Was brauche ich um einen Beratungshilfeschein zu beantragen? Lohn- oder Gehaltsabrechnung, bei Selbständigen den letzten Steuerbescheid. Das Einkommen des Ehegatten ist anzugeben, weil er unter Umständen als Unterhaltspflichtiger in wichtigen und dringenden Angelegenheiten für die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufkommen muß.
Wie hoch darf mein Einkommen sein um Beratungshilfe zu bekommen?
Ohne Erwerbstätigkeit liegt die Grenze bei 792 Euro. Liegen die Wohnkosten höher oder können angemes sene besondere Belastungen geltend gemacht werden, verschiebt sich die Einkommensgrenze entsprechend nach oben. Zusätzlich zu Ihrem Einkommen haben Sie zur Deckung der Kosten Ihr Vermögen einzusetzen.
Wie funktioniert Beratungshilfe?
Das Wichtigste in Kürze: Beratungshilfe –
- Durch die Beratungshilfe können Personen mit geringem Einkommen eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
- Dieser fachkundige Rat ist bei rechtlichen Problemen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens möglich.
- Durch die außergerichtliche Rechtshilfe fallen dann maximal Kosten in Höhe von 15 Euro an.
- Benötigen Sie für einen Prozess vor Gericht die Unterstützung eines Anwalts, kann ggf. die Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Ausführliche Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Wie rechne ich Beratungshilfe ab?
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht gegenüber dem Rechtsuchenden, den Sie beraten, gemäß Nr.2500 VV RVG eine Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR zu. Diese Gebühr wurde demzufolge im Zuge des Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) nicht geändert. Die weiteren Gebühren der Beratungshilfe wurden angehoben.
Wie hoch ist die Beratungshilfegebühr?
Rz.16 – Der Anwalt kann aus der Staatskasse die Beratungsgebühr mit 35,00 EUR (Nr.2501 VV ), die Geschäftsgebühr mit 85,00 EUR (Nr.2503 VV ) und die Einigungsgebühr mit 150,00 EUR (Nr.2508 VV ) je nach Ablauf des Mandats verlangen. Neben der Einigungsgebühr ist immer entweder die Beratungs-, oder die Geschäftsgebühr als Begleitgebühr angefallen.
Wie bekomme ich einen Anwalt Wenn ich kein Geld habe?
Der Beratungsschein ist ein vom Amtsgericht ausgestelltes Schriftstück, mit dem man berechtigt wird, nahezu kostenlos eine Rechtsberatung von einem Fachmann seiner Wahl zu erhalten. Die Kosten für die Rechtsberatung werden nämlich von der Staatskasse übernommen (§§ 8, 3 BerHG).
Was passiert wenn ich meinen Anwalt nicht bezahlen kann?
Im Rahmen der Chancengleichheit erhalten alle eine Beratungshilfe, die sich sonst keinen Anwalt leisten können. Wer die Rechtsanwalts- und Beratungskosten nicht bezahlen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Deutschland ist ein Rechtsstaat und jeder hat im Zuge der Chancengleichheit das Recht, anwaltlich vertreten zu werden.
Auch als pflegebedürftiger Mensch oder als Pflegeperson hat man Rechte und manchmal lassen sich auch gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Leistungsträgern nicht vermeiden. Aber wer hilft, wenn man glaubt, dass die Sozialhilfe falsch berechnet wurde? Wer übernimmt die Kosten, wenn ein Pflegegrad oder Hilfsmittel eingeklagt werden muss? Wer kann einem sagen, ob der ALG II – Bescheid richtig ist? Einen Rechtsanwalt kann sich bei weitem nicht jeder leisten.
Doch gar nichts zu unternehmen oder sich nicht zur Wehr zu setzen, ist auch nicht richtig. Dann ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.
Wie hoch ist die Beratungsgebühr beim Anwalt?
Außergerichtliche Beratung – Benötigst Du als Privatperson einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft, darf die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nicht höher als 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sein, es darf also insgesamt nicht mehr als 226,10 Euro kosten ( § 34 RVG ).
Wann entsteht Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe?
Beispiel – Der Rechtsanwalt versucht im Rahmen der Beratungshilfe, sich für den Schuldner mit den Gläubigern über den entworfenen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Laut Gläubigerverzeichnis gibt es 13 Gläubiger.Die Gebühr nach Nr.2503 VV RVG beträgt nach Nr.2506 VV RVG, da zwischen 11 und 15 Gläubiger vorhanden sind, 540 EUR.
