs­geld nach SGB VI und Verletztengeld nach SGB VII, Unter­halts­sicherung für Grund­wehr­dienst­leistende.

Das gilt auch für die Personen, die in einer Bedarfs­gemeinschaft mit dem Leistungs­empfänger leben. Auch wenn Sozial­leistungen wegen nicht erfüllter Auflagen und entsprechender Sanktionen nicht ausgezahlt werden, gibt es kein Wohn­geld. Studierende und Auszubildende bekommen nur Wohn­geld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungs­förderung in Form von Bafög oder Berufs­ausbildungs­beihilfe haben.

  • Um das nach­zuweisen, müssen Studierende zunächst einen Bafög-Antrag stellen (siehe ).
  • Die Wohn­geld­stelle benötigt den Ablehnungs­bescheid um den Wohn­geld-Antrag zu bearbeiten.
  • Ausnahme: Ein Student, der keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, weil seine Eltern, sein Lebens­partner oder er selbst zu viel verdienen, erhält kein Wohn­geld.

Keinen Anspruch auf Bafög haben zudem:

Studierende, die älter als 30 Jahre alt sind (Master­studiengänge älter als 35 Jahre) und so die Bafög-Alters­grenze über­schritten haben, Studierende, die ohne wichtigen Grund nach dem 4. Semester die Fach­richtung gewechselt haben, Lang­zeitstudierende, die die maximale Förderdauer über­schritten haben, Studierende im Urlaubs­semester, Teil­zeit-Studierende, Studierende an nicht staatlich anerkannten Schulen, Studierende, die ein Stipendium erhalten, Studierende in einem Zweitstudium, das die Bafög-Kriterien nicht erfüllt und Studierende, die die vor dem 5. Semester erforderlichen Leistungs­nach­weise nicht erbracht haben.

Eine Ausnahme gibt es für Studierende, die Bafög als rück­zahlungs­pflichtiges Voll­darlehen beziehungs­weise als Studien­abschluss­hilfe beziehen. Sie können Wohn­geld beantragen. Lebt ein Bafög-berechtigter Student mit seinem Kind zusammen, kann er ebenfalls Wohn­geld beantragen.

  1. Grund­sätzlich gilt: Das reine Zusammen­wohnen mit einem Sozial­leistungs­empfänger oder Bafög-Empfänger bei getrennter Haus­halts­führung schränkt den Anspruch nicht ein.
  2. Wird die Wohnung sowohl von Wohn­geldberechtigten und vom Wohn­geld ausgeschlossenen Haus­halts­mitgliedern bewohnt, wird die Miete anteilig berechnet.

So kann ein Rentner, der mit seinem Arbeits­losengeld 2 beziehenden Sohn zusammenlebt, Wohn­geld für die hälftige Miete beantragen. Lebt ein Nicht-Bafög-berechtigter Student mit seiner Freundin zusammen, die Sozial­leistungen bezieht, kann er Wohn­geld beantragen.

Lebt eine Studentin in einer Wohn- aber nicht Haus­halts­gemeinschaft mit Bafög-Berechtigten, kann sie für sich – sofern sie nicht Bafög-berechtigt ist – den staatlichen Zuschuss beantragen. Die Mieten unterscheiden sich in Deutsch­land stark von Region zu Region. Daher gibt es für die Wohn­geldbe­rechnung sieben Miet­stufen.

Die durch­schnitt­liche Miete in Stufe I liegt deutlich unter dem bundes­deutschen Durch­schnitt, in Stufe VII deutlich darüber. Zu welcher Miet­stufe der eigene Wohn­ort gehört, kann im nachgelesen werden.2023 sind einige Gemeinden in eine höhere Miet­stufe aufgestiegen, andere auf eine nied­rigere Miet­stufe abge­stiegen.

Beispiel: Rostock rangiert jetzt auf Miet­stufe III (2022: Miet­stufe IV). Als Miete wird die Nettokaltmiete (ohne Heizung und Warm­wasser) plus Neben­kosten (Wasser, Abwasser, Müll, Treppen­hausbe­leuchtung) angesetzt. Abhängig von der Miet­stufe und der Zahl der Haus­halts­mitglieder gibt es eine Höchst­grenze, bis zu der die monatliche Miete in die Wohn­geldbe­rechnung einfließt.

