Wann kann die Prozesskostenhilfe beantragt werden? – Wenn Sie die PKH nachträglich beantragen, werden nicht alle Kosten übernommen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu drei verschiedenen Zeitpunkten gestellt werden kann:
- Der Antrag kann vor Erhebung der Klage eingereicht werden.
- Die Einreichung der Unterlagen kann zeitgleich mit der Klage erfolgen.
- Die Prozesskostenhilfe kann nachträglich, nach Erhebung der Klage beantragt werden. Wichtig ist hierbei jedoch, dass das Verfahren noch nicht beendet sein darf.
Wird die Prozesskostenhilfe nachträglich, aber vor Ende des Verfahrens beantragt, ist jedoch Folgendes zu beachten: In dieser Situation werden die Kosten, die vor der Antragsstellung entstanden sind, nicht erstattet, Eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nicht mehr möglich, wenn das Verfahren bereits beendet wurde,
Wie lange gilt PKH?
Das Nachprüfungsverfahren – Innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens kann die gewährte Prozesskostenhilfe vom PKH-Empfänger zurückverlangt werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Das bedeutet, dass das Gericht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erneut überprüft.
Wie lange muss man raten für Prozesskostenhilfe zahlen?
FAQ: Prozesskostenhilfe – Wer bekommt alles Prozesskostenhilfe? Grundsätzlich haben Personen, die sich einen Prozess vor Gericht nicht leisten können, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wie das Gericht ermittelt, ob ein Anspruch besteht, können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Prozesskostenhilfe erfüllen? § 114 der Zivilprozessordnung gibt drei Voraussetzungen vor: die Person kann sich einen Prozess nicht leisten, es besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und das Vorgehen erscheint nicht mutwillig. Eine genauere Erklärung finden Sie hier,
Was fällt alles unter die Prozesskostenhilfe? Es werden Anwaltskosten sowie Gerichtskosten übernommen. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Prozesskostenhilfe bei der Insolvenz nicht beantragen können. Wie viel übernimmt die Prozesskostenhilfe? Je nachdem, wie es um Ihre finanzielle Situation bestellt ist, übernimmt der Staat für Sie die gesamten Prozesskosten oder Sie müssen die PKH in Raten – maximal jedoch vier Jahre lang – zurückzahlen.
Was bedeutet Paragraph 120a?
Page 5 – (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; 3.
Die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Was bedeutet PKH?
Prozesskostenhilfe | Nds. Landesjustizportal
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
Prozesskostenhilfe können Personen nicht nur in Anspruch nehmen, wenn sie als Kläger/in, Antragsteller/in, Beklagte/r oder Antragsgegner/in am Verfahren beteiligt sind, sondern auch dann, wenn das Gericht sie durch Beschluss förmlich beigeladen hat. Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe Wenn ein Beteiligter Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, muss sie/er einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen.
Prozesskostenhilfe können Beteiligte grundsätzlich in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Dabei sollte sie/er aber berücksichtigen, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Wenn eine Klägerin bzw.
- Bedürftigkeit Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass sie/er die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dazu muss sie/er eine Erklärung über ihre/seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und entsprechende Belege beifügen. Das Gesetz verlangt, dass für diese Erklärung der bundeseinheitlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, der bei jedem Gericht erhältlich ist. Dem Vordruck sind ausführliche Erläuterungen beigefügt. Das von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einzusetzende Einkommen errechnet sich aus ihren/seinen Einkünften abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben und abzüglich der sich jährlich ändernden Freibeträge. Sie/er muss auch Sparguthaben und ihr/sein sonstiges Vermögen einsetzen, allerdings nur, soweit ihr/ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe kann daher z.B. auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten des Prozesses übernimmt.
- Hinreichende Erfolgsaussicht In dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob dies der Fall ist, prüft das Verwaltungsgericht aufgrund einer „summarischen”, das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dem Gericht möglichst schon mit dem PKH-Antrag vortragen. Das Gericht kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller verlangen, ihren/seinen Vortrag zu ergänzen oder ihre/seine Angaben glaubhaft zu machen.
- Keine „Mutwilligkeit” Dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihre/seine Rechte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgt, darf nicht „mutwillig” erscheinen. Nicht „mutwillig” handelt eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, wenn ein Anderer, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würde. Danach ist ein PKH-Antrag z.B. abzulehnen, wenn die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schon vor dem Gerichtsverfahren deutlich gemacht hat, dass sie ihrem/seinem Begehren entsprechen wird.
Entscheidung des Gerichts Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Soweit der Beschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unanfechtbar ist, kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegen die Ablehnung des PKH-Antrags Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.
Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügt ist. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann der Prozessgegner die Entscheidung nicht anfechten. Auswirkungen der Bewilligung Wenn das Verwaltungsgericht einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, so hat dies zur Folge, dass sie/er keine Gerichtskosten zahlen muss.
Hat das Gericht bestimmt, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aus ihrem/seinen Einkommen monatliche Raten leisten muss, so muss sie/er für die Gerichtskosten nur diese Beträge aufbringen. Zu beachten ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Erstattung der dem Prozessgegner entstandenen Kosten hat.
Wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Prozess verliert, muss sie/er die dem Gegner entstandenen Kosten einschließlich ihm entstandener Anwaltskosten aus ihrem/seinem Einkommen und Vermögen übernehmen. Gewinnt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Prozess, so hat in jedem Fall der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen.
Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nur dann ein Anwalt beigeordnet, wenn sie/er dies ausdrücklich beantragt hat. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.
Ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, so erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse.
Vergütungsansprüche gegen den Mandanten kann der Anwalt dann nicht geltend machen. Nachträgliche Änderungen Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gebessert haben.
Wenn dies der Fall ist, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen, eine frühere Ratenzahlungsanordnung ändern oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Rückzahlung in einer Summe verlangen. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nach Abschluss des Verfahrens verschlechtert haben, kann sie/er sich an das Gericht wenden.
Das Gericht kann die angeordneten Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind. : Prozesskostenhilfe | Nds. Landesjustizportal