Was ist bei der Kostenübernahme zu beachten? – Zunächst einmal gilt es, zwischen einem Antrag auf Kostenübernahme für eine klar definierte Leistung der Krankenkasse und einer Kostenübernahme für eine nicht anerkannte Behandlungsmethode zu unterscheiden Der Antrag auf Kostenübernahme für eine anerkannte Behandlungsmethode muss der Krankenkasse generell vor Inanspruchnahme der Leistung vorliegen.
Wie lange dauert ein Antrag auf Kostenübernahme Krankenkasse?
Diese Fristen für Leistungsanträge müssen Sie kennen! ©Shutterstock/Jordi Mora Egal, welchen Leistungsantrag Sie stellen, die Krankenkasse muss zeitnah reagieren, das gilt auch, wenn ein Gutachten in Auftrag gegeben wird (§ 13 Abs.3a SGB V). Es gelten die folgenden Fristen:
Die Krankenkasse muss über einen Leistungsantrag spätestens 3 Wochen nach Antragseingang entschieden haben.Gibt die Krankenkasse ein Gutachten in Auftrag (z.B. vom Medizinischen Dienst), muss die Krankenkasse innerhalb von 5 Wochen über den Leistungsantrag entschieden haben. Die Krankenkasse muss das Gutachten unverzüglich einholen und den Leistungsberechtigten darüber informieren.Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von 3 Wochen gutachtlich Stellung. Der maximale Zeitraum für die Erstellung eines Gutachtens beträgt 4 Wochen.Über einen Leistungsantrag mit Gutachten muss die Krankenkasse innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang entschieden haben.Kann die Krankenkasse die o.g. Fristen nicht einhalten, muss sie dies dem Leistungsberechtigten rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitteilen und die Gründe für die Verzögerung nennen.
Erklären Sie Ihren Patienten, dass Sie nicht ewig auf die Genehmigung Ihres HKP warten müssen, sondern bereits nach 3 Wochen nachfragen sollten.
Was bedeutet Kostenerstattung bei der Krankenkasse?
Kostenerstattung in der GKV Anders als Privatversicherte erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen die von ihnen benötigten Leistungen in der Regel als Sach- oder Dienstleistung. Das heißt, die Krankenkassen stellen die Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel die Arztbehandlung oder den Zahnersatz, und übernehmen die Kosten.
- Die Patienten müssen nicht in Vorleistung treten.
- Die Versicherten können anstelle der Sach- oder Dienstleistung auch das Kostenerstattungsverfahren wählen.
- Dabei erhalten die Versicherten die Leistungen gegen Rechnung, die sie dann bei der Krankenkasse einreichen.
- Anspruch auf Erstattung durch die Kasse besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
Die Kasse kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten von höchstens 5 % in Abzug bringen. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf ausgewählte Versorgungsbereiche beschränkt werden, zum Beispiel auf ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen.
Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor der Behandlung darüber zu informieren, dass Mehrkosten für Leistungen, die nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, wie zum Beispiel Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen oder Kostensätze, die den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen, vom Versicherten zu tragen sind.
Im Rahmen freiwilliger Angebote von können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten auch einen speziellen Kostenerstattungstarif anbieten, bei denen höhere Vergütungen vereinbart werden können als sie normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.
Was kann man alles bei der Krankenkasse beantragen?
Empfängnisverhütung? Alternativmedizin? Haushaltshilfe? stern.de erklärt Ihnen, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen – und was Sie selbst zahlen müssen. Von Justin Westhoff Generell gilt: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt alle Kosten für die gesamte Behandlung von Krankheiten, einschließlich der notwendigen diagnostischen Maßnahmen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorge, Nachsorge, Krankengeldzahlungen und anderes mehr.
- Auf welche Leistungen Sie im Einzelnen Anspruch haben, hängt aber nicht davon ab, wie viel Beitrag Sie bezahlen.
- Vielmehr müssen die Maßnahmen “ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich” sein, und “dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten” – so steht es im Sozialgesetzbuch.
- An erster Stelle steht für den Patienten die Behandlung durch den niedergelassenen Vertragsarzt.
Dazu zählen auch Hilfeleistungen von Dritten, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sind. Im Krankenhaus haben Sie Anspruch auf alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung notwendig sind also ärztliche Behandlungen und Krankenpflege, Medikamente sowie andere Heil- und Hilfsmittel.
Welche Leistungen des Arztes sind erstattungsfähig?
