Antrag auf Umzug beim Jobcenter: Formulare und Begründung – Wichtig: Wenn Sie Hartz IV bekommen und wollen, dass das Jobcenter die Umzugskosten übernimmt, müssen Sie mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben! Um über die Umzugskostenhilfe zu entscheiden, braucht das Jobcenter diese Informationen von Ihnen – wenn möglich, jeweils mit Belegen:
Warum möchten Sie umziehen? Adresse der neuen Wohnung Höhe der Miete und der Nebenkosten Können Sie den Umzug selbst mit Familie und Freunden organisieren, oder brauchen Sie ein Umzugsunternehmen ? In letzterem Fall wird das Jobcenter von Ihnen zwei bis drei Kostenvoranschläge verschiedener Unternehmen anfordern. Welche weiteren Kosten fallen an?
Am besten sammeln Sie diese Infos, bevor Sie den Umzug beim Jobcenter beantragen – dann klappt die Bearbeitung umso schneller. Das Jobcenter stellt Ihnen Formulare für Ihren Antrag auf Übernahme der Umzugskosten zur Verfügung. Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, der Ihnen sagen kann, ob eventuell auch ein formloser Antrag reicht.
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Wie beantrage ich einen Umzug beim Jobcenter?
Umzugskosten beim Jobcenter beantragen – Den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten müssen Sie schriftlich beim Jobcenter stellen. Legen Sie Ihrem Antrag alle nötigen Angebote und Kostenvoranschläge bei und, sofern Sie den Wohnungswechsel nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein ärztliches Attest.
- Lassen Sie sich dabei den Eingang des Antrags und aller Anlagen schriftlich bestätigen.
- Um Sie bei der Beantragung von Umzugskosten zu unterstützen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag bei uns online zu erstellen.
- Der unterschriftsfertige Antrag wird Ihnen dann per E-Mail zur Weiterleitung an Ihr Jobcenter zugeschickt.
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Wann darf man vom Jobcenter aus umziehen?
Zunächst einmal gilt: Niemand kann Sie zwingen, aus Ihrer Wohnung auszuziehen, solange Sie die Miete zahlen. Das Jobcenter verlangt einen Umzug, wenn die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Aber dazu muss es auch möglich sein, vor Ort eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anzumieten.
Aktueller Corona-Hinweis: Im Frühjahr 2020 wurde die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter ausgesetzt: Bis Herbst 2020 wird diese Angemessenheit ohne Prüfung angenommen.)) Einer Einzelperson stehen in der Regel 45 bis 50 Quadratmeter Wohnfläche zu. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter hinzu.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder das Sozialamt übernimmt die Aufwendungen für Ihre Wohnung nur in angemessener Höhe. Was “angemessen” ist, orientiert sich an den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes. Nebenkosten und Heizung werden gesondert berechnet, wobei auch hier die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Die Stromkosten müssen Sie selbst bezahlen, da sie bereits im Regelsatz enthalten sind. Wenn die Kosten der derzeitigen Wohnung tatsächlich nicht als angemessen einzustufen sind, sind die unangemessenen Kosten solange zu übernehmen, wie eine Senkung der Aufwendungen z.B. durch Wohnungswechsel oder Untervermietung noch nicht möglich ist.
In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt. Ist dies in dieser Zeit nicht möglich, da alle Anstrengungen aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes ins Leere laufen, müssen die Kosten auch länger in der tatsächlichen Höhe übernommen werden.
Wie viel zahlt das Jobcenter für Umzugskosten?
Wie viel Geld gibt es vom Jobcenter für meinen Umzug? – Für einige Ausgaben müssen Sie Kostenvoranschläge einreichen (Umzugsunternehmen, Transporter). Andere Kosten werden in Form von Pauschalen gezahlt (Verpflegung der Umzugshelfer, Renovierungskosten).
Bei der Höhe der Pauschalen spielt auch die Größe der Wohnung eine Rolle. Zudem gibt es regionale Unterschiede. Die Helferpauschale etwa liegt zwischen 10 und 50 Euro pro Person. Ein üblicher Wert sind jeweils 20 Euro für maximal vier Personen. Genügt die gezahlte Pauschale nicht aus, bspw. weil größere Renovierungsarbeiten anstehen, können Sie versuchen, mit begründeten Argumenten mehr Geld zu beantragen.
Maximal werden Kosten in Höhe von 4.500 Euro für den gesamten Umzug erstattet – für Umzüge ins Ausland 5.200 Euro. Diese Summen sind aber eher die Ausnahme. Realistisch sind zwischen 500 und 1.500 Euro.
Welches Jobcenter übernimmt Umzugskosten?
