Wie Lange Dauert Beihilfe Antrag?

Wie Lange Dauert Beihilfe Antrag
Bearbeitungszeit Beihilfeanträge – Bundesländer und ihre Besonderheiten- – Die Beihilfe soll die medizinische Grundversorgung von Beamten sichern. Bei der Bearbeitung der Beihilfeanträge sind allerdings einige Fristen zu beachten, zudem variiert die Bearbeitungszeit von Bundesland zu Bundesland.

  • Beamten stehen, im Vergleich zum regulären Arbeitnehmer, einige Privilegien zu.
  • Das wohl größte Privileg ist jedoch die Beihilfe.
  • Diese lässt sich als großen Pluspunkt bezeichnen, jedoch ist das Beihilfe-System in einigen Belangen etwas rückständig.
  • Schließt ein Beamter seine Restkostenversicherung beispielsweise bei einem privaten Versicherer ab, können die Arztrechnungen erst nach der Behandlung bei der Beihilfestelle eingereicht werden.

Das bedeutet, dass die Arztrechnungen erst einmal aus der eigenen Tasche vorgestreckt werden müssen. Die Bearbeitung der eingereichten Rechnungen kann dabei einige Wochen dauern. Je nach Höhe der Rechnung, kann daraus schnell eine ernstzunehmende finanzielle Belastung werden.

Wie lange Bearbeitung Beihilfe BW?

Im Sommer haben wir Sie bereits über die geplante Einführung des neuen Abrechnungsverfahrens für Beihilfeanträge BABSY+ informiert. Anfang Oktober haben wir nun die erste Stufe von BABSY+ eingeführt. Diese Veränderung eines bislang routiniert angewandten Abrechnungsprogramms bedeutet für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine große Herausforderung.

  • Bis sich wieder eine gewisse Routine in der Antragsbearbeitung einstellen wird, erhöht sich die Bearbeitungszeit jedes einzelnen Beihilfeantrags.
  • Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Beihilfeanträge liegt derzeit bei etwa drei bis vier Wochen.
  • Wenn Sie Fragen zum Bearbeitungsstand Ihres Beihilfeantrags haben, können Sie diesen unabhängig davon, ob Sie Beihilfe elektronisch oder in Papierform einreichen, bequem und aktuell im Kundenportal verfolgen.

Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Beihilfeantrags ab. Wir bitten hierfür ausdrücklich um Ihr Verständnis.

Wie lange braucht die Beihilfe Berlin?

Die Bearbeitungszeit von Beihilfeanträgen im Land Berlin beträgt derzeit nach Information auf der offiziellen Webseite des Landes Berlin und eigenem Erleben über 8 Wochen. Das Zahlungsziel bei Behandlungsrechnungen beträgt höchstens 4 Wochen.

Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Beihilfe NRW?

Bearbeitungszeit Beihilfeanträge – Bundesländer und ihre Besonderheiten- – Die Beihilfe soll die medizinische Grundversorgung von Beamten sichern. Bei der Bearbeitung der Beihilfeanträge sind allerdings einige Fristen zu beachten, zudem variiert die Bearbeitungszeit von Bundesland zu Bundesland.

Beamten stehen, im Vergleich zum regulären Arbeitnehmer, einige Privilegien zu. Das wohl größte Privileg ist jedoch die Beihilfe. Diese lässt sich als großen Pluspunkt bezeichnen, jedoch ist das Beihilfe-System in einigen Belangen etwas rückständig. Schließt ein Beamter seine Restkostenversicherung beispielsweise bei einem privaten Versicherer ab, können die Arztrechnungen erst nach der Behandlung bei der Beihilfestelle eingereicht werden.

Das bedeutet, dass die Arztrechnungen erst einmal aus der eigenen Tasche vorgestreckt werden müssen. Die Bearbeitung der eingereichten Rechnungen kann dabei einige Wochen dauern. Je nach Höhe der Rechnung, kann daraus schnell eine ernstzunehmende finanzielle Belastung werden.

Wie lange dauert Bearbeitung Beihilfe Hessen?

Beihilfe – immer ein wichtiges Thema 3. März 2023 Im März 2023 empfing der Regierungspräsident Herr Mark Weinmeister den stellvertretenden Landesvorsitzenden der GdP Karsten Bech zu einem Gesprächsaustausch zum Thema Beihilfen. Im Beisein der Abteilungsleiterin der Abteilung I, Beamtenversorgung Beihilfen Frau Sommer und Leiterin der Beihilfestelle Frau Dr.

Neidert wurden aktuelle Themen besprochen. Festzustellen ist, dass alle Beschäftigten der Beihilfestelle bemüht sind, alle eingegangenen Anfragen sowie alle Beihilfeanträge zeitnah zu bearbeiten. In der Vergangenheit war es zu Verzögerungen in der Bearbeitung gekommen, die Ursachen wurden inzwischen größtenteils beseitigt.

Die normale Bearbeitungszeit für einen Beihilfeantrag ohne Besonderheiten liegt momentan bei etwa 3,5 Wochen. Entgegen vieler Gerüchte spielt es keine Rolle, ob der Antrag digital per App oder in Papierform eingereicht wird. Ebenso ist es unerheblich, ob ausdrücklich eine Bearbeitung in Heimarbeit durch den Antragsteller ausgeschlossen wird, da alle Vorgänge digitalisiert werden.

  • Bei Anträgen über 5.000 € wird die Höhe des Betrages automatisiert erkannt und einer gesonderten Bearbeitung zugeführt.
  • Hier liegt die bevorzugte Bearbeitungszeit bei ca.8 Arbeitstagen.
  • In dem Gespräch wurde auch deutlich, dass Anträge mit Minimalbeträgen die gesamten Arbeitsabläufe verlängern, da auch ein solcher Antrag unabhängig der Höhe in gleicher ausführlichen Art und Weise bearbeitet werden muss.

Deshalb die Bitte, Kostenaufwendungen bis zur geforderten Höhe von 250 € sammeln. Hierbei aber nicht die Verjährung nach 12 Monaten aus den Augen verlieren! Ein ganz wichtiger Hinweis geht an die Studierenden. Nach der Beendigung des Studiums wird der Bemessungssatz der Anwärterinnen und Anwärter von 70 % auf 50 % abgesenkt.

