Was Ist Ein Antrag Auf AuErgewöHnliche HäRte?

Was Ist Ein Antrag Auf AuErgewöHnliche HäRte
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem gesundheitliche, soziale, behinderungsbedingte oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

Was zählt unter Härtefall?

Für wen gilt die Härtefallregelung? – Als Härtefall gilt, wer die monatliche Einkommensgrenze von 1.316 Euro brutto nicht überschreitet (alle Werte Stand 2021). Wer mit Angehörigen wie Ehegatten, eingetragenem gleichgeschlechtlichem Lebenspartner oder familienversichertem Kind zusammenlebt, hat eine höhere Bemessungsgrenze von 1.809,50 Euro.

  1. Für jeden im Haushalt lebenden weiteren Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 329 Euro.
  2. Anspruch auf die Behandlung als Härtefall haben außerdem Hartz-IV-Empfänger, die Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge und der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
  3. Die Härtefallregelung gilt auch für Heimbewohner, deren Unterbringungskosten von einem sozialen Träger übernommen werden.

Versicherte, die bereits von der Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit sind, gelten nicht automatisch als Härtefall. Für die vollständige Kostenübernahme von Zahnersatz muss immer ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Wie stelle ich einen Antrag auf Härtefall?

» Die Härtefallregelung befreit Personen, deren monatliches Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, von der Zuzahlungspflicht bei Zahnarztkosten. » Die Einkommensgrenze richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und der Zahl der Kinder. » Um die Härtefallregelung zu nutzen, stellen die Betroffenen einen formal gebundenen Antrag an die Krankenkasse.

» Dafür stellen die gesetzlichen Krankenkassen ein entsprechendes Formular zur Verfügung. » Existiert kein Formular, stellen die Patienten diesen Antrag beispielsweise in einer formlosen E-Mail. » Dem Antrag legen sie Kopien der Gehaltsabrechnungen, des ALG-II-Bescheids sowie wahlweise Rentenbescheid bei.

» Zudem besteht das Formular aus den bereits gesetzlich geleisteten Zuzahlungen, deren Quittungen die Patienten einreichen. » Auf jeder Quittung müssen Name und Versicherungsnummer des Patienten stehen. Einen kostenlose Härtefallantrag-Vorlage zum Download bieten wir hier Ihnen an,

Wann liegt eine besondere Härte vor?

Besondere Härte – Von dem Erfordernis des zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings nach § 31 Abs.2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

  1. Die in der Vorschrift vorgesehene Einschränkung, dass für den Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen sein darf, kommt bei Ehegatten von Deutschen – wie im Falle des Klägers – nicht zum Tragen.
  2. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.

BVerwG, U.v.09.06.2009 – 1C 11/08 –, BVerwGE 134, 124 = AuAS 2009, 230 = NVwZ 2009, 1432 In dem vorgenannten vom BVerwG entschiedenen Fall handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Rückkehrgefahren nicht um solche, die mit der Ehe des Klägers oder deren Auflösung im Zusammenhang stehen.

Die Frage, ob § 31 Abs.2 Satz 2 AufenthG, der insoweit mit der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Vorgängerregelung in § 19 Abs.1 Satz 2 AuslG übereinstimmt, in seiner 1. Alternative alle im Falle einer Rückkehr drohenden Beeinträchtigungen erfasst oder nur solche, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen, ist umstritten und bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl.

BVerwG, U.v.01.07.2003 – 1C 18.02 –, BVerwGE 118, 249 ). Das BVerwG entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass die Vorschrift trotz der Änderungen, die das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten seit seiner Einführung im Jahre 1990 erfahren hat, nach ihrem Sinn und Zweck nach wie vor nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst.

  1. Allerdings geht eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Meinung dahin, dass die Vorschrift in ihrer seit dem 1.
  2. Juni 2000 geltenden Fassung im Vergleich zur bisherigen Regelung weiter auszulegen ist und nunmehr alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien (vgl.

