Wie FLle Ich Den Antrag Auf Familienversicherung Aus Aok?

Wie FLle Ich Den Antrag Auf Familienversicherung Aus Aok

  1. Fragebogen für die Aufnahme in die Familienversicherung.
  2. Allgemeine Angaben des Mitglieds.
  3. Allgemeine Angaben zu Familienangehörigen.
  4. Angaben zur letzten bisherigen oder zur weiter bestehenden Versicherung der Familienangehörigen.

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Wie stelle ich einen Antrag auf Familienversicherung?

Es gibt unterschiedliche Wege, einen Antrag zu stellen. Der schnellste Weg ist über ” Meine TK “. Wenn Sie einen Antrag für Ihr neugeborenes Kind stellen, ist dies erst nach der Geburt möglich, da die Familienversicherung mit dem Geburtsdatum beginnt. Bitte reichen Sie zusätzlich die Geburtsbescheinigung mit ein.

Online: Mit einem Einmal-Kennwort können Sie den Antrag online ausfüllen, ohne sich für “Meine TK” zu registrieren, Das Einmal-Kennwort können Sie telefonisch unter 0800 – 285 85 85 anfordern, es kommt dann per Post. Per Post: Laden Sie den TK-Antrag auf Familienversicherung (PDF, 984 kB ) runter und schicken ihn uns ausgefüllt und unterschrieben zurück (Rücksendeadresse steht auf dem Antrag). Per Mail: Das ist leider nicht möglich, denn der Antrag muss Ihnen zweifelsfrei zugeordnet werden können und sicher übermittelt werden. Das geht nur per Post oder über Meine TK.

Welche Unterlagen braucht man für Familienversicherung?

Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde) oder – sofern deren Vorlage nicht möglich ist – durch andere geeignete Unterlagen (z.B. Bescheid über Kindergeld) einmalig nachzuweisen.

Wann kann der Ehepartner in die Familienversicherung?

Das Wichtigste in Kürze –

Verbraucher können sich unter gewissen Voraussetzungen kostenfrei über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner versichern. Voraussetzung: Das eigene Einkommen darf 470 Euro im Monat nicht übersteigen. Auch über einem Alter von 55 Jahren ist die Familienversicherung möglich.

Stand: 21.04.2023

Wann kann ich in die Familienversicherung?

Wie viel dürfen Familienversicherte verdienen? – Kinder und Partner, die kostenfrei familienversichert werden sollen, dürfen selbst nur ein geringes Einkommen haben. Wie hoch die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist, variiert je nach Beschäftigungsart.

  • Übersteigt der Verdienst Deiner Angehörigen die für sie geltende Grenze, müssen sie sich selbst versichern.
  • Die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung liegt bei 485 Euro im Monat (Stand 2023).
  • Allerdings zählen als Gesamteinkommen die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts ( § 16 SGB IV ).
  • Deshalb können regulär Angestellte von ihren Einnahmen auch Werbungskosten beziehungsweise den entsprechenden Pauschbetrag abziehen.

Für Minijobber gilt das hingegen nicht. Somit darf bei regulär Angestellten das Gesamteinkommen seit Januar 2023 bei 585 Euro im Monat liegen. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung von 485 Euro und der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.200 Euro im Jahr (monatlich 100 Euro).

Wer höhere Werbungskosten als die Pauschale bei der Steuer geltend machen kann, darf entsprechend mehr verdienen (Einkommensgrenze plus Werbungskosten). Für Familienmitglieder, die nebenberuflich selbstständig sind, gilt ebenfalls die Einkommensgrenze von 485 Euro im Monat. Entscheidend ist in diesem Fall der Gewinn aus der Selbstständigkeit,

Wenn Mitversicherte die Einkommensgrenze überschreiten, müssen sie sich ab dem Tag selbst versichern, an dem sie den Einkommensteuerbescheid erhalten. In der Regel fragt die Kran­ken­kas­se einmal pro Jahr nach den Einkommensverhältnissen der versicherten Familie.

Wie lange dauert Aufnahme in die Familienversicherung?

Wie lange dauert die Bearbeitung einer Neuaufnahme? | Die Techniker Es wird circa eine Woche für die Erfassung der Mitgliedschaft benötigt. Bei Klärungsbedarf oder unvollständigen Unterlagen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Als Vertriebspartner benutzen Sie bitte ausschließlich die Mitgliedschaftsanträge, die wir Ihnen unter Downloads zur Verfügung stellen.

  • Folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick: Nein, die Bankverbindung wird lediglich bei Selbstzahlern wie Studenten, Selbstständigen und freiwillig versicherten Arbeitnehmern und freiwillig versicherten Rentner (sofern diese für die Beitragsabführung selbst verantwortlich sind) benötigt. Nein.
  • Die TK benötigt allerdings die genaue Angabe der Vorkasse, damit eine Meldung an die Vorkasse nach dem Meldeverfahren seitens der TK vorgenommen werden kann.

Die TK versichert Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht möglich. Bei einem Wechsel zur TK gibt es bei der Leistungsgewährung keine Wartezeiten oder Gesundheitsprüfungen.

  • Neuaufnahmeanträge müssen immer an den Vertriebspartner-Service gesendet werden:
  • Techniker KrankenkasseVertriebspartner
  • 22291 Hamburg
  1. Tel.040 – 46 06 62 38 00*Fax 0800 – 285 85 89-692 37
  2. E-Mail [email protected]
  3. * Montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr
  4. Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gern an den Vertriebspartner-Service.

Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. : Wie lange dauert die Bearbeitung einer Neuaufnahme? | Die Techniker

Wie prüft die Krankenkasse die Familienversicherung?

Was tun, wenn das Einkommen zu hoch ist? – Überschreitet Dein Nachwuchs oder Partner die Einkommensgrenze, bist Du verpflichtet, das der Kran­ken­kas­se zu melden, Dein Angehöriger muss sich dann selbst versichern – zum Beispiel als der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung.

Meist verschickt die Kran­ken­kas­se einmal pro Jahr einen Fragebogen, auf dem Familien ihre Einkommensverhältnisse angeben müssen. Mit Hilfe dieser Informationen prüft die Kasse dann, ob noch alle Voraussetzungen für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt sind. Trotzdem ist es sinnvoll, sich, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt.

Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert, * Was der Stern bedeutet: Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern.

Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule. Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar.

Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*). Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden.

  • Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen.
  • Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
  • Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen.
  • Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer, : Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Einkommensgrenze

Wann ist eine Familienversicherung nicht möglich?

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Versichertengruppe Zahl in Millionen
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte 73,8
GKV-Mitglieder 57,9
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) 15,9

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.

  • Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro.
  • Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31.
  • Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  • Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.

Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.

  1. Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin.
  2. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.
  3. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.

Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten. Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen. Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.

Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.

Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.

Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.

Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müs­sen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.

Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.

Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss “dem Grunde nach” (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.

  1. Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
  2. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.

Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.

  • Lebensjahres.
  • Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25.
  • Lebensjahres.
  • Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.

Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

  • Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30.
  • Lebensjahres versicherungspflichtig.
  • Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.

Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

  • Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen.
  • Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
  • Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizis­tin­nen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.

Wie viel darf man verdienen um in der Familienversicherung zu bleiben?

Jedes Familienmitglied darf maximal 485 Euro (2023) monatlich verdienen. Sobald das Einkommen höher liegt, muss es sich selbst versichern. Ausnahmen bilden kurzfristige Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate befristet sind beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, sowie Minijobs,

Wie melde ich mein Kind bei der Krankenversicherung an?

Anmeldung bei der Krankenkasse – Das Kind sollte möglichst bald nach der Geburt bei der Krankenkasse angemeldet werden. Meist genügt ein Anruf, und die Krankenkasse sendet die notwendigen Formulare zu. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, wird das Kind beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung).

Wie kann ich mich als Hausfrau krankenversichern?

Als Hausfrau sind Sie nicht geschützt, da Sie nicht gesetzlich unfallversichert sind. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet ausschließlich bei Unfällen während der Arbeit und auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle. Nur mit einer privaten Unfallversicherung sind Sie als Hausfrau umfassend geschützt.

Welche Familienversicherung ist die beste?

Die besten Krankenkassen für Familien – Die beste Krankenkasse für Familien mit Kind suchte die Zeitschrift EURO in ihrer Ausgabe 11/2021. Im Zentrum der Untersuchungen standen kinder- und familienbezogene Mehrleistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen.

  1. Gefragt wurde unter anderem nach Zuschüssen für künstliche Befruchtung, Hebammenrufbereitschaft, Rooming-in bei KIndern im Krankenhaus und Bonusprogrammen für Familien.
  2. Bewertet wurden auch Serviceleistungen wie die Vermittlung von Arztterminen, medizinische Hotline und rund um die Uhr erreichbarem Beratungstelefon.

