Wie Lange Dauert Antrag Auf Behinderung?

Antworten rund um das Antragsverfahren – Wann macht eine Antragsstellung für mich überhaupt Sinn? Wenn Sie eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung haben. Diese muss länger als 6 Monate bestehen. Wo und wie beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis? Der Ausweis kann nur beantragt werden, wenn Sie zuvor einen Feststellungsantrag gestellt haben und dieser einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ergibt.

  1. Sie können den Schwerbehindertenausweis dann bei Ihrer zuständigen Außenstelle formlos auf dem Postweg (bitte legen sie ein Passbild bei) oder über unser beantragen.
  2. Wie läuft das Antragsverfahren ab? Nachdem Sie einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Danach bitten wir Ihre Ärzte, Krankenhäuser oder Pflegekassen uns Ihre aktuellen Befunde, Entlassungsberichte, Gutachten u.s.w. zu übersenden. Nach Auswertung aller beigezogenen Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst erteilt dann das Landessozialamt einen Bescheid über die Höhe des Grades der Behinderung und etwaigen Merkzeichen.

  • Wie lange dauert das Antragsverfahren? Die Dauer hängt davon ab, ob Ihre Angaben im Antragsformular vollständig sind und wie schnell Ihre angegebenen Ärzte, Krankenhäuser u.s.w.
  • Auf unsere Anfrage antworten.
  • Die Bearbeitungsdauer variiert daher, liegt aber regelmäßig zwischen drei und sechs Monaten, bis über den Antrag entschieden werden kann.

Das Landessozialamt ist im Einzelfall immer bemüht, die individuelle Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten. Fragen nach dem Sachstand bitten wir insoweit nur aus wichtigem Grund zu stellen, da dies für uns ansonsten zu vermeidbaren Belastungen führt.

Ist das Antragsverfahren kostenpflichtig? Nein. Auch der Ausweis ist kostenfrei. Wo bekomme ich einen Antragsvordruck her? Bei den Außenstellen des Landessozialamtes (Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Hildesheim, Osnabrück, Verden und Oldenburg – eine Übersicht finden Sie ), bei Gemeinden, Landkreisen, Kommunen sowie online unter,

Kann ich Anträge formlos/per Telefon/online oder auch per E- Mail stellen? Ja. Nach Eingang des formlosen Antrages wird Ihnen aber im Nachgang ein Antragsvordruck zugesandt. Mit diesem werden alle Informationen abgefragt, die wir von Ihnen benötigen. Das Online Verfahren finden Sie Muss mein Antragsvordruck vom Arzt ausgefüllt werden? Nein.

  • Die zweite Unterschrift dient zur Bestätigung, dass Sie alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt haben und darf neben den bereits erwähnten Personen auch von einem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  • Muss ich die Post an die Anschrift der Außenstelle oder an die Hauptstelle schicken? Senden Sie Ihre Post bitte immer unter der Nennung Ihrer zuständigen Außenstelle an die nachfolgende Anschrift:
  • Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle XYZ, 31120 Hildesheim
  • Die Post wird dann zentral an den für Sie zuständigen Sachbearbeitenden verteilt.
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Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? Grundsätzlich müssen Sie dem Antrag keine Unterlagen beifügen, da die medizinischen Unterlagen vom LS angefordert werden. Dennoch können Sie natürlich zum Beispiel aktuelle ärztliche Befunde oder ein farbiges Lichtbild für den Schwerbehindertenausweis anfügen.

Bitte senden Sie dann nur Befundkopien und keine Originale ein. Wie sind Dokumente, Befunde und Passbilder vom Antragsteller zu übermitteln? Dokumente und Befunde übersenden Sie bitte nur in Kopie und nicht im Original, da alle hier eingehenden Unterlagen eingescannt und anschließend vernichtet werden.

Alternativ ist die Übersendung per Fax oder per E-Mail als pdf-Datei möglich. Passbilder übersenden Sie bitte im Original oder per E-Mail als jpg.-Datei. Schriftstücke des LS (z.B. Empfangsbestätigungen, Rückfragen oder Bescheide) erhalten Sie aus rechtlichen Gründen immer auf dem Postwege und nicht per E-Mail.

  • Bei der Übersendung per Fax oder per E-Mail wird allerdings darauf hingewiesen, dass damit datenschutzrechtliche Risiken verbunden sind, weil ein verschlüsselter Empfang hier nicht möglich ist.
  • Gibt es besondere Anforderungen an das Lichtbild für die Ausweisausstellung (biometrisch, Größe etc.)? Das Lichtbild muss nicht biometrisch sein, es sollte allerdings der Größe eines normalen Passbildes entsprechen (etwa 4,5 x 3,5cm), sollte farbig sein und Sie sollten gut erkennbar sein, um spätere Schwierigkeiten bei der Verwendung des Ausweises zu vermeiden.

Wie alt dürfen meine Befundunterlagen sein? Die Unterlagen sollten nicht älter als zwei Jahre sein. Was kann ich tun, um das Antragsverfahren zu beschleunigen? Informieren Sie Ihre Ärzte im Vorfeld über die Antragsstellung, füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und leserlich aus und antworten Sie bitte gegebenenfalls auf unsere Rückfragen zeitnah.

Gutachter/ Gutachterinnen und Untersuchung: Werde ich im Antragsverfahren durch eine unabhängige Person begutachtet? Von einer ärztlichen Untersuchung/Begutachtung kann im Regelfall abgesehen werden, weil die im Verfahren eingeholten Befundunterlagen ein ausreichendes Bild über Ihren Gesundheitszustand vermitteln.