Die Tabelle gibt einen Über­blick. Beispiel: Ein Allein­stehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mieten­stufe III. Er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchst­betrag für die zuschuss­fähige Miete liegt bei 438 Euro. Bei der Wohn­geld­leistung wird die tatsäch­lich zu zahlende Miete von 385 Euro berück­sichtigt.

  1. Eine andere Person im selben Ort zahlt eine Bruttokaltmiete von 450 Euro im Monat.
  2. In diesem Fall wird bei der Wohn­geld­ermitt­lung nur der Höchst­betrag für die zuschuss­fähige Miete, nämlich 438 Euro, berück­sichtigt.
  3. Abhängig von der Miet­stufe und der Zahl der Haus­halts­mitglieder darf eine bestimmtes Einkommen nicht über­schritten werden, um Anspruch auf Wohn­geld zu haben.
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Die Tabelle zeigt die Höchst­beträge nach Abzug aller in Frage kommenden Frei­beträge. Unabhängig. Objektiv. Unbestechlich. Um das Wohn­geld zu berechnen ist das Einkommen wichtig, die Anzahl der Haus­halts­mitglieder und die Miete. Als Haus­halts­mitglied zählen Ehegatten, einge­tragene Lebens­partner, nicht angetraute Partner, Kinder, Verwandte bis zum 3.

  • Grad, Pflege­kinder und Pfle­geeltern.
  • Wenn getrennte Ehepartner Kinder zu gleichen Teilen betreuen, zählen diese bei beiden als Haus­halts­mitglied.
  • Das gilt auch noch bei einem Betreuungs­verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.
  • Auf wie viel Wohn­geld habe ich voraus­sicht­lich Anspruch? Diese Frage beant­wortet in wenigen Schritten der Wohn­geld-Rechner.

Er bietet einen guten Orientierungs­wert, die konkrete Höhe kann nur das Wohn­geldamt berechnen. Abge­fragt werden Daten wie Bruttokaltmiete, Wohn­ort, Zahl der Haus­halts­mitglieder, Einkommen, mögliche Abzüge, leben Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige im Haushalt, ist der Haus­halts­vorstand allein­erziehend, gibt es Unter­halts­verpflichtungen, erhalten die Kinder Unterhalt vom Ex-Partner.

  • Der Rechner kann nicht jeden Spezialfall abbilden.
  • Auch kann es sein, dass die Wohn­geld­stelle zu anderen Ergeb­nissen kommt, weil Angaben unvoll­ständig oder nicht korrekt waren.
  • Für die Berechnung wird das Jahres­einkommen aller Haus­halts­mitglieder zusammenge­rechnet und durch zwölf geteilt.
  • Dazu zählen auch Renten und Unterhalt oder Unter­halts­vorschuss für im Haushalt lebende Kinder.

Abzüge gibt es für, Pauschal können 1 230 Euro, bei Rentnern 102 Euro im Jahr abge­zogen werden. Abge­zogen werden können zudem Kinder­betreuungs­kosten bis zu 2/3 der Aufwendungen und maximal 4 000 Euro pro Kalender­jahr und Kind. Rentner, die mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten ange­sammelt haben, erhalten einen Abzug von bis zu 251 Euro im Monat.

30 Prozent beträgt die Pauschale für diejenigen, die Steuer und Beiträge für Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zahlen, 20 Prozent bei denen, die Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zahlen, 10 Prozent für diejenigen, die nur Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge zahlen.

Die Abzüge gelten auch für freiwil­lige Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherungen und Lebens­versicherungen. Nach dem Abzug der Pauschale gibt es außerdem einen Frei­betrag von 1 800 Euro im Jahr für zu 100 Prozent schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen, die mit im Haushalt leben.

  1. Allein­erziehende Eltern­teile können einen Frei­betrag von 1 320 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie allein mit ihren Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind noch nicht 18 ist.
  2. Außerdem gibt es einen Frei­betrag von bis zu 100 Euro im Monat für Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ein eigenes Einkommen haben.

Abzieh­bar sind außerdem Unter­halts­zahlungen für woanders lebende Kinder oder Ex-Ehegatten bis zu 3 000 beziehungs­weise 6 000 Euro im Jahr. Wer Eltern­geld erhält, kann monatlich 300 Euro davon abziehen. Anrechnungs­frei ist ein Betrag von bis zu 480 Euro jähr­lich für regel­mäßige Geld- und Sach­spenden von gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen.