OVG NW,B.v.04.05.2001 – 18 B 1908/00 –, juris Rn.33 ff.; VGH BW, U.v.04.12.2002 – 13 S 2194/01 –, juris Rn.24; Eberle, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl.2008, § 31 Rn.27 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 Rn.22; a.A. bayVGH, B.v.07.11.2005 – 24 ZB 05.2254 –, juris Rn.12).

Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die Änderung im Wortlaut der Vorschrift. Während nach der früheren Fassung für eine außergewöhnliche Härte erforderlich war, dass dem Ehegatten “wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft” nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde (§ 19 Abs.1 Satz 2 AuslG in der seit 1.

November 1997 gültigen Fassung) lässt die seit 1. Juni 2000 gültige Fassung der Vorschrift eine “besondere Härte” genügen und bestimmt, dass eine solche insbesondere dann vorliegt, wenn dem Ehegatten “wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht”.

  • Daraus kann indes nicht ohne Weiteres auf eine uneingeschränkte Berücksichtigung sämtlicher Rückkehrgefährdungen geschlossen werden.
  • Zum einen bietet auch die jetzige Fassung der Vorschrift noch Anhaltspunkte für das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges der Härtegründe zur Ehe, da die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grund für die Rückkehrverpflichtung weiterhin Erwähnung findet.

Auch der Begriff der “schutzwürdigen Belange” lässt vom Wortlaut her eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte einschränkende Auslegung zu. Zum anderen ist für die Auslegung der Vorschrift aber vor allem entscheidend, dass die Beispiele, die der Gesetzgeber selbst für eine besondere Härte im Sinne der 1.

Alternative gegeben hat, sämtlich einen Bezug zu der Ehe oder ihrer Auflösung oder zu sonstigen familiären Belangen aufweisen. So heißt es in der Entwurfsbegründung (BT-Drucks 14/2368 S.4): “Die Regelung stellt klar, dass eine besondere Härte vorliegt, wenn der Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hat und im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1.

Alternative). Das ist insbesondere der Fall, wenn – dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, – dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, – das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder – die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird.” Die genannten Beispiele stimmen im Wesentlichen mit denjenigen aus der Begründung zu der früheren Gesetzesfassung (vgl.

  1. BTDrucks 13/4948 S.8) überein.
  2. Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, spricht sie doch dafür, dass der Gesetzgeber auch bei der Neufassung der Vorschrift nach wie vor nur solche erheblichen Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung – einschließlich des Wohls eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs.2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG) – zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, erfassen wollte, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren.

Hätte der Gesetzgeber für Ehegatten nach gescheiterter Ehe in Abweichung von der bisherigen Rechtslage eine sämtliche Rückkehrgefahren umfassende Sonderregelung treffen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in den Beispielsfällen oder sonst in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck zu bringen.

Es hätte sich auch aufgedrängt, sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Ausländerbehörden und der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Prüfung verfolgungsbedingter Gefahren im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG auseinanderzusetzen. Derartiges lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs aber nicht entnehmen.

Gegen eine Einbeziehung sämtlicher zielstaatsbezogener Gefahren in die Härteregelung des § 31 AufenthG sprechen auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen. § 31 AufenthG regelt im Rahmen der Familiennachzugsvorschriften die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe.

Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (vgl. BVerwG, U.v.04.09.2007 – 1 C 43.06 –, BVerwGE 129, 226 Rn.22). Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art.6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen.

Dass dieses Privileg auch alle sonstigen, in keinerlei Zusammenhang mit der Ehe stehenden inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere auch die in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fallenden asyl- und flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsverbote, erfassen sollte, kann nicht angenommen werden.

  • Auch die Tatsache, dass in den Fällen des § 31 AufenthG eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Beteiligung des Bundesamts nicht vorgesehen ist (vgl.
  • § 72 Abs.2 AufenthG), spricht dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs.2 Satz 2 AufenthG auf solche Gefährdungen beschränkt sind, die aus der Auflösung der Ehe folgen oder mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingten Aufenthalt zumindest mittelbar im Zusammenhang stehen.
See also:  Antrag Auf Pflegestufe Abgelehnt Was Tun?

