Wie lange dauert es, bis der Hartz IV bewilligt wird? – Eine allgemeingültige Zeitspanne, wie lange es dauert, bis Hartz-IV-Anträge vom Jobcenter bearbeitet werden, gibt es nicht. Teilweise dauert es nur Tage, in anderen Fällen zwei bis drei Monate. Wichtig ist: Die Bearbeitungszeit beginnt erst, wenn alle nötigen Dokumente beim Jobcenter eingegangen sind.
Wie lange dauert ein Überprüfungsantrag?
Wie lange hat das Jobcenter Zeit um über den Überprüfungsantrag zu entscheiden? – Reicht ein Betroffener einen Überprüfungsantrag ein, so hat das zuständige Jobcenter nach § 88 SGG sechs Monate Zeit um über den Überprüfungsantrag zu entscheiden. Im Falle eines Widerspruchs liegt die Frist bei drei Monaten.
Was tun wenn das Jobcenter nicht antwortet?
Untätigkeitsklage bei fehlender Antwort – Aber was können Betroffene machen, wenn Jobcenter auch nach Ablauf der großzügigen Bearbeitungsfristen noch immer nicht reagieren? Zunächst ist es ratsam, sich beim Jobcenter nach dem Stand der Bearbeitung zu erkundigen.
Eventuell hat Ihr zuständiger Sachbearbeiter noch nicht alle notwendigen Unterlagen oder es herrscht aufgrund von Gesetzesänderungen ein erhöhter Arbeitsaufwand. Setzen Sie dem Jobcenter dann eine Frist von mindestens einer Woche zur Bearbeitung Ihres Anliegens. Weisen Sie zudem darauf hin, dass Sie eine Untätigkeitsklage erheben werden, wenn die Bearbeitung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Sollte nach Ablauf der Frist noch immer keine Antwort vom Jobcenter folgen, bleibt Ihnen nur noch der Weg über das Sozialgericht. Mit einer Untätigkeitsklage können Sie das Jobcenter dazu zwingen, über Ihren Fall zu entscheiden. Die Erhebung erfolgt beim zuständigen Sozialgericht.
Wie lange dauert es Bürgergeld zu bekommen?
So lange erhalten Sie Bürgergeld – Wie die Bundesagentur für Arbeit schreibt, bekommen das normalerweise für zwölf Monate bewilligt. Manchmal wird das Bürgergeld aber auch nur für sechs Monate gewährt. Das passiert in Fällen, in denen sich eine Lebenssituation schnell wieder ändern kann, zum Beispiel, wenn man selbstständig ist, ein schwankendes Einkommen hat oder die aktuell monatlichen unangemessen hoch sind.
Wie viel Darlehen kann man beim Jobcenter beantragen?
Bitte geben Sie einen Suchbegriff an. Ihr ausgewählter Ort: Sande Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe.
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens(einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft).
Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für Ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen. Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen (zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern), die drohende Sperrung der Stromversorgung (Haushaltsstrom) wegen sogenannter “Neuschulden, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen, Diebstahl oder Verlust sowie Wohnungs- oder Hausbrand.
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
- Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen.
- Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
- Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden.
- Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:
Bei einem Darlehen: in Höhe von 10 Prozent Ihres Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe) Bei mehreren Darlehen: insgesamt höchstens in Höhe von 30 Prozent Ihres maßgebenden Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe).
Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Spezielle Hinweise für – Landkreis Friesland Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt.
Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.
Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft).
Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen. Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,
wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) ausgleichen können.
Beispiele dafür sind:
notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen (zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern), die drohende Sperrung der Stromversorgung (Haushaltsstrom) wegen sogenannter „Neuschulden”, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen, Diebstahl oder Verlust sowie Wohnungs- oder Hausbrand.
Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich durch Belege nachweisen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.
- Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen.
- Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.
- Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden.
- Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.
Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:
Bei einem Darlehen: in Höhe von 10 Prozent Ihres Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe) Bei mehreren Darlehen: insgesamt höchstens in Höhe von 30 Prozent Ihres maßgebenden Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe).
Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Verfahrensablauf Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich (über den digitalen Bürgergeldantrag).
Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung. Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort. Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein. Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt). In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
Spezielle Hinweise für – Landkreis Friesland Damit Sie das Darlehen bekommen können,müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellen.
Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung. Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein. Der Antrag mit den entsprechenden Unterlagen wird geprüft. Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt). In der Regel handelt es sich um eine Geldleistung, die auf Ihr Konto überwiesen wird, oder um Sachleistung in Form eines Gutscheines. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.
