Was passiert, wenn mein Asylantrag abgelehnt wird? Bei einer negativen Entscheidung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Dazu haben Sie wenige Tage Zeit, sobald Ihnen die Entscheidung zugestellt worden ist. Wo Sie Ihre Klage einreichen können und bis wann, steht in Ihrem Bescheid. Sie können bei Gericht Prozesskostenbeihilfe beantragen.
Wenn Ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt ist, sind Sie nicht als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt. Sie müssen dann Deutschland zu dem Ihnen benannten Termin verlassen. Wenn Sie diese Frist einfach verstreichen lassen, werden Sie zwangsweise in Ihr Herkunftsland zurück gebracht (Abschiebung).
Die Kosten für eine Abschiebung müssen Sie tragen. Wenn Sie sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden, finden Sie Informationen, Ansprechpersonen und Hilfsangebote. : Was passiert, wenn mein Asylantrag abgelehnt wird?
Wer darf in Deutschland kein Asyl beantragen?
Hintergrundinformationen – Nach Artikel 16a des Grundgesetzes ( GG ) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch verfolgte Menschen Asyl. Das Asylrecht hat in Deutschland als Grundrecht Verfassungsrang. Es dient in seinem Kern dem Schutz der Menschenwürde, schützt aber auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und andere grundlegende Menschenrechte.
Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht. Nicht jede negative staatliche Maßnahme – selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, die Betroffenen aus der Gemeinschaft auszugrenzen.
Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht.
Wie lange dauert es bis zur Abschiebung?
Wie ist Abschiebehaft geregelt? – Wenn ein ausländischer Staatsbürger unmittelbar ausreisepflichtig ist und Deutschland nicht freiwillig verlässt, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Ein Gericht darf das aber in der Regel nur dann anordnen, wenn es keine andere Möglichkeit sieht, die Ausreise durchzusetzen beziehungsweise eine “erhebliche Fluchtgefahr” besteht.
Zurückweisungs- oder Sicherungshaft kann bis zu 6 Monaten dauern – in Ausnahmefällen bis 18 Monate. Rechtliche Grundlage §15 Abs.5 und §62 Abs.4 AufenthG Die Überstellungshaft gilt für Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung in andere EU-Länder abgeschoben werden müssen. Sie kann bis zu 12 Wochen dauern. Rechtliche Grundlage Dublin-III-Verordnung, Artikel 28 Die Vorbereitungshaft wird für Personen eingesetzt, deren Abschiebung bevorsteht und kann bis 6 Wochen dauern. Rechtliche Grundlage §62 Abs.2 AufenthG In Ausreisegewahrsam werden Personen genommen, “die ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass sie die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden”. Sie kann maximal 10 Tage dauern. Rechtliche Grundlage §62b AufenthG
Nach der EU-Rückführungsrichtlinie Richtlinie 2008/115/EG Artikel 15 müssen Abzuschiebende in gesonderten Hafteinrichtungen untergebracht werden, getrennt von Straftätern. Dieses Trennungsgebot hat die Bundesrgierung 2019 aufgehoben, Seitdem haben nur drei Länder Bundestagsdrucksache 19/31669, Seite 20 ff (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ausreisepflichte Personen in regulären Hafteinrichtungen inhaftiert.
Die Zahlen Nachdem sie über mehrere Jahre hinweg sehr niedrig war, hat die Zahl der Inhaftierten in Abschiebungshafteinrichtungen seit 2015 Bundestagsdrucksache 19/5817, Seiten 12 und ff deutlich zugenommen.2019 hat sie mit mehr als 5.000 Inhaftierungen im Jahr den höchsten Wert erreicht.2020 lag sie aufgrund der Covid-19 Präventionsmaßnahmen niedriger, bei rund 3.000 Inhaftierungen.
In den vergangenen fünf Jahren haben die Bundesländer die Kapazität der Hafteinrichtungen ausgebaut und verfügen derzeit über rund 700 Haftplätze. Quelle Bundestagsdrucksace 19/31669, Seiten 9ff und 20ff Obwohl mehr ausreisepflichtige Menschen inhaftiert wurden, ist die Gesamtzahl der Abschiebungen in den vergangenen Jahren zurückgegangen.
Wann bekommt man eine aufenthaltsgestattung?
Sobald Sie sich als Asylsuchende*r registriert haben, bekommen Sie einen Ankunftsnachweis. Wenn Sie dann offiziell Ihren Asylantrag gestellt haben, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese Aufenthaltsgestattung gilt bis Ihr Asylverfahren beendet ist.
Was passiert beim Asylverfahren?
Das Asylverfahren besteht aus verschiedenen Schritten: Asylantrag, Dublin-Prüfung, Anhörung, Entscheidung. Offiziell beginnt das Asylverfahren also erst mit dem Asylantrag. Bevor Sie Ihren Asylantrag stellen können, müssen Sie sich aber erst registrieren und um Asyl bitten. Diesen Schritt nennt man Asylgesuch.