Diese Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zu Art.15 Abs.3 der Richtlinie 2003/86/ EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EU Nr. L 251 S.12 vom 3. Oktober 2003) – sog. Familienzusammenführungsrichtlinie,

Auch wenn diese Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige regelt (Art.1 der Richtlinie) und deshalb im Falle des mit einer Deutschen verheirateten Klägers nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sie sich mittelbar auch auf seinen Fall auswirken. Denn durch die Verweisung des § 28 Abs.3 AufenthG auf § 31 AufenthG, der seinerseits der Umsetzung von Art.15 der Richtlinie dient, hat der Gesetzgeber diese für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen geltende Regelung auch auf Ehegatten von Deutschen erstreckt, so dass auf Grund nationalen Rechts auch für diesen Personenkreis die Vorgaben der Richtlinie zu beachten sind.

Allerdings lässt sich der einschlägigen Bestimmung in Art.15 Abs.3 der Richtlinie nicht entnehmen, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Scheitern der Ehe in weitergehendem Umfang als nach § 31 AufenthG in der oben dargestellten Auslegung gewährt werden müsste.

Nach Art.15 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie kann im Falle der Scheidung bzw. Trennung Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift erlassen die Mitgliedstaaten Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, “wenn besonders schwierige Umstände vorliegen”.

Aus der Begründung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zu der Richtlinie vom 1. Dezember 1999 – KOM (1999) 638 endgültig S.22 – geht hervor, dass die Bestimmung dazu dient, der spezifischen Situation von Frauen gerecht zu werden, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind, oder von Frauen, Witwen, Geschiedenen oder Verstoßenen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden würden, wenn sie gezwungen wären, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren.

Diese Begründung, die auch für die spätere Fassung der Richtlinie maßgeblich blieb, macht deutlich, dass die Vorschrift – ebenso wie die nationale Regelung in § 31 Abs.2 AufenthG – besondere Schwierigkeiten, die die Fortsetzung einer Ehe unzumutbar machen oder die aus der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren, abfangen soll, nicht aber auch Umstände erfassen soll, die damit nicht in Zusammenhang stehen und für die spezielle Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten bestehen.

BVerwG, U.v.09.06.2009 – 1C 11/08 –, BVerwGE 134, 124 = AuAS 2009, 230 = NVwZ 2009, 1432 Nach § 31 Abs.2 Satz 2, 2.Alt. AufenthG besteht ein Anspruch auf ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht auch dann, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange – unabhängig davon, wer die Trennung herbeiführt – objektiv das Festhalten an der Ehe unzumutbar ist.

Nach der Rspr. des OVG BB trifft es zwar zu, dass mit der Regelung des § 31 Abs.2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Satz 2, 2. Alternative, wonach eine besondere Härte insbesondere vorliegt, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden soll, dass durch die in § 31 Abs.1 AufenthG geforderte Ehebestandszeit der ausländische Ehegatte eines Deutschen gezwungen ist, sich für die Fortsetzung einer nicht tragbaren, womöglich mit der Duldung von Gewalt verbundenen Lebensgemeinschaft zu entscheiden, weil anderenfalls der Aufenthaltsstatus bedroht wäre (vgl.

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 14. März 2000, BT-Drs.14/2902, Seite 5 f.). Der sich hieran anschließenden Überlegung des VerwaltungsgerichtsFrankfurt/Oder, eine solche Zwangslage bestünde nicht, wenn der deutsche Ehegatte des Ausländers die Trennung herbeiführe, mit der Folge, dass es in einem solchen Fall bei dem vom Gesetz als hinnehmbar eingestuften Verlust des Aufenthaltsrechts bleibe, sofern die Ehebestandszeit von 2 Jahren nicht erreicht sei, kann in dieser Allgemeinheit – so das OVG BB – nicht gefolgt werden, da dieser Ansatz dem Schutzzweck des § 31 Abs.2 AufenthG nicht hinreichend Rechnung trägt.