Da bei der Beihilfe der Tag des Einreichens und nicht der Tag der Rechnungsstellung / Inanspruchnahme der Leistung maßgeblich ist, kann es zu einer Versorgungslücke kommen, da von der Krankenkasse nur 30 % abgedeckt werden. Deshalb alle vorhandenen Rechnungen vor Beendigung des Studiums bei der Krankenkasse und der Beihilfestelle abrechnen, damit es nicht zu dieser Versorgungslücke von 20 % kommt.

Am Ende des guten zielorientierten Gesprächs wurde vereinbart, dass im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der GdP Karsten Bech und Frau Dr. Neidert ein Infoschreiben bzgl. der häufigsten Fehlern erstellt wird, um Fehler und Zeitverzögerungen zukünftig zu minimieren.

Was zahlt die Beihilfe Rheinland Pfalz?

Zum Inhalt springen Beihilfe Rheinland-Pfalz BC 2021-09-29T15:54:55+02:00 Die Bemessungssätze in der Beihilfe Rheinland-Pfalz sind immer personenbezogen. Als beihilfeberechtigte Person erhalten Beamtinnen und Beamte 50% Beihilfe vom Dienstherrn. Haben sie mehr als ein Kind, gibt es sogar 70% zu.

17.000 Euro aus dem Vorvorkalenderjahr für Eheschließungen bzw. Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem 31.12.2011 20.450 Euro aus dem Vorvorkalenderjahr für Eheschließungen bzw. Begründung von Lebenspartnerschaften vor dem 01.01.2012

Kinder sind ebenso beihilfeberechtigt und erhalten 80% Beihilfe. Voraussetzung ist allerdings, dass für das beihilfeberechtigte Kind noch Kindergeld/Familienzuschlag gezahlt wird.

Wie lange kann ich Rechnungen bei der Beihilfe einreichen NRW?

Beantragen Sie Beihilfen bitte ausschließlich mit dem aktuellen amtlichen Formblatt. Dieses ist vollständig auszufüllen und von der beihilfeberechtigten Person selbst zu unterzeichnen. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht vorzulegen. Folgende Antragsformulare stehen zur Verfügung:

Antrag auf Zahlung einer Beihilfe Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe Vollmacht

sowie die

Anlage Pflege

Zur Erleichterung der Antragsstellung stehen zudem diese Ausfüllhilfen zur Verfügung

Ausfüllhilfe Antrag auf Zahlung einer Beihilfe Druckversion Ausfüllhilfe Anlage Pflege Ausfüllhilfe Anlage Pflege

Die Vorlage von Originalbelegen ist nicht erforderlich. Da die Belege nicht mehr zurückgeschickt werden, sollten Kopien bzw. Durchschriften vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig und eindeutig sein. Bitte verwenden Sie bei der erstmaligen Antragstellung, sowie bei Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen oder bei den berücksichtigungsfähigen Personen das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe”.

  • Für alle Folgeanträge reicht es, den „Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe” einzureichen.
  • Sofern Sie Pflegeaufwendungen und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen geltend machen wollen, stellen Sie bitte einen gesonderten Antrag für diese Aufwendungen und fügen die Anlage „Pflege” bei.
  • In den jeweiligen Antragsformularen ist die Anzahl der eingereichten Belege sowie die Höhe der Antragssumme anzugeben.

Eine separate Zusammenstellung der Aufwendungen ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte besonders darauf, dass die Angaben zur Dienststelle/Beihilfestelle vollständig sind. Auf die Vorlage des Antragsformblattes mit der im Original geleisteten Unterschrift (keine Kopie) kann nicht verzichtet werden.

  1. Eine Antragstellung per Telefax ist nicht zulässig.
  2. Beachten Sie bitte, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen erlöschen kann.
  3. Beantragen Sie Ihre Beihilfe daher innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch 24 Monate nach Ausstellung der ersten Rechnung.
  4. Zu jedem Rechnungsbeleg ist die Kostenerstattung Ihrer Krankenversicherung bzw.

gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse nachzuweisen. Sofern Sie oder eine berücksichtigungsfähige Person privat krankenversichert sind und einen geeigneten Nachweis über eine bestehende Quotenversicherung vorlegen, kann im Regelfall auf Einzelnachweise verzichtet werden.

Quittungen, Mahnungen, Belege über Vorauszahlungen, Heil- und Kostenpläne und dgl. können nicht als Rechnungsnachweis akzeptiert werden. Sind ärztliche Verordnungen oder Notwendigkeitsbescheinigungen erforderlich, die im Übrigen immer vor dem Entstehen der Aufwendungen ausgestellt sein müssen (z.B. bei Hilfsmitteln, Heilbehandlungen), fügen Sie diese den jeweiligen Kostenbelegen bei.

Bitte beachten Sie, dass in Arztrechnungen – in Zahnarztrechnungen bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen – die Angabe der Diagnose erforderlich ist. Bitte senden Sie Ihren Antrag und alle notwendigen Anlagen an folgende Adresse: Zentrale Scanstelle Beihilfe 32746 Detmold Bitte prüfen Sie nach Erhalt des Beihilfebescheides, ob Ihre Kosten zutreffend abgerechnet wurden.

Offensichtliche Fehler lassen sich im Regelfall bereits durch einen Anruf bzw. Besuch bei Ihrer Beihilfestelle unbürokratisch beseitigen. Persönlich erreichbar sind wir montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags und donnerstags von 13:00 bis 15:00 Uhr. Telefonisch erreichbar sind wir montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 unter der Tel.-Nr.0211 6023-06.

Auch Fragen zum Beihilferecht können oftmals durch ein Telefonat geklärt werden. Durch den so vermiedenen Schriftverkehr tragen Sie zu einer zügigen Bearbeitung der Beihilfeanträge bei.

Was zahlt die Beihilfe in Baden-Württemberg?

Welche Leistungen werden unterstützt? – Abgedeckt durch die Beihilfe im Bundesland Baden-Württemberg sind alle notwendigen medizinischen Aufwendungen und Leistungen. Darüber hinaus werden auch sämtliche Anwendungen, Arzneien und Medikamente berücksichtigt, die Ihnen ein Arzt verschrieben hat.

Wie hoch ist der Beihilfesatz bei Pensionären in Baden-Württemberg?

Baden-Württemberg ändert ab 2023 das Beihilferecht Sind Sie also zwischen dem 01.01.2013 und heute verbeamtet worden ändert sich Ihr Beihilfeanspruch. Für Kunden, die schon vor dem 01.01.2013 verbeamtet worden sind, ändert sich nichts, da für diese die alte Regelung auch weiterhin Bestand hatte.