Wann wird man in Deutschland abgeschoben?
Innenminister Horst Seehofer (CSU) sagt, Asylbewerber müssten sofort abgeschoben werden, wenn sie in Deutschland gegen das Gesetz verstoßen, Er wolle der Bundesregierung zeitnah Vorschläge zu entsprechenden Gesetzesänderungen unterbreiten. Dieser Vorstoß ist nicht der erste von Seehofer.
- Die aktuelle Forderung geht auf einen Angriff in der bayrischen Stadt Amberg in der vergangenen Woche zurück. Am 29.
- Dezember 2018 sollen vier alkoholisierte Asylbewerber aus Syrien, Afghanistan und dem Iran im Alter zwischen 17 und 19 Jahren Passanten belästigt und geschlagen haben.
- Zwölf Menschen wurden dabei verletzt.
Es gibt keine Daten darüber, wie viele Menschen in Deutschland nach der Begehung von Straftaten abgeschoben wurden, insgesamt ist die Zahl der Abschiebungen im vergangenen Jahr allerdings zurückgegangen. Im ersten Halbjahr 2018 wurden rund 12.300 Menschen aus Deutschland abgeschoben. Innenminister Horst Seehofer fordert, dass kriminelle Ausländer sofort abgeschoben werden Bild: picture-alliance/AP Photo/M. Sohn Das deutsche Recht verbietet Abschiebungen generell, wenn dem Abgeschobenen in seinem Herkunftsland Tod oder Folter droht, oder wenn sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet ist.
Diese Menschen werden in Deutschland “geduldet”, bis sich die Bedingungen, die eine Abschiebung ausschließen, ändern. Wer darf aus Deutschland abgeschoben werden? Da Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, um sich in Deutschland aufhalten zu können, erhalten Flüchtlinge und Asylbewerber während der Antragsbearbeitung eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde, haben sie kein Aufenthaltsrecht mehr in Deutschland und sind verpflichtet, das Land innerhalb einer bestimmten Frist (nicht länger als sechs Monate) zu verlassen. Ist diese Frist abgelaufen, können sie zwangsweise in ihr Herkunftsland abgeschoben werden.
- Was ist mit Ausländern, die ein Verbrechen begangen haben? Eine Person mit einem laufenden Asylantrag, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird, muss theoretisch abgeschoben werden.
- Bei ausländischen Personen, die wegen weniger schwerer Verbrechen verurteilt wurden oder einfach als Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gelten, ist die Frage, ob sie abgeschoben werden sollen, Sache der Behörden.
Die Entscheidung basiert auf zwei Faktoren: Wie schwer war die Straftat und wie hoch ist der Schutzbedarf des Täters? Ein Mann, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und dem in seinem Heimatland Folter oder gar Tod droht, wird nicht abgeschoben. Bei einem Ausländer mit einer deutschen Familie oder einem festen Arbeitsplatz ist die Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung ebenfalls geringer – sofern er kein schweres Verbrechen begangen hat. Nach den Ereignissen der Kölner Silvesternacht von 2015/16 wurden die Abschieberegelungen deutschlandweit verschärft Bild: picture-alliance/Geisler-Fotopress Eine allgemeine Regel besagt, dass ein Ausländer, der zu mindestens zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, abgeschoben werden kann,
- Ein Jahr genügt, wenn die betreffende Straftat Teil eines Katalogs war, der nach den Silvesterangriffen 2015/16 in Köln erstellt wurde.
- Dort hatte eine große Gruppe von überwiegend nordafrikanischen und arabischen Männern Frauen angegriffen, sexuell belästigt und beraubt.
- Der Katalog enthält Straftaten wie Körperverletzung, Sexualdelikte oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Wer entscheidet, wer abgeschoben wird? Die Zuständigkeit für die Anordnung von Abschiebungen aus Deutschland liegt bei zwei verschiedenen Behörden – der Ausländerbehörde, die von den jeweiligen Landesregierungen geleitet wird, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
- In den meisten Fällen ist die Ausländerbehörde für die Erteilung und Vollstreckung von Abschiebebefehlen zuständig, aber im Asylverfahren hat das BAMF auch das Recht, nach Ablehnung des Antrags die Abschiebung anzuordnen.
- Auch in diesen Fällen ist die Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem sich die Person aufhält, für die Vollstreckung der Abschiebung zuständig.
Da viele der Menschen, die abgeschoben werden sollen, nicht freiwillig gehen wollen, kann die Ausländerbehörde die Polizei zur Hilfe rufen. Weil der praktische Akt der Abschiebung Aufgabe der Grenzkontrolle ist, werden Abschiebungen in der Regel von der Bundespolizei durchgeführt, die für die Sicherung von Deutschlands Grenzen zuständig ist.