  1. Denn aus der Tatsache, dass die eheliche Lebensgemeinschaft – wie hier – nicht (nur) durch den nachgezogenen Ehegatten aufgelöst worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das weitere Festhalten an der Ehe zumutbar war.
  2. Vom Schutzgedanken des § 31 AufenthG ausgehend muss eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch dann ausreichen, wenn sie durch den Ehepartner des nachgezogenen Ausländers erfolgt ist, wenn objektiv das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl.

Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 31 AufenthG Rn.28). Anderenfalls hinge der Schutz des eigenständigen Aufenthaltsrechts bei einem regelmäßig länger dauernden Trennungsprozess vom Zufall ab (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 31 Rn.184).

Zudem hätte der Ehepartner mit der möglichen Drohung, das eigenständige Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ausländers zu vereiteln, indem er die Trennung ebenfalls betreibt, ein weiteres Druckmittel gegen den Ausländer in der Hand, was dem Schutzzweck des § 31 Abs.2 AufenthG widerspräche. Gegen den Ansatz des Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder spricht nunmehr auch die durch das am 1.

Juli 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S.1266) erfolgte Änderung des § 31 Abs.2 AufenthG, wonach in Satz 2 der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst wird: „dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist”.

Auch hieraus dürfte sich ergeben, dass es unabhängig davon, wer die Trennung herbeiführt, allein darauf ankommt, ob objektiv das Festhalten an der Ehe als unzumutbar anzusehen ist. OVG BB, B.v.07.07.2011 – OVG 2 M 38.11 –, juris Eine besondere Härte nach § 31 Abs.2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG wird im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung nur angenommen, wenn dies den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer, die nach kürzerem Aufenthalt wieder ausreisen müssen.

Der BayVGH führt dazu im Falle eines türkischen Staatsangehörigen sowohl im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten als auch seine in der Türkei anstehende Wehrpflicht aus: Nach § 31 Abs.2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht.

  • Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass eine besondere Härte dann zu bejahen sei, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen.
  • Eine solche Situation ist in dem vom BayVGH entschiedenen Fall beim Antragsteller nicht gegeben.
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Insbesondere der Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland trifft jeden ausreisepflichtigen Ausländer. Dass der Antragsteller hier in einer Spezialitätenbäckerei arbeitet und er die Fertigkeiten zur Herstellung traditioneller türkischer Backwaren erworben hat, ist nichts Außergewöhnliches.

  1. Diese Kenntnis kann er erst recht in der Türkei verwerten und sich dort einen Arbeitsplatz bei einem Bäcker suchen oder sich selbständig machen.
  2. Dass er dabei in Existenzschwierigkeiten kommen könnte, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar.
  3. Selbst wenn der Antragsteller in der Türkei nicht mehr über ein so gutes Einkommen verfügen sollte wie im Bundesgebiet, ist dies noch kein Grund zur Annahme einer besonderen Härte, denn auch mit diesem Problem ist jeder Ausländer in einer vergleichbaren Situation konfrontiert.

Ebenso nicht entscheidend ist, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr in die Türkei voraussichtlich zum Wehrdienst eingezogen wird. Der Wehrdienst, der von allen jungen Türken gefordert wird, kann ebenfalls nicht ernstlich als besondere Härte angesehen werden.

Wer zahlt Zahnersatz wenn man kein Geld hat?

Zahnersatz: Kronen, Brücken, herausnehmbare Prothesen und Implantate –

Krone: Kronen kommen vor allem dann zum Einsatz, wenn ein großer Teil des Zahns zerstört und eine Füllung nicht mehr möglich ist. Brücke: Durch eine Brücke können einzelne Zähne ersetzt werden. Fehlen so viele Zähne, dass eine Brücke nicht mehr an noch existierenden Zähnen befestigt werden kann, ist eine Prothese oder ein Implantat nötig. Prothese: Eine Prothese ist ein nicht-fester, herausnehmbarer Ersatz für einen Zahn bzw. mehrere Zähne. Implantat : Während die Prothese herausnehmbar ist, handelt es sich bei Implantaten um festsitzenden Zahnersatz. Es wird eine künstliche Zahnwurzel in den Kiefer implantiert. Darauf wird dann eine Krone oder Brücke befestigt.

