Bearbeitungszeit. Je nach Auslastung des Amtes oder des Gerichts kann es zwischen wenigen Monaten und bis zu eineinhalb Jahren dauern, bis ein Bescheid ergeht. Widerspruch. Wird Ihr Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung abgelehnt, können Sie dem Bescheid innerhalb eines Monats widersprechen.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer Namensänderung?
Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen bis ca. sechs Monate ; in Ausnahmefällen, insbesondere bei Namenswahl nach aus- ländischem Recht, auch länger.
Wie lange dauert öffentlich rechtliche Namensänderung?
Verfahren und Verfahrensdauer – Das Verfahren durchläuft im Wesentlichen drei Phasen. Zunächst prüft das Rechtsamt auf Ihren Antrag hin, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dem Grunde nach vorliegt. Anschließend werden ein Gebührenvorschuss erhoben sowie die erforderlichen Auskünfte und Abfragen bei anderen Behörden und ggf.
Wann wird eine Namensänderung wirksam?
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriftzum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- (NamÄndVwV)
- Vom 11. August 1980
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.02.2014 (BAnz AT 18.02.2014 B2) Fundstelle: BAnz.1980 Nr.26 Nach § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Grundgesetzes und nach Artikel 84 Abs.2 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
- Erster TeilÄnderung von Familiennamen
- Erster AbschnittAnwendungsbereich des Gesetzes
- 1.
- Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).
- 2.
(1) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familiennamen eines Deutschen ändern. Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes. (2) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen auch den Familiennamen a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ändern.
- (3) Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen ferner bei Ehegatten, von denen einer ausländischer Staatsangehöriger ist, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten ändern, dessen Name nicht Ehename ist.
- 3.
- Im übrigen sind ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen.
- 4.
Ausländische Behörden oder Gerichte können den Familiennamen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Gesetzes nicht ändern. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist.5.
- Abweichend von Nummer 4 können Behörden in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 4.
- September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen (BGBl.1961 II S.1055, 1076) den Familiennamen eines Deutschen ändern, wenn der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Behörde den Familiennamen ändert.
Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:
- Frankreich,
- Italien,
- Luxemburg,
- Niederlande,
- Österreich,
- Portugal,
- Spanien,
- Türkei.
- Änderungen gibt der Bundesminister des Innern bekannt.
- Zweiter AbschnittAntrag, Erstreckung der Namensänderung
- 6.
- (1) Der Familienname darf nur auf Antrag des Namensträgers und nur in der beantragten Form geändert werden.
- (2) Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 2 bedarf es für minderjährige Kinder, auf die sich die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt (Nummer 8), keines Antrags. Diese Kinder sind jedoch Beteiligte (Nummer 9).
- 7.
- (1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
- (2) Hat der beschränkt Geschäftsfähige das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so hört ihn das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag.
- 8.
(1) Die Änderung des Ehenamens der Eltern oder eines Elternteils eines ehelichen minderjährigen Kindes erstreckt sich kraft Gesetzes auf das Kind, wenn das Kind den gleichen Familiennamen führt, unter der elterlichen Sorge der Antragsteller oder des Antragstellers steht und in der Entscheidung nicht etwas anderes bestimmt wird.
- (2) Ob von der Erstreckung der Namensänderung auf ein minderjähriges Kind abgesehen werden sollte, wird insbesondere dann zu erwägen sein, wenn das Kind sich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes befindet, nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich die Namensänderung für das Kind nachteilig auswirken könnte.
- Dritter AbschnittBeteiligte, Anhörung
- 9.
- (1) Beteiligt an der Namensänderung sind die Personen, deren Familienname geändert wird.
(2) Beschränkt Geschäftsfähige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind auch persönlich zu hören; die Anhörung kann unterbleiben, wenn der beschränkt Geschäftsfähige vom Vormundschaftsgericht nach Nummer 7 Abs.2 gehört worden ist.10. Eltern minderjähriger Kinder sind, auch wenn sie nicht selbst an der Änderung des Familiennamens teilnehmen oder als gesetzliche Vertreter tätig werden, am Verfahren zu beteiligen.
Für den Vater eines nichtehelichen Kindes gilt dies nur, wenn er dem Kind seinen Familiennamen erteilt hat und Vater und Kind noch den gleichen Familiennamen führen.11. Soll ein Kind (z.B. Stiefkind, Pflegekind) durch die Änderung des Familiennamens namensmäßig in eine bestimmte Familie eingegliedert werden (Nummern 40 bis 43), so sind die Familienangehörigen, die als Träger des beantragten Familiennamens dem Kind am nächsten stehen (z.B.
Stiefvater, Pflegeeltern), am Verfahren zu beteiligen.12. Andere Träger des bisherigen und des beantragten Familiennamens sind in der Regel nicht zu beteiligen. Die Interessen der Träger des beantragten Familiennamens sind nach den Nummern 53 und 54 zu berücksichtigen.
- 13.
- Von der Anhörung eines Beteiligten kann abgesehen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine Anhörung mit einem unverhältnismäßig hohen Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre.
- 14.
- Personen, die nur zur Sachaufklärung oder Erleichterung der Meinungsbildung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens gehört werden, erlangen dadurch nicht die Stellung von Beteiligten.
- Vierter AbschnittVerwaltungsverfahren
- Erster UnterabschnittAntragstellung und -bearbeitung
- 15.
- (1) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.
- (2) Hält sich der Antragsteller im Ausland auf, so kann er den Antrag bei der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen, die ihn an die nach Nummer 16 zuständige Verwaltungsbehörde weiterleitet.
- 16.
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Fehlen diese Merkmale, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort seiner Vorfahren im Geltungsbereich des Gesetzes.
- 2) Wird hierdurch keine örtliche Zuständigkeit begründet oder bestehen Zweifel darüber, so entscheidet der Bundesminister des Innern, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.
- Das Land bestimmt in diesen Fällen die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde.
- 3) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind mehrere Verwaltungsbehörden örtlich zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.
Gleiches gilt, wenn die Anträge mehrerer Angehöriger einer Familie bei einer Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme nur eines Antrags zuständig ist.
- (4) Ändert sich im Laufe des Verfahrens die örtliche Zuständigkeit (Absatz 1) oder wird in einem Fall des Absatzes 2 eine örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 begründet, so kann die bisher zuständige Verwaltungsbehörde das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zustimmt.
- 17.