Mietkaution der neuen Wohnung beim Umzug – Ist der Umzug vom Jobcenter veranlasst oder genehmigt worden, kann eine Mietkaution vom Leistungsträger übernommen werden, denn auch sie zählt zu den Wohnbeschaffungskosten, die das Gesetz grundsätzlich für übernahmefähig erklärt (§ 22 Abs.3 SGB II).
In diesem Falle übernimmt die Kosten das zuständige Jobcenter des neuen Wohnorts, soweit vorab wiederum eine Zusicherung durch den Bürgergeld-Empfänger eingeholt worden ist. Die Mietkaution wird dem Leistungsbezieher in der Regel als Darlehen gewährt (§ 42a SGB II). Sie ist also zurückzuzahlen, und zwar mit 10 % des monatlichen Regelbedarfs.
Das bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter berechtigt wäre, die Kaution anteilig von den laufenden Sozialbezügen abzuziehen. Die Kaution ist vielmehr erst zurückzuzahlen, wenn sich die Einkommenssituation des Bürgergeld-Empfängers soweit verbessert hat, dass ihm die problemlose Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich möglich ist.
Wann lehnt Jobcenter Umzug ab?
Ist Ihre Wohung renovierungsbedürftig und Sie möchten deshalb umziehen? Haben Sie einen Antrag beim Arbeitsamt gestellt und dieser wurde abgelehnt mit der Begründung: “Die Mängel zu beseitigen sollen die Aufgabe vom Vermieter sein und deswegen soll kein Umzugsbedarf bestehen.” Wir haben mehrere Anfragen von verschiedenen Nutzern zu diesem Thema erhalten und klären Sie in diesem Beitrag auf.
Die Meinung unseres Nutzers Roland zu diesem Thema: Das JobCenter kann Ihnen grundsätzlich keinen Umzug verbieten. Gem. § 22 Abs.4 SGB II steht nämlich, “Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind ; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.” Hieraus wird ersichtlich, dass eine Zusicherung durch das JobCenter erfolgen muss, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Bei dieser Zusicherung handelt es sich nicht um eine “Zustimmung”. Es wird leider von den Leistungsempfängern falsch verstanden. Zudem geht der Wortlaut des § 22 Abs.4 SGB II von einer “soll-Lage” und nicht einer “muss-Lage” aus, sodass der Leistungsempfänger nicht verpflichtet ist, die Zusicherung einzuholen.
Wenn das JobCenter die Zusicherung nicht erteilt – wie in Ihrem Fall – ist es damit nicht gleichzusetzen, dass die Kosten für die neue Unterkunft nicht übernommen werden. Sind die Kosten/Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen, ist das JobCenter verpflichtet diese Kosten zu übernehmen.
- Eine angemessene Wohnung darf deshalb nicht von vornherein abgelehnt werden.
- Vielmehr bedarf es einigen Gründen mehr, als die Renovierungsarbeiten die Pflichten des Besitzers sind.
- Sie können als Mieter nicht gezwungen werden unter unzumutbaren Wohnverhältnissen zu wohnen.
- Wenn der Umzug erforderlich ist und dies auch an dem Zustand der Wohnung erkennbar ist, darf Ihnen das JobCenter den Umzug nicht verweigern.
Daher müssen Sie als Leistungsempfänger bei Ihrem Umzug nur Sorge tragen, dass die neue Wohnung den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht übersteigt, Die Differenz müssten Sie dann im schlimmsten Fall selbst tragen. Erforderlich ist bspw.
Umzug wegen Arbeitsplatz, Trennung/Scheidung vom Partner, wegen gesundheitlicher Probleme durch die Wohnung (Schimmelbefall) und unzumutbaren Wohnverhältnissen (zu kleine Wohnung, Gemeinschaftsbad etc.)
Nicht erforderlich ist der Umzug:
Wenn der Leistungsempfänger volljährig wird, Wenn die jetzige Wohnung eine schlechte Ausstattung besitzt oder Wenn der Leistungsempfänger sich ein neues Umfeld wünscht.
Falls Sie an einem Umzug interessiert sind und diesen durchsetzen möchten, würde ich Ihnen empfehlen zu einem Anwalt zu gehen. Als Leistungsempfänger können Sie sich einen Rechtsberatungsschein ausstellen oder Ihr Anwalt beantragt Ihnen diesen gegen ein Entgelt i.H.v.
Renovierungskosten, Kaution, Maklergebühr – im Ausnahmefall-, Transportkosten und Kosten für Helfer – im Ausnahmefall –
übernommen werden.
Wie kann ich umziehen mit wenig Geld?
Umzugsbeihilfe: Finanzielle Unterstützung bei Umzug mit Grundsicherung – Xesai, iStock Wer zum Beispiel Grundsicherung im Alter erhält, darf jederzeit umziehen, wenn die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Wer Grundsicherung bezieht und umziehen möchte, kann beim Sozialamt eine finanzielle Unterstützung bei den Kosten beantragen ( Umzugsbeihilfe ).