Gut zu wissen: Die Versorgung mit Implantaten ist grundsätzlich keine Leistung der Krankenkasse. Eine Kostenübernahme ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Was Ist Ein Antrag Auf AuErgewöHnliche HäRte Für die Versorgung mit Zahnersatz gilt seit dem Jahr 2005 ein Festzuschusssystem. Das heißt, die Krankenkassen bezahlen nur einen Zuschuss zu den tatsächlich anfallenden Kosten, Der beträgt in der Regel 60 Prozent für eine ausreichende, notwendige und wirtschaftliche Standardtherapie (die sogenannte Regelversorgung).

  1. Welche Behandlung bei welcher Diagnose ausreichend, notwendig und wirtschaftlich ist, wird vom Gemeinsamen Bundessausschuss in der festgelegt.
  2. Es handelt sich um einen Durchschnittswert.
  3. Tatsächlich anfallende Kosten, die über diesen Wert hinausgehen, müssen Versicherte selbst tragen.
  4. Der Zuschuss erhöht sich auf 70 bzw.75 Prozent der Kosten der Regelversorgung, wenn Versicherte ihre Zähne regelmäßig pflegen und in den letzten fünf bzw.

zehn Jahren vor Beginn der Behandlung an den Vorsorgeuntersuchungen (jährlich für Erwachsene, halbjährig für Kinder) teilgenommen haben. Bestätigt wird die Teilnahme durch das von der Zahnärzt*in geführte Bonusheft. Wurden im Jahr 2020 coronabedingt keine Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen, wirkt sich dies nicht negativ auf die Erhöhung des Zuschusses aus ().

Wurde diese Sonderregelung bei der Bewilligung eines Festzuschusses vor dem 20. Juli 2021 noch nicht berücksichtigt, ist die Krankenkasse zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Festzuschuss bei Berücksichtigung der Sonderregelung erhöht hätte. Ja, wer nur ein geringes Einkommen hat und durch den Eigenanteil unzumutbar belastet wird, fällt unter die sogenannte Härtefallregelung und erhält weitere 40 Prozent der Kosten der Regelversorgung.

Die Kasse übernimmt damit die gesamten Kosten der Regelversorgung. Voraussetzung ist, dass

das monatliche Bruttoeinkommen 1.316 Euro (West / Stand 2022) nicht übersteigt (bei mehreren Personen im Haushalt erhöht sich die Summe) oder Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehungsweise bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII oder Arbeitslosengeld II gewährt werden oder die Kosten der Unterbringung in einem “Heim” vom Sozialhilfeträger bezahlt werden.

Liegt das Einkommen nur leicht über der Härtefallgrenze, übernimmt die Krankenkasse zwar nicht die vollen Kosten der Regelversorgung, es wird aber ein höherer Festzuschuss bezahlt, der individuell berechnet wird (sogenannte gleitende Härtefallregelung ).

  • Für die Berechnung gilt, dass jeder Versicherte grundsätzlich nur den dreifachen Betrag zahlen muss, um den sein Einkommen von der Härtefallgrenze abweicht.
  • Der weitere Zuschuss der Krankenkasse ist aber immer auf die Höhe des Gesamtbetrages der Regelversorgung bzw.
  • Die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.

Von einer sogenannten “gleichartigen Versorgung” spricht man, wenn die Behandlung die Kassenleistung beinhaltet, aber darüber hinaus noch weitere, ergänzende Leistungen von der Zahnärzt*in erbracht werden. Wird beispielsweise eine Metall-Krone oder -Brücke im Seitenzahnbereich (Kassenleistung) keramisch verblendet (Zusatzleistung), ist das eine gleichartige Versorgung.