- Die Verwaltungsbehörde verlangt von dem Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen:
a) Angabe des Grundes, der die Änderung des Familiennamens rechtfertigen soll; b) Angaben über die minderjährigen Kinder (Nummer 8 Abs.1); soll sich die Änderung des Familiennamens nicht auf eines oder mehrere dieser Kinder erstrecken, Angabe der Gründe hierfür; c)
- Nachweis, daß der Antragsteller zu dem in Nummer 2 genannten Personenkreis gehört; hierfür genügt
- aa) bei einem Deutschen
- in der Regel eine Bescheinigung der Meldebehörde, der Personalausweis oder der Reisepaß; hat die Verwaltungsbehörde Zweifel, ob der Antragsteller Deutscher ist, so hat sie die zur Behebung der Zweifel erforderlichen Auskünfte einzuholen oder einen Staatsangehörigkeitsausweis oder einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher zu verlangen;
- bb) bei einem Staatenlosen
der Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl.1976 II S.473) oder ein Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz; cc) bei einem heimatlosen Ausländer und bei Asylberechtigten ein Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz; dd) bei einem ausländischen Flüchtling der Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.
- Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.1953 II S.559); ee) bei einem Ausländer im Sinne der Nummer 2 Abs.2 Satz 2 die amtliche Bescheinigung nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.
- Juli 1980 (BGBl.
- I S.1057); d) Nachweis des Wohnsitzes; ist der Antragsteller im Geltungsbereich des Gesetzes wohnhaft, so genügt in der Regel eine Bescheinigung der für die Wohnung des Antragstellers zuständigen Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der Meldebehörde der Hauptwohnung; ferner Angabe, wo der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat; e) beglaubigte Abschriften des Geburtseintrags des Antragstellers und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; war oder ist der Antragsteller verheiratet, so ist außer der beglaubigten Abschrift seines Geburtseintrags auch eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder, falls ein Familienbuch nicht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrags zu verlangen.
Ist die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann die Verwaltungsbehörde sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen; f) für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes; g) wenn der Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person durch einen Vormund oder Pfleger gestellt wird, die nach Nummer 7 Abs.1 erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; h) wenn der Antrag für einen beschränkt Geschäftsfähigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, gestellt wird, einen Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung (Nummer 7 Abs.2); i) eine Erklärung darüber, ob der Antragsteller schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat.
- Die Verwaltungsbehörde kann einen Einkommensnachweis verlangen, soweit dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.
- 18.
- (1) Die Verwaltungsbehörde beschafft folgende Unterlagen:
a) bei dem Antrag einer volljährigen Person, die im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz hat, Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen nach § 107 Abs.2 der Konkursordnung und § 915 der Zivilprozeßordnung der Amtsgerichte, in deren Bezirk diese Person in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, beim Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat; b) wenn der Familienname einer über vierzehn Jahre alten Person geändert werden soll, eine Auskunft von der zuständigen Polizeidienststelle, ob Vorgänge über diese Person vorhanden sind; c) wenn der Familienname eines Stiefkindes oder eines Pflegekindes geändert werden soll (Nummern 40 bis 42), die Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes; d) die Stellungnahme der Beteiligten nach den Nummern 9 bis 12; e) wenn der Familienname einer Person geändert werden soll, die nicht im Geltungsbereich des Gesetzes geboren ist und für die eine von einem deutschen Standesbeamten ausgestellte Personenstandsurkunde nicht vorgelegt wurde, eine Auskunft des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) darüber, ob die Geburt dieser Person in den von ihm geführten Personenstandsbüchern beurkundet ist.
- (2) Die Verwaltungsbehörde kann auch Unterlagen nach Nummer 17 beschaffen, wenn der Antragsteller diese nicht selbst beibringen kann.
- 19.
- Ist die Verwaltungsbehörde nicht selbst für die Entscheidung zuständig, so legt sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für die Entscheidung zuständigen Behörde (Entscheidungsbehörde) vor.
- 20.
- Die Entscheidungsbehörde wird von einer Veröffentlichung des Antrags und der Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwänden in der Regel absehen können.
- Zweiter UnterabschnittEntscheidungen
- 21.
(1) Hält die Entscheidungsbehörde den Antrag auf Änderung des Familiennamens für begründet und ist neben den Personen, auf die sich die Namensänderung erstrecken soll, ein weiterer Beteiligter nicht vorhanden, so ist die Entscheidung dem Antragsteller bekanntzugeben; mit der Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam.
Wohnt der Antragsteller im Ausland, so wird die Entscheidung durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben. Über die Änderung des Familiennamens ist eine Urkunde nach einem Muster der bis zu erteilen; hierbei ist das Muster der auch für die Fälle der Nummern 58 und 59 zu verwenden.
(2) Ist ein weiterer Beteiligter vorhanden, so ergeht über die Änderung des Familiennamens ein schriftlicher Bescheid. In diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß über die Namensänderung eine Urkunde erteilt wird, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist.
Der Bescheid ist dem Antragsteller bekanntzugeben und dem Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist dem Antragsteller eine Urkunde nach einem Muster der bis zu erteilen; als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Namensänderung ist der Tag der Bekanntgabe der Namensänderung gegenüber dem Antragsteller anzugeben.
(3) Erstreckt sich die Änderung des Familiennamens auf mehrere Personen, so sollen von einer Urkunde nach dem Muster der oder so viele Ausfertigungen erteilt werden, wie Personen von der Namensänderung betroffen sind.22. Hält die Entscheidungsbehörde den Antrag auf Änderung des Familiennamens für unbegründet, so gibt sie dem Antragsteller hiervon Kenntnis und Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern; sie stellt ihm anheim, den Antrag zurückzunehmen.
- Dritter UnterabschnittMitteilungen
- 23.
- (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet für jede Person, deren Geburtsname geändert worden ist oder auf deren Geburtsnamen sich die Namensänderung erstreckt, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, wenn die Geburt
a) im Geltungsbereich des Gesetzes, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) beurkundet ist, dem Standesbeamten, der die Geburt beurkundet hat; b) in einem auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch § 28 des Konsulargesetzes vom 11.
- September 1974 (BGBl.
- I S.2317), angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) oder in einem Gebiet beurkundet ist, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West).
- Ist der Geburtsname eines ehelichen Kindes geändert worden, so sollen nach Möglichkeit auf der Rückseite der beglaubigten Abschrift der Urkunde Kennzeichen und Führungsort des Familienbuches oder Tag und Ort der Eheschließung der Eltern des Kindes angegeben werden.
(2) Ist eine Person, deren Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist, als Ehegatte oder Kind in einem Familienbuch eingetragen, so übersendet die Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt.
- 24.
- (1) Die Verwaltungsbehörde übersendet für jede Person, deren Ehename geändert worden ist, eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt.
- (2) Wird ein Familienbuch nicht geführt, so übersendet die Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, wenn die Eheschließung
a) im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat; b) in einem auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch § 28 des Konsulargesetzes vom 11.