  1. Onkret bedeutet dies für Sie, sofern Sie nach dem 01.01.2013 verbeamtet worden sind: 1.) Allein Beihilfeberechtigte bzw.
  2. Beihilfeberechtigte mit einem Kind behalten ihren 50% Beihilfeanspruch im aktiven Dienst Pensionäre erhalten ab dem 1.
  3. Januar 2023 Beihilfe in Höhe von 70% anstatt der bisherigen 50%.

Durch diesen erhöhten Beihilfeanspruch in der Pension sinkt der Anteil der zu bildenden Altersrückstellungen bei der privaten Krankenversicherung, so dass der aktuelle Monatsbeitrag um etwa 20€ sinken wird. Unser Tipp: Sie können den aktuellen Tarif so bestehen lassen und jetzt etwas mehr zahlen, was Ihnen dann in späteren Jahren zu Gute kommt.

Dann würde mit Ihrer Pension der Beitrag zur Krankenversicherung geringer ausfallen. Oder Sie stellen jetzt ab dem 01.01.2023 direkt um und zahlen dann sofort weniger.2.) Bei exakt zwei Kindern hatten Sie bisher 50% Beihilfeanspruch. Dieser erhöht sich nun 70%, so dass der Schutz bei der privaten KV um 20% auf 30% gesenkt werden kann.

In der Regel führt dies zu einer Beitragsreduktion von rund 100 € pro Monat Wichtig: Entfällt für ein Kind der Anspruch auf die Familienzulage oder das Kindergeld, sinkt der Beihilfeanspruch wieder auf 50%! Sobald dies absehbar ist, setzen Sie sich bitte zeitnah mit uns in Verbindung, da dann der Versicherungsschutz wieder auf 50% erhöht werden muss.3.) B eihilfeberechtigte mit mehr als zwei Kindern profitieren wie Familien unter 2.), aber mit dem Unterschied, dass zukünftig auch bei Wegfall der Familienzulage der Beihilfeanspruch bei 70% bleibt.

  1. In diesem Fall haben Sie also lebenslang 70% Beihilfe und sinken nicht wieder auf die 50% ab – bis zum Eintritt in Ihre Pension! 4.) Ist Ihr Ehepartner mitversichert erhöht sich auch ihr / sein Beihilfeanspruch von 50% auf 70% und der zu zahlende Versicherungsbeitrag sinkt.
  2. Aktuell steht noch nicht bei jedem Versicherer fest, wie diese ihre Kunden darüber informieren und ob Verträge gegebenenfalls umstellen werden müssen.

Daher bitte wir Sie aktuell erstmal die Reaktion Ihrer privaten Krankenversicherung abzuwarten – etwa bis Ende Januar 2023. Sollte der Versicherer bis dahin nicht automatisch auf Sie zugekommen sein, melden Sie sich bitte bei uns. Dann kümmern wir uns „manuell” um die korrekte Umstellung Ihrer Police.

Wann kommt die pauschale Beihilfe in BW?

Meldung 21. Dezember 2022 Die Landesregierung will den Beamten ab dem 1. Januar 2023 einen Zuschuss zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen. Der Landtag hat dies nun entschieden. Der Beamtenbund lehnt das Vorhaben ab und warnt vor den Folgen – aus guten Gründen.

Die Landesregierung in Baden-Württemberg führt auf Initiative der Grünen zum 1. Januar 2023 ein pauschale Beihilfe für Beamte als monatlichen Zuschuss zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein. Gesetzlich versicherte Beamte sollen dann die Hälfte ihres Kassenbeitrags vom Dienstherrn erhalten. PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther kritisiert, dass es im Vorfeld keine öffentliche Anhörung zu diesem Thema im Finanzausschuss gegeben hat: „So ein folgenschweres Gesetz hätte eine gründlichere Beratung verdient – aber die grün-schwarze Koalition will offenbar eine öffentliche Diskussion um diesen fragwürdigen Schritt in Richtung Bürgerversicherung vermeiden.” Auch die Opposition kritisiert das Gesetz: „Zuerst klingt dieses Vorhaben gut, allerdings es ist komplett unnötig,” sagt der gesundheitspolitische Sprecher und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Jochen Haußmann.

“Die Private Krankenversicherung ist durch Öffnungsaktionen mit einem Zuschlagsdeckel auch für schwierige Fälle interessant, Härtefälle hätte man mit einer Härtefallklausel regeln können, und das bereits seit Jahren. Doch man will hier unbedingt mehr Beamte in die Gesetzliche Krankenversicherung bringen, damit man den Weg zur Bürgerversicherung ebnen kann.

Da zählen auch mehrere Millionen Mehrkosten plötzlich nichts mehr. Wir haben versucht, hier eine Anhörung im Parlament in Gang zu bringen, allerdings fanden wir hierfür keine Partner.” Die Urheber des Gesetzes behaupten, es solle den Beamten „mehr Wahlfreiheit” bringen, doch es stößt bei den Beamten selbst auf Widerstand,

Der Landesbeamtenbund Baden-Württemberg (BBW) – die gewerkschaftliche Interessenvertretung der mehr als 200.000 Beamtinnen und Beamte im Südwesten – lehnt das Modell der pauschalen Beihilfe ab, Das Argument der Befürworter, mit dem Gesetz die Wahlfreiheit der Beamtinnen und Beamten stärken zu wollen, bezeichnet Landesbeamtenbund-Chef Kai Rosenberger in den Stuttgarter Nachrichten als „Mogelpackung”.

See also:  Wann Antrag Auf Erwerbsminderungsrente Stellen?

Was zahlt die Beihilfe Berlin?