  1. Bei der gleichartigen Versorgung rechnet die Zahnärzt*in die Kosten der Regelversorgung mit der Krankenkasse ab und die Patient*in zahlt nur die anfallenden Mehrkosten direkt an die Zahnärzt*in.
  2. Bei der sogenannten “andersartigen Versorgung” unterscheidet sich die zahnärztliche Leistung komplett von der Regelleistung, die für den Befund vorgesehen ist.

Eine andersartige Versorgung liegt zum Beispiel vor, wenn als Regelversorgung eine Modellgussprothese vorgesehen ist und stattdessen eine Brücke eingesetzt wird. In diesem Fall zahlt die Patient*in die kompletten Kosten der Versorgung direkt an die Zahnärzt*in und bekommt von ihrer Krankenkasse den Festzuschuss zur Regelversorgung ausgezahlt.

  • Die Abgrenzung zwischen Regelversorgung, gleichartiger Versorgung und andersartiger Versorgung erfolgt meistens bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans.
  • Um im Vorhinein verbindlich festzustellen, ob die Versorgung zuzahlungsfrei erfolgt bzw.
  • Wie hoch der Eigenanteil der Versicherten ist, sollte der Krankenkasse vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden.

Er wird von der Zahnärzt*in erstellt und gibt einen Überblick über die zu erwartenden Kosten. Unterstützen Sie die Arbeit der Lebenshilfe mit einer Spende: dabei, weiterhin für die Rechte von Menschen mit Behinderung, für ihre Angehörigen und Familien einzustehen.

Wie viel Prozent übernimmt die Krankenkasse bei Zahnersatz?

Bei Kronen, Brücken und Prothesen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten. Dieser sogenannte Festzuschuss deckt bei Zahnersatz jedoch nicht alles ab – es bleibt ein Eigenanteil, den Sie als Patient selbst zahlen müssen.

Was sind härtegründe?

Gestützt auf die Sozialklausel, kann der Mieter auch einer an sich berechtigten Vermieterkündigung widersprechen, wenn die Kündigung für ihn eine Härte bedeuten würde. Die Sozialklausel ist keine Ausnahmeregelung im Gesetz, sie ist vielmehr das gleichwertige Gegenstück zur Kündigungsbefugnis des Vermieters.

Den wichtigsten Härtegrund nennt das Gesetz ausdrücklich: Fehlender Ersatzwohnraum. Hierauf kann sich der gekündigte Mieter berufen, wenn er keine neue Wohnung zu zumutbaren Bedingungen findet. Zumutbar ist eine neue Wohnung allerdings auch dann, wenn sie teurer ist, nicht im gleichen Wohnviertel liegt und nicht so groß ist wie die bisherige.

Neben fehlendem Ersatzwohnraum kommen als Härtegründe noch in Betracht: Hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel, bevorstehendes Examen, geringes Einkommen, schwere Erkrankung oder lange Mietdauer.

  1. Häufig sind mehrere dieser Härtegründe gleichzeitig gegeben.
  2. Dies erhöht die Erfolgsaussichten eines Mieterwiderspruchs gegen die Kündigung.
  3. So kommen zum Beispiel hohes Alter, Krankheit, lange Wohndauer und Schwierigkeiten, eine Ersatzwohnung zu finden, häufig zusammen.
  4. Gerade für diese Mieter ist die Sozialklausel ein wichtiges Recht.

Können sich Mieter und Vermieter über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht einigen, muß das Gericht entscheiden. Das kann anordnen, dass das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt wird. Voraussetzung ist, daß die Härtegründe, auf die sich der Mieter beruft, schwerer wiegen, als das Vermieterinteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

  1. Als Faustregel gilt: Droht durch die Kündigung und einen möglichen Umzug eine Gesundheitsbelastung oder -gefährdung, geht das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Mieterinteresse) dem Vermieterinteresse auf freie und selbstbestimmte Lebensgestaltung immer vor.
  2. Der Widerspruch gegen die Vermieterkündigung muß schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben werden.
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Das Widerspruchsschreiben muß der Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist in Händen halten. Allerdings gilt diese Zwei-Monats-Frist nur, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und die Frist hingewiesen hat.

