Energiepauschale für Studenten: Wann erfolgt die Auszahlung? Das Geld sollte nicht lange auf sich warten lassen. Foto: Hadrian / shutterstock.com Seit heute Vormittag können Studenten endlich die Energiepauschale beantragen. Doch wann wird das Geld auf dem Konto eingehen? Lange mussten die Studierenden im Land auf die 200 Euro warten.
- Nun ist die Antragstellung über die Webseite einmalzahlung200.de endlich möglich.
- Mit dem Zugangscode der Ausbildungsstätte und einem BundID-Konto können alle, die zum 01.12.2022 immatrikuliert waren, das beantragen.
- Nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erfolgt die Auszahlung der Energiepauschale für die Studenten innerhalb von wenigen Tagen nach der Beantragung.
Die Auszahlung wird per Mail von der zuständigen Auszahlungsstelle des jeweiligen Bundeslands angekündigt. Sie können den Bearbeitungsstand Ihres Antrags auf die Auszahlung der 200 Euro jederzeit online einsehen. Melden Sie sich dazu mit Ihrem BundID-Konto auf der Webseite einmalzahlung200.de an und wählen Sie im Menü den Punkt „Ihre Anträge” aus.
Wie lange dauert Auszahlung 200 €?
Energiepreispauschale für Studierende Studentinnen und Studenten erhalten eine Energiepreispauschale von 200 Euro. Foto: imago images/Future Image/C. Hardt Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler können seit dem 15. März die Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro beantragen. Die ersten Zahlen zeigen, dass die Antragstellungen und auch die Auszahlungen erfolgreich angelaufen sind.
Bisher gab es rund 1,7 Millionen Anträge, die zum allergrößten Teil bereits bewilligt und auch ausgezahlt sind. Die Auszahlung erfolgt durch das automatisierte Verfahren sehr zügig: Das Geld ist in den meisten Fällen innerhalb von zwei Werktagen auf dem Konto. Auf der finden sich jeweils die aktuellen Zahlen: Sie zeigen wie viele Anträge gestellt wurden und wieviel Geld bereits ausgezahlt worden ist.
Die Website informiert über alle Fragen rund um die Auszahlung. Zudem gibt es auch eine Info-Hotline, bei der ganz individuelle Fragen gestellt werden können. Sie ist zu erreichen unter der Telefonnummer 0800 2623 003, dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr.
Wie lange dauert es bis 200 € Einmalzahlung?
Energiepauschale für Studenten: Warum es so lange dauerte – Die Energiepauschale für Studenten und Azubis ist Teil des Energieentlastungspakets der Bundesregierung, Ursprünglich sollten die 200 Euro zeitgleich mit der Einmalzahlung für Rentner überwiesen werden, nämlich im Dezember 2022.
Wann kommen die 200 Euro?
Wann wird der Hartz-IV-Bonus ausgezahlt? 200 Euro Zuschuss für Hartz-IV-Empfänger landen im Juli auf dem Konto – Außerdem betonte der FDP-Chef, dass die Maßnahmen der bereits beschlossenen Entlastungspakete bis auf den Tankrabatt und das Neun-Euro-Ticket noch gar nicht angekommen seien – was richtig ist.
Denn die Energiepauschale, der Kinderbonus sowie der Hartz-IV-Zuschuss aus dem Entlastungspaket 2022 werden erst noch ausgezahlt, Empfänger von Sozialleistungen können sich dabei schon sehr bald auf ihren Bonus freuen. Der 200 Euro Hartz-IV-Zuschuss soll nämlich voraussichtlich Anfang Juli 2022 zusammen mit dem Hartz-IV-Regelsatz ausgezahlt werden.
Das betrifft all diejenigen, die im Monat Juli Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Zudem kommt ja noch der Corona-Bonus für Hartz-IV-Empfänger im Juli 2022, Aber auch Personen, die Arbeitslosengeld I in Deutschland beziehen, gehen nicht leer aus.
Wo sehe ich den Status meiner Einmalzahlung?
Sie können den Status Ihres Antrags auf der Antragsübersicht-Seite einsehen. Auf diese Seite gelangen Sie nach der Anmeldung. Unter der Überschrift „Ihre Anträge’ finden Sie dort die Spalte „Status’.
Wie schnell kommt Einmalzahlung?
