Arbeitslosengeld – Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar. Anspruch auf Arbeitslosengeld – Voraussetzungen Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: – Anwartschaftszeit In den letzten dreißig Monaten bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten.
Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden. – arbeitsuchend melden Die arbeitslose Person muss sich arbeitsuchend melden. Die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit kann online oder persönlich erfolgen. – verfügbar für Vermittlungsversuche Arbeitslose sind verpflichtet nach Beschäftigungsverhältnissen zu suchen und der Agentur für Arbeit bei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen.
– kein Arbeitsverhältnis Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Möglichkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld sind folgende Nachweise beizufügen: Arbeitsbescheinigungen, Beitragsnachweis in die Arbeitslosenversicherung, Kündigungsschreiben bzw.
- Nachweis über ausgelaufenen befristeten Vertrag, Erklärung Arbeitsaufgabe / Geschäftsaufgabe, Bezug von Krankengeld, Nebeneinkommen.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld in besonderen Fällen: – Selbstständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherungeingezahlt haben – Kind erzogen bis zum 3.
- Lebensjahr – Krankengeldbezug – Leistung von freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst Arbeitslosengeld: Höhe und Bezugsdauer Das Arbeitslosengeld wird anhand des Brutto-Gehalts der vergangenen 12 Monate berechnet.
Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres (365 Tage pro Jahr). So erhält man das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag. Davon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen.
So erhält man wiederum das Netto-Entgelt pro Tag.60 Prozent dieses Netto-Entgelts erhält man als Arbeitslosengeld pro Tag. Sind Kinder involviert, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent. Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflicht und dem Alter des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Arbeitslose bis 50 Jahre erhalten für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld, sofern sie zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden. Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an,
Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind, vorausgesetzt, die Arbeitslosen waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit lässt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell selbst berechnen. Meldung eines Nebenjobs Wird in der Zeit der Arbeitssuche ein Nebenjob aufgenommen, so ist dieser der Agentur für Arbeit online oder schriftlich zu melden und eine Bescheinigung über Nebeneinkommen einzureichen.
Pro Kalenderwoche dürfen bis zu 15 Stunden im Nebenjob gearbeitet werden. Sind es mehr als 15 Stunden, muss die Arbeitslosigkeit abgemeldet werden. Auf das Nebeneinkommen gibt es einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze hat das Gehalt aus dem Nebenjob keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Freibetrag von 165 Euro kann durch Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Reinigungskosten für Arbeitskleidung und Ausgaben für Arbeitsmaterial erhöht werden. Steuerklassenwechsel Wenn Personen in einer ehelichen Gemeinschaft leben, kann es bei drohender Arbeitslosigkeit sinnvoll sein, die Steuerklassen zu ändern, da das Arbeitslosengeld vom Nettogehalt berechnet wird.
Die Änderung der Steuerklasse erfolgt beim Finanzamt. Ist die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten und staatliche Leistungen werden bezogen, wird die Zustimmung der Arbeitsagentur oder zuständigen Institution benötigt. Der Steuerklassenwechsel bietet sich demnach vor allem an, wenn die Arbeitslosigkeit bekannt ist und zum Beispiel in einem halben Jahr ansteht.
- Arbeitsvermittlung – Förderung aus dem Vermittlungsbudget Arbeitslose sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtungen angehalten, regelmäßige Arbeitsvermittlungsgespräche bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen.
- Hierfür sind Nachweise der erfolgten Bewerbungen zu erbringen.
- Die Agentur für Arbeit stellt z.B.
aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf ein Vermittlungsbudget für die Anbahnung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können Reise- und Bewerbungskosten wie zum Beispiel Bewerbungsfotos, Fahrkosten, beglaubigte Kopien oder Umzugskosten erstattet werden.
- Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten kann online gestellt werden.
- Maßnahmen Die Agentur für Arbeit stellt unterschiedliche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Verfügung.
- Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten.
Dabei werden folgende Ziele verfolgt: – an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen – Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen – in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln – an eine selbstständige Tätigkeit heranführen – bei Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen Es werden unterschiedliche Maßnahmen angeboten: – Maßnahmen bei einem Träger (MAT) mit dem Angebot Lehrgänge, Trainings oder Coachings zu besuchen.
- Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann die arbeitslose Person sich selbst eine geeignete Maßnahme auswählen und diese mit der Beraterin oder dem Berater besprechen.
- Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) mit dem Ziel einen Betrieb kennenzulernen und berufliche Tätigkeiten auszuprobieren.
– Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV). Bei Bedarf erhält die arbeitslose Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV) Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – Bildungsgutschein Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
- Die arbeitslose Person erhält einen Bildungsgutschein, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten und ggf.
- Die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert sind.
- Als Weiterbildungskosten gelten Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.
Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme, bei der ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durchführt, z.B. Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Schulabschlusses oder umschulungsbegleitende Hilfen.
- Aktuell für 2023: Eine Weiterbildungsprämie von bis zu 1.500 Euro können arbeitslose Personen erhalten, die vor Ablauf des 31.12.2023 eine Weiterbildung beginnen und diese zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen.
- Maßnahmen zur Existenzgründung Möchte sich eine als arbeitsuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Förderung einer Existenzgründung nach dem Sozialgesetzbuch ( SGB III ) beantragen.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ( z.B. Industrie- und Handelskammer ( IHK )) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden.
- Für die fachkundige Stellungnahme müssen in der Regel Gebühren in Höhe von 50 – 100 Euro entrichtet werden.
- Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruchauf Arbeitslosengeld.
- Menschen mit Behinderung nach SGB III, d.h.
- Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, können den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Unterstützung leistet die Agentur für Arbeit auch in der Berufsausbildung bzw. bei Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) durch umfassende Angebote, z.B. zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses und außerbetrieblichen Ausbildungen.
- Die geeigneten Maßnahmen werden von Fall zu Fall individuell entschieden.
- Für diese Angebote kann die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder das Ausbildungsgeld (bei Behinderung) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
- Dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bzw.
- Ausbildungsgeld müssen Unterlagen wie der Personalausweis, ein abgestempelter Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, der Mietvertrag, Nachweise über Geschwister und Einkommensnachweise der Eltern beigefügt werden.
Berufliche Rehabilitation Bei gesundheitlichen Einschränkungen, beispielsweise durch Unfall, Erkrankung oder (drohende) Behinderung kommen Angebote der beruflichen Rehabilitation in Frage. Gemeinsam werden je nach Lebenssituation geeignete und erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine spezielle Berufsvorbereitung oder technische Arbeitshilfen gewählt.
Weitere Infos zur beruflichen Rehabilitation finden sich in der Lebenslage Längerfristige Krankheit Abmeldung Sind die Bewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen erfolgreich verlaufen und wurde ein neues Arbeitsverhältnis gefunden, ist dies unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Dies ist auch online über die Veränderungsmitteilung möglich.
Aufstockung durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) Reicht das Einkommen aus dem Arbeitslosengeld oder aus dem eigenen Vermögen nicht zur Bestreitung des Mindestunterhalts aus, kann zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragt werden.
- Vorrangig sind zunächst Leistungen anderer Träger zu beantragen, sofern ein Anspruch besteht, zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss des Jugendamts, Wohngeld oder Renten.
- Ab Vollendung des 63.
- Lebensjahres gilt die Verpflichtung, eine Altersrente vorzeitig, d.h.
- Auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern die Inanspruchnahme nicht unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) ist.
Das Bürgergeld kann online in einem vereinfachten Antrag, per E-Mail, telefonisch oder persönlich beantragt werden und wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Dokumente wie der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und auf Anforderung weitere Dokumente wie Sozialversicherungsausweis, Einkommensunterlagen, Nachweise über Bargeld, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, frühere Bescheide zu Arbeitslosengeld Sozialhilfe, Kindergeld, Wohn- und Krankengeld.
Wie lange dauert es bis ALG 1 gezahlt wird?
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Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent (ohne Kinder) oder 67 Prozent (mit Kindern) vom durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 12 Monate.Arbeitslosengeld erhalten Sie für eine Dauer zwischen 6 und 24 Monaten, abhängig von Ihrem Alter und Ihren Beschäftigungszeiten binnen der letzten fünf Jahre.Entscheidend ist eine frühzeitige und persönliche Arbeitssuchendmeldung oder Arbeitslosmeldung, ansonsten droht Ihnen eine Sperrzeit.Achten Sie darauf, dass Ihre Unterlagen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld vollständig sind.
Beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Unterstützungsleistung für Arbeitssuchende. Ihre Aufgabe ist es, dem Arbeitssuchenden einen angemessenen Lebensunterhalt anstatt des ausfallenden Arbeitsentgelts zu sichern. Man spricht daher auch von einer Entgeltersatzleistung.
- Um Arbeitslosengeld ( 1) nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) von der Arbeitsagentur zu bekommen, muss zunächst einmal Arbeitslosigkeit vorliegen.
- Als arbeitslos gilt, wer nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist.
- Es werden Eigenbemühungen dahingehend gefordert, dass Sie als Arbeitsloser sämtliche Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung nutzen müssen.
Dies wird zusammen mit Ihren weiteren Verpflichtungen in der festgeschrieben. Außerdem müssen Sie sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Diese Arbeitslosmeldung ist spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit durchzuführen, um keine Sperrzeit zu erhalten.
- Eine Arbeitssuchendmeldung ist jedoch schon bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Erwerbslosigkeit möglich und zu empfehlen.
- Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, erfüllen Sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwartschaftszeit.
Ersatzzeiten, wie eine Mutterschaft, der Bezug von Krankengeld oder der Wehrdienst bzw. Bundesfreiwilligendienst, werden hierbei angerechnet. Darüber hinaus müssen Sie einen I bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur oder online gestellt haben. Kalkulieren Sie mit ca.3 Wochen für die Dauer der Bearbeitung Ihres Antrags.
Voraussetzung dafür ist, dass Ihre eingereichten Unterlagen vollständig waren. Am besten reichen Sie Ihren Antrag persönlich bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit ein. Die Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ist abhängig vom Einkommen, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs durchschnittlich brutto erhalten haben.
Durch Abzug der und Steuern davon wird das pauschalierte Nettoentgelt ermittelt, von dem Sie in der Regel 60 Prozent als ALG 1 bekommen. Falls Sie ein oder mehrere Kinder haben, erhöht sich das Arbeitslosengeld I auf 67 Prozent. Jedoch rechnet man Nebeneinkommen aus einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden nach Abzug eines pauschalen Freibetrags von 165 Euro auf das ALG 1 an.
- Manchmal steht zwar fest, dass Sie generell einen Anspruch auf Leistungen haben, es aber wahrscheinlich noch länger dauert, bis die tatsächliche Leistungshöhe ermittelt werden kann.
- In diesem Fall haben Sie Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses.
- Wie lange Sie Arbeitslosengeld I bekommen, hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren beschäftigt waren und wie alt Sie sind.
Möglich sind zwischen 6 und 24 Monaten Anspruchsdauer. Sie erhalten nur dann für die volle Dauer von 24 Monaten ALG 1, wenn Sie die Vollendung des 58. Lebensjahres und Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre belegen können.
Dauer der Beschäftigung | Anspruch auf Arbeitslosengeld |
---|---|
12 Monate | 6 Monate |
16 Monate | 8 Monate |
20 Monate | 10 Monate |
24 Monate | 12 Monate |
30 Monate (nach Vollendung des 50. Lebensjahres) | 15 Monate |
36 Monate (nach Vollendung des 55. Lebensjahres) | 18 Monate |
48 Monate (nach Vollendung des 58. Lebensjahres) | 24 Monate |
Die Arbeitsagentur kann gegen Sie eine Sperrzeit verhängen. Das heißt, die Agentur kann die Zahlung von Arbeitslosengeld I für eine Dauer von bis zu 12 Wochen aussetzen, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben. Dazu kann es z.B. kommen, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst haben oder dem Arbeitgeber einen Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung geliefert haben.
- Auch ein Aufhebungsvertrag verhindert nicht immer Verzögerungen beim Bezug von Arbeitslosengeld.
- Außerdem droht Ihnen eine Sperrzeit, wenn Sie von der Agentur für Arbeit angebotene, zumutbare Arbeit ablehnen oder die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen verweigern.
- Wenn Sie keine Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung nachweisen können, kann ebenfalls eine Sperrzeit verhängt werden.