Privatpatient durch das Kostenerstattungsverfahren – Wenn Sie das Prinzip der Kostenerstattung nutzen möchten und einen Antrag an Ihre gesetzliche Krankenversicherung stellen, werden Sie zukünftig als Privatpatient behandelt. Das bedeutet, Ihr Mediziner kann die Therapie und die Medikamente ohne Einschränkungen, wie bei einem Kunden der privaten Krankenversicherung aussuchen.
Der Anspruch auf die Regelleistung Ihrer Krankenversicherung bleibt dennoch erhalten. Bei dem Kostenerstattungsprinzip werden Sie von Ihrem Behandler dann nicht mehr im Rahmen der Krankenkassen-Regelversorgung behandelt. Diese Regelversorgung unterliegt vier Einschränkungen (Ausreichend, Zweckmäßig, Wirtschaftlich und Notwendig).
Sie können das Verfahren für Kostenerstattung auf bestimmte, vordefinierte Leistungsbereiche einschränken: für ambulante ärztliche Behandlung und Psychotherapie, für die medizinisch veranlassten Leistungen, für stationäre Versorgungen und für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgungen.
Was zahlt die Krankenkasse bei Osteopathie?
Welche Krankenkassen übernehmen Kosten für Osteopathie? – Immer mehr Krankenkassen beteiligen sich an osteopathischen Therapieformen. Das macht sich auch in der Höhe der Kostenübernahme bemerkbar. In folgender Tabelle haben wir Ihnen die größten deutschen Krankenkassen aufgelistet und welchen Kostenzuschuss der Versicherte für Osteopathie erhält.
Krankenkasse | Kostenübernahme |
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Techniker Krankenkasse (TK) | drei osteopathische Sitzungen (je bis zu 40 €) | Maximal 120 € im Jahr |
BARMER | 200 € für Osteopathie für Neugeborene im Jahr / 50 € einmaliger Zuschuss für Versicherte im Jahr |
DAK Gesundheit | drei osteopathische Sitzungen (je bis zu 40 €) im Jahr | Maximal 120 € im Jahr |
AOK Bayern | maximal 60 € im Jahr bei Sitzungen für Schwangeren und Kindern bis 14 Jahre |
AOK Baden-Württemberg | vier osteopathische Sitzungen (je bis zu 50 €) | Maximal 200 € im Jahr |
AOK Rheinland/Hamburg | drei osteopathische Sitzungen (je bis zu 60 €) | Maximal 180 € im Jahr |
AOK Nordwest | 80 % der entstandenen Kosten bis maximal 500 Euro / Jahr |
AOK Niedersachsen | 80 % der entstandenen Kosten bis maximal 500 Euro / Jahr |
AOK Nordost | bis maximal 180 Euro / Jahr |
AOK Hessen | drei osteopathische Sitzungen (je bis zu 50 €) | Maximal 150 € im Jahr |
AOK PLUS | drei osteopathische Sitzungen (je bis zu 60 €) | Maximal 180 € im Jahr |
IKK classic | vier osteopathische Sitzungen (je bis zu 40 €) | Maximal 160 € im Jahr |
KKH Kaufmännische Krankenkasse | keine Kostenübernahme |
KNAPPSCHAFT | fünf osteopathische Sitzungen (je bis zu 30 €) | Maximal 150 € im Jahr |
SBK | sechs osteopathische Sitzungen (je bis zu 30 €) | Maximal 180 € im Jahr |
Ihre Krankenkasse ist nicht dabei? Kein Problem. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Informationen über Kostenzuschüsse weiterer Krankenkassen erhalten möchten!
Was zahlt Krankenkasse bei Brille für Kinder?
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- Wenn der Arzt oder die Ärztin Ihnen im Zusammenhang mit einer Sehstärkebestimmung Untersuchungen anbietet, die Sie selbst bezahlen sollen, fragen Sie zunächst nach, ob diese Untersuchungen nicht in der augenärztlichen Grundpauschale enthalten sind. Wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Grundpauschale abrechnet, darf er oder sie die darin enthaltenden Leistungen nicht zusätzlich privat in Rechnung stellen.
- Bietet Ihnen der Arzt oder die Ärztin über die Kassenleistung hinausgehende Untersuchungen – sogenannte IGeL-Leistungen – an, fragen Sie konkret nach, was der individuelle Nutzen dieser Untersuchung für Sie ist und ob es eine Alternative gibt, die von der Krankenkasse übernommen wird.