(Eine Kostendämpfungspauschale ist in der Beihilfe Berlin aktuell nicht vorgesehen.) –

Leistungen beim Heilpraktiker sind zum Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker und mit den max. Regelhöchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Verordnungsfähige Medikamente sind bis zu den GKV-Festbeträgen erstattungsfähig. Wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Beamtinnen und Beamte für Medikamente einen Eigenbeitrag von 10% zahlen. Der Mindestbeitrag liegt bei 5 Euro und der Höchstbeitrag bei 10 Euro. Fahrtkosten (Beförderung) sind mit der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beihilfefähig. Allerdings gilt auch hier eine Eigenbeteiligung. Diese beträgt 10% (mind.5 EUR, max.10 EUR) Gemäß Beihilfekatalog erhalten Bedienstete für Hilfsmittel die Höchstsätze. Auch hier gilt eine Eigenbeteiligung von 10% (mind.5 Euro, max.10 Euro). Um die Zuzahlungen für Medikamente, Beförderung, Hilfsmittel oder Haushaltshilfe zu begrenzen, gibt es analog zur GKV eine Begrenzung von 2% der Dienstbezüge (oder Versorgungsbezüge/Rentenzahlbetrags). Bei chronisch Kranken sind es 1%. Dies muss die Beihilfestelle auf Antrag genehmigen. Sehhilfen sind grundsätzlich nur für Personen beihilfefähig, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es besteht zudem alle 4 Jahre ein Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Beihilfefähig sind ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmaterial. Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen gibt es für Unterbringung und Verpflegung bis zu 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage. Einen Abzug von 10 Euro gibt es pro stationären Aufenthaltstag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. Gilt nur für aktive Beamtinnen und Beamte. Sanatoriumsbehandlungen sind mit dem max. niedrigsten Satz der jeweiligen Einrichtung beihilfefähig. Die Eigenbeteiligung beläuft sich hier auf 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst erhalten für Heilkuren von der Beihilfe bis zu 16 Euro pro Tag für die Unterkunft.

Zahnärztliche Behandlungen sind bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. Die Kieferorthopädischen Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen, gilt die Altersgrenze nicht. Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (unter anderem Edelmetalle und Keramik) sind nur zu 40 Prozent beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch 2 Implantate je Kiefer bzw. in bestimmten Fällen auch max.4 Implantate je Kiefer. Die Beihilfe Berlin erstattet keine großen Brücken.

Wie beantrage ich Beihilfe in Berlin?

als Foto-App – Mit ihr können Sie Ihre Belege (Arztrechnungen, Rezepte, Verordnungen) formlos und digital über Ihr Smartphone oder Tablet einreichen. Sie ist eine Alternative zum herkömmlichen, papierhaften Antrag auf beamtenrechtliche Beihilfe in einfach gelagerten Fällen, Weitere Informationen und Verknüpfungen zum App-Download finden Sie auf der Seite Die Berliner Beihilfe-App,

Wie lange dauert Rückerstattung Beihilfe Niedersachsen?

Aktueller Bearbeitungsstand – Stand 31. KW – Sehr geehrte Damen und Herren, gerne informieren wir Sie über den aktuellen Stand der Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge. Die Dauer der Antragsbearbeitung liegt derzeit bei durchschnittlich 11 Arbeitstagen. In der 31.

Alenderwoche werden die Beihilfeanträge bis voraussichtlich 20.07.2023 bearbeitet. Beihilfeanträge, bei denen ein Gesamtrechnungsbetrag von über 4.000 EUR angegeben wird, werden vor dem Scanprozess möglichst selektiert und dann bevorzugt bearbeitet. Dies gilt nicht für Anträge, die über die Beihilfe App eingereicht werden, da diese direkt im Dokumenten-Management-System (DMS) für die Bearbeitung abgelegt werden.

Zwischenzeitlich eingehende weitere Anträge werden zusammen abgearbeitet. Bitte beachten Sie, dass es nach der Beihilfefestsetzung noch einige Tage dauert, bis Sie Ihre Entscheidung auf Gewährung einer Beihilfe auf dem Postweg erhalten. Schon bevor die Post bei Ihnen angekommen ist, kann die Auszahlung auf Ihrem Konto gutgeschrieben sein.

Wie lange dauert Rückerstattung Beihilfe NRW?

Forderung: Kurzfristige Aufstockung des Personals unumgänglich – Die Pandemie und die hierdurch verursachten krankheitsbedingten Ausfälle gehen auch an der Landesverwaltung nicht spurlos vorbei. Hinzu kommt die mittlerweile beschlossene Abschaffung der Kostendämpfungspauschale.

  • Nachdem die Pauschale zu Jahresbeginn zunächst von Beihilfeempfängern einbehalten wurde, muss das LBV nun die Erstattung der Pauschalen vorbereiten.
  • Dies stellt verständlicherweise eine erhebliche, zusätzliche Arbeitsbelastung dar.
  • Die GdP hat deshalb das Finanzministerium aufgefordert, das Personal zur Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten zumindest vorübergehend aufzustocken, um den Bearbeitungsrückstand auf ein für die Kolleginnen und Kollegen verträgliches Niveau zu reduzieren.

Perspektivisch muss die Bearbeitungszeit für Beihilfeangelegenheiten aber auch dauerhaft reduziert werden. Hierfür ist dauerhaft mehr Personal beim LBV erforderlich. Wir halten euch über die Entwicklungen in der Sache auf dem Laufenden! Die News zum Download,

Wie hoch ist die Beihilfe in NRW?

Beihilfeanspruch Neben verbeamteten Personen im aktiven Dienst und im Ruhestand gehören Witwer/Witwen, hinterbliebene Personen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Waisen zu den beihilfeberechtigten Personen (§ 1 Absatz 1 BVO NRW). Der Bemessungssatz (§ 12 Absatz 1 BVO NRW) ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für

die beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst ohne Kind oder mit einem Kind 50%
die beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern (bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dieser Bemessungssatz nur für eine von ihnen zu bestimmende berechtigte Personen) 70%
entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 50%
die beihilfeberechtigte Person im Ruhestand (Versorgungsempfänger) 70%
die aus Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft berücksichtigungsfähige Person 70%
berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen 80%

Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen und den sonstigen zugeflossenen Erstattungen die tatsächlichen Aufwendungen (dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen) nicht übersteigen (Höchstbetragsberechnung nach § 12 Absatz 6 BVO NRW) – sog.100% Grenze -. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihr Krankenversicherungsschutz ggf. angepasst werden muss. Dies ist in aller Regel erforderlich:

nach Eintritt in den Ruhestand, Nichtberücksichtigung von Kindern oder Geburt des zweiten Kindes.

Nicht berücksichtigt werden bei dieser Anrechnung beispielsweise Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld- und sonstige Summenversicherungen bis 100 EUR pro Tag (vgl. § 12 Absatz 6 BVO NRW). In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Personen aus Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft keine Beihilfen gezahlt werden (§ 2 BVO NRW):

Die Einkünfte der aus Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft berücksichtigungsfähigen Person liegen im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen über 20.000 EUR, Zu diesen Einkünften zählt die Summe der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Betrag wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr. Somit gilt für Aufwendungen, welche im Jahr 2023 entstehen, die Summe der Einkünfte aus 2022 mit 21.071 EUR (Rentenerhöhung West zum 01.07.22 mit 5,35 %). Die getrenntlebende Person aus Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten. Ein Kind ist im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz nicht mehr berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Beihilfestelle. Bitte beachten Sie: Geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten gehören nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Personen. Die Aufwendungen können daher ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr berücksichtigt werden. : Beihilfeanspruch

Was zahlt die Beihilfe in NRW?