Wann wird das Geld ausgezahlt? – Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der Einmalzahlung ist bereits für alle Antragsberechtigten möglich. Die Auszahlung wird schnellstmöglich erfolgen.
Wann ist die Energiepauschale auf dem Konto?
Manche Arbeitnehmer werden die Energiepauschale erst im Oktober 2022 erhalten. Das liegt daran, dass manche Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich (anstatt monatlich) abgeben müssen. In diesem Fällen kommen die 300 Euro erst mit dem Gehalt im Oktober aufs Konto.
Wie bekomme ich die 200 Euro Einmalzahlung?
Zum Inhalt springen 200 Euro Einmalzahlung für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Ab dem 15. März 2023 können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach- und Fachschulen ihre Einmalzahlung von 200 Euro unter www.einmalzahlung200.de beantragen.
Hierfür benötigen Sie • einen Zugangscode, den Sie von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten • sowie ein BundID-Konto, das Sie bereits vor dem 15. März erstellen / beantragen können. Das BundID-Konto kann mit einer elektronischen ID (Online-Ausweisfunktion oder Elster-Zertifikat) oder mit Benutzername und Passwort sowie einer gültigen E-Mailadresse angelegt werden.
Wer berechtigt ist: Alle, • die zum 1. Dezember 2022 an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert bzw. angemeldet waren, • zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewohnt haben • sowie in einer Berufsausbildung waren, die mindestens zwei Jahre dauert.
Die Einmalzahlung von 200 Euro ist steuerfrei und wird nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet. Antragsberechtigt sind auch diejenigen, die im September 2022 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bereits einen Energiepauschale erhalten haben. Ebenso BAföG-Empfängerinnen oder -empfänger, denen vor kurzem andere Pauschalen ausgezahlt wurden.
Haben Sie den Zugangscode Ihrer Ausbildungsstätte erhalten, eine voll eingerichtete BundID oder ggf. noch eine PIN, dann können Sie Ihre Einmalzahlung von 200 Euro ab dem 15. März unter www.einmalzahlung200.de beantragen: → Schritt 1: Antrag starten Geben Sie dazu Ihren Zugangscode ein.
- Falls Sie auch eine PIN erhalten haben, geben Sie diese ebenfalls ein.
- Schritt 2: Identität nachweisen Bestätigen Sie Ihre Identität mit dem BundID-Konto.
- Für den Fall, dass sie eine PIN eingegeben haben, ist dies der Nachweis Ihrer Identität.
- Schritt 3: Formular vervollständigen Einige Daten sind bereits vorhanden.
Was häufig fehlt, sind Ihre Kontaktdaten. Was immer fehlt, sind Ihre Kontodaten. Geben Sie alles ein und senden Sie den Antrag ab. → Schritt 4: Geld erhalten Das System überprüft Ihre Daten automatisch und leitet alles zur Prüfung weiter. Bald darauf sollte in Ihrem E-Mail-Postfach ein positiver Bescheid ankommen.
Urz darauf werden Ihnen 200 Euro überwiesen. Antworten auf häufig gestellte Fragen entnehmen Sie bitte den zentralen FAQs zur Einmalzahlung für Studierende sowie denen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), Hotline Fragen rund um die Einmalzahlung beantwortet auch eine Info-Hotline.0800 2623 003 Di–Do von 8 bis 16 Uhr Fr von 8 bis 12 Uhr.
einmalzahlung200.de/kontakt Zum Hintergrund Für junge Menschen, die sich gerade in der Ausbildung befinden, stellen die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel eine besondere Belastung dar. Aus diesem Grund hat der Deutsche Bundestag am 21.
Wer bekommt die 200 €?
Was für eine Pauschale ist das? – Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale in Höhe von 200 Euro ist, dass die Berechtigten am 1.
Was brauche ich für die Einmalzahlung?
Einmalzahlung ohne BundID und Online-Ausweis beantragen Noch bis zum 30. September kann man die Einmalzahlung beantragen. Foto: Luca Pape / shutterstock.com Die Beantragung der Energiepauschale für Studenten muss nicht an Formalitäten scheitern. Was man wirklich für den Antrag braucht und was nicht.
- Auf den ersten Blick scheint die Beantragung der Energiepauschale für recht kompliziert.
- Darum schieben viele den Antrag noch vor sich her.
- Doch das muss nicht sein.