BESTE KRANKENKASSEN FÜR FAMILIEN MIT KIND – BUNDESWEIT GEÖFFNET Quelle: EURO 11/2021 BESTE KRANKENKASSEN FÜR FAMILIEN MIT KIND – REGIONAL GEÖFFNET Quelle: EURO 11/2021

Platz Krankenkasse offen in
1 I KK Südwest Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Antrag ›
2 SECURVITA BW, BY, BE, HH, HE, MV, NI, NW, RP, SN, ST, SH, TH Antrag ›
3 m hplus BW, BY, BE, HH, HE, MV, NI, NRW, RP, SN, TH Antrag ›

Kann ich meinen Partner mit Familienversichern?

So berechnen sich Beiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte – Gesetzlich Pflichtversicherte müssen von ihrem Lohn einen prozentualen Anteil von 14,6 Prozent an die Krankenkasse zahlen. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der im Durchschnitt 1,3 Prozent beträgt, je nach Krankenkasse aber unterschiedlich ausfallen kann.

  1. Für die Pflegepflichtversicherung zahlen Eltern 3,05 Prozent und Kinderlose 3,3 Prozent.
  2. Der Arbeitgeber übernimmt auch hier die Hälfte, allerdings beteiligt er sich nicht am Extraaufschlag der Kinderlosen.
  3. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird demgegenüber nicht nur der Verdienst aus einer Anstellung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Beiträge herangezogen, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Dazu gehören auch Renten, Versorgungsbezüge und alle weiteren Einnahmen und Geldmittel aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte. Die Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Einnahmen ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gleich.

Wann ist der Beginn der Familienversicherung?

Rz.81 – Die Familienversicherung beginnt, wenn alle Voraussetzungen der Abs.1 bis 3 erfüllt sind, frühestens also mit dem Beginn der Mitgliedschaft des Stammversicherten. Für Kinder kann die Familienversicherung frühestens mit der Geburt, für den Ehegatten frühestens mit der Heirat bzw.

Was zählt zum monatlichen Gesamteinkommen?

Zusammenfassung – Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Damit sind neben den ausdrücklich genannten Einkünften alle Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen.

  • Steuerfreie Beträge oder Werbungskosten sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht zu berücksichtigen.
  • Das Gesamteinkommen ist hauptsächlich zu prüfen, wenn über eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden wird.
  • Sozialversicherung: Die Definition des Begriffs Gesamteinkommen enthält § 16 SGB IV,

Die wesentlichen Vorschriften des Einkommenssteuerrechts ergeben sich aus §§ 1 ff. EStG, die verschiedenen Einkunftsarten sind in den §§ 2, 13 bis 22 EStG geregelt. Der Gewinn im steuerrechtlichen Sinn ist in § 4 EStG normiert. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung Anwendungs- und Auslegungsregeln zum Gesamteinkommen entwickelt ( BSG, Urteil v.9.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R ).

Die Berücksichtigung sonstiger Einkünfte ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz ( BSG, Urteil v.29.6.2016, B 12 KR 1/15 R ). Zum berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen bei der Beurteilung der Familienversicherung zählt auch ausländisches Einkommen, das im Inland nicht zu versteuern ist ( BSG, Urteil v.29.6.2021, B 12 KR 2/20 R ).

Dabei werden die ausländischen Einkünfte so behandelt, als wären sie in Deutschland erzielt worden. Der GKV-Spitzenverband hat Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung herausgegeben ( GR v.29.9.2022).

Was zählt zum Gesamteinkommen bei der Familienversicherung?

Gelegentliches Überschreiten der Einkommensgrenze – Als Gesamteinkommen zählen nur regelmäßige Einkünfte. Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, gelten als unregelmäßig (Ausnahme: Einmalzahlungen aus nicht selbstständiger Beschäftigung).

Sie schließen damit die Familienversicherung nicht aus. Wird die maßgebliche Gesamteinkommensgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, führt dies nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Als gelegentlich überschritten gilt die Einkommensgrenze für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres.

Wenn man ein Einkommen bezieht, dass starken Schwankungen unterliegt, ist das regelmäßige Gesamteinkommen zu schätzen. Dabei ist gegebenenfalls auf das letzte Jahreseinkommen zurückzugreifen.