Was ist durch die Beihilfe in Nordrhein-Westfalen abgedeckt? – Durch die Beihilfe im Bundesland NRW unterstützt Sie Ihr Dienstherr finanziell bei allen notwendigen medizinischen Aufwendungen. Darüber hinaus werden auch sämtliche Anwendungen, Arzneien und Medikamente berücksichtigt, die Ihnen ein Arzt verschrieben hat.

Was zahlt die Beihilfe in Hessen?

Zum Inhalt springen Beihilfe Hessen BC 2021-09-29T15:38:16+02:00 Die Bemessungssätze in der Beihilfe Hessen sind familienbezogen. Für ambulante- und zahnärztliche Leistungen erhalten beihilfeberechtigte Person 50% Beihilfe vom Dienstherrn. Für stationäre Behandlungen sind es 65% Beihilfe.

Für jedem berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es weitere 5%. Sobald Beamtinnen und Beamte in Pension gehen, erhöht sich die Beihilfe um 10%. Für den Rest wird eine private Krankenversicherung für Beamte benötigt. Die max. Bemessungsätze sind 70% für ambulante- und zahnärztliche Leistungen. Für stationäre Behandlungen sind es max.85% Beihilfe.

Auch der Ehegatte / eingetragener Lebenspartner kann beihilfeberechtigt sein. Hier darf die Einkommensgrenze des Ehegatten/Lebenspartners 19.488 Euro aus dem VVKJ* nicht überschreiten. Kinder sind ebenso beihilfeberechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass für das beihilfeberechtigte Kind noch Kindergeld/Familienzuschlag gezahlt wird.

Wie hoch ist der Beihilfesatz in Hessen?

Im stationären Bereich ist der Beihilfesatz in Hessen und Bremen generell höher. Hier liegt der höchstmögliche Anspruch bei 85 Prozent und der grundlegende Beihilfesatz für einen einzelnen Beihilfeberechtigten beläuft sich auf 65 Prozent.

Wann Beihilfe einreichen Hessen?

UNSER TIPP für Ihre Gesundheit: Die Ostseeklinik Kühlungsborn. Die Ostseeklinik Kühlungsborn behandelt psychosomatische Erkrankungen bei Frauen nach einem frauenspezifischen Behandlungskonzept, das auch die Aufnahme von Begleitkindern umfasst. Mehr Informationen finden Sie unter: www.ostseeklinik-kuehlungsborn.de Beihilferegelungen in den Ländern: Hessen Beginn Kasten S.165_1 Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Hessen Rechtsgrundlage: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) aufgrund § 92 Hessisches Beamtengesetz (HBG) Ende Kasten Beginn Kasten S.165_2 Aktuelles Hessen hat die Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO) letztmals zum 21.06.2018 geändert.

  • Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.
  • Ende Kasten Antragsgrenzen & Fristen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen.

Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen. Arzneimittel Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet wurden.

Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind – Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, – bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, – Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, – Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, – Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten, – Arzneimittel gegen Reisekrankheiten, – Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, – unwirtschaftliche Arzneimittel.

  • Beihilfebemessungssätze Eigenständiges, gestaffeltes Bemessungssystem (vgl.
  • § 15 HBeihVO): – Allein stehende Beihilfeberechtigte: 50 Prozent.
  • Für verheiratete Beihilfeberechtigte: 55 Prozent.
  • Für jedes berücksichtigungsfähige Kind: zusätzliche Erhöhung um je 5 Prozent (höchstens auf 70 Prozent).
  • Diese Erhöhung gilt nicht: 1.

wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg (2018: 9.000,00 Euro, 2019: 9.168,00 Euro; 2020: 9.408,00 Euro).2.

wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind, einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten, Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 52,00 Euro monatlich oder von mindestens der Hälfte des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags erhalten oder Ansprüche auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, haben.

– Empfänger von Versorgungsbezügen: Erhöhung um 10 Prozent. – Empfänger von Witwen- oder Witwergeld: Erhöhung um weitere 5 Prozent. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung und bei einer Anschlussheilbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozent, höchstens jedoch auf 85 Prozent.

Beginn Kasten S.166 Auswirkung von Zuschüssen auf den Bemessungssatz Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 50 vom Hundert für ihre Aufwendungen.

Bei Beihilfeberechtigten, die als Versorgungsempfänger aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, sowie bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert, sofern der Zuschuss mindestens 41,00 Euro monatlich beträgt.

Ende Kasten Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen.

Abweichend wird bei Pflegeaufwendungen auf die für Bundesbeamte geltenden Sätze verwiesen (i.d.R.70 Prozent). Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Der Bemessungssatz für die sogenannte Sachleistungsbeihilfe für freiwillig versicherte Beihilfeberechtigte und deren Angehörige nach Maßgabe des § 5 Abs.5 HBeihVO beträgt unabhängig sonstiger Bemessungskriterien ausschließlich 50 Prozent. Achtung: Abweichende Beihilfebemessungssätze bei Pflegeleistungen Tabelle S.167 Änderung bei den Einkünften des Ehegatten Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte, z.B.

durch Aufgabe der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, keine Einkünfte mehr oder haben sich diese Einkünfte sehr verringert, erhöht sich der Bemessungssatz bereits im laufenden Kalenderjahr widerruflich um 5 Prozent. Im Folgejahr ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Berücksichtigungsfähige Personen Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: Der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / Lebenspartner darf im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (2018: 9.000,00 Euro).

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Abzugsbeträge bei Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen: 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Vom Abzug ausgenommen: – Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, – Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125,00 Euro monatlich nicht übersteigen.

See also:  Hartz 4 Antrag Was Muss Ich Mitbringen?

Andere Einkünfte neben den Versorgungsbezügen und solche der Familienangehörigen werden nicht berücksichtigt, – Personen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege erhalten, – Arznei- und Verbandmittel, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind.

Keine Kürzung ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei den Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100,00 Euro im Kalendermonat übersteigt. Geburt Aus Anlass einer Geburt sind Aufwendungen beihilfefähig für – die Hebamme, ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung, – Verband- und Arzneimittel, – Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten, – eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wenn die Entbindung in einer Krankenanstalt erfolgt und ein Kind unter 15 Jahren im Haushalt lebt, – eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Geburt), – notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Entbindung, entsprechende ärztliche Versorgung für das Kind.