Darüber hinaus sollten Sie Ihrer Pflicht, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, unbedingt nachkommen. Wenn Sie dies nicht tun oder in einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung eingewilligt haben, kann daraus ebenfalls eine Sperrzeit resultieren. Dagegen bleiben Sie von einer Aussetzung des ALG 1 verschont, wenn Sie als Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund, wie Mobbing, Ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet haben.
Hierbei ist es wichtig, entsprechende Nachweise vorlegen zu können. Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz weiterhin deutsches Arbeitslosengeld zu bekommen. Voraussetzung ist, dass Sie dort einen neuen Job suchen. Zu diesen Bedingungen zählt die Arbeitslosmeldung in Deutschland, der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der eines anderen EU-Mitgliedstaates und das Einhalten einer Wartefrist vor Ihrer Ausreise von über vier Wochen.
Zudem müssen Sie den nötigen Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit stellen, bevor Sie Deutschland verlassen. Sie möchten sicher, dass Ihr Antrag auf ALG 1 so rasch wie möglich bearbeitet werden kann. Dazu sollten Sie ihm verschiedene Unterlagen beifügen bzw.
- Diese bei der Antragstellung mitbringen.
- Hierzu zählen der Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, die Lohnsteuerkarte und das Kündigungsschreiben oder eine Erklärung zur Arbeitsaufgabe, wenn Sie selbst gekündigt haben.
- Hinzu kommen Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber bis fünf Jahre zurück, um welche Sie sich selber kümmern müssen.
Zudem sollten Sie ggf. Nachweise über einen früheren Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld und ggf. eine Bescheinigung über den Bezug von nicht vergessen. Darüber hinaus kann die zuständige das Ausfüllen weiterer Formulare, der Zusatzblätter für den Arbeitslosengeldantrag, verlangen, wenn sie weitere Informationen benötigt.
Wie hoch ist das ALG 1?
Wie viel Arbeitslosengeld Sie bekommen – Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ist von vielen Faktoren abhängig. Die folgende Berechnung ist darum vereinfacht: Die Grundlage, auf der Ihr Arbeitslosengeld berechnet wird, ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate.
- Dabei wird nur der Teil Ihres Arbeitsentgelts berücksichtigt, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (also zum Beispiel kein Minijob) und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war.
- Indem der Betrag durch 365 geteilt wird, wird das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag ermittelt.
Es wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. Davon werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag, das als Leistungsentgelt bezeichnet wird.60 Prozent des Leistungsentgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld pro Tag erhalten.
Was passiert wenn man keine Bewerbungen schreibt?
Arbeitsloser bewirbt sich nicht auf Stellenangebot – Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit – Auf die Stellenangebote sollte sich der Arbeitslose „umgehend” bewerben. Einen genauen Termin, bis wann die Bewerbungen abgeschickt sein sollen, verlangte die Arbeitsagentur nicht.
Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger der Behörde mit, dass er sich auf keine der drei Stellen beworben hatte. Dies blieb nicht ohne Folgen. Die Arbeitsagentur verhängte für jede nicht abgeschickte Bewerbung eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Bei drei Bewerbungen kamen so drei Sperrzeiten zusammen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für einmal drei, dann sechs und schließlich für zwölf Wochen.
Diesem Vorgehen schob das BSG nun einen Riegel vor. Da alle drei Vermittlungsvorschläge dem Arbeitslosen kurz hintereinander unterbreitet worden sind, liege nur ein „einheitlich zu betrachtender Lebenssachverhalt” und damit auch nur ein einziges versicherungswidriges Verhalten vor.
- Dieses dürfe aber nicht mehrfach sanktioniert werden.
- Würden einem Arbeitslosen zudem weit entfernte Stellenangebote unterbreitet, müsse ihm auch eine Prüf- und Bedenkzeit gegeben werden, ob er lange Pendelzeiten oder gar einen Umzug in Kauf nehmen will, forderten die Kasseler Richter.
- Im konkreten Fall wurden wegen formaler Verfahrensgründe allerdings zwei Sperrzeiten gegen den Kläger wirksam.
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Wie lange kann man sich nachträglich arbeitslos melden?
Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs.1 SGB III) Eine Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit ist spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses erforderlich. Erfahren Sie erst später von der Beendigung, so hat die Meldung innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erfolgen.