Insolvenzverfahren – Der Antrag | Nds. Landesjustizportal Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann entweder der Schuldner selbst oder ein Gläubiger stellen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit ein Antrag gestellt werden kann. Ein Antrag von einer anderen Person als dem Schuldner (Fremdantrag) kann nur gestellt werden, wenn
die Forderung glaubhaft gemacht wird der Eröffnungsgrund (regelmäßig Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft gemacht wird und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung Insolvenzverfahrens besteht.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Schuldner ein Urteil oder aber auch nur eine Rechnung vorlegen kann. Als weitere Voraussetzung muss ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein solcher besteht, wenn der Schuldner zahlungsunfähig, also nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, oder – bei juristischen Personen – überschuldet ist.
Geführt werden kann der Nachweis beispielsweise durch die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers über eine erfolglose Zwangsvollstreckung. Ein Schuldner kann den Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auch selbst stellen (Eigenantrag). Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist er nicht verpflichtet, den Antrag selbst zu stellen.
Anders ist dies bei einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Hier muss ein Eigenantrag gestellt werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Andernfalls kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben oder zu einer persönlichen Haftung führen.
- Grundsätzlich reicht für einen Eigenantrag auch schon der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit aus.
- Diese liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
- Bei einem Eigenantrag muss der Schuldner seine Vermögenslage vollständig darstellen und ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beifügen.
Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb können weitere Angaben erforderlich sein (Einzelheiten im Antragsformular, dass die Insolvenzgerichte vorrätig halten). : Insolvenzverfahren – Der Antrag | Nds. Landesjustizportal
Wer kann einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren stellen?
3. Wer kann den Insolvenzantrag stellen? – Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag bei dem zuständigen Gericht hin eröffnet. Antragsberechtigt sind dabei grundsätzlich Gläubiger und Schuldner. Verbraucher Wie bereits zu der Insolvenzantragspflicht ausgeführt, sind Verbraucher bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Der Gang in die Privatinsolvenz steht ihnen aber offen.
- Es kann jedoch vorkommen, dass ein Gläubiger bei Gericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt und den Schuldner so in die Privatinsolvenz zwingt.
- Dies ist grundsätzlich zulässig.
- Leitet ein Gläubiger das Insolvenzverfahren durch Antragstellung ein, so muss das Gericht dem Schuldner vor der Entscheidung über die Eröffnung allerdings Gelegenheit geben, innerhalb von drei Monaten ebenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen.
Es ist vorab ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Der Schuldner sollte in diesem Fall schnell reagieren. Denn die Restschuldbefreiung wird am Ende des Verfahrens nur erteilt, wenn er selbst sowohl den Insolvenzantrag als auch den Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht gestellt hat.
Für den Gläubiger macht ein Antrag daher nur Sinn, wenn er ansonsten keine Aussichten auf Befriedigung der bestehenden Schulden hat. Ebenfalls ist zu beachten, dass das Gericht von dem die Privatinsolvenz einleitenden Gläubiger einen Vorschuss für die Verfahrenskosten erheben kann. Unternehmen Auch für Unternehmen gilt, dass der Insolvenzantrag grundsätzlich von Gläubiger und Schuldner bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden kann.
Ist der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig, kann der Insolvenzantrag mangels Antragsrecht allerdings nicht vom Gläubiger gestellt werden.
Wer trägt die Kosten des Insolvenzverwalters?
Privatinsolvenz und die Kosten für den Anwalt – Achtung! Die Kosten der Privatinsolvenz werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Bei der Privatinsolvenz fallen also Kosten für den Treuhänder/Insolvenzverwalter und für das Insolvenzgericht an. Außerdem können auch Beratungskosten anfallen, etwa für einen Anwalt oder einen kommerziellen Schuldnerberater.
Öffentliche Schuldnerberatungsstellen beraten Verbraucher gewöhnlich kostenfrei. Allerdings müssen Sie hier mit längeren Wartezeiten rechnen.Beantragen Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts. Einige Gerichte verweigern jedoch eine Beratungshilfe und verweisen auf die öffentlichen – kostenfreien – Schuldnerberatungsstellen.