Warum wird nur nach Befundunterlagen entschieden? Ihre im Antrag genannten Ärzte bzw. Kliniken, bei denen Sie aktuell in Behandlung stehen, werden mit gezielter Fragestellung (die von Ihnen geltend gemachten Funktionsstörungen betreffend) um entsprechende ausführliche Befunderstellung gebeten.

Diese med. Unterlagen werden von Ärzten/Ärztinnen mit gutachterlich-sozialmedizinischer Erfahrung gesichtet und unter Zugrundelegung der Versorgungsmedizin-Verordnung ausgewertet. Warum befindet sich die Akte so lange beim Ärztlichen Dienst? Es werden im Antragsverfahren regelhaft zahlreiche Befundunterlagen (Arzt/Facharzt/Krankenhaus etc.) angefordert.

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Diese zumeist umfangreichen medizinischen Unterlagen müssen von entsprechenden ärztlichen Beratern gesichtet, ausgewertet und in einer gutachtlichen Stellungnahme entsprechend festgehalten werden. In vielen Fällen sind hierin auch weitergehende Begründungen und Aussagen zu formulieren.

Wann kann ich in Rente mit 50% Behinderung?

Vertrauensschutzregelung des § 236 a SGB Nr.6 – Wie schon unter aller Kürze dargestellt, wird die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Für bestimmte Sachverhalte gilt aber nach dem Gesetz ein besonderer Vertrauensschutz.

Anspruch auf die Altersrente besteht ab 63 Jahren für schwerbehinderte Menschen, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben am 01.01.2007 anerkannt schwerbehindert mit mindestens 50 waren und vor dem 1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Weiterhin genießen den Vertrauensschutz diejenigen Versicherten die vor dem 01.01.1951 geboren sind, wenn die bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum Jahr 2000 geltenden Recht sind. Wie Lange Dauert Antrag Auf Behinderung Beratung “Früher in Rente gehen”

Wie viel Prozent bei welcher Behinderung?

GdB als Tabelle zusammengefasst – Die nachfolgende, zum Grad der Behinderung erstellte Tabelle, listet einige Krankheiten bzw. körperliche Einschränkungen auf, die zum jeweiligen Grad der Behinderung führen können, Bedenken Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine Orientierung handelt.

Grad der Behinderung Möglich bei
GdB 20 Chronische Hepatitis (ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität)
GdB 30 Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung
GdB 40 Homonyme Hemianopsie
GdB 50 Völliger Verlust der Nase
GdB 60 Anämie mit starken Auswirkungen
GdB 70 Mukoviszidose
GdB 80 Verlust des Kehlkopfes
GdB 90 Plasmozytom mit starken Auswirkungen
GdB 100 Lungentuberkulose (ansteckungsfähig)

Welchen Grad der Behinderung bei psychischen Erkrankungen?

Grad der Behinderung (GdB) bei psychischen Störungen Bei einer psychischen Störung erfolgt die Bemessung des Grads der Behinderung (GdB) nicht nach starren Beweisregeln. Die Gerichte können auf Basis von Sachverständigengutachten und in freier richterlicher Beweiswürdigung entscheiden.

Diese darf auf natürlicher und funktionaler Betrachtungsweise beruhen. Um einen GdB von mehr als 40 zu bekommen, müssen schwere Störungen wie zum Beispiel eine schwere Zwangskrankheit vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 9.

Januar 2018 (AZ: S 18 SB 1001/16). Bemessung des Grads der Behinderung durch das Gericht Die Frau leidet vor allen Dingen an einer psychischen Störung. Diese geht teilweise auf eine frühere Vergewaltigung zurück. Die Störung äußert sich durch sozialen Rückzug und durch Ritzen der Unterarme etwa einmal im Monat.

  • Sie ist mit einem GdB von 30 eingestuft und wollte eine Anerkennung eines GdB von mehr als 40 erreichen.
  • Während des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Beklagte einen GdB von 40 an.
  • Die Anerkennung eines höheren Grads der Behinderung lehnte das Gericht allerdings ab.
  • Es wies noch mal ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht den GdB aufgrund richterlicher Erfahrung und unter Berücksichtigung von Sachverständigengutachten festlege.
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Den Richtern lagen mehrere Gutachten vor. Bei psychischen Störungen müssten in jedem Einzelfall alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet berücksichtigt werden. Der Sachverständige hatte bei der Frau unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks, Ängstlichkeit und Depressionen festgestellt.

  • Diese erheblichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei mit einem GdB von 40 zu bewerten.
  • Verschiedene Grade der Behinderung (GdB) bei psychischen Störungen Leichtere psychische Störungen werden mit einem GdB von 0 – 20 bewertet.
  • Stärkere Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit – etwa ausgeprägtere Depressionen oder Hypochondrie – werden mit 30 – 40 bewertet.

Schwere Störungen, zum Beispiel eine schwere Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, werden mit einem GdB von 50 – 70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 – 100 bewertet. Es komme auch nicht auf das von der Frau selbst vorgelegte Sachverständigengutachten an, bei der die behandelnde ärztliche Psychotherapeutin einen GdB von 70 festgestellt hatte.

Im Kontakt mit der gerichtlichen Sachverständigen sei bei der Frau keine Ängstlichkeit deutlich geworden. Auch habe sie klaren Blickkontakt gehalten. Auch wenn die Lebensfreude der Frau erheblich bis stark eingeschränkt sei, liege ein GdB von 40 vor. So habe die sie etwa auch Hobbys, denen sie nachgehe.

Daher liege eine mittelschwere und keine schwere Störung vor. Anwaltliche Hilfe bei Prüfung und Durchsetzung des Anspruchs Mit dem Grad der Behinderung bemisst sich der Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. In jedem Fall benötigt man die Hilfe einer Sozialrechtsanwältin beziehungsweise eines Sozialrechtsanwalt bei der Prüfung, ob man Chancen auf ein höheren GdB hat.