- Die Behörden können auch einen Gerichtsbeschluss über eine “Abschiebehaft” beantragen, die bis zu 18 Monate dauern kann.
- Wenn sie zum Beispiel Beweise dafür haben, dass die Person, die abgeschoben werden soll, untertauchen will.
- Haben Betroffene das Recht, gegen Regierungsentscheidungen Berufung einzulegen? Ja.
So können beispielsweise Personen, deren Asylantrag abgelehnt wird, bei einem Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen, das dann die Entscheidung des BAMF überprüft. Diejenigen, deren Anträge als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt werden, haben allerdings nur eine Woche Zeit, um Berufung einzulegen, alle anderen zwei Wochen. Vor allem die Außenstelle Bremen des BAMF stand wegen unrechtmäßiger Asylentscheide in der Kritik Bild: picture-alliance/dpa/M. Assanimoghaddam In den letzten Jahren haben überlastete BAMF-Mitarbeiter häufig fehlerhafte Entscheidungen über Asylanträge getroffen.
Viele Asylbewerber fechten auch deshalb die Ablehnungen rechtlich an und können bis zur Entscheidung der Verwaltungsgerichte in Deutschland bleiben. Aus welchen anderen Gründen verzögern sich Abschiebungen? Unter denjenigen, die gesetzlich verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen, entgehen viele der Abschiebung, weil sie psychisch oder physisch zu krank sind, um zu reisen, oder weil ihnen Ausweispapiere wie Pässe für die Rückführung fehlen.
Personen, die ursprünglich bleiben durften, können später immer noch aufgefordert werden, zu gehen. Das geschah zum Beispiel mit einigen der Flüchtlinge, die Deutschland während des Balkankriegs in den 1990er Jahren aufgenommen hatte. Die Flüchtlinge aus dem früheren Jugoslawien mussten nach der Stabilisierung der Situation nach Hause zurückkehren.
Wie lange dauert das Asylverfahren?
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Asylverfahren 24.03.2023 Inneres und Heimat — Antwort — hib 217/2023 Berlin: (hib/STO) Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung hat im Jahr 2022 laut Bundesregierung bei 7,6 Monaten gelegen.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung () auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke () weiter hervorgeht, betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung über Erstanträge im vergangenen Jahr 7,8 Monate und bis zu einer behördlichen Entscheidung über Folgeanträge 6,4 Monate.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung lag den Angaben zufolge im ersten Halbjahr 2022 bei 21,8 Monaten. Bei Erstanträgen betrug sie im genannten Zeitraum laut Vorlage 22,9 Monate und bei Folgeanträgen 15,9 Monate.
Wer darf nicht abgeschoben werden?
Übersicht AufenthG Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 – in Kraft ab 21.08.2019 (1) 1 In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.1953 II S.559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationaltät, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.2 Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.3 Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.4 Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
2) 1 Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht.2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungs- ersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
- 5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.
- November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.1952 II S.685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
- 6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) 1 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.2 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.3 Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.4 Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.5 Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs.1 Satz 1 zu berücksichtigen.6 § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.2 Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 des Asylgesetzes erfüllt.3 Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. (10) 1 Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen.2 In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
Was tun um nicht abgeschoben zu werden?
Das Wichtigste in Kürze –
Nach einem abgelehnten Asylantrag folgt die Anordnung zur Abschiebung. Nach der Abschiebungsankündigung haben Sie in der Regel 4 Wochen Zeit, das Land eigenständig zu verlassen. Unter Umständen ist trotz geplanter Abschiebung weiterhin eine Duldung möglich, wenn persönliche oder gesundheitliche Gründe dies rechtfertigen. Wenn Sie eine Abschiebung verhindern möchten, muss gegen den Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden. Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten beraten Sie in allen Rechtsfragen rund um eine Abschiebung und können Sie bei Bedarf vor Gericht vertreten.
Wann wird man in Deutschland geduldet?
Sie können eine Duldung bekommen, wenn: Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, es also ein Hindernis für die Abschiebung gibt.
Wie lange dauert Aufenthaltsgestattung?
Gültigkeit – Muster eines Klebeetiketts Während der Dauer der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird die Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung auf drei Monate, im Übrigen auf sechs Monate befristet ( § 63 Abs.2 AsylG). Die Gültigkeit wird in das Klebeetikett eingetragen, das in die Aufenthaltsgestattung eingeklebt wird.
Wer hat Aufenthaltsrecht in Deutschland?
Wann kann ich statt der Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen? – Wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Gleiches gilt, wenn Sie einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss haben und seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausüben, oder wenn Sie seit drei Jahren als Fachkraft eine Beschäftigung ausüben, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt und Ihren Lebensunterhalt sichert (§ 18a AufenthG ).
Wenn Sie mit einer Ausbildungsduldung (§ 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG) eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie eine der Berufsausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen wollen und dafür einen Arbeitsvertrag nachweisen.