Geschäftsgebühr, Nr.2506 VV RVG | 540,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr.7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 560,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer, Nr.7008 VV RVG | 106,40 EUR |
Gesamtbetrag | 666,40 EUR |
Die Einigungs- und Erledigungsgebühr in Beratungshilfesachen beträgt gem. Nr.2508 VV RVG 150 EUR ; hier wird auf die Anmerkungen zu Nr.1000, 1002 VV RVG verwiesen: Danach erwächst die Einigungsgebühr nicht bei vollem Anerkenntnis oder Verzicht; ebenfalls nicht, wenn der Anwalt nicht mitgewirkt hat oder die Mitwirkung für die Einigung nicht ursächlich war.
- Auch kann die Einigungsgebühr bei Beratungshilfe in Ehesachen nicht anfallen.
- Sie fällt aber sehr wohl auch für eine Zahlungsvereinbarung an.
- Für die Erledigungsgebühr in Beratungshilfesachen gilt entsprechend, dass die Gebühr entsteht, wenn sich durch Mitwirkung des Rechtsanwalts die Angelegenheit ganz oder teilweise durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt.
Die anwaltliche Vergütung nach den Vorschriften über die Beratungshilfe ist gegenüber der Staatkasse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular beim Amtsgericht, das den Beratungshilfeschein erteilt oder über den Antrag auf Beratungshilfe noch zu entscheiden hat, geltend zu machen. DER Infobrief für Kanzleimitarbeiter – von Mitarbeitern für Mitarbeiter Ob aktuelle Topthemen oder „Dauerbrenner”, die doch immer wieder Schwierigkeiten machen. Ob konkrete Alltagstipps oder aktuelle Mustervorlagen: Der neue Infobrief anwaltbüro gibt Ihnen als Kanzleimitarbeiter/in ein hocheffizientes Werkzeug an die Hand, das sich schnell bezahlt macht.
Wie hoch ist die geschäftsgebühr bei Beratungshilfe?
Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Der Rechtsanwalt kann die Übernahme des Mandats nur aus wichtigem Grund ablehnen (zur Beratungshilfe allgemein vgl. auch den Beitrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz 1.
- Antrag und Verfahren, | 2.
- Voraussetzungen, | 3.
- Hinweispflicht, | 4.
- Anwaltsgebühren, | 5.
- Beispiele zur Abrechnung, | 6.
- Statistische Daten (Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt) Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz ).
- Für die Vertretung erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gemäß Nr.2503 VV-RVG.
Die Geschäftsgebühr beträgt 93,50 €, Der Gebührenbetrag ist durch das 3. KostRNMoG von 85,00 € auf 93,00 € erhöht worden. Es handelt sich um eine Festgebühr,2503 VV-RVG ersetzt die Kosten der außergerichtlichen Vertretung, Ab dem Beginn eines gerichtlichen Verfahrens wird Prozesskostenhilfe Zwei Voraussetzungen müssen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt sein: 1.
- Der Antragsteller darf nicht in der Lage sein, die Kosten einer gerichtlichen Rechtsverfolgung ganz oder teilweise selbst aufzubringen.
- Der Mandant muss bedürftig sein.2.
- Der Antrag muss hinreichende Aussichten auf Erfolg bieten und,
- Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt) Prozesskostenhilfe gewährt.
Aber: regelmäßig gewähren Gerichte auch Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. für die Prüfung eines eventuellen Klageabweisungsantrages. Dann fällt regelmäßig aber nicht eine Geschäftsgebühr, sondern eine Beratungsgebühr gemäß 2501 Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
- 2) Die Gebühr ist,
- Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2501 VV-RVG an.
- Die Abgrenzung einer reinen Beratung von einer Vertretung kann im Einzelfall schwierig sein.
- Entscheidend ist regelmäßig, ob der Anwalt nach außen tätig wird.
- Findet nur eine Beratung statt, so entsteht lediglich die Beratungsgebühr gemäß Nr.2501 VV-RVG.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts kann nach § 2 Abs.2 S.2 BerHG Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht aber für eine Vertretung bewilligt werden. Demzufolge kann dort keine Geschäftsgebühr nach Nr.2503 VV-RVG bewilligt werden.