  1. Nicht zum Einkommen zählen Kinder­geld und Kinder­zuschlag.
  2. Es ist nicht sinn­voll, Teile des Einkommens oder Trans­ferleistungen zu verschweigen, denn die Daten werden mit denen anderer Behörden abge­glichen.
  3. Wer Wohn­geld beantragen möchte, darf eine bestimmte Einkommens­grenze nicht unter­schreiten.

Denn das Wohn­geld soll ausdrück­lich als Zuschuss zum Wohnen genutzt werden und nicht sons­tige Lebens­haltungs­kosten abdecken. In dem Fall kämen dann eher Sozial­leistungen in Frage. Das Mindest­einkommen liegt beim Hartz-IV-Regel­satz plus möglichem Mehr­bedarf etwa bei Schwangeren, Kranken oder Allein­erziehenden sowie der jeweiligen Warmmiete.

Zuweilen werden auch 80 Prozent dieser Summe akzeptiert. Keinen Anspruch auf Wohn­geld haben auch Haushalte mit zu hohem Einkommen. Die Höchst­grenze ist abhängig von der Miet­stufe des Wohn­orts. Je höher die Miet­stufe, desto höher darf das Einkommen sein und desto höher ist die anrechen­bare Miete. Das anzu­rechnende Einkommen wird für den Wohn­geld-Antrag speziell berechnet (siehe oben).

Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf den Zuschuss hat, gibt seine Daten in unseren ein. Auch Vermögen wird ange­rechnet: Keinen Anspruch gibt es, wenn das Vermögen einer allein­stehenden Person 60 000 Euro über­steigt, bei mehreren Haus­halts­mitgliedern kommt jeweils ein Frei­betrag von 30 000 Euro pro Person dazu.

Zum Vermögen zählen Bargeld, Konto­guthaben, Spar­guthaben, wert­volle Samm­lungen, Wert­papiere, Immobilien und Kapital­anlagen. Beispiel A. Ein Rentner aus Dort­mund (Miet­stufe III) erhält eine monatliche Bruttorente von 860 Euro. Davon zieht er die Werbe­kostenpauschale ab (8,50 Euro pro Monat). Er zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflege­versicherung und zieht daher die 10-Prozent-Pauschale davon ab (85,15 Euro pro Monat).

Sein ange­rechnetes Einkommen liegt dann bei 766,35 Euro. Die zu berück­sichtigende Bruttokaltmiete beträgt 400 Euro. Sie liegt damit im Rahmen des Höchst­betrages (438 Euro). Ange­rechnet werden die vollen 400 Euro. Ihm stehen inklusive Heiz­kostenpauschale 296 Euro zu.

Beispiel B. Eine allein­erziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) aus Rostock (Miet­stufe III) verdient monatlich 1 280 Euro. Davon zieht sie die Werbe­kostenpauschale ab (102,50 Euro pro Monat). Sie zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflege­versicherung und Renten­versicherung und zieht daher die 20-Prozent-Pauschale ab (235,50 Euro pro Monat).

Sie addiert den monatlichen Unter­halts­vorschuss für die beiden Kinder (272 Euro und 202 Euro) dazu und zieht den Allein­erziehenden-Frei­betrag (110 Euro pro Monat) davon ab. Ihr ange­rechnetes Einkommen beträgt somit 1 306 Euro. Sie zahlt 625 Euro Miete.

Das liegt im Rahmen des Höchst­betrages (631 Euro). Ange­rechnet werden die vollen 625 Euro. Ihr stehen inklusive Heiz­kostenpauschale 467 Euro zu. Den Antrag auf Wohn­geld gibt es in der örtlichen Wohn­geld­stelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert im Schnitt drei bis sechs Wochen. Da Anfang 2023 mit einem hohen Andrang gerechnet wird, kann sich das hinziehen.

In dem Fall könnte das zu erwartende Wohn­geld auch vorläufig gezahlt werden. Die Wohn­geld­stelle berät auch die Antrag­steller und rechnet die konkrete Höhe des Wohn­geldes aus. Wenn es dort keine Termine gibt, helfen andere Sozialberatungs­stellen. Wohn­geld wird ab dem Monat der Antrag­stellung über­wiesen.

Wenn sich an der Einkommens­situation voraus­sicht­lich nichts ändert, wird es 18 Monate lang gezahlt Wenn sich Änderungen während der Bezugs­zeit ergeben, muss die Behörde informiert werden – sonst droht ein Bußgeld. Zum Beispiel wenn ein Haus­halts­mitglied auszieht, der Antrag­steller umzieht, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamt­einkommen um mehr als 15 Prozent steigt.