Das Sozialamt fordert den Umzug – z.B. weil die Kosten für die bisherige Wohnung zu hoch sind. Dann gibt es in der Regel auch Umzugsbeihilfe. Der Umzug ist ihr persönlicher Wunsch, Dann müssen Sie in einem Antrag auf Übernahme der Umzugskosten begründen, warum Sie umziehen möchten.
Als Grundsicherung werden verschiedene Sozialleistungen bezeichnet: Die beiden Formen der Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt, Ansprechpartner ist hier in der Regel das Sozialamt,
Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung, z.B. durch Schimmelbefall Trennung vom Partner, mit dem Sie in einer gemeinsamen Wohnung leben Krankheit oder Behinderung, die den Umzug in eine entsprechende Wohnung erfordern Vermieter kündigt Ihnen wegen Eigenbedarf
Ob Ihnen tatsächlich Umzugsbeihilfe gewährt wird, liegt allerdings immer in Ermessen des zuständigen Sozialamts. Außerdem müssen Sie die zu erwartenden Kosten belegen können, am besten mit schriftlichen Kostenvoranschlägen. Das gilt auch dann, wenn das Amt die Beihilfe als Pauschale bewilligt.
Wann lehnt JobCenter Umzug ab?
Ist Ihre Wohung renovierungsbedürftig und Sie möchten deshalb umziehen? Haben Sie einen Antrag beim Arbeitsamt gestellt und dieser wurde abgelehnt mit der Begründung: “Die Mängel zu beseitigen sollen die Aufgabe vom Vermieter sein und deswegen soll kein Umzugsbedarf bestehen.” Wir haben mehrere Anfragen von verschiedenen Nutzern zu diesem Thema erhalten und klären Sie in diesem Beitrag auf.
- Die Meinung unseres Nutzers Roland zu diesem Thema: Das JobCenter kann Ihnen grundsätzlich keinen Umzug verbieten. Gem.
- § 22 Abs.4 SGB II steht nämlich, “Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind ; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.” Hieraus wird ersichtlich, dass eine Zusicherung durch das JobCenter erfolgen muss, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
- Bei dieser Zusicherung handelt es sich nicht um eine “Zustimmung”.
- Es wird leider von den Leistungsempfängern falsch verstanden.
- Zudem geht der Wortlaut des § 22 Abs.4 SGB II von einer “soll-Lage” und nicht einer “muss-Lage” aus, sodass der Leistungsempfänger nicht verpflichtet ist, die Zusicherung einzuholen.
Wenn das JobCenter die Zusicherung nicht erteilt – wie in Ihrem Fall – ist es damit nicht gleichzusetzen, dass die Kosten für die neue Unterkunft nicht übernommen werden. Sind die Kosten/Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen, ist das JobCenter verpflichtet diese Kosten zu übernehmen.
Eine angemessene Wohnung darf deshalb nicht von vornherein abgelehnt werden. Vielmehr bedarf es einigen Gründen mehr, als die Renovierungsarbeiten die Pflichten des Besitzers sind. Sie können als Mieter nicht gezwungen werden unter unzumutbaren Wohnverhältnissen zu wohnen. Wenn der Umzug erforderlich ist und dies auch an dem Zustand der Wohnung erkennbar ist, darf Ihnen das JobCenter den Umzug nicht verweigern.
Daher müssen Sie als Leistungsempfänger bei Ihrem Umzug nur Sorge tragen, dass die neue Wohnung den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht übersteigt, Die Differenz müssten Sie dann im schlimmsten Fall selbst tragen. Erforderlich ist bspw.
Umzug wegen Arbeitsplatz, Trennung/Scheidung vom Partner, wegen gesundheitlicher Probleme durch die Wohnung (Schimmelbefall) und unzumutbaren Wohnverhältnissen (zu kleine Wohnung, Gemeinschaftsbad etc.)
Nicht erforderlich ist der Umzug:
Wenn der Leistungsempfänger volljährig wird, Wenn die jetzige Wohnung eine schlechte Ausstattung besitzt oder Wenn der Leistungsempfänger sich ein neues Umfeld wünscht.
Falls Sie an einem Umzug interessiert sind und diesen durchsetzen möchten, würde ich Ihnen empfehlen zu einem Anwalt zu gehen. Als Leistungsempfänger können Sie sich einen Rechtsberatungsschein ausstellen oder Ihr Anwalt beantragt Ihnen diesen gegen ein Entgelt i.H.v.
Renovierungskosten, Kaution, Maklergebühr – im Ausnahmefall-, Transportkosten und Kosten für Helfer – im Ausnahmefall –
übernommen werden.