Wie viele Stunden pro Woche arbeiten Familienversicherung?

Haben Selbständige das Recht auf eine Familienversicherung? – Generell gilt: wer eine hauptberufliche Selbstständigkeit ausübt hat kein Anrecht auf eine Familienversicherung. Aber: wenn eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird und der Lebensunterhalt in erster Linie durch andere Einnahmen (z.B.

Wie oft wird die Familienversicherung überprüft?

Die TK ist verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Familienversicherung weiterhin bestehen bleiben kann. Dies geschieht normalerweise einmal im Jahr. Bei Kindern bis zum 15. Lebensjahr und bei Ehe- oder Lebenspartnern ab 65 Jahren ist die Prüfung nur alle drei Jahre nötig.

Kann man sich Familienversichern wenn man nicht verheiratet ist?

Versicherungen ohne Vorteile für unverheiratete Paare – Bei der gesetzlichen Krankenkasse ändert sich für unverheiratete, zusammenlebende Paare nichts. Die beitragsfreie Familienversicherung ist für sie keine Option, Bei der privaten Krankenversicherung und bei der Berufsunfähigkeitsversicherung benötigt jeder Versicherte grundsätzlich einen eigenen Vertrag,

  • Eine private Unfallversicherung ist für unverheiratete Paare oft als Familienversicherung erhältlich,
  • Sparen lässt sich dabei im Vergleich zu zwei Einzelpolicen allerdings kaum.
  • Eine Risikolebensversicherung können Paare von Beginn an gemeinsam und ‚über Kreuz‘ abschließen,
  • Bereits abgeschlossene Risiko- oder Kapitallebensversicherungen lassen sich jedoch nicht zusammenlegen,

Hier ist es notwendig, den Partner explizit als bezugsberechtige Person einzutragen, Ansonsten fließt die Versicherungssumme im Todesfall an die gesetzlichen Erben, zum Beispiel die Kinder oder die Eltern.

Was muss ich der Krankenkasse sagen?

Unstrittig ist, dass Krankenkassen bestimmte Informationen erfragen müssen und auch dürfen, um das Krankengeld auszahlen zu können. Dazu gehören beispielsweise die Kontonummer und die Höhe des Gehalt. Auch müssen sie die Möglichkeit haben, Missbrauch vorzubeugen und den Behandlungserfolg sicherzustellen.

Kann man rückwirkend wieder in die Familienversichern lassen?

Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung regelmäßig unzulässig Die Möglichkeit, sich bei einer anderen Person – einem Familienangehörigen – in dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitzuversichern, ist ein entscheidendes Pro gegenüber den privaten Krankenversicherungssystemen.

  1. Bereits personell ist die Möglichkeit der Mitversicherung daher eingeschränkt.
  2. Familienangehörige (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern, Kinder von familienversicherten Kindern) können beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 10 Abs.1 SGB V).

Kinder sind beitragsfrei familienversichert:

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresbis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sindohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgenbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch für den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten

Nachdem bei Bestehen einer Familienversicherung keinerlei eigene Beiträge gezahlt werden, sind für das Bestehen einer Familienversicherung die Einhaltung strenger Voraussetzungen erforderlich.Die wichtigste Voraussetzung ist, da es sich um ein sozialpolitisches Instrument handelt, dass die mitversicherte Person nicht mehr als die festgesetzten Einkommensgrenzen verdienen darf.Dies sind derzeit regelmäßig 470,00 EUR monatlich (ab 2022 – geplant – 470,00 EUR).Das Landessozialgerichtes Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung – L 4 KR 2701/17 – zur rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung wie folgt geurteilt: „Es ist bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise indiziert” Als Schwierigkeit erweist sich, dass Krankenkassen regelmäßig kein Bescheid über das Bestehen einer Familienversicherung erlassen können.Dies geht leider dann insofern zulasten der Versicherungsnehmer, als dass die Krankenversicherungen regelmäßig versuchen rückwirkend einzugreifen.Dies ist allerdings erwartungsgemäß unzulässig, als dass entscheidend auf den ERLASS des Steuerbescheides, der von der Krankenversicherung angefordert wird, abzustellen ist. Dies wiederum eröffnet Gestaltungsspielraum.