Für die Höhe der Gebühr ist unerheblich, wie umfangreich die Tätigkeit ist. Auch ein äußerst hoher Gegenstandswert hat keinen Einfluss auf die Gebühr. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Beratungshilfegebühr um 30 % je weiterem Auftraggeber gemäß Nr.1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um.
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1008 VV-RVG, Einen Anspruch auf Vergütung durch die Landeskasse hat der Rechtsanwalt, der einen Rechtssuchenden im Rahmen der staatliche geregelten Beratungshilfe vertreten hat und der dafür einen Beratungshilfeschein vorlegen kann.
– Nr.1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr – Nr.1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren – Nr.1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um. (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber – Nr.2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten Geschäftsgebühr in 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 2. Verfahren, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten – 2500 Beratungshilfegebühr Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) – 2501 Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) – 2508 Einigungsgebühr (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) – Nr.3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten – Nr.3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Die Gebühr entsteht auch, wenn, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten – Nr.7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1) Die Pauschale, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Wie hoch ist die geschäftsgebühr?
Wie wird die Geschäftsgebühr berechnet? – Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandats und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie beträgt in der Regel 1,3 des Gegenstandswertes. Ein Beispiel nach RVG Tabelle: Bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro beträgt die Geschäftsgebühr nach dem RVG 1,3 * 1.279 Euro, also 1.662,70 Euro.
Wird die Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr angerechnet?
Beratung und außergerichtliche Vertretung Seit dem 01.07.2006 sind die zuvor im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung entfallen; hier war geregelt, dass für eine Beratung der Anwalt eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert der Beratung berechnen musste, wobei die Gebühr für eine Erstberatung auf eine Obergrenze von 190,00 EUR und für weitergehende Beratungen auf 250,00 EUR (jeweils netto) begrenzt war.
- Rechtsanwälte sind nach heutiger Rechtslage gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.
- Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, kann der Rechtsanwalt entsprechend der vormaligen Regelung nach § 34 RVG für eine Erstberatung ein Honorar von bis zu 190,00 EUR netto und für eine Beratung, die nicht bereits durch eine Erstberatung abgeschlossen ist, ein Honorar von bis zu 250,00 EUR netto berechnen.
Wir halten nach wie vor die vormalige Gebührenregelung für Beratungen auch im Interesse des Mandanten für angemessen, weil dieser nicht mit überzogenen Honorarvereinbarungen konfrontiert wird. Die genannten Beträge sind die Obergrenzen der Beratungsgebühr im Falle nicht geschlossener Honorarvereinbarungen; die Bemessung der Höhe im Einzelfall richtet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und dem Wert des Interesses.
Wir rechnen daher unsere Beratungsgebühren im Regelfall in Anlehnung an die früheren Beratungsgebühren mit einem Gebührensatz von 0,1 bis 1,0 des vormaligen Gebührentatbestands innerhalb des Gebührenrahmens des § 34 RVG ab.Für die außergerichtliche Vertretung, mag sich diese nun an eine Beratung anschließen, oder unmittelbar beauftragt werden, fallen gesonderte Gebühren an, die – sofern nicht eine umfassende Honorarvereinbarung getroffen ist – nach RVG und VV RVG berechnet werden.
Im Regelfall wird die Beratungsgebühr auf die weitergehenden Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit angerechnet.Bei der außergerichtlicher Tätigkeit fällt immer eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr.2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert) an. Kommt es infolge der anwaltlichen Tätigkeit zu einer Einigung mit der Gegenseite ist auch die Berechnung einer Einigungsgebühr (1,5 gem.
Wer bezahlt Anwalt Wenn ich kein Geld habe?