Ausnahme: Stirbt ein Haus­halts­mitglied, ändert sich inner­halb der folgenden zwölf Monate nichts. Zwei Monate vor Ablauf müsste ein neuer Antrag gestellt werden. Ein Antrag auf Erhöhung des Wohn­geldes im laufenden Bewil­ligungs­zeitraum kann gestellt werden, wenn ein Haus­halts­mitglied dazu­kommt, sich die Miete um mehr als 10 Prozent erhöht oder sich das Gesamt­einkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und das rechnerisch Auswirkungen auf die Höhe des Wohn­geldes hat.

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Vom Arbeit­geber ausgefüllte Verdienst­bescheinigung über den Brutto-Arbeits­lohn der vergangenen zwölf Monate (auch steuerfreie Einnahmen gehören dazu), den Miet­vertrag oder Bescheinigung des Vermieters, den Nach­weis über Mietzah­lungen, die Melde­bescheinigung, den Personal­ausweis, Aufenthalts­berechtigung für Haus­halts­mitglieder aus einem Nicht-EU-Land Nach­weis über eventuelle Sozial­leistungen und Arbeits­losengeld I, Nach­weis über Unter­halts­verpflichtungen, Unter­vermietungs­verträge.

Eigentümer bringen außerdem mit:

Eigentums­nach­weis (beispiels­weise den Kauf­vertrag oder einen Grund­buch­auszug), einen Nach­weis über mögliche Kredite und die Zins- beziehungs­weise Tilgungs­leistung, den Bescheid über die Eigenheim­zulage, die Wohn­flächenbe­rechnung beispiels­weise einen Bau­plan, die Hausgeld­abrechnung, den Grund­abgaben­bescheid.

Studenten benötigen:

Bafög-Bescheid, Unter­halts­nach­weis, Bescheid über den Erhalt von Kinder­geld, die Studien­bescheinigung.

Die Wohn­geld­stelle kann weitere Unterlagen und Nach­weise fordern. Je nach familiärer Situation können das der Steuer­bescheid über die Einkommens­steuer sein, der Nach­weis über Vermögen und Kapital­erträge, Konto­auszüge, Pflegegeld­nach­weis, Schwerbehinderten­ausweis, Nach­weis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Eltern­geld­bescheid, Leistungs­bescheid des Arbeits­amtes, Renten­bescheide, Schul- oder Studien­bescheinigung, Darlehens­verträge mit ersicht­lichen monatlichen Belastungen, Lebens­versicherungen, Bauspar­verträge.

  • Den Nach­weis über mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten gibt es bei der Deutschen Renten­versicherung.
  • Der Antrag kann auch zunächst formlos einge­reicht werden.
  • Sind dann binnen vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen mitsamt des amtlichen Antrags­formulars beisammen, gilt als Antrags­datum das Datum des formlosen Schreibens.

Der Bescheid kommt schriftlich mit Begründung und einer Rechts­hilfebe­lehrung. Die erklärt, wo Betroffene Einspruch einlegen können, wenn Sie den Bescheid für unrichtig halten. Das Wohn­geld wird auf das Konto einer inländischen Bank über­wiesen. Es kann zur Not bar ausgezahlt werden, dann werden Auszahlungs­kosten abge­zogen.

Falls der Betroffene nach­weist, dass ihm die Einrichtung des Kontos nicht möglich war, entfallen diese Zusatz­kosten. Wohn­geld kann in bestimmten Fällen auch gepfändet werden (siehe ). Für Streitig­keiten rund ums Wohn­recht ist das Verwaltungs­gericht zuständig. Weniger als 10 Euro Wohn­geld pro Monat wird nicht gezahlt.

Beantragt oder empfängt ein Haus­halts­mitglied Sozial­leistungen, wird der bisherige Wohn­geld­bescheid unwirk­sam. Wird inner­halb des folgenden Monats ein neuer Antrag für die übrigen zu berück­sichtigenden Haus­halts­mitglieder gestellt, kann das Wohn­geld weiterhin gezahlt werden.