Wenn Sie unter 21 Jahre alt sind, seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen geduldet oder gestattet aufhältig sind und mindestens vier Jahre in Deutschland die Schule besucht oder erfolgreich abgeschlossen haben, soll Ihnen bei Vorliegen einer positiven Integrationsprognose eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass Ihre Abschiebung nicht aufgrund eigener Falschangaben oder Täuschungshandlungen verhindert wird (§ 25a AufenthG ). Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung erhalten, können auch Ihre Eltern und minderjährigen Geschwister ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn ihre Abschiebung nicht aufgrund von Täuschungshandlungen verhindert wird und der Lebensunterhalt der Familie vollständig gesichert ist.
Wenn Sie seit mindestens acht Jahren in Deutschland ununterbrochen geduldet oder gestattet aufhältig sind, kann Ihnen unabhängig vom Alter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine ggf. zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltserlaubnis ist dabei unschädlich. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben.
Das bedeutet zum Beispiel ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse. Vorsätzliche Falschangaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit sind jedoch ein Ausschlussgrund.
Was bringt ein Asylantrag?
Die Aufenthaltserlaubnis – Asylbescheid (© bpb) Asylbescheid (© bpb) Asylbescheid (© bpb) Wenn das BAMF den Asylantrag annimmt, bekommen die Flüchtlinge Asyl. Die Flüchtlinge bekommen die Erlaubnis, in Deutschland zu leben. Diese Erlaubnis nennt man Aufenthaltserlaubnis,
Was braucht man für einen Asylantrag?
Was passiert im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge? – Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Ihre persönlichen Daten auf. Wenn Sie noch keinen Ankunftsnachweis besitzen, werden Sie fotografiert und Ihre Fingerabdrücke werden aufgenommen.
Inder unter 14 Jahren betrifft dies nicht. Bitte bringen Sie zur Antragstellung Ihr Ausweisdokument (entweder die Anlaufbescheinigung oder Ihren Ankunftsnachweis) sowie den Brief des Bundesamts mit der Einladung zum Termin mit. Bringen Sie auch alle Ausweise und Beweismittel mit, die für Ihren Asylantrag wichtig sind oder die belegen, warum Sie aus Ihrem Herkunftsland fliehen mussten.
Das können Ihr Pass, Ihre Geburtsurkunde oder Reiseunterlagen sowie Fahrscheine sein. Auch Fotos, Schriftstücke von der Polizei oder anderen Behörden, sowie gegebenenfalls auch ärztliche Atteste können wichtig sein. Sie sind verpflichtet, dabei zu helfen, Ihre Identität nachzuweisen.
In welchem Land kann man als Deutscher Asyl beantragen?
05.05.2023 – Artikel Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt fest: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.” (Art 16a Abs.1 Grundgesetz). Im deutschen Asylgesetz ist geregelt, dass Asyl nur von Personen beantragt werden kann, die sich bereits in Deutschland aufhalten, da im deutschen Grundgesetz das Prinzip des sogenannten „territorialen Asyls” festgelegt ist.
- Grundsätzlich sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF ) beziehungsweise das Bundesministerium des Innern und Heimat ( BMI ) für die Durchführung der Asylverfahren zuständig.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften entscheidet das BAMF über den Antrag eines Asylbewerbers.
- Gegen Entscheidungen des Bundesamts ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig.
Die Entscheidung über den Vollzug einer eventuellen Abschiebung und eine tatsächliche Rückführung obliegt der jeweils zuständigen Landesbehörde. Das Auswärtige Amt erstellt regelmäßig für die wichtigsten Herkunftsländer von Schutzsuchenden Lageberichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im jeweiligen Herkunftsland im Wege der Amtshilfe für die mit dem Vollzug des Asylverfahrens- bzw.
Kann man wieder nach Deutschland wenn man abgeschoben wurde?
Wenn Sie abgeschoben werden, erhalten Sie nach §11 AufenthaltsG ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieses Verbot wird auch Wiedereinreisesperre genannt. Die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beginnt mit Ihrer Abschiebung und gilt in der Regel fünf Jahre.
Kann man nach Abschiebung wieder zurück?
Kann man wieder nach Deutschland, wenn man abgeschoben wird? – Eine Abschiebung geht immer auch mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einher. Eine Wiedereinreise ist damit jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Sperre noch gültig sein sollte, müsste die zunächst aufgehoben oder nachträglich verkürzt werden.
Wie viele Geduldete gibt es in Deutschland?
Von den insgesamt 304.308 ausreisepflichtigen Ausländern in Deutschland waren 248.145 geduldet. Siehe auch die Anzahl der Abschiebungen aus Deutschland nach Bundesländern bzw. ausführender Behörde.
Kann man in einer deutschen Botschaft Asyl beantragen?