„Ich brauche einen Anwalt, habe aber kein Geld dafür!” – Wichtige Anlaufstellen – „Ich brauche einen Anwalt, habe aber kein Geld dafür” Was können Sie tun? Wichtig ist: Grundsätzlich arbeitet kein Anwalt ohne Bezahlung. Wie jeder andere Dienstleister verlangt er für seine Dienste ein Entgelt. Und wichtiger noch: In § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist festgelegt, dass ein Anwalt keine geringeren Gebühren nehmen darf, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässt,
Ostenfrei arbeiten darf er mithin grundsätzlich nicht. Dadurch soll einer Wettbewerbsverzerrung vorgebeugt werden. Und auch für Empfänger von Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe, die kein Geld für einen Anwalt aufbringen können, gilt: Der Anwalt arbeitet für Sie nicht kostenfrei. Die für seine Tätigkeit entstehenden Kosten werden stattdessen von der Landeskasse getragen,
Den Anwalt bezahlen ohne eigenes Einkommen müssen Sie damit häufig nicht, aber der Rechtsanwalt muss nicht, ohne Geld zu erhalten, tätig werden. Beratungshilfe können Berechtigte beim zuständigen Amtsgericht für die reine Rechtsberatung und ggf. auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Juristen beantragen.
Was kostet ein Anwalt Wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat?
Was kostet mich die Beratung oder die Klage? Damit Sie die Unsicherheit darüber, wie viel der Besuch beim Anwalt kostet, nicht davon abhält, einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren, finden Sie hier einen Überblick über die möglichen Kosten und Kostenübernahmen:,
- Mit Rechtsschutzversicherung Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in den meisten Fällen die Kosten unserer Tätigkeit.
- Im Sozialrecht übernehmen die Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten des Klageverfahrens, nicht jedoch die Kosten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren.
Die Rechtsschutzversicherung erstattet also nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen. Wenn Sie sicher sein wollen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten übernimmt, können Sie sich vorher mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und sich eine Schadennummer geben lassen.
- Ansonsten übernehmen wir die Abrechnung gegenüber Ihrer Versicherung.
- Ohne Rechtsschutzversicherung Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, kann für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe durch den Staat beantragt werden.
Über die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht. Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten selber tragen. Legen Sie uns daher am Besten bitte bereits zum ersten Beratungstermin den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor.
Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe und das Antragsformular für Beratungshilfe finden Sie, Im übrigen können Sie sich für die Beratungshilfe auch an die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts wenden. Die Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch beträgt 90 € bis 190 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer.
Für eine über das Erstberatungsgespräch hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erfolgt die Abrechnung in aller Regel auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei rechnen wir grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren ab, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert, also der Wertigkeit des geltend gemachten Anspruchs richtet.
- In besonderen Fällen kann für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.
- Im arbeitsgerichtlichen Prozess trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst.
- Das bedeutet einerseits, dass Sie die Kosten unserer Beauftragung in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen müssen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.
Andererseits müssen Sie aber den Anwalt der Gegenseite auf keinen Fall bezahlen. Erst ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hat der Gewinner einen Anspruch gegen den Verlierer auf Erstattung der Kosten. Sollten Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Was kann ich tun wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?
Glossar: Haft Die Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen eine Rechtsberatung. Die anfallenden außergerichtlichen Kosten für die Rechtsanwältin / den Rechtsanwalt werden übernommen, 15 Euro sind als Eigenleistung zu zahlen. Einfache Auskünfte kann auch das Gericht erteilen.
Wie hoch ist die geschäftsgebühr bei Beratungshilfe?
Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Der Rechtsanwalt kann die Übernahme des Mandats nur aus wichtigem Grund ablehnen (zur Beratungshilfe allgemein vgl. auch den Beitrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz 1.
Antrag und Verfahren, | 2. Voraussetzungen, | 3. Hinweispflicht, | 4. Anwaltsgebühren, | 5. Beispiele zur Abrechnung, | 6. statistische Daten (Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt) Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz ). Für die Vertretung erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gemäß Nr.2503 VV-RVG.
Die Geschäftsgebühr beträgt 93,50 €, Der Gebührenbetrag ist durch das 3. KostRNMoG von 85,00 € auf 93,00 € erhöht worden. Es handelt sich um eine Festgebühr,2503 VV-RVG ersetzt die Kosten der außergerichtlichen Vertretung, Ab dem Beginn eines gerichtlichen Verfahrens wird Prozesskostenhilfe Zwei Voraussetzungen müssen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfüllt sein: 1.
Der Antragsteller darf nicht in der Lage sein, die Kosten einer gerichtlichen Rechtsverfolgung ganz oder teilweise selbst aufzubringen. Der Mandant muss bedürftig sein.2. Der Antrag muss hinreichende Aussichten auf Erfolg bieten und, (Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt) Prozesskostenhilfe gewährt.