September 1974 (BGBl. I S.2317), angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) oder in einem Gebiet beurkundet ist, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West). (3) Ist die Eheschließung in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) beurkundet, so übersendet die Verwaltungsbehörde eine beglaubigte Abschrift der Urkunde dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat.
Eine etwaige Mitteilungspflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn nur der dem Ehenamen vorangestellte oder angefügte persönliche Namensteil geändert worden oder fortgefallen ist.
- 25.
- Die Verwaltungsbehörde gibt von der Änderung des Familiennamens ferner folgenden Stellen Kenntnis:
a) der für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständigen Meldebehörde; b) wenn der Familienname einer über vierzehn Jahre alten Person geändert worden ist, aa) dem Bundeszentralregister, bb) dem Verkehrszentralregister, cc) der zuständigen Polizeidienststelle, sofern diese mitgeteilt hat, daß Vorgänge über diese Person vorhanden sind (Nummer 18 Abs.1 Buchstabe b); c) wenn der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, dem zuständigen Amtsgericht.
- 26.
- Eine Bekanntmachung der Änderung des Familiennamens durch Einrücken in eine Tageszeitung ist nur dann anzuordnen, wenn besondere Gründe dies erforderlich machen.
- Fünfter AbschnittWichtiger Grund
- Erster UnterabschnittAllgemeines
- 27.
(1) Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
- Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.
- 2) Möglich ist insbesondere eine namensgestaltende Erklärung, durch die a) ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellt (§ 1355 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); b) ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annimmt (§ 1355 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); c) die Ehegatten ihren Ehenamen nachträglich bestimmen (§ 13 a Abs.2 des Ehegesetzes); d) ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern, eines Elternteils oder des Annehmenden anschließt (§ 1617 Abs.2 und Abs.4 Satz 2, § 1618 Abs.4, § 1720 Satz 1 und 3, § 1737 Satz 3, § 1740 f Abs.3, § 1757 Abs.1 Satz 4, § 1765 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 a Abs.3 Satz 1 und Abs.4 des Ehegesetzes); e) in den Fällen des Buchstabens d das Kind und sein Ehegatte die Namensänderung auf ihren Ehenamen erstrecken (§ 1617 Abs.4, § 1618 Abs.4, § 1720 Satz 2, § 1737 Satz 3, § 1740 f Abs.3, § 1757 Abs.1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 a Abs.3 Satz 2 des Ehegesetzes); f) die Mutter eines nichtehelichen Kindes und deren Ehemann diesem Kind ihren Ehenamen erteilen (§ 1618 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); g) der Vater eines nichtehelichen Kindes diesem Kind seinen Familiennamen erteilt (§ 1618 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(3) Eine Änderung des Familiennamens durch eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts ist möglich in den Fällen des § 1740 f Abs.2 Satz 2, des § 1740 g und des § 1765 Abs.2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Artikels 12 § 6 Abs.2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder.28.
- Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
- Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nummer 29) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummer 29) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nummer 30).29.
Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummern 10 bis 12) sind in erster Linie auf Grund ihres eigenen Vorbringens festzustellen.
Anhaltspunkte für die Gewichtung dieser Gründe können aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen (Nummern 34 bis 50) gewonnen werden. Unlautere Gründe, wie z.B. die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind nicht schutzwürdig.30. (1) Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen.
(2) Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, daß der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder daß ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
- 3) Die im Namensrecht zum Ausdruck kommende Funktion des Familiennamens zur einheitlichen Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie ist zu beachten.
- Jedoch gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe und in etwas abgeschwächter Form für die Namensgleichheit zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder dem für ihre Namensführung maßgeblichen Elternteil.
Begehren volljährige Familienangehörige aus schutzwürdigen Gründen eine Änderung des Familiennamens, so werden diese Gründe den Gesichtspunkt der einheitlichen Namensführung in der Familie im allgemeinen überwiegen; anderen Familienangehörigen kann in geeigneten Fällen (z.B.
- Bei anstößig oder lächerlich klingenden Namen) eine gleichartige Namensänderung anheimgestellt werden.
- Nummer 12 bleibt unberührt.
- 4) Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens.
- Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen.
Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, daß der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen.
Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.31. Ergibt die nach Nummer 28 vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben.
Gesichtspunkte, die bereits bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes berücksichtigt worden sind, können als Ermessenserwägungen nicht mehr herangezogen werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.32.
- Vorstrafen und sonstiges Fehlverhalten des Antragstellers schließen eine Namensänderung nicht aus; sie sind aber bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes unter dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit zu beachten (Nummer 30 Abs.4).
- Zweiter UnterabschnittTypische Fallgruppen 33.
- Als Anhaltspunkte zur Feststellung des wichtigen Grundes für eine Änderung des Familiennamens werden nachstehend die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgruppen aufgeführt.
Die für die Entscheidung gegebenen Hinweise sind im Interesse einer einheitlichen Handhabung zu beachten. Die Darstellung ist jedoch nur beispielhaft. Abweichungen im Sachverhalt können abweichende Entscheidungen rechtfertigen. a) Beseitigung mit dem Familiennamen verbundener Behinderungen 34.
- Ommt ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vor, so rechtfertigt dies eine Namensänderung, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht.
- Wenn der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, daß er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname), braucht eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Sammelnamen sind z.B. die Namen Meyer (Maier, Mayer), Müller, Schmidt und Schulz sowie regional ähnlich häufig vorkommende Familiennamen.35. Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlaß zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können, rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung.
Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.36. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt.
Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. “Grüner genannt Waldmüller”).
- 37.
- (1) Aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.
- (2) Im Anschluß an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen läßt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.
- (3) Außerdem können Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die bei Gebrauch im Geltungsbereich des Gesetzes hinderlich sind, durch eine Namensänderung beseitigt werden.
- 38.
Bei Familiennamen mit “ss” oder “ß” sowie bei Familiennamen mit Umlauten ergeben sich häufig Schwierigkeiten durch abweichende Schreibweisen ein und desselben Namens. Können diese Schwierigkeiten nicht nach den Vorschriften des Personenstandsrechts in einer für den Namensträger befriedigenden Form beseitigt werden, so ist eine Namensänderung im allgemeinen gerechtfertigt.
Entsprechendes gilt, wenn der Namensträger durch die Schreibweise seines Familiennamens mit “ß” oder mit einem Umlaut im Ausland nicht nur unwesentlich behindert ist.39. (1) Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden.
Dies kann bereits vor der Haftentlassung geschehen, wenn die Strafvollzugsbehörde dies befürwortet. Nummer 30 Abs.4 ist zu beachten. (2) Der Familienname von Angehörigen des Täters kann geändert werden, wenn dies etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint.