Ankunft „Notfall-Flüchtlinge”, © dpa 23.05.2022 – Artikel Einen Antrag auf Asyl in Deutschland können Sie nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung stellen. Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland bearbeiten keine Asylangelegenheiten. Bei den deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich können keine Asylanträge gestellt werden,
Was ist das Dublin verfahren?
Prüfung des Dublin-Verfahrens Diesen Inhalt gibt es auch auf Das Dublin-Verfahren dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III- VO (s.u. rechtliche Grundlagen) legt Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen.
Sie findet Anwendung in allen EU -Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatengestellt wird, materiell-rechtlich nur durch einen Staat geprüft wird. Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw.
begrenzt werden.
Wie lange darf man als Asyl in Deutschland?
Wie lange bleiben Asylbewerber in Deutschland? – Während des laufenden Asylverfahrens ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Die Dauer richtet sich nach dem Verlauf des Asylverfahrens (unter anderem die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und gerichtliche Auseinandersetzungen).
- Anerkannte Asylbewerber (Asylberechtigte) und anerkannte Flüchtlinge (positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) erhalten regelmäßig einen mehrjährigen Aufenthaltsstatus.
- Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer bei Flüchtlingen auch von der Entwicklung der Situation im Heimatland abhängig.
Für den Fall, dass der Asylbewerber nicht als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird, ihm weder subsidiärer Schutz gewährt noch für ihn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird und er auch aus keinem anderen Grund einen Aufenthaltstitel besitzt, erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag eine Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung.
- Wird der Asylantrag als unbegründet abgelehnt, wird dem Asylbewerber eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt.
- Bei einer Ablehnung des Asylantrages als “unbeachtlich” oder “offensichtlich unbegründet” beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche.
- Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
: Stadt Krefeld
Wer darf in Deutschland Asyl bekommen?
Theoretisch kann jeder Mensch, der in seiner Heimat politisch verfolgt wird oder politische Verfolgung bei seiner Rückkehr befürchten muss, in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen. Flüchtlinge können aber schon vorher abgewiesen werden. Zuerst muss ein Flüchtling die Grenzkontrollen überwinden.
An der Grenze können Flüchtlinge festgenommen und sofort ins Nachbarland zurückgebracht werden. Das liegt daran, dass die Staaten der Europäischen Union (EU) und einige weitere europäische Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz) in der sog. Dublin III Verordnung vereinbart haben, dass ein Flüchtling nur in einem EU-Staat ein Asylverfahren erhalten soll.
Das ist in der Regel der Staat, den ein Flüchtling zuerst betreten hat oder für den er ein Visum erhalten hat. Dann ist nicht Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern der Staat, zu dem der erste persönliche Kontakt bestand.
Nach der gegenwärtigen Rechtlage wird im grenznahen Bereich einem Flüchtling unterstellt, aus dem Nachbarland gekommen zu sein. Das hat zur Folge, dass er/sie unmittelbar in das Nachbarland zurückgeschoben werden kann. Aber auch wenn ein Flüchtling die Grenze weit hinter sich gelassen hat, ist nach dem Asylgesetz nach Abgabe eines Asylantrages immer zu prüfen, ob ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist.
Wenn Deutschland Anhaltspunkte dafür hat, dass eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre, zum Beispiel durch Fingerabdrücke im europäischen Computersystem EURODAC oder andere Anhaltspunkte (z.B. Währung eines anderen EU-Staates mitgeführt, Fahrkarten oder andere schriftliche Hinweise auf einen früheren Aufenthalt in einem anderen EU-Staat), wird der Asylantrag (zunächst) nicht inhaltlich geprüft, sondern nach der Dublin III Verordnung ein “Überstellungsverfahren” in den zuständigen EU-Staat eingeleitet (lesen Sie dazu genauer Kapitel 6.1).
- Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz, d.h.
- Die Flüchtlingsanerkennung bzw.
- Subsidiären Schutz erhalten haben, ist der Asylantrag in Deutschland unzulässig.
- Ihnen wird die Abschiebung in das Land, das den Schutz gewährt hat, angedroht und eine einwöchige Ausreisefrist festgelegt (zu den Einzelheiten siehe Kapitel 6.2).
Seit Inkrafttreten des sog. Integrationsgesetzes am 06.08.2016 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Abschiebung in ein sonstiges Land möglich, das bereit ist, den Flüchtling wieder aufzunehmen, da angenommen wird, dass auch in anderen Drittstaaten eine Sicherheit vor politischer Verfolgung bestehen kann (vgl.
Kapitel 6.3). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Flüchtling in einen so genannten “sicheren Drittstaat” außerhalb der EU abgeschoben wird. Dann soll gar kein Asylverfahren in der EU durchgeführt werden. Bislang gibt es keine gemeinsame Liste der EU-Staaten, die festlegt, welche Staaten als sichere Drittstaaten gelten sollen.
