Wie Stelle Ich Einen Antrag Auf Betreuung Beim Amtsgericht?

Wie Stelle Ich Einen Antrag Auf Betreuung Beim Amtsgericht?
Betreuungsgericht – Das Betreuungsgericht regelt die gesetzliche Betreuung von Menschen, die nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Es setzt für diese Menschen einen Betreuer ein. Außerdem entscheidet es über den Umfang und eventuell über eine Aufhebung der Betreuung. Zudem berät und beaufsichtigt das Gericht den Betreuer. Zu allen Begriffen Popup schließen “>Betreuungsgericht so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Oder, ob es andere Möglichkeiten der Unterstützung geben kann. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht eine*n Betreuer*in. Außerdem legt das

Was muss ich tun um einen Betreuer zu bekommen?

Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers? – Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung muss das Gericht den Sachverhalt feststellen.

Es bestellt einen Gutachter, eventuell auch einen Verfahrenspfleger, der dann die Interessen des Betroffenen im Verfahren vertreten soll. Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsfeststellung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsstelle. Diese nimmt Kontakt zum Betroffenen auf und erkundet im sozialen Umfeld ob es notwendig ist, dass ein Betreuer bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.

Ist letzteres nicht der Fall und eine Vollmachtserteilung auch nicht möglich, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte. Nach einer Anhörung, die in der Regel beim Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht, ob und wer zum Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden und für welchen Zeitraum die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.

Kann man jemanden entmündigen lassen?

Niemand wird mehr entmündigt – Seit 30 Jahren nicht mehr – Aber die Angst, durch eine Betreuung entmündigt zu werden und nichts mehr selbst entscheiden zu dürfen, ist groß. Seit vor 30 Jahren das das Vormundschafts- und Pflegerecht abgelöst hat, ist eine Entmündigung aber nicht mehr möglich.

Was darf eine gesetzliche Betreuung?

Freiheitsentziehende Unterbringung – Rechtsgrundlage: § 1906 BGB, §§ 70 ff. FGG Freiheitsentziehung durch den Betreuer gem. § 1906 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu töten oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer psychischen Krankheit oder Behinderung liegt Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,

  • dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann
  • oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.

Ebenfalls reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).

  1. Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.
  2. Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs.1 Ziff.2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag.
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Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig. Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B.

  1. Eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.
  2. Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt.
  3. Bundesgerichtshof nicht generell unzulässig.
  4. Entsprechende Zwangsbehandlungen sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.

Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ( Art.2 GG ) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer Klinik und die Heilbehandlung gegen den Willen des Betroffenen ( Unterbringung ) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gestattet. Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende Unterbringung anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( § 1906 Abs.3 BGB). Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen Freiheitsberaubung beteiligen ( § 239 StGB ).

  1. Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem Gericht gemeldet werden (§ 1906 Abs.3 BGB).
  2. Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der Ordnungsbehörde nach den Gesetzen für psychisch Kranke ( PsychKG ) der Länder zu verfahren.
  3. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen.
  4. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden.

Dies ist häufig bei Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises oder manisch depressiven Erkrankungen der Fall.

Was benötigt man für eine Entmündigung?

Entmündigung bzw. rechtliche Betreuung beantragen – Eine Betreuung bedarf eines Antrags beim Betreuungsgericht, den die betroffene Person selbst oder eine andere Person stellen kann. Der Antrag wird schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht eingebracht.

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Dieses prüft in weiterer Folge die Notwendigkeit einer Betreuung. Im zutreffenden Fall bestimmt das Gericht einen Betreuer und die Bereiche, für die die Betreuung gewährleistet sein soll. Der Betreute kann gegen diese Maßnahme einlegen, die das Gericht wiederum prüfen muss. Wenn es möglich ist, setzt das Gericht Angehörige als Betreuer ein.

Dies hat für den Patienten den Vorteil ein bekanntes Gesicht um sich zu haben. Im anderen Fall kann eine Betreuungsverfügung, die Betreuung durch Angehörige explizit ausschließen. Auch können die in Frage kommenden Personen die Betreuung, wenn sie sich dadurch überfordert fühlen oder ihnen die Zeit dazu fehlt.

Wann ist eine Person unmündig?

Der Begriff Unmündigkeit benennt entweder einen Zustand des Nicht-Mündig-Seins (siehe Mündigkeit (Philosophie) ) oder den rechtlichen Status einer Person, die aus Altersgründen nicht die volle rechtliche Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit im Privat- oder Strafrecht hat.

Ist man mit leichter Demenz noch geschäftsfähig?

1. Das Wichtigste in Kürze – Demenz schränkt die Denk-, Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunehmend ein. Menschen mit Demenz brauchen deshalb bald Hilfe, z.B. für Entscheidungen über ihre medizinische Behandlung, Rechtsgeschäfte und Behördenangelegenheiten.

Was zählt zu Betreuung?