Besteht eine objektive Behinderung nicht und hat der Angehörige nur den Wunsch, sich von dem Täter loszusagen oder zu distanzieren, rechtfertigt dies eine Namensänderung im allgemeinen nicht. b) Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen 40. (1) Häufig bezwecken Anträge auf Änderung des Familiennamens die Anpassung des Namens eines Kindes aus einer aufgelösten Ehe an den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils, den dieser infolge Wiederverheiratung oder durch Erklärung nach § 1355 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt.
Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen.
2) Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, welche sich aus der Namensverschiedenheit in der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils ergeben.
Auch eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann.
Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Kind dadurch Schaden nimmt, daß es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt.
Letzteres kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils Kinder sind (Halb- oder Stiefgeschwister), die bereits den angstrebten Familiennamen führen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann im allgemeinen eigene schützenswerte Interessen nicht geltend machen, wenn es sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen hat.
- 42.
- Dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern kann entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.
- 43.
Hat ein Elternteil dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit seiner Eheschließung geführten Namen nach § 1355 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellt oder hat die Mutter vor dem 1. Juli 1976 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen angefügt, so rechtfertigt der Wunsch des Kindes, ebenfalls den Doppelnamen dieses Elternteils zu führen, eine Namensänderung nicht.
C) Wiederherstellung früherer Familiennamen 44. Ist der Familienname eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden Vorab ist zu prüfen, ob die ausländische Namensänderung im Geltungsbereich des Gesetzes wirksam geworden ist.
Ist das nicht der Fall, so bedarf es keiner Namensänderung, der ursprüngliche Familienname kann personenstandsrechtlich (z.B. durch Anlegung eines Familienbuches) verlauthart werden.
- 44a.
- Ist ein zwangsweise eingeführter Familienname Ausdruck von Verfolgung und Unterdrückung, so kann der ursprüngliche Familienname für den Betroffenen sowie für seine Abkömmlinge durch eine Namensänderung wiederhergestellt werden.
- 45.
Einem Antrag auf Wiederherstellung eines früher rechtmäßig geführten Familiennamens mit einer ehemaligen Adelsbezeichnung als Namensbestandteil ist in der Regel zu entsprechen, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, vorher Staatsangehöriger von Estland, Litauen, Rumänien oder der Tschechoslowakei war und ihm die Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung vor der Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten worden ist.
- d) Mit Höfen oder Unternehmen verbundene Familiennamen
- 47.
- Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden.
- e) Erhaltung aussterbender Familiennamen
- 48.
- Das Aussterben eines Familiennamens rechtfertigt für sich allein eine Namensänderung nicht.
- f) Beseitigung hinkender Namensführung
- 49.
Führt ein Deutscher, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehöriger er auch ist, einen anderen Familiennamen als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zu führen verpflichtet ist, so kann die hinkende Namensführung dadurch beseitigt werden, daß der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist.
- g) Gewährung eines tatsächlich geführten Familiennamens
- 50.
- Die langjährige gutgläubige Führung des erstrebten Familiennamens rechtfertigt eine Namensänderung nur, wenn der Antragsteller ohne die Namensänderung Nachteile erleiden würde.
- Sechster AbschnittWahl des neuen Familiennamens
- 51.
Soweit der neue Familienname nicht bereits mit dem wichtigen Grund für die Namensänderung vorgegeben ist (z.B. Nummern 40 bis 50), gelten für die Wahl des neuen Namens die Nummern 52 bis 55.52. Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt dem Antragsteller.
- Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen.53.
- 1) Der neue Familienname muß zum Gebrauch als Familienname geeignet sein.
- Er soll nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen z.B.
- Kein Sammelname sein.
- Ein Künstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen.
Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. (2) Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden.
Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, daß der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. (3) Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B.
auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden. (4) Ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung soll nur ausnahmsweise gewährt werden. Das ergibt sich aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Abs.3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.
August 1919 (BGBl. III, Gliederungsnummer 401-2), nach dem die bei seinem Inkrafttreten geführten Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens fortbestehen und Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden dürfen. Nummer 45 bleibt unberührt.54. (1) Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden.
Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens (Nummer 37), die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens (Nummern 36 und 38) genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
2) Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen (Nummer 34) kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Ortsnamen sollen als Namenszusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden.
Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht.
- 55.
- Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrags die Wahl eines anderen Familiennamens anheimzustellen.
- Siebenter AbschnittÄnderung des Ehenamens
- 56.
Während des Bestehens der Ehe darf der Ehename (§ 1355 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden. Der von einem Ehegatten dem Ehenamen nach § 1355 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellte Geburts- oder frühere Ehename oder vor dem 1.
- (2) Wird mit dem Ehenamen nicht zugleich der Geburtsname geändert, so ist die Urkunde nach dem Muster der entsprechend zu ändern
- 58.
- Die Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein ist nur zulässig, wenn entweder
a) die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen (z.B. weil sich der Name des anderen Ehegatten nach ausländischem Recht bestimmt) oder b) nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellte oder vor dem 1.
Juli 1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen soll.59. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Geburtsnamens eines Ehegatten wird nur selten vorliegen. Die Änderung ist aber möglich, z.B. wenn dieser Name für die Eltern und Geschwister des Ehegatten gleichzeitig geändert wird.
Ist der Geburtsname Ehename geworden, so ist zu prüfen, ob eine Änderung des Ehenamens und des Geburtsnamens in Frage kommt (Nummer 57). Ist der Geburtsname nach § 1355 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Ehenamen vorangestellt oder vor dem 1. Juli 1976 angefügt worden, so schließt die Änderung des Geburtsnamens auch die Änderung dieses Namensteils ein.
- Zweiter TeilÄnderung von Vornamen
- Erster AbschnittVerfahren
- 60.
- Anträge auf Änderung von Vornamen sind unter sinngemäßer Anwendung der Nummern 1 bis 26 zu behandeln.
- 61.
- Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Urkunde nach dem Muster der zu erteilen.
- Zweiter AbschnittWichtiger Grund
- 62.
Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt. Die Nummern 28 bis 32 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
- Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.63.
- Mit dem Ausspruch der Annahme als Kind kann das Vormundschaftsgericht Vornamen des Kindes ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1757 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Hat das Vormundschaftsgericht das Vorliegen schwerwiegender Gründe verneint und deshalb die Änderung der Vornamen abgelehnt, so kommt auch eine Änderung der Vornamen nach dem Namensänderungsgesetz aus mit der Annahme als Kind zusammenhängenden Gründen nicht in Betracht.
- 64.
- Für die Wiederherstellung früher geführter Vornamen gelten die Nummern 44 und 44a entsprechend.