Heilpraktiker Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung. Pflege – Ambulant – Stationär Häusliche Pflege Zu den Sätzen bei dauerhafter häuslicher Pflege vgl.

die Sätze des Bundes. Vollstationäre Pflege Pflegebedingte Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in Pflegeheimen sind entsprechend den Sätzen des Bundes beihilfefähig: Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe und der Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser bis zur Höhe von insgesamt 1.600,00 Euro in der Pflegegrad 2, von insgesamt 2.200,00 Euro in der Pflegegrad 3, von insgesamt 2.800,00 Euro in der Pflegegrad 4 und von insgesamt 3.300,00 Euro in Pflegegrad 5 als Beihilfe gezahlt.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskosten sind bis zu einer Höhe von 1.100,00 Euro beihilfefähig. Dabei sind folgende Eigenanteile sind zu berücksichtigen: 1. bei Beihilfeberechtigten mit a) einer oder einem Angehörigen 40 Prozent, b) mehreren Angehörigen 35 Prozent des um 550,00 Euro – bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 400,00 Euro – verminderten Einkommens, 2.

bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 Prozent des Einkommens. Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und die veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen.

  • Rehabilitation bzw.
  • Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung Sanatoriumsbehandlungen Für eine Sanatoriumsbehandlung muss die Notwendigkeit von einem Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigt werden.
  • Die Krankheit darf nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw.
  • In dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden können; ebenfalls muss die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkennen.

Die Sanatoriumsbehandlung muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung! Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist.

Ausnahmen: – Schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung oder – der Patient sofort in ein Sanatorium eingeliefert werden musste oder – bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.

Neben den Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heil- und Verbandmitteln sowie Heilbehandlungen sind u.a. die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der jeweiligen Einrichtung, die Beförderung und die Kurtaxe und beihilfefähig.

  • Begleitpersonen sind berücksichtigungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt wurde.
  • Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind unter den genannten Voraussetzungen auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig.
  • Heilkuren Voraussetzung für eine Heilkur ist, dass diese nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem schweren chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z.B.

eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann. Dabei ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle erforderlich. Diese ist ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur anerkannt und durchgeführt wurde.

  1. Die Heilkur muss innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung.
  2. Beihilfefähig sind im Wesentlichen die gleichen Aufwendungen wie bei einer Sanatoriumsbehandlung.
  3. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage bis 16,00 Euro täglich beihilfefähig; bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,00 Euro täglich.

Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis der Hessischen Beihilfenverordnung aufgeführten Kurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Hinweis für Lehrkräfte: Die Heilkur soll in den Sommerferien durchführen werden, sofern der Amts- oder Vertrauensarzt in seinem Gutachten nicht einen früheren Kurantritt für dringend erforderlich hält.

Todesfälle Beihilfefähig sind: – die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder – Aufwendungen aus Anlass des Todes: Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind.

Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000,00 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000,00 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.

Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für – Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften), – Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten sowie für dessen letzte Krankheit erhalten der Hinterbliebene Ehegatte sowie die leiblichen und angenommenen Kinder Beihilfen. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Belege zuerst vorlegt.

Andere als die genannten Personen erhalten grundsätzlich bei Vorlage der Belege Beihilfe, soweit sie in Rechnung gestellte Aufwendungen bezahlt haben. Bestattungs-/Sterbegelder und sonstige Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, sind jedoch zu berücksichtigen.

Wer als Erbe nicht Ehegatte, leibliches oder angenommenes Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten war, erhält zu den Aufwendungen des Verstorbenen Beihilfe, auch wenn der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen noch vor seinem Tod bezahlt hat. Wahlleistungen Die Hessische Beihilfenverordnung wurde bezüglich des Anspruchs auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer) geändert.

Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen bleiben nach rechtzeitiger Abgabe einer Erklärung und Zahlung des monatlichen Beitrages in bisherigem Umfang beihilfefähig: – gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen – gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich 16,00 Euro täglich.

Der Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur für Beihilfeberechtigte, die dafür einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten und schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein.

  1. Die Neuregelung gilt auch für Tarifbeschäftigte, die Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für Wahlleistungen haben.
  2. Dazu muss gegenüber der Beihilfefestsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen erklärt werden, ob der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen beibehalten werden soll.

Es gelten folgende Ausschlussfristen: – Nach der Entstehung des Anspruches auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: sechs Monate. – Für alle übrigen Beihilfenberechtigten, auch bereits vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: drei Monate (bis zum 31.

Januar 2016). Die Erklärung für die Wahlleistung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten des folgenden Kalendermonats widerrufen werden. Die Zahlungspflicht ruht während einer Elternzeit sowie während einer Beurlaubung nach § 64 Abs.1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht.

Während einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch besteht ebenfalls keine Zahlungspflicht. Der Kostenbeitrag ist als Umwandlung von Barlohn zugunsten einer Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall anzusehen. In Höhe des einbehaltenen Kostenbeitrags liegt daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

  • Die Kostenübernahme von Wahlleistungen im Krankheitsfall stellt eine steuerfreie Beihilfeleistung im Sinne des § 3 Nr.11 EStG des Arbeitgebers dar.
  • Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht nicht.
  • Zahntechnische Leistungen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Zum Schluss Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden, erstattungsfähig.

  • Bei Frauen vom Beginn des 20.
  • Lebensjahres bzw.
  • Bei Männern vom Beginn des 45.
  • Lebensjahres sind einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe besonderer Richtlinien erstattungsfähig.
  • Bei Personen ab vollendetem 35.
  • Lebensjahr werden die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit, erstattet.

Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig. Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit, nicht jedoch, wenn der Anlass eine private Auslandsreise ist. Die Aufwendungen einer Jugendgesundheitsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12.

und 15. Lebensjahr beihilfefähig. Hessische Besonderheit „Sachleistungsbeihilfe” Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen.

Hiervon ist ausgenommen sind Ehegatte des Beihilfeberechtigten, deren Einkommensgrenze überschritten ist. Der Geldwert von Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden.

  1. Beginn Kasten S.172 eBescheid Die Beihilfeberechtigte des Landes Hessen haben die Möglichkeit, ihren Beihilfebescheid über ein Web-Portal elektronisch abzurufen.
  2. Näheres dazu finden Sie unter https://ebescheid.hessen.de Ende Kasten,
  3. Antragsgrenzen & Fristen Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen.

Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vor zulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen. Beihilfebemessungssätze Eigenständiges, gestaffeltes Bemessungssystem (vgl. § 15 HBeihVO): – Allein stehende Beihilfeberechtigte: 50 %. – Für verheiratete Beihilfeberechtigte : 55 %.

– Für jedes berücksichtigungsfähige Kind: zusätzliche Erhöhung um je 5 % (höchstens auf 70 %). Diese Erhöhung gilt nicht: 1. wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg (2013: 8.130 Euro / 2014: 8.345 Euro)., 2.

wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind, einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten, Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 52 Euro monatlich oder von mindestens der Hälfte des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags erhalten oder Ansprüche auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, haben.

– Empfänger von Versorgungsbezügen: Erhöhung um 10 %. – Empfänger von Witwen- oder Witwergeld: Erhöhung um weitere 5 %. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung und bei chronisch erkrankten erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %, höchstens jedoch auf 85 %.

  • Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen.
  • Abweichend wird bei Pflegeaufwendungen auf die für Bundesbeamte geltenden Sätze verwiesen (i.d.R.70%).

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 %; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Der Bemessungssatz für die sogenannte Sachleistungsbeihilfe für freiwillig versicherte Beihilfeberechtigte und deren Angehörige nach Maßgabe des § 5 Abs.5 HBeihVO beträgt unabhängig sonstiger Bemessungskriterien ausschließlich 50 %. Änderung bei den Einkünften des Ehegatten Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte, z.B.

See also:  Wie Lange BafG Antrag In Bayern?

durch Aufgabe der Berufs- oder Erwerbstätigkeit, keine Einkünfte mehr oder haben sich diese Einkünfte sehr verringert, erhöht sich der Bemessungssatz bereits im laufenden Kalenderjahr widerruflich um 5 %. Im Folgejahr ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen – Arzneimittel – Heilpraktiker – Zahn – Wahlleistungen – Aufwendungen im Ausland Arznei- und Verbandmittel Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet wurden.

Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind – Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, – bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, – Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, – Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, – Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten, – Arzneimittel gegen Reisekrankheiten, – Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, – unwirtschaftliche Arzneimittel.

Heilpraktiker Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung Wahlleistungen Wahlleistungen sind beihilfefähig mit der Einschränkung, dass die Kosten einer Unterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 16 Euro täglich erstattet werden.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: Der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / Lebenspartner darf im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (2013: 8.130 Euro / 2014: 8.345 Euro).

  • Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen Abzugsbeträge bei Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen: 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel.
  • Vom Abzug ausgenommen: – Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, – Versorgungsempfänger und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125,– Euro monatlich nicht übersteigen.

Andere Einkünfte neben den Versorgungsbezügen und solche der Familienangehörigen werden nicht berücksichtigt, – Personen, die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung bei vollstationärer Pflege erhalten, – Arznei- und Verbandmittel, die wegen Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind.

  • Eine Kürzung ist vorzunehmen, soweit die Kürzung für die in einem Kalendermonat beschafften Arznei- und Verbandmittel bei den Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen 100 EURO im Kalendermonat übersteigt.
  • Pflegebedürftigkeit – Ambulant – Stationär Häusliche Pflege Bei häuslicher Pflege kann der Pflegebedürftige zwischen – einem Pflegegeld bei Pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung durch Familienangehörige oder sonstige Bekannte sowie – einer Versorgung durch einen häuslichen Pflegedienst („Pflegesachleistung”) wählen.

Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes (Kalendermonat) beträgt für Pflegebedürftige Dabei ist das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld ist anzurechnen. Bei monatlich gleichbleibender Höhe des Pflegegeldes kann dieses auf Antrag fortlaufend überwiesen werden. Das Pflegegeld wird bis zum Wechsel in eine andere Leistungsart oder bis zur Beendigung der Pflegebedürftigkeit gewährt. Die Pflegebedürftigen können auch eine Kombinationsversorgung von häuslicher Pflege durch Familienangehörige und einen Pflegedienst wählen. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme der Sachleistungen ist eine restliche Pflegegeldgewährung möglich. Im Falle einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen beihilfefähig. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen und die vollstationäre Pflege nicht nur vorübergehender Art ist. Der Eigenanteil beträgt: 70 Prozent des Einkommens – bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige – bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 40 Prozent des um – 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen – 383,00 Euro verminderten Bezüge bei Versorgungsempfängern mit einem Angehörigen 35 Prozent des um – 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (383,00 Euro verminderte Bezüge bei Versorgungsempfängern) Einkommen sind die monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen.

Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt. Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur Es wird unterschieden zwischen einer Sanatoriumsbehandlung und Heilkur (nur für aktiv Beschäftige).

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten! Sonstiges – Behandlung in Privatkliniken – Schwangerschaft und Geburt – Todesfälle Aufwendungen bei Geburt Aus Anlass einer Geburt sind Aufwendungen beihilfefähig für – die Hebamme, ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung, – Verband- und Arzneimittel, – Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten, – eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wenn die Entbindung in einer Krankenanstalt erfolgt und ein Kind unter 15 Jahren im Haushalt lebt, – eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Geburt), – notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Entbindung, entsprechende ärztliche Versorgung für das Kind.

Aufwendungen im Todesfall Beihilfefähig sind: – die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder – Aufwendungen aus Anlass des Todes: Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind.

Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.

Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für – Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften), – Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorsorge Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden, erstattungsfähig.

  • Bei Frauen vom Beginn des 20.
  • Lebensjahres bzw.
  • Bei Männern vom Beginn des 45.
  • Lebensjahres sind einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe besonderer Richtlinien erstattungsfähig.
  • Bei Personen ab vollendetem 35.
  • Lebensjahr werden die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit, erstattet.

Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig. Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit, nicht jedoch, wenn der Anlass eine private Auslandsreise ist. Die Aufwendungen einer Jugendgesundheitsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13.

  • Und 14. Lebensjahr bzw.
  • Innerhalb der Toleranzgrenze von zwölf Monaten vor oder nach diesem Zeitintervall sind ebenfalls beihilfefähig.
  • Hessische Besonderheit „Sachleistungsbeihilfe” Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen.

Hiervon ist ausgenommen sind Ehegatte des Beihilfeberechtigten, deren Einkommensgrenze überschritten ist. Der Geldwert von Sachleistungen ist bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden.

Wie lange kann ich Rechnungen bei der Beihilfe einreichen NRW?