Aber: regelmäßig gewähren Gerichte auch Beratungshilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. für die Prüfung eines eventuellen Klageabweisungsantrages. Dann fällt regelmäßig aber nicht eine Geschäftsgebühr, sondern eine Beratungsgebühr gemäß 2501 Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
- 2) Die Gebühr ist,
- Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2501 VV-RVG an.
- Die Abgrenzung einer reinen Beratung von einer Vertretung kann im Einzelfall schwierig sein.
- Entscheidend ist regelmäßig, ob der Anwalt nach außen tätig wird.
- Findet nur eine Beratung statt, so entsteht lediglich die Beratungsgebühr gemäß Nr.2501 VV-RVG.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts kann nach § 2 Abs.2 S.2 BerHG Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht aber für eine Vertretung bewilligt werden. Demzufolge kann dort keine Geschäftsgebühr nach Nr.2503 VV-RVG bewilligt werden.
- Für die Höhe der Gebühr ist unerheblich, wie umfangreich die Tätigkeit ist.
- Auch ein äußerst hoher Gegenstandswert hat keinen Einfluss auf die Gebühr.
- Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Beratungshilfegebühr um 30 % je weiterem Auftraggeber gemäß Nr.1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um.
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1008 VV-RVG, Einen Anspruch auf Vergütung durch die Landeskasse hat der Rechtsanwalt, der einen Rechtssuchenden im Rahmen der staatliche geregelten Beratungshilfe vertreten hat und der dafür einen Beratungshilfeschein vorlegen kann.
– Nr.1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr – Nr.1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren – Nr.1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um. (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber – Nr.2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten Geschäftsgebühr in 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 2. Verfahren, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten – 2500 Beratungshilfegebühr Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) – 2501 Beratungsgebühr (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. (2) Die Gebühr ist, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) – 2508 Einigungsgebühr (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Gebühr entsteht auch, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) – Nr.3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten – Nr.3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Die Gebühr entsteht auch, wenn, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten – Nr.7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1) Die Pauschale, (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt) Nr.7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Wann entsteht Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe?
Beispiel – Der Rechtsanwalt versucht im Rahmen der Beratungshilfe, sich für den Schuldner mit den Gläubigern über den entworfenen Schuldenbereinigungsplan zu einigen. Laut Gläubigerverzeichnis gibt es 13 Gläubiger.Die Gebühr nach Nr.2503 VV RVG beträgt nach Nr.2506 VV RVG, da zwischen 11 und 15 Gläubiger vorhanden sind, 540 EUR.
Geschäftsgebühr, Nr.2506 VV RVG | 540,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr.7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 560,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer, Nr.7008 VV RVG | 106,40 EUR |
Gesamtbetrag | 666,40 EUR |
Die Einigungs- und Erledigungsgebühr in Beratungshilfesachen beträgt gem. Nr.2508 VV RVG 150 EUR ; hier wird auf die Anmerkungen zu Nr.1000, 1002 VV RVG verwiesen: Danach erwächst die Einigungsgebühr nicht bei vollem Anerkenntnis oder Verzicht; ebenfalls nicht, wenn der Anwalt nicht mitgewirkt hat oder die Mitwirkung für die Einigung nicht ursächlich war.
Auch kann die Einigungsgebühr bei Beratungshilfe in Ehesachen nicht anfallen. Sie fällt aber sehr wohl auch für eine Zahlungsvereinbarung an. Für die Erledigungsgebühr in Beratungshilfesachen gilt entsprechend, dass die Gebühr entsteht, wenn sich durch Mitwirkung des Rechtsanwalts die Angelegenheit ganz oder teilweise durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt.
Die anwaltliche Vergütung nach den Vorschriften über die Beratungshilfe ist gegenüber der Staatkasse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular beim Amtsgericht, das den Beratungshilfeschein erteilt oder über den Antrag auf Beratungshilfe noch zu entscheiden hat, geltend zu machen. DER Infobrief für Kanzleimitarbeiter – von Mitarbeitern für Mitarbeiter Ob aktuelle Topthemen oder „Dauerbrenner”, die doch immer wieder Schwierigkeiten machen. Ob konkrete Alltagstipps oder aktuelle Mustervorlagen: Der neue Infobrief anwaltbüro gibt Ihnen als Kanzleimitarbeiter/in ein hocheffizientes Werkzeug an die Hand, das sich schnell bezahlt macht.