- 65.
Sind Vornamen eines Deutschen in einem nicht nach deutschem Recht geführten Personenstandsbuch entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten in fremdsprachiger Form eingetragen worden, so sollen sie erst dann geändert werden, wenn nicht nach § 58 Abs.3 Satz 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) verfahren werden kann.
Dritter AbschnittWahl der neuen Vornamen 66. Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.67.
Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.68. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
- Dritter TeilFeststellung von Familiennamen
- Erster AbschnittVoraussetzungen
- 69.
Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher zu führen berechtigt ist, so kann die zuständige Behörde diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Außer für Deutsche kommt eine Feststellung des Familiennamens auch für den in Nummer 2 weiter aufgeführten Personenkreis in Betracht.70.
- 71.
- Stößt eine beantragte Feststellung des Familiennamens auf erhebliche Schwierigkeiten oder ist ein langwieriger Rechtsstreit zu erwarten, so sollte erwogen werden, ob nach Lage des Falles statt der beantragten Feststellung eine Änderung des Familiennamens in Betracht kommt.
- Zweiter Abschnittund Wirkung der Feststellung des Familiennamens
- 72.
Es ist der Familienname festzustellen, dessen Richtigkeit nach den Ermittlungen am wahrscheinlichsten ist. Dabei hat die Behörde von Amts wegen alle ihr zugänglichen Beweismittel auszuschöpfen. Nach Lage des Falles kann es darauf ankommen, diejenige Namensform zu ermitteln, die die Vorfahren des Betroffenen zu der Zeit geführt haben, in der die früher vielfach übliche willkürliche Änderung des Familiennamens verboten und damit die Bildung fester Familiennamen abgeschlossen wurde.
- Dritter AbschnittVerfahren
- 74.
- Das Feststellungsverfahren ist unter sinngemäßer Anwendung der Nummern 6 bis 26 durchzuführen.
- 75.
- Wird der Familienname so wie beantragt festgestellt, so ist eine Urkunde nach dem Muster der oder zu erteilen.
- 76.
Wird der Familienname von Amts wegen oder anders als beantragt festgestellt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen; dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist den Betroffenen eine Urkunde nach dem Muster der oder zu erteilen.
Vierter TeilSchlußbestimmungen 77. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1960 (BAnz. Nr.249 vom 24. Dezember 1960), geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 8.
Mai 1963 (BAnz. Nr.91 vom 16. Mai 1963), wird aufgehoben.78. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
- Anlagen:
- : Urkunde über die Änderung des Familiennamens
- : Urkunde über die Änderung des Familiennamens
- : Urkunde über die Änderung des Familiennamens
- : Urkunde über die Änderung der Vornamen
- : Urkunde über die Feststellung des Familiennamens
- : Urkunde über die Feststellung des Familiennamens
: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
Wie viel kostet Namensänderung Nachname?
Namensänderung – Änderung von Vor- oder Familiennamen Suchergebnis Frau Drachsler 02351 / 966-5614 [email protected] Zuständigkeit: Altena, Meinerzhagen, Plettenberg, Schalksmühle
- Kreishaus Lüdenscheid
- Heedfelder Str.45 58509 Lüdenscheid
- Raum: 305
Frau Dumschat 02351 / 966-5613 b.dumscha[email protected] Zuständigkeit: Balve, Menden (Sauerland)
- Kreishaus Lüdenscheid
- Heedfelder Str.45 58509 Lüdenscheid
- Raum: 305
- Herr Frölich
- 02351 / 966-5612
- 02351 966885612
[email protected] Zuständigkeit: Balve, Hemer, Menden, Neuenrade
- Kreishaus Lüdenscheid
- Heedfelder Str.45 58509 Lüdenscheid
- Raum: 304
Montag: | 08.30 – 12.00 Uhr |
---|---|
Dienstag: | 08.30 – 12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr |
Freitag: | 08.30 – 12.00 Uhr |
Termine außerhalb der Geschäftszeiten nach Vereinbarung
- Frau Knautz
- 02351 / 966-5619
- 02351 966885619
[email protected] Zuständigkeit: Altena, Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Nachrodt, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
- Kreishaus Lüdenscheid
- Heedfelder Str.45 58509 Lüdenscheid
- Raum: 304
- Frau Kowalewski
- 02351 / 966-6508
- 02351 966886508
[email protected] Zuständigkeit: Halver, Herscheid, Nachrodt-Wiblingwerde, Werdohl
- Kreishaus Lüdenscheid
- Heedfelder Str.45 58509 Lüdenscheid
- Raum: 306
- Frau Schulte
- 02351 / 966-6505
- 02351 966886505
k.schult[email protected] Zuständigkeit: Hemer, Kierspe, Neuenrade
- Kreishaus Lüdenscheid
- Heedfelder Str.45 58509 Lüdenscheid
- Raum: 306
Montag: | 08.30 – 12.00 Uhr |
---|---|
Dienstag: | 08.30 – 12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 – 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr |
Freitag: | 08.30 – 12.00 Uhr |
Termine außerhalb der Geschäftszeiten nach Vereinbarung Nachname, Scheidung, Kind, Kinder, Sorgerecht, Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz – öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung
- gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 2,50 Euro bis 1.022 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 2,50 Euro bis 255 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: 26,00 € pro Antrag
ca.3 Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich Zuletzt aktualisiert am: 23.06.2023 : Namensänderung – Änderung von Vor- oder Familiennamen
Wann wird eine Namensänderung abgelehnt?
Wann ist eine Namensänderung nicht erlaubt? „Der Antrag auf Namensänderung wird aller Voraussicht nach abgelehnt, wenn die Änderung der Ordnungsfunktion des Vornamens widerspricht ‘, warnt der Rechtsanwalt aus Dresden. Es wäre dann am Namen nicht mehr erkennbar, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt.
Wie läuft eine Namensänderung ab?
Namensgebung und Namensänderung (bei Kindern) Welchen Vornamen kann ich für mein Kind wählen?Bei der Wahl eines Vornamens ist das Kindeswohl zu beachten. Der Vorname darf also nicht anstößig, verunglimpfend, lächerlich oder ungeeignet sein und muss das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen.
Falls Sie sich für einen geschlechtsneutralen Vornamen entscheiden, raten wir Ihnen sich einen weiteren Vornamen erteilen, der das Geschlecht eindeutig erkennen lässt.Die Anzahl der Vornamen sollte sieben nicht überschreiten, da es ansonsten zu einer Gefährdung des Kindeswohls und zahlreichen Problemen im Alltag kommen kann.