Beantragen Sie Beihilfen bitte ausschließlich mit dem aktuellen amtlichen Formblatt. Dieses ist vollständig auszufüllen und von der beihilfeberechtigten Person selbst zu unterzeichnen. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht vorzulegen. Folgende Antragsformulare stehen zur Verfügung:

Antrag auf Zahlung einer Beihilfe Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe Vollmacht

sowie die

Anlage Pflege

Zur Erleichterung der Antragsstellung stehen zudem diese Ausfüllhilfen zur Verfügung

Ausfüllhilfe Antrag auf Zahlung einer Beihilfe Druckversion Ausfüllhilfe Anlage Pflege Ausfüllhilfe Anlage Pflege

Die Vorlage von Originalbelegen ist nicht erforderlich. Da die Belege nicht mehr zurückgeschickt werden, sollten Kopien bzw. Durchschriften vorgelegt werden. Fotokopien müssen vollständig und eindeutig sein. Bitte verwenden Sie bei der erstmaligen Antragstellung, sowie bei Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen oder bei den berücksichtigungsfähigen Personen das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe”.

Für alle Folgeanträge reicht es, den „Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe” einzureichen. Sofern Sie Pflegeaufwendungen und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen geltend machen wollen, stellen Sie bitte einen gesonderten Antrag für diese Aufwendungen und fügen die Anlage „Pflege” bei. In den jeweiligen Antragsformularen ist die Anzahl der eingereichten Belege sowie die Höhe der Antragssumme anzugeben.

Eine separate Zusammenstellung der Aufwendungen ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte besonders darauf, dass die Angaben zur Dienststelle/Beihilfestelle vollständig sind. Auf die Vorlage des Antragsformblattes mit der im Original geleisteten Unterschrift (keine Kopie) kann nicht verzichtet werden.

Eine Antragstellung per Telefax ist nicht zulässig. Beachten Sie bitte, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen erlöschen kann. Beantragen Sie Ihre Beihilfe daher innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch 24 Monate nach Ausstellung der ersten Rechnung. Zu jedem Rechnungsbeleg ist die Kostenerstattung Ihrer Krankenversicherung bzw.

gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse nachzuweisen. Sofern Sie oder eine berücksichtigungsfähige Person privat krankenversichert sind und einen geeigneten Nachweis über eine bestehende Quotenversicherung vorlegen, kann im Regelfall auf Einzelnachweise verzichtet werden.

Quittungen, Mahnungen, Belege über Vorauszahlungen, Heil- und Kostenpläne und dgl. können nicht als Rechnungsnachweis akzeptiert werden. Sind ärztliche Verordnungen oder Notwendigkeitsbescheinigungen erforderlich, die im Übrigen immer vor dem Entstehen der Aufwendungen ausgestellt sein müssen (z.B. bei Hilfsmitteln, Heilbehandlungen), fügen Sie diese den jeweiligen Kostenbelegen bei.

Bitte beachten Sie, dass in Arztrechnungen – in Zahnarztrechnungen bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen – die Angabe der Diagnose erforderlich ist. Bitte senden Sie Ihren Antrag und alle notwendigen Anlagen an folgende Adresse: Zentrale Scanstelle Beihilfe 32746 Detmold Bitte prüfen Sie nach Erhalt des Beihilfebescheides, ob Ihre Kosten zutreffend abgerechnet wurden.

  • Offensichtliche Fehler lassen sich im Regelfall bereits durch einen Anruf bzw.
  • Besuch bei Ihrer Beihilfestelle unbürokratisch beseitigen.
  • Persönlich erreichbar sind wir montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags und donnerstags von 13:00 bis 15:00 Uhr.
  • Telefonisch erreichbar sind wir montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 unter der Tel.-Nr.0211 6023-06.

Auch Fragen zum Beihilferecht können oftmals durch ein Telefonat geklärt werden. Durch den so vermiedenen Schriftverkehr tragen Sie zu einer zügigen Bearbeitung der Beihilfeanträge bei.

Wie lange kann man Rechnungen bei der Beihilfe einreichen RLP?

Der Beihilfeantrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (z.B. Tag der Behandlung oder des Kaufs von Arzneimitteln) bei der Festsetzungsstelle eingegangen sein, spätestens jedoch zwei Jahre nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Danach erlischt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.

Wie lange kann ich Rechnungen bei der Beihilfe einreichen Bayern?

Zum Inhalt springen SERVICE-HOTLINE: 030 / 27 00 00 Eine gute Nachricht für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen oder Betreuer in Bayern: Die Einkommensgrenze für die Berücksichtigung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Beihilfe-Abrechnung wurde durch die Änderung des Art.96 Absatz 1 BayBG von 18 000 € auf 20 000 € erhöht.

  • Maßgeblich sind wie bisher der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG und eventuell noch hinzuzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Außerdem wurde durch Änderung des Art.96 Absatz 3a BayBG ab dem 01.01.2020 die Antragsfrist für Beihilfe-Abrechnungen rückwirkend auf drei Jahre erhöht.
  • Die dreijährige Antragsfrist gilt allerdings nur für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstanden oder in Rechnung gestellt worden sind.

Für Rechnungen aus dem Jahr 2019 gilt noch die einjährige Antragsfrist, auch wenn der Beihilfeantrag erst im Jahr 2020 gestellt wurde. Dem deutlichen Vorteil der Vermeidung von Fristversäumnissen durch die neue Regelung steht als Nachteil gegenüber, dass sich bei Aufwendungen über einen längeren Zeitraum davon manche als nicht beihilfefähig erweisen könnten. Gerade bei größeren Aufwendungen sollte man daher die Sachlage frühzeitig mit der Beihilfestelle klären.

  1. Generell empfehlen wir weiterhin eine mindestens jährliche Antragstellung beizubehalten.
  2. So kann man in Zukunft Unstimmigkeiten noch leichter nachbessern und die Beihilfefähigkeit klären oder rechtzeitig Widersprüche einlegen.
  3. Ganz auf der sicheren Seite sind alle Betroffenen mit dem Komplett-Service der Medirenta,

Denn wir berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand, natürlich nicht nur in Bayern, sondern bundesweit, Page load link Nach oben

Wie lange kann man Beihilfe einreichen Niedersachsen?

Auf die Ausschlussfrist von einem Jahr wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen innerhalb eines Jahres, nachdem sie entstanden sind (Ausstellungsdatum der Rechnung, Kaufdatum des Medikaments oder Hilfsmittels), geltend gemacht werden.