Was ist ein sozialer Härtefall?

Was ist ein besonderer Härtefall im Sinne der Sozialklausel? – Ein Härtefall kann persönliche, wirtschaftliche oder soziale Gründe haben. Nicht ausreichend sind jedoch die normalen Unannehmlichkeiten und Kosten, die jeder Umzug mit sich bringt. Das Gesetz definiert nicht genau, wann ein Härtefall vorliegt. Dabei kommt es also auf den Einzelfall an. Hier einige Beispiele für mögliche Härtefälle:

Was bedeutet Vermeidung unbilliger Härten?

„Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.

Wie läuft eine Härtefallscheidung ab?

Emotionale Belastung hoch – Während sich das Familiengericht in normalen Scheidungsverfahren nur mit grundlegenden Angaben zum Scheidungswunsch des Ehepaares beschäftigt, muss der oder die Antragstellende in einem Härtefallverfahren vor Gericht häufig „ schmutzige Wäsche waschen “: Die gesamte Beziehung und das Fehlverhalten des Partners ist detailliert darzustellen und zu belegen.

  1. Die dadurch entstehende emotionale Belastung kann nicht nur für den Antragstellenden, sondern auch für seine gesamte Familie hoch sein.
  2. Ob das Fehlverhalten des Partners einen Härtefall bedingt und vor dem Familiengericht Erfolg hat, kann ein Anwalt für Familienrecht anhand Ihres Falls und der aktuellen Rechtslage am besten einschätzen.

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  1. Sie ist nur möglich, wenn das Verhalten eines Partners eine solche Belastung darstellt, dass das Trennungsjahr für den anderen Partner nicht zumutbar ist.
  2. Eine Scheidung kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann durchgeführt werden, wenn bestimmte Härtegründe vorliegen.
  3. Für eine Härtefallscheidung sprechen u.a.

häusliche Gewalt, langjähriger Drogen- oder Alkoholmissbrauch, schwere Beschimpfungen und Beleidigungen im Beisein der Kinder oder ein Suizidversuch. Eine Härtefallscheidung kann sinnvoll sein, wenn tatsächliche Härtegründe vorliegen, die in der Person des anderen Partners liegen und sich zweifelsfrei belegen lassen.

Was bedeutet Antrag auf Härtefall?

Im Bewerbungsverfahren um einen Studienplatz können Sie einen sogenannten Härtefall-Antrag ( Härtefall-Antrag für Bachelor-Studiengänge, Härtefall-Antrag für Master-Studiengänge ) stellen. Dieser Sonderantrag ist insbesondere für diejenigen Studienbewerber*innen vorgesehen, für die eine Ablehnung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Bei einer Bewerbung über Hochschulstart.de für einen Bachelor Studienplatz, muss der Härtefallantrag dort bei der Bewerbung gestellt werden und parallel in Papierform eingereicht werden. Weitere Hinweise finden Sie auf dem Antragsformular und bei Hochschulstart.de Bei einer Bewerbung zum Masterstudium, muss der Härtefallantrag inkl.

der erforderlichen Nachweise bis zum Bewerbungsschluss zusammen mit der Bewerbung beim Servicebereich Master bzw. bei uni-assist eingereicht werden. Informationen zur Masterbewerbung finden Sie hier, Die Genehmigung eines Härtefall-Antrages bedeutet die Möglichkeit einer Zulassung innerhalb einer Vorabquote.

Wer zahlt Zahnersatz bei Rentner?