Werden zwei Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, gelten sie als ein Name.Bei der Beurkundung von Kindern ausländischer Eltern müssen zu den deutschen Vorschriften auch die jeweiligen Gesetze der Herkunftsländer beachtet werden. Eine Missachtung kann zu Schwierigkeiten bei einer späteren Registrierung bei den Heimatbehörden führen.
- Informationen zur Vornamensbestätigung für außergewöhnliche Vornamen erhalten Sie bei der Gesellschaft für deutsche Sprache
- Weitere Informationen
- Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, setzen Sie sich frühzeitig mit den Kolleginnen und Kollegen des Standesamts in Verbindung.
- Welchen Familiennamen kann mein Kind führen?
- Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den aktuellen Familiennamen der Mutter.
Im deutschen Recht erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, können Sie zwischen dem Familiennamen der Mutter oder des Vaters wählen. Diese Bestimmung ist dann auch für alle weiteren Kinder bindend.
- Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, bestimmen sie gebührenfrei einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.
- Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, dann können die Eltern festlegen, dass das Kind seinen Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält (zum Beispiel mehrere Nachnamen, Vatersname, Eigenname, Namenskette).
- Welche Familiennamensänderungen sind später noch möglich?
1. Änderung durch Eheschließung: Findet die Eheschließung der Eltern nach der Geburt des Kindes statt und führen die Eltern weiterhin getrennte Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmt werden. Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich der Ehename automatisch auf den Geburtsnamen des minderjährigen Kindes.
- 2. Änderung durch nachträgliche Namensbestimmung nach Anerkennung der Vaterschaft:
- 3. Änderung durch Einbenennung:
- An wen muss ich mich wenden?
- Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Welche Gebühren fallen an?
Wenn die Geburt eines Kindes bereits beurkundet ist und nur die Mutter in der Geburtsurkunde eingetragen ist, führt das Kind den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Wird nachträglich die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt und daraufhin der Vater in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen, kann die Kindesmutter auch zu einem späteren Zeitpunkt den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Abgabe einer Erklärung über die gemeinsame Sorge beim Jugendamt den Geburtsnamen des Kinders nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ändern können.Ein sorgeberechtigter Elternteil kann zusammen mit seinem neuen Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den gemeinsamen Ehenamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen.
Der Ehename kann dem Geburtsnamen auch vorangestellt oder angefügt werden (Doppelname). Voraussetzung für eine Einbenennung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebt und die Einwilligung des anderen Elternteils vorliegt. Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn das Kind dessen Familiennamen führt oder dieser sorgeberechtigt ist.
- Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Erklärungen zur Vor- und Familiennamensführung unwiderruflich sind und vom Standesamt nicht geändert werden können.
- Für die Erstbeurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt des Ortes zuständig, in dem das Kind geboren wurde (siehe Dienstleistung: „Anmeldung einer Geburt”).Eine spätere Erklärung über die Namensänderung kann bei dem Geburts- oder Wohnsitzstandesamt aufgenommen werden.
Die Namensänderung wird mit Eintragung in das Geburtenregister beim Standesamt des Geburtsortes wirksam. Von diesem Standesamt erhalten Sie die Bescheinigung über die Namensänderung beziehungsweise eine neue Geburtsurkunde des Kindes mit dem geänderten Familiennamen.Die Kolleginnen und Kollegen des Standesamts geben Ihnen gerne individuell Auskunft darüber, ob die von Ihnen gewünschte Vor- und Familiennamensgebung beziehungsweise -änderung möglich ist und welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen.Die erstmalige Erteilung eines Vor- und Familiennamens ist gebührenfrei.
- Wenn die Kindesmutter allerdings allein sorgeberechtigt ist und der Familienname des nicht sorgeberechtigten Vaters zum Familiennamen des Kindes erteilt werden soll, fällt eine Gebühr in Höhe von 23.50 Euro für diese Namenserteilung an.
- Für die Abgabe einer nachträglichen Erklärung zur Namensführung beträgt die Gebühr 23,50 Euro.
Die Bescheinigung über die Namensänderung kostet 12Euro. Wenn Sie sich eine Geburtsurkunde mit dem geänderten Familiennamen Ihres Kindes ausstellen lassen möchten, fällt die normale Urkundengebühr von 12Euro an.
- Adresse
- Marktplatz 4
- 65428 Rüsselsheim am Main
- Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einen Termin können Sie telefonische oder per E-Mail anfragen. : Namensgebung und Namensänderung (bei Kindern)
Kann man einfach so den Nachnamen ändern?
Öffentlich-rechtliche Namensänderung – Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Diese Möglichkeit ist die Ausnahme und dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen.
- Nach den Grundsätzen des deutschen Namensrechts steht der Name einer Person grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers.
- Deshalb darf ein Familienname oder Vorname nur dann geändert werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ein wichtiger Grund, der eine Namensänderung rechtfertigen könnte, liegt dann vor, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers an der Änderung seines Namens gegenüber den Grundsätzen der Namensführung überwiegt.
Hierzu gehören neben der Ordnungsfunktion des Namens und den sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens. Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Antragsteller nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen werden von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die Zuständigkeit der Namensänderungsbehörden ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Betroffene sollten sich zunächst bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort erkundigen.
: Namensrecht
Was kostet eine Namensänderung bei Erwachsenen?
Hilfe – – kein Ort – Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort: Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann. Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen” einen Ort aus.
- Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B.
- Nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
- Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zu lassen.
Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.
Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.
- Für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens können Gebühren zwischen 50,00 und 1.500,00 EUR anfallen.
- Für die Änderung von Vornamen können Gebühren zwischen 25,00 und 500,00 EUR anfallen.
- Für eine Voranfrage zu einer Namensänderung werden keine Gebühren erhoben.
- Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.
Die Ehegatten können als Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt.
Stand: 02.08.2023 Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration : Namensänderung; Beantragung – BayernPortal
Wie schreibt man einen Antrag auf Namensänderung?
Begründung: Wie formuliere ich einen Antrag auf Namensänderung? – Im Grunde genommen müssen Sie den Namensänderung Antrag nicht selbst formulieren. Generell bieten die Standesämter einen Vordruck an, den Sie nur noch ausfüllen müssen. Wichtig ist nur, dass Sie sich vorab informieren, welche Gründe überhaupt akzeptiert werden,
- So wird ein Standesamt in München nicht akzeptieren, dass Sie nur deshalb eine Namensänderung des Vornamens vornehmen lassen möchten, weil Sie von Hamburg umgezogen sind und nun einen einheimischen Vornamen haben möchten.
- Tipp: Rat beim Anwalt einholen Sie können sich auch bei einem Anwalt erkundigen, welche Namensänderung Gründe akzeptiert werden.