Wie Stelle Ich Einen Antrag Auf Wohngeld 07.07.2023 – Die gesetzliche Rente ist für viele Haushalte die finanzielle Basis im Alter. Hier erhalten Sie alle Informationen zu Beiträgen, Rentenhöhe und Renten­eintritts­alter. Wie Stelle Ich Einen Antrag Auf Wohngeld 04.07.2023 – Ob nach Kündigung oder Vertrags­ende – Arbeits­losengeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Wie viel es gibt, lässt sich mit unserem Rechner unten schätzen. Wie Stelle Ich Einen Antrag Auf Wohngeld 01.07.2023 – Das Bürgergeld hat 2023 Hartz 4 abge­löst. Neben der Erhöhung der Regelsätze gibt es weitere wichtige Änderungen. Unser Rechner ermittelt Ihren individuellen Anspruch.

: Mietzuschuss vom Staat: Wohngeld: Wer jetzt Anspruch hat

Wie viel Einkommen muss ich haben um Wohngeld beantragen zu können?

Wo liegt die Einkommensgrenze beim Wohngeld? – Die monatliche Einkommensgrenze 2023 für den Bezug von Wohngeld liegt bei einem 1-Personen-Haushalt in Mietstufe I bei 1.373 Euro, Handelt es sich um einen 2-Personen-Haushalt derselben Mietstufe, liegt die Grenze bei 1.854 Euro, Die Grenzwerte steigen bei größerem Haushalt und anderer Mietstufe.

Wann kommt Wohngeld plus in NRW?

Ministerin Scharrenbach: Wohngeldprogramm gestartet – 192.000 Bescheide im ersten Lauf erstellt Ab sofort steht die neu programmierte Wohngeldsoftware allen 396 Wohngeldstellen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung – und damit schneller als geplant. Ursprünglich war der Start der Software für Anfang April 2023 vorgesehen.

  1. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Wohngeldreform des Bundes (Beschluss des Bundestags am 10.
  2. November 2022 und Bundesrat am 25.
  3. November 2022) waren IT-Anpassungen der Software durch den Landesbetrieb IT.NRW erforderlich.
  4. Mit der jetzt erfolgten Umstellung der Software können Neu- und Nachberechnungen erfolgen.

„Mit dem ersten Rechenlauf wurden 192.000 Bescheide erstellt und die Zahlungen angewiesen. In vielen Fällen werden Wohngeldberechtigte das Geld schneller auf ihrem Konto haben als der Bescheid per Post zugestellt werden wird. Mit Hochdruck hat der Landesbetrieb IT.NRW daran gearbeitet, die bundesgesetzlichen Änderungen für die Behörden in das IT-Verfahren umzusetzen.

  1. Wohngeld ist für viele Menschen mit kleinem Portemonnaie in Nordrhein-Westfalen gerade in diesen Zeiten eine wichtige Unterstützung”, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Haushalte, deren Wohngeldbewilligung in das Jahr 2023 hineinreicht, erhalten zum 15.
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März 2023 automatisiert eine Neuberechnung ihres Wohngeldanspruchs auf der Grundlage des neuen Wohngeldrechts und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen werden am 15. März 2023 ausgezahlt. „Die Bundesregierung hat die Wohngeldreform mit der Brechstange durchgesetzt und hat den Ländern und den Kommunen keine Zeit gelassen, sie ordentlich vorzubereiten.

Bis zum 7. März 2023 sind rund 30.600 Anträge über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen im Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden, das sind rund 465 Anträge pro Tag. Im Vergleich zu den Monaten September 2022 bis November 2022, in denen die Antragstellung bei rund 150 pro Tag lag, sind das mehr als dreimal so viele.

Dabei ist es wichtig zu wissen: Über den Online-Antrag kommen die wenigsten Anträge hinein. Zahlreiche Menschen suchen die Mensch-zu-Mensch-Beratung in den Wohngeldstellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen leisten jeden Tag Herausragendes für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort,” so Ministerin Scharrenbach weiter.

Seit dem 15. Dezember 2022 können Bürgerinnen und Bürger zudem über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen prüfen, ob sie einen Wohngeldanspruch nach neuem Recht haben und zugleich online einen Wohngeldantrag stellen. Im Januar 2023 haben rund 240.000 Menschen auf den Wohngeldrechner zugegriffen. Im Durchschnitt waren das pro Tag rund 8.000 Nutzerinnen und Nutzer.