Auch für die Vergangenheit sind die Anforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen regelmäßig nicht bestandskräftig. Dies gilt für alle Nachforderungen mit Bescheiden ab 01.01.2016. Es ist in diesem Zusammenhang immer wieder erstaunlich, auf welche Ideen Krankenversicherer kommen.

Beispielsweise hat eine gesetzliche Krankenversicherung Krankenversicherungsbeiträge der minderjährigen, zehn Jahre alten Kinder in der Größenordnung von 40.000,00 € über den Gerichtsvollzieher versucht einzutreiben. Dass hiergegen vorgegangen werden sollte und dass eine derartige Forderung gegebenenfalls nicht rechtmäßig sein dürfte, sollte naheliegen.

Entscheidend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles. Ich stehe Ihnen jederzeit gern für Fragen und Beratung zur Verfügung! : Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung regelmäßig unzulässig

Wie komme ich zurück in die Familienversicherung?

2. Welche Einkommensgrenze gilt für die Familienversicherung? – Bedingung für die beitragsfreie Mitversicherung ist in jedem Fall (egal ob über Eltern oder EhepartnerIn), dass dein eigenes monatliches Einkommen regelmäßig unter 520 Euro netto liegt. Diese Grenze gilt ab 1.

Oktober 2022, davor betrug sie 470 Euro. Wer ausschließlich einen Minijob hat und sonst keine weiteren Einkünfte, darf seit Oktober 2022 bis zu 520 Euro verdienen. BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern bzw. des Ehepartners / der Ehepartnerin gelten nicht als Einkommen. Geht es nicht um einen Minijob, so beachte noch folgendes: Da es bei der genannten Grenze von 520 € (seit 1.10.22) um die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts geht, bleiben bei der Einkommensermittlung die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro im Jahr (100 Euro pro Monat) unberücksichtigt,

Diesen Betrag kannst du also zunächst von deinem Bruttoverdienst abziehen. Sind deine Werbungskosten höher als 1.200 Euro im Jahr und kannst du diese nachweisen, können sogar diese erhöhten Kosten abgezogen werden. Bitte kläre das aber besser vorher mit deiner Krankenversicherung, um Probleme zu vermeiden.

Bei Selbständigkeit gibt es keine Werbungskosten(pauschale), da müssen etwaige Ausgaben bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden! Wer nur in den Semesterferien und von vornherein nicht länger als zwei Monate arbeiten will, darf auch mehr als 520 € / Monat verdienen, denn das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen ist kein „regelmäßiges”.

Um ganz sicher zu gehen, wann und wie lange du mit welchem Verdienst arbeiten darfst, um familienversichert zu bleiben, empfehlen wir dir, vor Aufnahme eines Jobs bei der Krankenkasse deiner Eltern genaue Informationen einzuholen. Sobald du die Einkommensgrenze überschreitest, greift die studentische Pflichtversicherung ein.

Wie melde ich mein Kind bei der Krankenversicherung an?

Anmeldung bei der Krankenkasse – Das Kind sollte möglichst bald nach der Geburt bei der Krankenkasse angemeldet werden. Meist genügt ein Anruf, und die Krankenkasse sendet die notwendigen Formulare zu. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, wird das Kind beitragsfrei mitversichert (Familienversicherung).

Wie kann ich mich als Hausfrau Krankenversichern?

Als Hausfrau sind Sie nicht geschützt, da Sie nicht gesetzlich unfallversichert sind. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet ausschließlich bei Unfällen während der Arbeit und auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle. Nur mit einer privaten Unfallversicherung sind Sie als Hausfrau umfassend geschützt.

Wer kann in die Familienversicherung aufgenommen werden?

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Versichertengruppe Zahl in Millionen
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte 73,8
GKV-Mitglieder 57,9
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) 15,9

Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.

Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.

Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.

  • Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin.
  • Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.
  • Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.

  1. Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten.
  2. Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
  3. Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.

Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.

  1. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten.
  2. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV.
  3. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.

Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.

Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.

Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müs­sen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.

Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.

Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss “dem Grunde nach” (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.

  1. Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
  2. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.

Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.

Lebensjahres. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.

Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

  • Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30.
  • Lebensjahres versicherungspflichtig.
  • Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.

Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

  1. Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen.
  2. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.
  3. Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizis­tin­nen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.

Welche Geburtsurkunde für Familienversicherung?

Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch, falls die Eltern verheiratet sind. Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde von Vater und Mutter, falls sie nicht verheiratet sind.