Eventuell kann Ihnen der Anwalt bei der Formulierung der Begründung helfen. Ebenso ist es in Deutschland – im Vergleich zu Österreich – nicht möglich, den Vornamen zu ändern, weil ein Adoptivkind einen anderen Vornamen haben möchte. Laut Namensänderungsgesetz benötigen Sie immer einen triftigen Grund, um mit ihrem Namensänderung Antrag erfolgreich zu sein.
Wer muss einer Namensänderung zustimmen?
Die allein sorgeberechtigte Mutter gibt dem Kind nachträglich den Namen des leiblichen Vaters – In diesem Fall ist die Namensänderung der Kinder nur unter der Voraussetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters möglich. Dies muss vor einem Standesbeamten oder gegebenenfalls auch einem Notar abgegeben werden.
In all diesen Fällen wird nach der Namensänderung vom Kind der neue Nachname zu dem neuen Geburtsnamen, Der ursprüngliche Geburtsname wird getilgt. Da der Geburtsname sich nur durch Heirat oder Adoption abändern lässt, handelt es sich mithin bei der Namensänderung des Kindes grundsätzlich um einen unwiderruflichen Vorgang, d.h.
weder die Eltern noch die Kinder können die Namensänderung später wieder rückgängig machen!
Wie schwer ist es den Nachnamen zu ändern?
Eine Änderung des Vornamens kann – je nach Aufwand – bis zu 255 Euro kosten, ein geänderter Nachname bis zu 1 022 Euro. Diese Höchstsätze werden aber selten fällig, sie sollen abschreckend wirken. Manchmal fällt ein Gebührenvorschuss an.
Kann ich mit 18 den Namen meiner Mutter annehmen?
Ist eine Namenserklärung erforderlich? – Sofern Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren, aber keinen gemeinsamen Ehenamen geführt haben, hat das Kind aus Sicht des deutschen Rechts nie einen Geburtsnamen erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind im Ausland bereits mit einem bestimmten Namen registriert wurde.
Eine Namenserklärung ist daher erforderlich. Das volljährige Kind kann nur den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen nach deutschem Recht wählen. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nicht mehr möglich, da hierfür eine Rechtswahl in ausländisches Recht getroffen werden muss.
Eine Rechtswahl kommt jedoch nur in Frage, solange das Kind minderjährig ist.
Welcher Nachname ist der seltenste in Deutschland?
. aus Deutschland In Deutschland existieren nahezu eine Million verschiedene Familiennamen, Der in Deutschland häufige Familienname Müller, mitsamt seinen lautlichen Varianten Möller oder Miller mit 600.000 Vorkommen, ist dabei sehr deutlich an der ursprünglichen Berufsbezeichnung des mittelalterlichen Vorfahren orientiert gewesen.
- Die große Verbreitung dieses Namens in allen Teilen Deutschlands erklärt sich dabei vor allem aus dem Umstand, dass seit dem Mittelalter nahezu jede Ortschaft irgendeine Art von Mühle besaß.
- Hierunter fielen jedoch nicht allein Getreidemühlen, sondern auch Schneidemühlen in der Holzverarbeitung oder Walkmühlen für die Tuchherstellung.
Es gab also in jeder Gegend zahlreiche Personen, die auf die eine oder andere Weise als “Müller” im Mühlengewerbe tätig waren. Der kürzeste Nachname, der hier gelistete ist, lautet: ‘ Aa ‘(Nachnamen / Sonstige Begriffe / Sonstiges – 2. Teil / nicht zugeordnet ).
- Der l ängste deutsche Nachname, der aus einem einzigen Wort besteht, ist: Ottovordemgentschenfelde (Nachnamen / Sonstige Begriffe / Sonstiges – 2.
- Teil / Doppelnamen ).
- Jürgen Ey (* 4.
- September 1946) ist ein ehemaliger deutscher Fußballspieler.
- Jürgen Ey ist der Spieler mit dem kürzesten Nachnamen, der in der Bundesliga zum Einsatz kam.
Ey spielte in der Saison 1970/71 lediglich zwei Mal für den FC Bayern München. Der seltenste Nachname ist Wollseif, der in Deutschland nur 1x vorkommt. Dieser Nachname sei in dieser Schreibweise nach Aussagen von Herrn Wollseif damit auch einmalig in Europa. Da Spott- und Spitznamen im Mittelalter insbesondere in den städtischen Unterschichten sehr verbreitet waren, gilt dies möglicherweise auch für unsere Namensbeispiele: Mit einem “Kaiser”, “König” oder “Grafen” konnte mitunter schlicht ein überheblicher, großspuriger oder stolzer Mensch bezeichnet werden, der von seinem Mitmenschen alsbald nur noch mit einem ausschließlich spöttisch gemeinten Beinamen, wie der (Möchtegern-)”König” belegt wurde.
- Das letzte Wort in Sachen Namen haben in Deutschland immer noch die Standesämter.1999 nahmen sie nach Aussagen der Gesellschaft für deutsche Sprache folgende Vornamen in ihre Bücher auf: Leonardo da Vinci, Pepsi-Carola, Pumuckl, Rapunzel, Winnetou, Napoleon, Waterloo und Winzbraut,
- Einige der Vornamen, die Eltern ihren Kindern antun wollten, wurden trotz aller Toleranz abgelehnt.
Darunter Agfa, Borussia, Lenin, McDonald, Störenfried, Sputnik, Schnucki, Grammofon, Atomfried und Bierstübl. Bis zu sieben Vornamen dürfen die Eltern ihren Sprösslingen geben, einen unterstrichenen Rufnamen gibt es nicht mehr.:, aus Deutschland
Was kostet die Namensänderung nach der Hochzeit?
Papiere ändern – Beim Namenswechsel eines Partners oder beider Eheleute (Doppelname) muss der Personalausweis neu ausgestellt werden. Das kostet bundesweit seit Januar 2021 genau 37 Euro. Wird ein Reisepass benötigt, werden ebenfalls Gebühren fällig.
- Ein Reisepass mit 32 Seiten kostet 81 Euro für Frauen und Männer, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. Für Jüngere kostet ein solcher Pass 58,50 Euro.
- Ein Reisepass mit 48 Seiten kostet für diejenigen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 103 Euro, für Jüngere 80,50 Euro.
Der Führerschein muss bei einer Namensänderung nicht zwingend umgeschrieben werden. Allerdings ist dies zu empfehlen, da die Fahrerlaubnis mit dem alten Namen nicht mehr als amtlicher Lichtbildausweis gültig ist. Die Änderungskosten variieren je nach Ordnungsamt.