- Untersuchungen zur Bestimmung der Sehschärfe können in der Augenarztpraxis oder bei einem Optiker oder einer Optikerin durchgeführt werden. Ob und wie viel Geld diese für die Leistungen berechnen, ist unterschiedlich. Viele Optiker und Optikerinnen bieten bei dem Kauf einer Brille die detaillierte Untersuchung unentgeltlich mit an. Fragen Sie in jedem Fall im Arztgespräch und im Optikergeschäft nach, an welchem Punkt für Sie Kosten entstehen. Gegebenenfalls können Sie sich auch ein zweites Angebot einholen.
- Leistungen, die Sie selbst zahlen müssen, muss der Arzt oder die Ärztin vorab mit Ihnen vereinbaren. Der Arzt oder die Ärztin muss Patienten und Patientinnen in Schriftform über die Höhe der Kosten informieren, wenn er oder sie weiß, dass die Kasse nicht dafür aufkommt.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt in bestimmten Fällen die Kosten für die Brillengläser – in der Regel bis zu einem festgelegten Höchst- bzw. Festbetrag (siehe dazu unten). Die Kosten für das Brillengestell übernimmt die Krankenkasse nicht. Für Erwachsene gelten bei der Kostenübernahme andere Regelungen als für Kinder und Jugendliche.
- Sie haben eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1. Diese liegt vor, wenn Betroffene trotz Korrektur durch Brillengläser auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe (Visus) von maximal 0,3 (umgangssprachlich 30 Prozent) haben.
- Sie sind kurz- oder weitsichtig und brauchen eine Brille mit 6,25 Dioptrien oder mehr.
- Sie leiden an einer Hornhautverkrümmung und benötigen eine Sehhilfe mit 4,25 Dioptrien oder mehr.
Manchmal werden Sehhilfen nicht zur Verbesserung der Sehschärfe, sondern zu anderen therapeutischen Zwecken verordnet, zum Beispiel zum Schutz des Auges bei einer Augenverletzung, bei bestimmten Augenerkrankungen oder bei Sturz- und Verletzungsgefahr.
- Auch diese therapeutischen Sehhilfen werden unter bestimmten Umständen von der Krankenkasse übernommen.
- Wann der Arzt oder die Ärztin eine solche Sehhilfe zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnen darf, ist in der Hilfsmittel-Richtlinie detailliert geregelt.
- Achtung: Wenn Sie bereits eine Brille haben, können Sie nicht nach Belieben auf Kosten der Kasse eine neue bekommen.
Ab dem 14. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine neue Brille nur dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Anders ist das, wenn Ihre Brille defekt oder zerstört ist. Dann zahlt die Krankenkasse die Reparatur oder die neue Brille, sofern die Voraussetzungen für die Kostenübernahme noch vorliegen.
Die Kosten für die Ersatzbrille oder die Reparatur übernimmt die Kasse aber nicht, wenn die Brille durch eigenes Verschulden grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört worden ist. Die Kosten für Brillen für Kinder und Jugendliche werden grundsätzlich erstattet. Auch hier gilt aber: Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die Brillengläser, nicht für das Gestell.
Die Kosten für die Brillengläser werden bis zu einem Festbetrag übernommen (siehe dazu unten). Die Kosten übernimmt die Krankenkasse für Kinder und Jugendliche, bis sie 18 Jahre alt sind. Voraussetzung ist nur, dass die Sehhilfe für das Kind oder den Jugendlichen erforderlich ist.
Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse nur mineralische Brillengläser, also Brillengläser aus „echtem Glas”. Die Kosten für Kunststoffgläser übernimmt die Krankenkasse bei Erwachsenen nur im Ausnahmefall, wenn sie medizinisch zwingend notwendig sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn Sie ein chronisches Druckekzem der Nase haben und ein ausreichender Sitz der Brille nicht anders gewährleistet ist.
Bei Kindern und Jugendlichen gilt etwas anderes:
- Sind diese noch nicht 14 Jahre alt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Kunststoffgläser in jedem Fall.
- Für ältere schulpflichtige Kinder, die am Schulsport teilnehmen, übernimmt die Kasse ebenfalls die Kosten für Kunststoffgläser.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Sehhilfen (Brillengläser oder Kontaktlinsen) maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge. Diese wurden vom GKV-Spitzenverband für Brillengläser und Kontaktlinsen zum 1. Oktober 2021 neu festgelegt. Die genauen Beträge können Sie einsehen.
- Wenn Sie sich für Sehhilfen entscheiden, deren Preis über dem Festbetrag liegt, müssen Sie den Differenzbetrag grundsätzlich selbst zahlen.
- Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie allein aus ästhetischen Gründen höherwertige Gläser wählen.
- Anders ist dies jedoch, wenn die teurere Sehhilfe in Ihrem konkreten Fall medizinisch notwendig ist.
Denn die Krankenkasse ist verpflichtet, die vollen Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel, wie zum Beispiel Brillengläser zu tragen, wenn der Festbetrag für den Ausgleich einer konkret bestehenden Behinderung nicht ausreicht. Sehhilfen dienen dem Behinderungsausgleich, weil sie eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen.
- ein Anspruch auf eine Sehhilfe besteht und
- die Versorgung mit den Kontaktlinsen medizinisch zwingend erforderlich ist.
Dies ist zum Beispiel der Fall,
- wenn Sie stark kurz- oder weitsichtig sind (mindestens 8 Dioptrien) oder
- wenn Sie an einer Hornhautkrümmung leiden und die Kontaktlinsen gegenüber der Brille eine Verbesserung der Sehstärke um mindestens 20 Prozent ermöglichen.
Eine abschließende Auflistung der Fälle, in denen die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Kontaktlinsen übernimmt, finden Sie in § 15 der, Liegen die Voraussetzungen bei Ihnen vor, wird der Arzt oder die Ärztin zunächst formstabile Kontaktlinsen verordnen.
- Um Ihnen weiche Linsen verordnen zu können, muss er oder sie das besonders begründen und Sie müssen zuvor versucht haben, die harten Linsen zu tragen.
- Allerdings: Selbst wenn bei Ihnen nicht die Voraussetzungen für Kontaktlinsen vorliegen, bekommen Sie für diese zumindest einen Zuschuss in Höhe der Kosten, die die Krankenkasse für Brillengläser bezahlt hätte.
Pflegemittel für Kontaktlinsen übernimmt die Kasse nicht. Übrigens: Sie können entweder den Zuschuss zu Brillengläsern oder zu Kontaktlinsen von der Krankenkasse in Anspruch nehmen – beides geht nicht. Ausnahme: Wenn die Mehrfachausstattung aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung der Sehhilfen zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
- Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Krankenkasse auch die Kosten für eine Gleitsichtbrille bzw.
- Sogenannte Mehrstärkengläser, wenn solche Brillengläser zur Fern- und Nahkorrektur erforderlich sind und das ständige Tragen solcher Gläser notwendig ist.
- Wer auf eine Brille angewiesen ist und sich gegen die Sonne schützen möchte, kann sogenannte Lichtschutzgläser tragen.
Jedoch müssen Sie die Kosten in der Regel selbst zahlen. Es gibt seltene Ausnahmefälle, wenn aus medizinischen Gründen der Lichtschutz durch therapeutische Sehhilfen erforderlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie an einer der folgenden Erkrankungen leiden:
- Hornhautnarben, die zu Lichtstreuung führen,
- totale Farbenblindheit oder
- Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit.
Damit die Krankenkasse die Kosten für Brillengläser oder Kontaktlinsen übernimmt, muss ein Arzt oder eine Ärztin eine Brillenverordnung ausstellen. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, der vollständig ausgefüllt werden muss. Sie gehen am besten in den folgenden Schritten vor.
Schritt 1: Sie gehen zum Augenarzt oder zur Augenärztin. Er oder sie führt die erforderlichen Untersuchungen durch (siehe oben) und stellt eine Brillenverordnung aus. Es müssen alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben gemacht werden. Wenn dies für den Optiker oder die Optikerin erforderlich ist, muss der Augenarzt oder die Augenärztin auch auf die funktionsgerechte Anfertigung, Zweckbestimmung oder spezifische Bedarfe hinweisen.
Schritt 2: Sie gehen mit der Brillenverordnung zum Optiker oder zur Optikerin und er oder sie fertigt die Brille an – oder bestellt die Kontaktlinsen. In der Regel führt der Optiker oder die Optikerin auch selbst noch einmal Messungen durch. Stellt er oder sie fest, dass etwas mit der Verordnung nicht stimmt, muss er oder sie dem Augenarzt oder der Augenärztin das mitteilen.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich bei eigenen Untersuchungen ergibt, dass die Werte falsch sind. Der Augenarzt beziehungsweise die Augenärztin muss dann prüfen, ob die Verordnung geändert oder ergänzt werden muss. Schritt 3: Der Optiker oder die Optikerin prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, damit die Krankenkasse die Kosten für die Brillengläser übernimmt.