Nach deutschem Recht gelten bisher außer allen EU-Mitgliedstaaten nur die Schweiz und Norwegen als sichere Drittstaaten. Diese Regelung hat aber -soweit ersichtlich- gegenwärtig keine erhebliche Bedeutung. Einen Asylantrag können Erwachsene, aber auch Kinder stellen.
Für unverheiratete Kinder unter 18 Jahren wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen und sie mit ihren Eltern gemeinsam einreisen oder sich bereits ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Auch für Kinder unter 18 Jahren, die später nachkommen, oder für Kinder, die in Deutschland geboren werden, wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet.
Dies geschieht auch dann, wenn die Eltern im Asylverfahren bereits abgelehnt wurden und entweder keine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG. Wird ein Asylverfahren für ein später eingereistes Kind unter 18 Jahren oder für ein in Deutschland geborenes Kind eingeleitet, werden die Eltern schriftlich gefragt, ob sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihr Kind verzichten.
Die Eltern sollten zusammen mit einer Beratungsstelle oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gut überlegen, ob sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihr Kind verzichten. Denn meistens haben die Kinder kaum eine Chance, als Asylberechtigte oder Flüchtling anerkannt zu werden, wenn die Asylanträge der Eltern bereits endgültig abgelehnt wurden.
Das Bundesamt wird den Asylantrag des Kindes dann als offensichtlich unbegründet ablehnen (vgl. Kapitel 5.5). Asylantrag bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht am 29.7.2017 muss das Jugendamt, wenn es unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in seine Obhut nimmt, unverzüglich einen Asylantrag für sie stellen, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche die Flüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutz (vgl.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes vorliegen, kann nur von im Asyl- und Aufenthaltsrecht qualifizierten Personen beantwortet werden. Stammt der/die Betroffene aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat, so ist in jedem Fall kundiger Rechtsrat einzuholen. Diese Asylanträge werden im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt, was u.a. zu einem (zeitweisen) Verbot der Wiedereinreise und zu einem Arbeitsverbot führen kann.
In Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist auch zu berücksichtigen, ob die persönliche Situation des unbegleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zulässt. Als tragender Grundsatz muss das Wohl des Kindes/Jugendlichen bei der Abwägung über die Stellung eines Antrags im Asylverfahren vorrangig berücksichtigt werden. Die unbegleiteten Minderjährigen sind zwingend an der Entscheidung über die Stellung des Asylantrags zu beteiligen. Das bedeutet, sie müssen umfassend über Bedeutung, Verfahren und Folgen informiert werden.
VERORDNUNG (EU) Nr.604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), siehe http://www.asyl.net/?id=128,
- Einzelheiten hierzu vgl.
- Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2.
- Aufl.2016, § 18 AufenthG, Rn.29.
- § 18 Abs.3 AsylG.
- §§ 29 Abs.1 Nr.1a; 34a Abs.1 AsylG.
- § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG.
- §§ 35, 36 Abs.1 AsylG.
- §§ 29 Abs.1 Nr.4; 27 AsylG.
- § 26a Abs.2 AsylG; Anlage I zum AsylG.
- § 14a Abs.1 AsylG.
- § 14a Abs.2 AsylG.
- § 14a Abs.3 AsylG.
§ 42 Abs.2 S.5 SGB VIII. Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 18/11546 vom 16.3.2017 siehe http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/115/1811546.pdf ) muss ein Asylantrag gestellt werden, wenn internationaler Schutz in Betracht kommt. § 42 Abs.2 S.5 SGB VIII.
- Https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/2017_09_13_Hinweise_zur_Umsetzung_von_42_Abs._2_Satz_5_SGB_VIII_Verpflichtung_der_Jugend%C3%A4mter_zur_Asylantragstellung.pdf §§ 3, 4 AsylG.
- Zu den sog.
- Sicheren Herkunftsstaaten gehören jetzt Albanien, Kosovo, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Ghana (Anlage II zu § 29a AsylG).
§ 29a AsylG, zu den Einzelheiten siehe Kapitel 4.7 § 11 Abs.7 AufenthG. § 60a Abs.6 S.1 Nr.3 AufenthG, zu den Einzelheiten siehe Kapitel 17.3. So auch die Gesetzesbegründung, (Drucksache 18/11546 vom 16.3.2017, S.24 siehe http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/115/1811546.pdf ).
Wer ist vor Abschiebung geschützt?
Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung geschützt. Rückführungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn Familienmitglieder oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland überprüfbar zugesichert haben, dass sie den(die Minderjährigen in Empfang nehmen, unterbringen und für ihn sorgen können.
- Mit 18 Jahren ändert sich das.
- Ist der Asylantrag abgelehnt oder gar nicht erst gestellt worden, muss vorab gehandelt werden: Bildung und Integration eröffnen ebenso Wege zur Aufenthaltssicherung wie das Asylverfahren.