Härtefallregelung – Wenn nun ein Zahnersatz nötig wird, kommt aber bei allen Rentnern das zum Ansatz, was sie an Rentenleistung von der staatlichen Rentenkasse und auch von den möglicherweise abgeschlossenen Zusatzrenten erhalten. Wegen des niedrigen Rentenniveaus sind allerdings viele Rentner heute von den Zuzahlungen zu Arzt- und Zahnarztleistungen befreit.

  1. Im Fall von einem Zahnersatz bei Rentnern greift dann automatisch die,
  2. Und dies bedeutet, dass die Krankenkassen den doppelten Festzuschuss für Zahnersatz zahlt.
  3. Die Härtefallregelung sieht aber nur vor, dass der doppelte Festzuschuss für die Regelversorgung bezahlt wird.
  4. Höherwertiger Zahnersatz muss anteilig von den Patienten selbst getragen werden.

Bei Rentnern kommt in der Regel der gleitende Härtefallsatz zum Ansatz, insbesondere wenn es sich um ein Paar handelt. Kinder müssen von deren Einkommen her hier nicht berücksichtigt werden, da sie in der Regel nicht in einer Hausgemeinschaft wohnen. Erwachsene Kinder sind auch nicht unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern, die Rente beziehen.

Zum zu berücksichtigendem Bruttoeinkommen zählen neben der Rentenzahlung auch Krankengeld, Kapital- und Mieteinkünfte, Unterhaltszahlungen sowie Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt. Nicht berücksichtigt werden beim Bruttoeinkommen, das ausschlaggebend ist für die Härtefallregelung Pflege- und Kindergeld, Kinderzulagen und die Grundrente für Beschädigte.

Die gleichen Regelungen im Bezug auf den Härtefall gelten auch für Frührentner, die einen Zahnersatz benötigen. Im Bezug darauf, bis zu welchem Alter ein Zahnersatz bewilligt wird.

Was versteht man unter unbillige Härte?

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können (h.M., vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12.

Aufl.2017, § 86a Rn 27b). Noch keine unbillige Härte liegt bei ernsthaften Liquiditätsproblemen vor, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage trifft. Ob allein eine drohende Insolvenz ohne Weiteres zur Annahme einer unbilligen Härte führt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Nach einer Auffassung kommt schwierigen Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen eine ausschlaggebende Relevanz im Eilverfahren regelmäßig nur dann zu, wenn dieser substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass es sich um einen nur vorübergehenden finanziellen Engpass bei grds.

  1. Ausreichender Ertragssituation handelt, der bereits mit Zahlungserleichterungen – etwa in Form von Ratenzahlungen – erfolgreich und nachhaltig behoben werden kann (vgl.
  2. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl.v.20.12.2018 – L 12 BA 23/18 B ER, Rn 40, juris).
  3. Eine unbillige Härte wird weiter angenommen, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung eines Geschäftsbetriebs zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre (vgl.

LSG Sachsen, Beschl.v.12.2.2018 – L 9 KR 496/17 B ER, Rn 149, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v.14.9.2016 – L 8 R 221/14 B ER, Rn 13, juris). Das LSG Bayern hat bereits entschieden, dass von einer unbilligen Härte regelmäßig auszugehen ist, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsnachforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz droht oder seine Existenz gefährdet wird (vgl.

Wann ist man ein Härtefall bei Zahnersatz?

Für wen gilt die Härtefallregelung beim Zahnersatz? – Den doppelten Festzuschuss und damit eine volle Kostenübernahme beim Basis-Zahnersatz erhalten Menschen mit besonders geringem Einkommen. Für 2023 ist die Grenze der monatlichen Bruttoeinnahmen auf 1.358 Euro festgelegt.

Mit einem Angehörigen erhöht sich diese Grenze auf 1.867,25 Euro, für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen um weitere 339,50 Euro. Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Eheleute und gleichgeschlechtliche Lebenspartner:innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Anspruchsberechtigt sind außerdem Bezieher:innen von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter. Ebenso berechtigt sind Heimbewohner:innen, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt.

Was bedeutet Vermeidung unbilliger Härten?

„Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.