- Ohne die BundID kann man die Einmalzahlung über 200 Euro nicht beantragen.
- Das Konto ist zwingend notwendig, um die eigene Identität auf der Webseite einmalzahlung200.de zu bestätigen.
Allerdings braucht man nicht unbedingt die Online-Ausweisfunktion. Tatsächlich kann man die Einmalzahlung auch ohne die Online-Ausweisfunktion seines es oder ein Elster-Zertifikat beantragen. Hierzu benötigt man eine PIN der Ausbildungsstätte, Universität oder Hochschule.
- Im Normalfall wird diese automatisch ausgestellt.
- Sollte das nicht geschehen sein, sollte man sich direkt an die Verwaltung wenden.
- Die PIN wird dann zusätzlich zum 36-stellligen Zugangscode bei der Antragsstellung angegeben.
- Eine BundID braucht man zwar trotzdem, doch man muss sich dort nicht mit der Online-Ausweisfunktion registrieren.
Stattdessen kann man mit einem Benutzernamen und Passwort ein Konto erstellen. Die PIN ersetzt in diesem Fall die Registrierung per Online-Ausweis auf der Webseite einmalzahlung200.de. : Einmalzahlung ohne BundID und Online-Ausweis beantragen
Wie wird Einmalzahlung ausgezahlt?
Zusammenfassung – Nachfolgend wird “einmalig gezahltes Arbeitsentgelt” als “Einmalzahlung” bezeichnet. Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden.
Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, soweit die Märzklausel greift. Fragen treten auf, wenn es durch die Zuordnung zu abweichenden Versicherungszweigen kommt, die Beschäftigung ruht oder beendet wurde, ein Entgeltabrechnungszeitraum fehlt oder es sich z.B.
um einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer handelt, der Krankentagegeld bezieht. Auch die Zuordnung während des Bezugs von Elterngeld oder während eines Arbeitskampfes können zunächst schwierig erscheinen. Das Gleiche gilt für den Fall des Arbeitgeber- oder Krankenkassenwechsels.
Die korrekten Zuordnungszeiträume werden hier – mit vielen Beispielen – dargestellt. Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Änderungen im Versicherungsverhältnis im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung näher erläutert ( BE v.18.11.2015: TOP 4 ).
Kann ich sehen wer heimlich meinen Status anschaut?
Kann man auf WhatsApp sehen wie oft? – Da WhatsApp auf der komplette Telefonbuch und Kontakregister zugreift, weiß die App genau, wer WhatsApp installiert hat und wer nicht. In der WhatsApp-Kontaktliste erkennt man genau, wer zu den WhatsApp-Freunden gehört. Stellt sich die Frage, ob man erkennen kann, wie oft andere das eigene Profil besucht haben.
- Die Antwort ist leider ernüchternd: Bei WhatsApp gibt es weder in der Android- noch in der iPhone-Version die Möglichkeit zu erkenne, wie oft andere WhatsApp-Benutzer das eigene Profil besucht haben.
- Eine solche Funktion ist von WhatsApp auch nicht geplant.
- Leider gibt es auch keinen Workaround, um doch an die Informationen zu gelangen.
Man kann in WhatsApp lediglich erkennen, wann jemand zuletzt online war. Doch selbst diese Informationen kann man abschalten. Wie das geht, steht im Tipp „ WhatsApp Onlinestatus verstecken „. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Tipps. Durch die Nutzung unserer Webseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.
Wer kriegt alles die Einmalzahlung?
Wer bekommt alles die 300 € Einmalzahlung? – Wie genau funktioniert die Energiepreispauschale? – Anspruch auf die 300 Euro haben alle, die in Deutschland leben und arbeiten oder Grenzpendler sind: Angestellte, Auszubildende, Beamte, Soldaten, Vorstände, Minijobber oder Aushilfskräfte.
- Auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit bekommen Geld.
- Die Pauschale wird in der Regel mit dem September-Gehalt gezahlt.
- Bei Selbstständigen wird die Steuer-Vorauszahlung vom 10.
- September gesenkt.
- Wer Anfang des Jahres noch beschäftigt war, jetzt aber arbeitslos ist, bekommt das Geld ohne besonderen Antrag über die Steuererklärung.
Mit der Energiepreispauschale von 300 Euro will der Staat die steigenden Energiekosten abfedern. Wer hat Anspruch auf die Pauschale? Und wie wird sie ausgezahlt? Beitragslänge: 2 min Datum: 12.08.2022
Wann wird 200 Euro Bonus ausgezahlt 2023?