Betreuungskräfte – Nicht zu verwechseln mit Pflegekräften sind Betreuungskräfte. Betreuungskräfte haben andere Qualifikationen und Aufgaben als Pflegekräfte. Die Aufgaben einer Betreuungskraft beinhalten die Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten.

Was zählt unter Betreuung?

Was ist häusliche Senioren­betreuung? – Unter häuslicher Betreuung versteht man eine Unterstützung von pflegebedürftigen Senioren im häuslichen Umfeld, die über die Grundpflege und Hauswirtschaft hinausgeht. Bei der Grundpflege geht es um die Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse wie etwa der Körperpflege, Hilfe beim Toilettengang oder der Nahrungsaufnahme.

Unter Hauswirtschaft fallen alle Haushaltsarbeiten wie etwa Kochen, Putzen, Einkaufen, Wäsche waschen etc. Alle weiteren Aufgaben fallen unter die häusliche Betreuung. Dazu zählt zum Beispiel die aktive Freizeitgestaltung mit Teilhabe an gesellschaftlichen Ereignissen, gemeinsamen Aktivitäten wie etwa Basteln, Zeitung lesen oder Kaffee trinken und Besuche bei Familie und Freunden.

Auch die Unterstützung bei Hobbys und persönlichen Interessen fällt unter die häusliche Pflege. Wenn die Angehörigen eines Pflegebedürftigen stark im Beruf eingespannt sind und auch noch eine eigene Familie zu versorgen haben, können diese Betreuungsaufgaben nicht immer von ihnen übernommen werden.

Haben Betreuer eine Schweigepflicht?

BdB tritt dem Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ) bei Hamburg, 26.10.2020 – Der BdB ist dem Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ) beigetreten. Das Bündnis ist am 28. Januar 2020 gegründet worden und setzt sich für diese wichtige Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein.

  • Mitglieder sind zahlreiche bundesweite und überregionale Institutionen der Sozialen Arbeit, darunter auch Fanprojekte und Projekte für Beratung und Hilfestellung beim Ausstieg aus der rechten Szene.
  • Für alle in der sozialen Arbeit Beschäftigten ist es ein Dilemma, dass sie zwar teilweise der Schweigepflicht des § 203 StGB unterstehen, ihnen aber in einem gegen eine*n Klient*in geführten Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO zusteht.
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Eine umfassende Beratung und Hilfestellung kann in der Regel nur erfolgen, wenn Klient*innen ihre Lebensumstände umfassend darlegen. Das werden diese aber voraussichtlich nicht tun, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihre Angaben später in einen Strafprozess eingebracht und gegen sie verwendet werden können.

Eine passgenaue Unterstützung wird deshalb oft nicht möglich sein. Für den Bereich der Betreuung besteht eine vergleichbare Situation: Rechtliche Betreuer*innen sind verpflichtet, sich an den Wünschen ihrer Klient*innen zu orientieren. Sie sollen im Rahmen des Möglichen darauf hinwirken, dass diese ihre Angelegenheiten später einmal wieder eigenständig wahrnehmen können (§ 1901 Abs.2, 3 u.4 BGB).

Das kann nur funktionieren, wenn zu dem Klienten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch den Grundsatz der „persönlichen Betreuung” in das Gesetz aufgenommen (§ 1897 Abs.1 BGB). Zwar unterliegen rechtliche Betreuer*innen nicht der Schweigepflicht des § 203 StGB, für sie besteht aber – abgeleitet aus dem in § 1901 Abs.2, 3 BGB enthaltenen Gebot, Wohl und Wünsche ihrer Klient*innen zu beachten – eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht.

Was darf eine gesetzliche Betreuung?

Wer sollte eine Betreuungsverfügung erstellen? – Eine Betreuungsverfügung ist für jeden sinnvoll, der für einen eventuellen Betreuungsfall vorsorgen möchte. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Patientenverfügung sinnvoll ergänzen. Vor allem wenn Ihnen wichtig ist, dass eine Ihnen vertraute Person Ihre Betreuung übernimmt, sollten Sie nicht auf die Betreuungsverfügung verzichten. TIPP: Auch wenn Sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind (weil Sie etwa unter Demenz, geistiger Behinderung o.ä. leiden), können Sie noch eine Betreuungsverfügung erstellen. Auch dann muss das Gericht Ihre Wünsche beachten. Sicherer ist es aber, Sie erstellen Ihre Betreuungsverfügung, wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind.

Welche Auswirkungen hat eine Betreuung?

Insbesondere hat die Betreuung keinen Einfluss auf die Geschäfts und Einwilli gungsfähigkeit des Betreuten. Auch seine höchstpersönlichen Rechte verliert der Betreute nicht. Allerdings kann die rechtliche Handlungsfähigkeit durch die Anordnung eines Einwilligungs vorbehalts durch das Gericht eingeschränkt werden.