- Im Rahmen einer Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschef*innen der Länder am 10.
Mai 2023 wurden im Kontext der „Gemeinsamen Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern” mehrere Beschlüsse gefasst, die als „Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren, verbesserte Rückführung” zusammengefasst werden. Was heißt das im Konkreten? mehr lesen Der Bundesfachverband umF (BumF) lädt gemeinsam mit Jugendliche ohne Grenzen und dem Bündnis Mut zu antirassistischer Migrationspolitik zu Aktionen anlässlich der Innenminister*innenkonferenz in Berlin ein.
- Vom 14.6.2023 bis zum 16.6.2023 findet in Berlin die IMK statt.
- Bei diesem Treffen entscheiden Minister:innen und Senator:innen über das Leben, die Perspektive und Zukunft von Menschen, die nicht mit am Tisch sitzen, um für sich und ihre Situation zu sprechen.
- Mehr lesen Können unbegleitete Minderjährige in ihr Herkunftsland abgeschoben werden? Eine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen – damit sind Menschen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs gemeint – ist in Deutschland nur im Ausnahmefall möglich. Die Regel ist: Es widerspricht dem Schutz und Wohl von unbegleiteten Minderjährigen, abgeschoben zu werden. Wenn dennoch abgeschoben werden soll, muss die abschiebende Behörde beweisen, dass es dem Schutz und Wohl des*der Minderjährigen nicht widerspricht.
- So muss sich die Ausländerbehörde gemäß § 58 Abs 1a AufenthG vergewissern, dass die Rückkehr zu einer Personensorgeberechtigten Person oder in eine geeignete Einrichtung sichergestellt ist.
- Die Anforderungen an den Nachweis über die Abschiebbarkeit hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) 2013 unter Berücksichtigung der EU Vorschriften für alle Behörden verbindlich festgeschrieben: „Die Ausländerbehörden – und ggf.
die Verwaltungsgerichte – müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in § 58 Abs.1 a AufenthG genannte Person (Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person) oder (einer geeigneten) Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tatsächlich auch erfolgen wird (konkrete Möglichkeit der Übergabe).” Dies bedeutet, dass sich die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall nachweisbar überzeugen muss, ob die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person tatsächlich auch erfolgen wird.
Dabei muss der Nachweis von der Ausländerbehörde erbracht werden. Sie kann die Prüfung nicht auf den Vormund des*der unbegleiteten Minderjährigen übertragen. In der Praxis bedeutet dies, dass eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorliegen muss. Es bedeutet aber zusätzlich auch, dass die Ausländerbehörde das Jugendamt, die Vormundschaft und die Betreuungseinrichtung beteiligen muss, denn nur so kann der konkrete Bedarf der*des Jugendlichen festgestellt werden.
VerwG 10 C 13.12 Rn.17 + 18 Können unbegleitete Minderjährige in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat abgeschoben werden? Abschiebung von Asylsuchenden innerhalb Europas werden formell Überstellungen genannt und erfolgen nach der sog. Dublin-III-Verordnung,
Diese regelt die Zuständigkeiten für den Asylantrag. Es gilt dabei das Prinzip: Wer Flüchtlinge nach Europa hineinlässt, muss die Verantwortung für sie übernehmen. Damit droht vielen Asylantragsstellenden die Überstellung in das Ersteinreiseland. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist dies jedoch anders: Sie bleiben grundsätzlich in dem Staat des tatsächlichen Aufenthalts, um dort ein Asylverfahren zu durchlaufen – unabhängig davon, ob bereits in anderen europäischen Staaten Asylverfahren laufen.
Eine Überstellung zum Zweck der Familienzusammenführung ist jedoch möglich. Es gilt: Welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, orientiert sich ausschließlich an dem Wohl des Minderjährigen,
Eine Antragstellung auf Asyl in dem Staat, in dem sich der*die unbegleitete Minderjährige aufhält. Wird kein Asylantrag gestellt, besteht kein Schutz im Sinne des schnellen Zugangs zum Flüchtlingsverfahren, und die Minderjährigen können rückgeführt werden.
Dass im anderen Staat noch kein Asylverfahren abgeschlossen ist. Die Zuständigkeitsübernahme für ein Asylverfahren im aktuellen Staat setzt voraus, dass es noch kein beendetes Verfahren in der EU gibt. Gibt es schon ein abgeschlossenes Verfahren, ist Dublin III nicht mehr anwendbar und die Person kann potentiell rücküberstellt werden. Dann kann jedoch versucht werden einen Asyl-Folgeantrag zu stellen.
EU Verordnung 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
- EuGH C-648/11 Verbessern wir gemeinsam die Situation von jungen Geflüchteten! Jetzt spenden Was passiert nach einer Ablehnung im Asylverfahren? Wer im Asylverfahren einen Schutzstatus erhalten hat, kann in Deutschland bleiben.