Ist dies der Fall, zieht er oder sie die entsprechenden Festbeträge direkt von den Gesamtkosten ab. Sie müssen gegenüber dem Optiker oder der Optikerin dann folgende Zahlungen leisten:
- Wählen Sie bei den Gläsern das „Standardmodell”, müssen Sie lediglich eine Zuzahlung leisten. Diese Zuzahlung beträgt mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Entscheiden Sie sich für teurere Gläser, müssen Sie den Differenzbetrag zwischen Gesamtkosten und Festbetrag übernehmen.
- Hinzu kommen die Kosten für das Brillengestell. Viele Optikergeschäfte bieten auch eine Auswahl kostenloser Gestelle.
Schritt 4: Der Optiker oder die Optikerin übernimmt die Abrechnung mit der Krankenkasse. Ist alles in Ordnung, müssen Sie sich um nichts mehr kümmern. Achtung: Dies muss innerhalb von 4 Wochen nach Ausstellung der Verordnung passieren. Verstreicht die Frist, verliert die Brillenverordnung ihre Gültigkeit und der Augenarzt oder die Augenärztin muss eine neue Verordnung ausstellen.
- Wie oben dargestellt, werden die Untersuchungen zur Bestimmung der Sehstärke grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen – unabhängig davon, ob diese später für die Brillengläser bezahlt oder nicht.
- Wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind, benötigt der Patient oder die Patientin für die Abrechnung mit der Krankenkasse eine Brillenverordnung auf dem entsprechenden Vordruck.
Für diese Verordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, verlangen manche Ärzte und Ärztinnen Geld für das Ausstellen eines „Brillenrezepts” oder eines „Brillenattests”. Ein solches Rezept oder Attest benötigen Betroffene nicht.
- Natürlich ist es sinnvoll, die ermittelten Werte dem Optiker oder der Optikerin vorzulegen.
- Dafür braucht der Patient oder die Patientin aber nur Informationen über die Untersuchungsergebnisse, kein Rezept.
- Der Arzt oder die Ärztin muss Ihnen die Ergebnisse der Untersuchungen mitteilen und auf Wunsch aushändigen.
Denn als Patientin oder Patient haben Sie ein Recht darauf, Ihre Patientenakte einzusehen – egal, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin. Sie können die Werte abschreiben, abfotografieren oder Kopien anfertigen (lassen). Für Kopien können Kosten in Höhe von maximal 50 Cent pro Seite berechnet werden.
- Lesen Sie mehr dazu in unserem Merkblatt „”.
- Anders sieht es aus, wenn Sie spezielle Bescheinigungen zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber oder für die Führerscheinprüfung benötigen.
- Für das Ausstellen solcher Bescheinigungen können Kosten entstehen, die Sie privat tragen müssen.
- Gut zu wissen: Der Optiker oder die Optikerin braucht die ärztlichen Befunde für die Anfertigung oder Bestellung einer Sehhilfe nicht; er oder sie kann die Augen auch selbst ausmessen und die aktuellen Werte bestimmen.
Patienten und Patientinnen, die bereits wissen, dass sie keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung haben, können also auch direkt zum Optiker gehen. Tipp: Wenn Sie in Ihrer Augenarztpraxis für ein Brillenrezept oder Ähnliches bezahlen sollen, weisen Sie darauf hin, dass Sie kein Rezept benötigen, sondern nur Ihre Untersuchungsergebnisse.
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- Medizinische Quellen
- Juristische Quellen
- Sonstige Internetquellen:
- Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten. Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an. Unser Anspruch ist es verständliche Texte für alle Menschen zu schreiben. Um unserem Ziel gerecht zu werden, binden wir medizinische beziehungsweise juristische Laien als Testleser ein, bevor wir die Texte veröffentlichen. Die Texte sind sachlich und frei von rechtlichen und gesundheitsbezogenen Wertungen. Wir aktualisieren unsere Texte zeitnah, wenn dies erforderlich ist, und prüfen alle Texte mindestens einmal jährlich. zur Erstellung und Präsentation von gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Informationen in der Patientenberatung der UPD.
Bitte beachten Sie: Unsere Informationstexte und unsere individuelle Beratung dienen dazu, gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Inhalte zu vermitteln, Zusammenhänge zu erläutern und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei ihrem individuellen Anliegen.
Welche Informationen darf die Krankenkasse verlangen?
Sie darf fragen, ob eine Wiederaufnahme Ihrer Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt diese voraussichtlich erfolgt. Sie darf fragen, ob es konkret bevorstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen gibt, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.