Voraussetzungen Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:
Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört (Regelbedarf), Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung (Bürgergeld) ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben, Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer) und, der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
wenn Sie ihn nicht aufschieben können und Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
Diebstahlanzeige, Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder aktuelle Kontoauszüge.
Welche Gebühren fallen an? Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden.
- Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter.
- Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen.
- Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank.
- Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.
Welche Fristen muss ich beachten? Es gibt keine Frist. Anträge / Formulare Formulare vorhanden: Je nach Jobcenter Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein Online-Dienste vorhanden: Ja Rechtsbehelf
Widerspruch Eilverfahren vor dem Sozialgericht Klage vor dem Sozialgericht
Was sollte ich noch wissen? Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Einheitsgemeinde Sande Adresse: Hauptstraße 79, 26452 Sande Fahrplan Telefon: 04422 9588-0 Fax: 04422 9588-40 Öffnungszeiten: Montag 08.00 – 12.30 Uhr und 14.30 – 18.00 Uhr Donnerstag 08.00 – 12.30 Uhr Dienstag, Mittwoch und Freitag nur mit Termin Gebäudezugänge: Aufzug vorhanden : unbekannt rollstuhlgerecht : unbekannt Landkreis Friesland – Fachbereich Zentrale Aufgaben, Wirtschaft, Finanzen und Personal Adresse: Lindenallee 1, 26441 Jever Fahrplan Telefon: 04461 919-0 Fax: 04461 919-8860 Gebäudezugänge: Aufzug vorhanden : ja rollstuhlgerecht : unbekannt Sonstige Angaben: Fachbereichsleiter: Herr R. Janßen Stellvertreterin: Frau E. Wegener Herr Ahlhorn Adresse: Lindenallee 1, 26441 Jever Raum: Zimmer 422 // 2. OG Zuständig für:
Landkreis Friesland:
Datenschutz in Kommunen
Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Adresse: Prinzenstraße 5, 30159 Hannover Fahrplan Telefon: +49 511 12045-00 Fax: +49 511 12045-99 Gebäudezugänge: Aufzug vorhanden : unbekannt rollstuhlgerecht : unbekannt Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)
Was bekommt man als Hartz 4 Empfänger?
Arbeitslosengeld II – Hartz IV – Bürgergeld – Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und das Sozialgeld sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- Auch Kinder, die mit Leistungsberechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, haben einen Hartz IV Anspruch.
Regelsatz 2022
- 449 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende (2021: 446 Euro).
- 404 Euro für Partner, wenn beide volljährige sind (2021: 401 Euro).
- 360 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben oder Wohngemeinschaften (2021: 357 Euro).
- 376 Euro für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft von 14. bis 17. Jahren sowie Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des BGA umziehen (2021: 373 Euro).
- 311 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre (2021: 309 Euro).
- 285 Euro für Kinder bis 6 Jahre (Sozialgeld) (2021: 283 Euro).
Wie wurde der Hartz-IV-Regelsatz berechnet? Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze erfolgte anhand der statistisch erfassten Daten von rund 60.000 Haushalten zu Einnahmen und Ausgaben. Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe wurden dabei nicht berücksichtigt.
- Die Höhe des Regelsatzes orientierte sich an den unteren 20 Prozent der Haushalte.
- Im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) wurden die prozentualen Anteile der Verbrauchsausgaben festgelegt.
- Quelle: Bundesregierung Für die Ermittlung des Regelbedarfs der Verbrauchsausgaben wurden aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt.
Die Verbrauchsausgaben wurden jedes Jahr angepasst (RBEG).
Anteil am Regelbedarf | in % von der RL | in € von der RL |
---|---|---|
Nahrung, alkoholfreie Getränke | 34,70% | 155,82 € |
Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 9,76% | 43,82 € |
Post und Telekommunikation | 8,94% | 40,15 € |
Bekleidung, Schuhe | 8,30% | 37,26 € |
Wohnen, Energie (Strom), Wohninstandhaltung | 8,48% | 38,07 € |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände | 6,09% | 27,35 € |
andere Waren und Dienstleistungen | 7,97% | 35,77 € |
Verkehr | 8,97% | 40,27 € |
Gesundheitspflege | 3,82% | 17,14 € |
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen | 2,62% | 11,73 € |
Bildung | 0,36% | 1,62 € |
Summe | 100 % | 449,00 € |