Wenn sich nur die Adresse ändert, ist die Ausstellung eines neuen Führerscheins ebenfalls nicht nötig, denn in der Fahrerlaubnis steht keine Anschrift. Wohl aber im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, zu dessen Anpassung Sie verpflichtet sind. Änderungskosten: je nach Bundesland 12 bis 20 Euro. Übrigens: Sie haben noch alte Fahrzeugpapiere? Dann müssen Sie sie bei der Gelegenheit gleich in neue umtauschen.
Die Namensänderung plus der Dokumententausch schlagen zusammen mit etwa 20 bis 50 Euro zu Buche. Denken Sie bitte daran, dass Sie für die meisten dieser Unterlagen aktuelle biometrische Passbilder benötigen.
Kann man den Familiennamen nachträglich ändern?
Kann man nach dem Heiraten Namen behalten und später ändern? – Jeder Ehepartner kann zum Zeitpunkt der Hochzeit den eigenen Geburtsnamen behalten und später eine Namensänderung nach Hochzeit beantragen. Eine besondere Frist hierfür gibt es nicht. Zudem gilt, dass die Gründe, die im Namensänderungsgesetz generell für die Änderung eines Nachnamen oder Vornamen gelten, nicht zutreffen müssen.
- Somit gilt, dass jeder Ehepartner nach einer für ihn angemessenen Frist entscheiden darf, wann er eine Namensänderung nach Hochzeit beantragen möchte.
- Mit dieser Namensänderung wird die Liebe zum Partner „offiziell”.
- Manch einer mag froh sein, wenn er oft vorkommende Nachnamen wie Müller nicht mehr tragen muss.
Zu beachten ist jedoch, dass nur ein Ehepartner einen Doppelnamen nach Trauung beschließen darf:
derjenige, der den Nachnamen des Partners angenommen hat, darf diesem Namen seinen bisherigen Nachnamen anfügen und trägt somit einen Doppelnamen
Wird der Vorname geändert? Eine Namensänderung nach Eheschließung gilt nur für den Nachnamen. Der Vorname kann hierbei nicht geändert werden. Allerdings ist es meist problemlos möglich, dass ein zweiter Vorname zum ersten Vornamen bestimmt wird.
Wie viel kostet es seinen Geburtsnamen wieder annehmen?
Das Wichtigste in Kürze: Geburtsname wieder annehmen – Wie kann ich meinen Geburtsnamen wieder annehmen? Um Ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen, müssen Sie beim Standesamt einen Antrag auf Namensänderung stellen. Kann ich meinen Geburtsnamen wieder annehmen ohne Scheidung? Haben Sie während der Ehe bzw.
Zur Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt und Sie diesen angenommen, können Sie während der Ehezeit nicht mehr Ihren Geburtsnamen annehmen. Dies ist erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich, da für die Namensänderung u.a. auch die Scheidungsurkunde erforderlich ist. Können auch meine Kinder nach der Scheidung meinen Geburtsnamen annehmen? Waren die Eltern des Kindes verheiratet und kehrt einer der Elternteile nach der Scheidung zu seinem Geburtsnamen zurück, kann das Kind diesen ebenfalls annehmen, sofern der andere Elternteil hierin einwilligt.
Fehlt die Zustimmung, ist die Namensänderung beim Kind in der Regel nicht möglich. Sie ist auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Eheleuten um leiblichen Elternteil und Stiefelternteil des Kindes handelt. Wurde dieses einbenannt und erhielt den Namen des Stiefelternteils, ist eine Revision dessen nicht mehr möglich.
Wird die Geburtsurkunde nach Hochzeit geändert?
Ja, wenn das kind einbenannt wird bei der hochzeit wird das geburtenbuch im geburtsstandesamt des kindes geändert. dann kannst du dahin gehen (gib denen nach der hochzeit 3 wochen zeit) und gegen 7 € gebühr ne neue abstammungsurkunde (auch geburtsurkunde) bekommen.
Wie kann man seinen Nachnamen ändern ohne zu heiraten?
Wann lässt sich der Familienname ohne Eheschließung ändern? – Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ihren Familiennamen, auch Nachname genannt, ändern lassen (§ 3 Abs.1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, NamÄndG). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ihr Nachname anstößig oder lächerlich ist und es nachvollziehbar ist, dass sie darunter leiden.
Wer muss einer Namensänderung zustimmen?
Die allein sorgeberechtigte Mutter gibt dem Kind nachträglich den Namen des leiblichen Vaters – In diesem Fall ist die Namensänderung der Kinder nur unter der Voraussetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters möglich. Dies muss vor einem Standesbeamten oder gegebenenfalls auch einem Notar abgegeben werden.
- In all diesen Fällen wird nach der Namensänderung vom Kind der neue Nachname zu dem neuen Geburtsnamen,
- Der ursprüngliche Geburtsname wird getilgt.
- Da der Geburtsname sich nur durch Heirat oder Adoption abändern lässt, handelt es sich mithin bei der Namensänderung des Kindes grundsätzlich um einen unwiderruflichen Vorgang, d.h.
weder die Eltern noch die Kinder können die Namensänderung später wieder rückgängig machen!
Wie lange dauert es den Mädchennamen wieder anzunehmen?
Was genau ist der Geburtsname? – Der Geburtsname: Wieder annehmen nach der Scheidung möglich? Der Geburtsname ist per Definition der Name, den Sie seit Ihrer Geburt tragen und von Ihren Eltern bzw. dem sorgeberechtigten Elternteil übernommen haben (ab § 1616 BGB). Er wird gemeinhin daher auch als Familienname bezeichnet, weil er die Abstammung von den Eltern aufzeigt.
Als Synonym für den Geburtsnamen von Frauen ist auch der Begriff „Mädchenname” wohlbekannt. Generell besteht die Möglichkeit, dass sich der Geburtsname von einem Kind auch im Nachhinein noch einmal ändern kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eltern erst im Nachgang einen gemeinsamen Ehenamen wählen oder das Kind adoptiert wird.
Anderweitig lässt sich der Geburtsname nicht ändern. Er bleibt in der Regel das ganze Leben lang bestehen und ist in der Geburtsurkunde festgeschrieben, Sie können meist erst dann einen anderen Namen annehmen, wenn Sie selbst eine eheliche Gemeinschaft eingehen – ohne dass dabei jedoch der ursprüngliche Familienname aus den Registern gestrichen wird.
Wie lange dauert eine Namensänderung bei Kindern?
Haben Sie als Mutter nach der Geburt das alleinige Sorgerecht, so bekommt Ihr Kind Ihren Nachnamen. Ändert sich dies nach der Geburt, indem Sie fortan das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind übernehmen, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes innerhalb von drei Monaten neu bestimmen.