Kulturpass – Der 200 Euro Zuschuss – Das Ziel des Programms ist es, Jugendlichen zusätzliche finanzielle Unterstützung zu bieten, um wirtschaftliche Herausforderungen anzugehen und verlorene kulturelle Erfahrungen während der Pandemie auszugleichen. Jugendliche können den Zuschuss für verschiedene kulturelle Aktivitäten wie Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorführungen und Bücherkäufe verwenden.
Mit dem Zuschuss können Jugendliche, die im Jahr 2023 volljährig werden, eine einmalige Zahlung von bis zu 200 Euro, bereits im Juni erhalten. Auch Bürgergeld -Empfänger, die dieses Jahr 18 Jahre alt werden, haben Anspruch auf den Zuschuss. Berechtigte Personen können sich über die App oder auf der Webseite registrieren und dort Altersnachweise anhand von Identifikationsdokumenten erbringen.
Das Programm zielt auch darauf ab, die Veranstalter kultureller Events durch den Kulturpass zu unterstützen und das Interesse an kulturellen Aktivitäten wiederzubeleben. Der Kulturpass soll als Grundlage für zukünftige Initiativen dienen, die verschiedene Altersgruppen ansprechen.
Ist der Chef verpflichtet die Energiepauschale zu zahlen?
VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber – Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber”) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Nein. Auf die EPP besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 113 Einkommensteuergesetz).
- der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z.B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
- der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
- der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
- der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist und der Arbeitslohn pauschal besteuert worden ist.
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wenn der Arbeitgeber bisher jährlich freiwillig Nullmeldungen abgegeben hat (z.B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird), hat er ein Wahlrecht, ob er die EPP an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlt oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verweist, die EPP über deren Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
- Um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten, müssen die Minijobber diesem schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt.
- Die Refinanzierung erfolgt in diesen Fällen durch die Abgabe einer Jahresanmeldung.
- Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1.
- September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus.
Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Liegt die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), ist
- die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
- die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.
Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, ist diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten würde dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet. Da der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht, hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
- Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen.
- Ann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022. Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (keine Steuerklasse VI).
- die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
- die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.
Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, ist diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten würde dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet. Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar durch den Arbeitgeber.
- Da es sich bei der Zahlung einer zu Unrecht gewährten EPP an den Arbeitnehmer in Höhe des Bruttobetrags von 300,- EUR nicht um eine EPP handelt, hat der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der EPP in der Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte.
- Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen nicht.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat. Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein: „Hiermit bestätige ich, (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispauschale an (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am,
- Zurückerhalten habe.” Vgl.
- Zur Korrektur vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung Abschnitt VI.
- Nummer 4 und Nummer 6.
- Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte EPP nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer zurückgefordert, wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlte EPP gemindert, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft macht, dass er die EPP zurückgezahlt hat (z.B.
indem er dem Finanzamt eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über die Rückzahlung der EPP vorlegt, vgl.6.1). Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Die Minderung des Arbeitslohns unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die EPP zwar an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, dem Arbeitnehmer aber im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 2022 die EPP gewährt wird. Erzielt ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass er trotz Rückforderung der ausgezahlten EPP durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf EPP hat, kann er die Rückzahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 glaubhaft machen (z.B.
Durch die Bestätigung des Arbeitgebers, vgl.6.1). Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, ob dem Arbeitnehmer die EPP zusteht und mit dem Einkommensteuerbescheid zu gewähren ist. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl.
VI. Nr.8). In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein: „Hiermit bestätige ich, (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist.
Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden.
- In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt.
- Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.” Nein.
Die EPP ist in diesen Fällen nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
- Ja. Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.
- Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten.
- Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1.
September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat die EPP auszuzahlen, wenn er am 1. September 2022 weiterhin Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer ist. Hat sich der Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer abgemeldet, erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber.
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
- bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog.
- Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt.
- Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
- Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
- Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
- Dies dient statistischen Zwecken.
Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden. Selbst im Falle einer späteren Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12.
September 2022 als Stichtag maßgebend. Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung. Eine Kostenerstattung für die Unternehmen ist nicht vorgesehen.
Der Kostenaufwand kann sich bei diesen aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken. Ja. Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP.
- Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht.
- Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht.
- Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Nein. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, sind nicht anspruchsberechtigt. Die EPP ist über den Arbeitgeber auszuzahlen. Die EPP wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt.
- Die Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
- Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
- Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Wer bekommt die Energiepauschale nicht?
Der Arbeitgeber zahlt keine Energiepauschale: Was kann ich tun? – Handelt es sich bei deinem Arbeitgeber um einen Kleinunternehmer, der jährlich weniger als 1.080 EUR an Lohnsteuer vorauszahlt, so muss dein Arbeitgeber keine Energiepauschale auszahlen. Doch diese kannst du mit der Steuererklärung für das Jahr 2022 einfordern.
Wann wird 200 Euro Bonus ausgezahlt 2023?
Kulturpass – Der 200 Euro Zuschuss – Das Ziel des Programms ist es, Jugendlichen zusätzliche finanzielle Unterstützung zu bieten, um wirtschaftliche Herausforderungen anzugehen und verlorene kulturelle Erfahrungen während der Pandemie auszugleichen. Jugendliche können den Zuschuss für verschiedene kulturelle Aktivitäten wie Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorführungen und Bücherkäufe verwenden.
- Mit dem Zuschuss können Jugendliche, die im Jahr 2023 volljährig werden, eine einmalige Zahlung von bis zu 200 Euro, bereits im Juni erhalten.
- Auch Bürgergeld -Empfänger, die dieses Jahr 18 Jahre alt werden, haben Anspruch auf den Zuschuss.
- Berechtigte Personen können sich über die App oder auf der Webseite registrieren und dort Altersnachweise anhand von Identifikationsdokumenten erbringen.
Das Programm zielt auch darauf ab, die Veranstalter kultureller Events durch den Kulturpass zu unterstützen und das Interesse an kulturellen Aktivitäten wiederzubeleben. Der Kulturpass soll als Grundlage für zukünftige Initiativen dienen, die verschiedene Altersgruppen ansprechen.
Wie lange wird die Energiepauschale ausgezahlt?
VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber – Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber”) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Nein. Auf die EPP besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 113 Einkommensteuergesetz).
- der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z.B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
- der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
- der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
- der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist und der Arbeitslohn pauschal besteuert worden ist.
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wenn der Arbeitgeber bisher jährlich freiwillig Nullmeldungen abgegeben hat (z.B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird), hat er ein Wahlrecht, ob er die EPP an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlt oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verweist, die EPP über deren Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten, müssen die Minijobber diesem schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Refinanzierung erfolgt in diesen Fällen durch die Abgabe einer Jahresanmeldung. Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus.
Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Liegt die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), ist
- die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
- die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.
Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, ist diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten würde dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet. Da der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht, hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022. Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen (keine Steuerklasse VI).
- die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
- die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.
Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, ist diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten würde dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet. Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar durch den Arbeitgeber.
Da es sich bei der Zahlung einer zu Unrecht gewährten EPP an den Arbeitnehmer in Höhe des Bruttobetrags von 300,- EUR nicht um eine EPP handelt, hat der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der EPP in der Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen nicht.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat. Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein: „Hiermit bestätige ich, (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispauschale an (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am,
- Zurückerhalten habe.” Vgl.
- Zur Korrektur vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung Abschnitt VI.
- Nummer 4 und Nummer 6.
- Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte EPP nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitnehmer zurückgefordert, wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlte EPP gemindert, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft macht, dass er die EPP zurückgezahlt hat (z.B.
indem er dem Finanzamt eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über die Rückzahlung der EPP vorlegt, vgl.6.1). Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Die Minderung des Arbeitslohns unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die EPP zwar an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, dem Arbeitnehmer aber im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 2022 die EPP gewährt wird. Erzielt ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass er trotz Rückforderung der ausgezahlten EPP durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf EPP hat, kann er die Rückzahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 glaubhaft machen (z.B.
- Durch die Bestätigung des Arbeitgebers, vgl.6.1).
- Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, ob dem Arbeitnehmer die EPP zusteht und mit dem Einkommensteuerbescheid zu gewähren ist.
- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl.
VI. Nr.8). In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt.
- Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
- Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein: „Hiermit bestätige ich,
- Arbeitnehmer), dass mein am 1.
- September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist.
Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden.
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.” Nein.
Die EPP ist in diesen Fällen nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
- Ja. Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.
- Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten.
- Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1.
- September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Ja.
- Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen.
- Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber.
- Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.
- Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat die EPP auszuzahlen, wenn er am 1. September 2022 weiterhin Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer ist. Hat sich der Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer abgemeldet, erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber.
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
- bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog.
- Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt.
- Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
- Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
- Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
- Dies dient statistischen Zwecken.
Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden. Selbst im Falle einer späteren Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12.
- September 2022 als Stichtag maßgebend.
- Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme.
- Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.
- Eine Kostenerstattung für die Unternehmen ist nicht vorgesehen.
Der Kostenaufwand kann sich bei diesen aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken. Ja. Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP.
- Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht.
- Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht.
- Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Nein. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, sind nicht anspruchsberechtigt. Die EPP ist über den Arbeitgeber auszuzahlen. Die EPP wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt.
- Die Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
- Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
- Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Wann habe ich die Energiepauschale auf dem Konto?
Energiepauschale 2022: Bekommen auch für Azubis und Studenten die 300 Euro aus dem Entlastungspaket 2022? – Genauso wie Rentner und Minijobber bekommen auch Auszubildende und Studenten keine Einmalzahlung von 300,00 Euro ausgezahlt. Immerhin jedoch haben die Azubis und Studenten in Deutschland Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.
Wie bekomme ich die 200 Euro Einmalzahlung?
Zum Inhalt springen 200 Euro Einmalzahlung für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Ab dem 15. März 2023 können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler von Berufsfach- und Fachschulen ihre Einmalzahlung von 200 Euro unter www.einmalzahlung200.de beantragen.
Hierfür benötigen Sie • einen Zugangscode, den Sie von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten • sowie ein BundID-Konto, das Sie bereits vor dem 15. März erstellen / beantragen können. Das BundID-Konto kann mit einer elektronischen ID (Online-Ausweisfunktion oder Elster-Zertifikat) oder mit Benutzername und Passwort sowie einer gültigen E-Mailadresse angelegt werden.
Wer berechtigt ist: Alle, • die zum 1. Dezember 2022 an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert bzw. angemeldet waren, • zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewohnt haben • sowie in einer Berufsausbildung waren, die mindestens zwei Jahre dauert.
Die Einmalzahlung von 200 Euro ist steuerfrei und wird nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet. Antragsberechtigt sind auch diejenigen, die im September 2022 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bereits einen Energiepauschale erhalten haben. Ebenso BAföG-Empfängerinnen oder -empfänger, denen vor kurzem andere Pauschalen ausgezahlt wurden.
Haben Sie den Zugangscode Ihrer Ausbildungsstätte erhalten, eine voll eingerichtete BundID oder ggf. noch eine PIN, dann können Sie Ihre Einmalzahlung von 200 Euro ab dem 15. März unter www.einmalzahlung200.de beantragen: → Schritt 1: Antrag starten Geben Sie dazu Ihren Zugangscode ein.
- Falls Sie auch eine PIN erhalten haben, geben Sie diese ebenfalls ein.
- Schritt 2: Identität nachweisen Bestätigen Sie Ihre Identität mit dem BundID-Konto.
- Für den Fall, dass sie eine PIN eingegeben haben, ist dies der Nachweis Ihrer Identität.
- Schritt 3: Formular vervollständigen Einige Daten sind bereits vorhanden.
Was häufig fehlt, sind Ihre Kontaktdaten. Was immer fehlt, sind Ihre Kontodaten. Geben Sie alles ein und senden Sie den Antrag ab. → Schritt 4: Geld erhalten Das System überprüft Ihre Daten automatisch und leitet alles zur Prüfung weiter. Bald darauf sollte in Ihrem E-Mail-Postfach ein positiver Bescheid ankommen.
Urz darauf werden Ihnen 200 Euro überwiesen. Antworten auf häufig gestellte Fragen entnehmen Sie bitte den zentralen FAQs zur Einmalzahlung für Studierende sowie denen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), Hotline Fragen rund um die Einmalzahlung beantwortet auch eine Info-Hotline.0800 2623 003 Di–Do von 8 bis 16 Uhr Fr von 8 bis 12 Uhr.
einmalzahlung200.de/kontakt Zum Hintergrund Für junge Menschen, die sich gerade in der Ausbildung befinden, stellen die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel eine besondere Belastung dar. Aus diesem Grund hat der Deutsche Bundestag am 21.