- Wurde ein Asylverfahren negativ beschieden oder wegen mangelnder Erfolgsaussichten kein Asylantrag gestellt, so sind die jungen Menschen nur geduldet und damit grundsätzlich ausreisepflichtig.
Spätestens mit 18 Jahren droht dann die Abschiebung. Bei einer Ablehnung im Asylverfahren kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Es gelten jedoch kurze Klagefristen. Bei einer „normalen” Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen geklagt werden. Wird die Person als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt, ist nur eine Woche Zeit, und es muss neben der Klage auch deren aufschiebende Wirkung beantragt werden (diese Konstellation tritt eigentlich nur auf, kommt die Person aus einem Land, das auf der Liste der sog.
- Sicheren Her- kunftsstaaten” steht).
- Das Gericht überprüft daraufhin die BAMF-Entscheidung anhand des Anhörungs-Protokolls und ggf.
- Weiterer Dokumente und Nachweise.
- Abseits des Asylverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung: etwa aus humanitären Gründen.
- So kann statt eines Asylantrags bei der lokalen Ausländerbehörde ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG beantragt werden, bspw.
aus gesundheitlichen Gründen. Des Weiteren kann auch nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens aufgrund von Integrationsleistungen und einer Ausbildung ein Aufenthalt – teilweise über das Sprungbrett der Ausbildungsduldung – erlangt werden (u.a. §§ 25a, b AufenthG, 23a AufenthG, 60c i.V,m.19d AufenthG). Während im Jugendhilfe- und Familienrecht Verfahren zur Berücksichtigung des Kindeswohls existieren, fehlen diese zumeist in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Daher hat der Bundesfachverband umF eine Arbeitshilfe erarbeitet, um Ausländerbehörden dabei zu helfen, ihre Arbeit mit umF zu verbessern und ein grundlegendes Verständnis für die Aufgabenbereiche der Jugendhilfe zu entwickeln. Wie erleben die Jugendlichen den Abschied aus den gewohnten Strukturen und was erwartet sie nach dem Ende der Jugendhilfe? In welchen Bereichen benötigen sie Unterstützung und was sind ihre Ängste? Basierend auf dem Erfahrungswissen von jungen Geflüchteten, aber auch der sie begleitenden Fachkräfte sowie Ehrenamtlichen hat der Bundesfachverband umF einen Leitfaden für Fachkräfte zur Situation geflüchteter junger Volljähriger im Übergang erstellt. Eine Arbeitshilfe für Vormünder und Begleitpersonen zur Begleitung von umF und jungen volljährigen Geflüchteten im asylrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Inhalt: Der Ablehnungsbescheid des BAMF, das Rechtsmittel der „Klage”, die Klagebegründung, der Umgang mit neuen Umständen im Laufe des Klageverfahrens, die mündliche Verhandlung, das Gerichtsurteil. Dürfen unbegleitete Minderjährige überhaupt abgeschoben werden? Was sind die Anforderungen an Behörden bei einer Abschiebung? Darf der Vormund bei einem Termin bei der Ausländerbehörde weggeschickt werden? Darf sich die Polizei zum Zweck der Abschiebung Zutritt zu einer Jugendhilfeeinrichtung verschaffen? Wie können sich die Jugendlichen und die betreuenden Fachkräfte wehren? Welche Besonderheiten gelten bei jungen Volljährigen? Zur Klärung dieser und vieler weiterer Fragen soll die neue Arbeitshilfe einen Beitrag leisten.
Können EU Bürger in Deutschland Asyl beantragen?
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) für das Recht auf Einreise und Aufenthalt zu erfüllen. Somit ist das Fallkonstrukt, dass ein EU-Bürger einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellt grundsätzlich möglich. Jedes Asylgesuch bedarf daher einer individuellen Prüfung.
Kann ich in Deutschland Asyl beantragen?
Wie läuft ein Asylverfahren in Deutschland ab? – Um in Deutschland Asyl zu erhalten, stellt der Asylsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Büros des BAMF finden sich in jeder Erstaufnahmeeinrichtung. Dort werden die Flüchtlinge zu den Gründen und zum Ablauf ihrer Flucht befragt, es werden Personaldaten aufgenommen und Fingerabdrücke registriert.
- Daraufhin erhält der Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung.
- Damit darf er in Deutschland bleiben, bis über seinen Antrag entschieden ist.
- Nach etwa drei Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Flüchtlinge nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) einem Bundesland sowie einer Stadt oder einem Landkreis zugewiesen und in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen untergebracht.
Die Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung des Asylantrages fällt in einer Anhörung. Daran nehmen der Asylsuchende, ein Vertreter des BAMF und ein Dolmetscher teil. Der Asylsuchende trägt darin die Gründe für seinen Antrag mündlich vor.