Neben Nordrhein-Westfalen nutzen noch sieben weitere Bundesländer den Wohngeldrechner NRW: Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Zum 1. Januar 2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes in Kraft: Mit der bundesgesetzlichen Reform wird eine Verdreifachung der wohngeldberechtigten Haushalte erwartet.

  1. Damit könnte die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte in Nordrhein-Westfalen von rund 160.000 auf rund 480.000 Haushalte ansteigen.
  2. Dies führte und führt zu einer enormen Belastung für die Wohngeldstellen in den Kommunen.
  3. Um die Wohngeldreform bestmöglich für die Empfängerinnen und Empfänger in der Kürze der Zeit umzusetzen, arbeitet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eng mit den Kommunen zusammen und unterstützt sie mit verschiedenen Maßnahmen.

So wurde seit Januar 2023 etwa die Ausstellung von Kurzbescheiden ermöglicht, um die Zeit zu überbrücken, bis das Landes-IT-Programm zur Verfügung steht. Dies ist nun der Fall.

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie, Wer unverbindlich und schnell prüfen möchte, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den „” auf der Webseite des Ministeriums nutzen. Hintergrund:

Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung (Wohngeldtabellen). Zuständig für die Bewilligung sind die örtlichen Wohngeldbehörden in den Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Wohngeld wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Wohngeldberechnungsbeispiele Beispiel 1: Eine Rentnerin, alleinstehend, Wohnort Düsseldorf (Mietenstufe 6). Sie hat ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 747,88 Euro (Netto 669,35 Euro). Zu Ihrer Rente erzielt sie noch Einkünfte aus einem Mini-Job in Höhe von 450 Euro.

  1. Sie zahlt eine Miete in Höhe von 460 Euro im Monat, wovon 50 Euro für in der Miete enthaltene Haushaltsenergie (Strom) bei der Berechnung des Wohngeldes abgezogen werden, da diese Kosten nicht wohngeldfähig sind.
  2. Bisher hat diese Person keinen Anspruch auf Wohngeld.
  3. Im Jahr 2023 hat sie einen Wohngeldanspruch in Höhe von 169 Euro.

Beispiel 2: Ein Busfahrer, verheiratet, 2 Kinder, Wohnort Bochum (Mietenstufe 3). Er hat als Alleinverdiener ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.196 Euro (Netto: 2.642,42 Euro). Er zahlt eine Miete von 723 EUR. Bisher hat dieser 4-Personen-Haushalt keinen Anspruch auf Wohngeld.

Was zahlt die Lhk NRW?

Ministerin Scharrenbach: Heizkostenzuschuss an wohngeldberechtigte Haushalte wird ab dem 16. Januar 2023 ausgezahlt Ab dem 16. Januar 2023 zahlt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Landesbetrieb IT.NRW an rund 169.000 Haushalte einen weiteren Heizkostenzuschuss aus.

Die Summe der Auszahlungen wird voraussichtlich rund 97 Millionen Euro betragen. „Der Staat entlastet mit dem weiteren Heizkostenzuschuss gezielt Haushalte mit geringem Einkommen, die in dem Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bezogen haben. Zugleich ist seit dem 1.

Januar 2023 die Wohngeldreform in Kraft: Damit werden mehr Menschen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit den Wohnkosten haben”, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Auszahlung an berechtigte Personen erfolgt automatisch über das Land Nordrhein-Westfalen: Wohngeldempfängerinnen und -empfänger haben nichts zu veranlassen. Der neuerliche Heizkostenzuschuss ist nach der Personenanzahl gestaffelt und beträgt grundsätzlich für im 4. Quartal 2022 wohngeldberechtigte Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person 100 Euro.

Der Deutsche Bundestag hat mit Gesetz vom 9. November 2022 die Gewährung eines weiteren Heizkostenzuschusses beschlossen. Das Bundesgesetz ist mit Wirkung vom 16. November 2022 in Kraft getreten. Die erforderliche Verordnung ist am 7. Januar 2023 im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Hintergrund: Der erste Heizkostenzuschuss wurde im August 2022 an wohngeldberechtigte Haushalte in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt. Der erste Heizkostenzuschuss im Jahr 2022 betrug grundsätzlich für wohngeldberechtigte Haushalte mit einer Person 270 Euro, mit zwei Personen 350 Euro und für jede weitere Person kamen 70 Euro hinzu.

: Ministerin Scharrenbach: Heizkostenzuschuss an wohngeldberechtigte Haushalte wird ab dem 16. Januar 2023 ausgezahlt