Achtung! Der Beratungshilfeschein im Rahmen einer Privatinsolvenz deckt diejenigen Kosten für einen Anwalt, die bis zur Erteilung des Nachweises über den gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch anfallen. Die Anwaltskosten für die Beantragung der Insolvenz und die Vertretung im Insolvenzverfahren sind hingegen nicht gedeckt und müssen wiederum vom Schuldner bezahlt werden.
Wann kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
9. Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet? – Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Unternehmer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann oder wenn für den Unternehmer schon absehbar ist, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann (so genannte drohende Zahlungsunfähigkeit).
- Anders verhält es sich bei juristischen Personen.
- Stellt der Geschäftsführer einer GmbH fest, dass die Firma rechnerisch überschuldet ist, muss der Geschäftsführer keinen Antrag stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens erfolgversprechend ist.
- Eine solche positive Fortführungsprognose setzt zunächst voraus, dass beim Unternehmer der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen.
Das allein reicht jedoch nicht aus. Sie kann nur erteilt werden, wenn auch ein ordentlicher Geschäftsleiter sich unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Der Unternehmer hat deshalb ein konkretes Unternehmenskonzept zusammen mit einem Finanzplan und einer Liquiditätsrechnung zu erarbeiten.
Was passiert im insolvenzeröffnungsverfahren?
Mit Eingang des Insolvenzantrags am Insolvenzgericht beginnt das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren. Doch wie sehen Antrag und Eröffnungsverfahren aus? Der Insolvenzantrag leitet das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren ein. Darin wird geprüft, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Was ist ein eröffnungsantrag?
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs.1 InsO @ ).
Werden Gläubiger vom Insolvenzverwalter angeschrieben?
Zeitpunkt „Anordnung vorläufiges Insolvenzverfahren” – Aus Sicht des Gläubigers kommt die Nachricht in Bezug auf die Insolvenzantragstellung eines seiner Kunden meistens überraschend. Es heißt nun, schnell zu reagieren und unverzüglich seine Rechte geltend zu machen.
Dazu gehört auch, der Verfügungsbefugnis (Verarbeitung und Verkauf des Sichergutes sowie Einziehung der Forderungen) über Sicherungsgut zu widersprechen, vertragliche Vereinbarung in Bezug auf die Sicherstellung der Fortgeltung der Sicherungsrechte zu treffen und den Insolvenzverwalter auf die pflichtgemäße Berücksichtigung der Sicherungsrechte hinzuweisen.
Sollte dies nicht geschehen, läuft man Gefahr, dass der Insolvenzverwalter später im Verfahren vorträgt, dass man seine Sicherungsrechte dadurch verloren hätte, dass man der Verfügungsbefugnis nicht widersprochen hat. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des BGH aus 2019, die den Lieferanten und seine Rechte schützt.
- Über den Widerruf der Verfügungsbefugnis kann sich der Insolvenzverwalter nur aufgrund einer gerichtlich Anordnung nach § 21 Abs.2 Nr.5 InsO hinwegsetzen.
- Auch im Rahmen der damit geschaffenen Verfügungsbefugnis muss er allerdings Erlöse aus Verfügungen separieren.
- Mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist, innerhalb derer die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bzw.
Sachwalter im Falle eines Eigenverwaltungsverfahren anzumelden haben. Die dem Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bekannten Gläubiger des Insolvenzschuldners werden von diesem angeschrieben. Dem Schreiben des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters ist sowohl der Insolvenzeröffnungsbeschluss als auch ein Formular für die Forderungsanmeldung beigefügt.
Der Forderungsanmeldung sind die relevanten Unterlagen und Belege beizufügen, anhand derer der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter die angemeldete Forderung auf ihre Berechtigung hin überprüfen kann. Bei der Forderungsanmeldung besteht zwar nicht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Gleichwohl ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes häufig ratsam, da die Forderung, wie in einer Klageschrift, unter Beachtung der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln angemeldet werden muss.