Niederlassungserlaubnis Antrag Was Braucht Man?

Niederlassungserlaubnis Antrag Was Braucht Man
Erforderliche Unterlagen –

Antrag Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag. Fügen Sie Ihrem Antrag bitte die Dokumente in Kopie bei („Erforderliche Unterlagen”). Sie erhalten dann entweder eine Einladung zu einem Termin oder einen Gebührenbescheid. Gültiger Pass 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund Einkommensnachweise Die Nachweise zum Lebensunterhalt können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden (siehe unter “Voraussetzungen”). Bei Arbeitnehmern:

Arbeitsvertrag,aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage),Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate undRentenversicherungsverlauf

Bei Selbständigen und Freiberuflern:

Ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie zum Beispiel einen Auszug aus dem HandelsregisterDer Prüfungsbericht muss ausgefüllt werden durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte.letzter Steuerbescheid

Bei Rentnern: Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung:

Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oderAktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oderAussagekräftiges fachärztliches Attest.

Krankenversicherung

wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oderwenn Sie privat krankenversichert sind, die Versicherungs-Police und Nachweise über gezahlte Beiträge (zum Beispiel Kontoauszüge).

Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohnkosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind nachzuweisen. Bescheinigungen zum Integrationskurs (sofern vorhanden)

“Zertifikat Integrationskurs” über die erfolgreiche Teilnahme am IntegrationskursBescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests

Die Bescheinigungen erleichtern die Prüfung des Antrags. Sie können bei Vorsprache Ihre ausreichenden Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung aber auch anders nachweisen. Altersvorsorge

Renteninformation oder Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung oderNachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer sonstigen Versicherung- oder Versorgungseinrichtung

Die Nachweise zur Altersvorsorge können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden. Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen Sie bekommen Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Betreuungsgeld oder ähnliche Leistungen? Dann legen Sie bitte entsprechende Nachweise (z.B. Bescheid) vor. Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin

Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung oderMietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters

Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen”

Wie lange muss man in Deutschland sein um unbefristet zu bekommen?

Quelle: © iStock|Patrick Daxenbichler Diesen Inhalt gibt es auch auf Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt werden.

Was ist der Unterschied zwischen unbefristet und Niederlassungserlaubnis?

Was ist eine Niederlassungserlaubnis? – Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in den durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG festgelegt. Grundvoraussetzung ist neben anderen Voraussetzungen, dass man seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt sichern kann und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

Für einige Personen existieren Sonderregelungen, so beispielsweise für Hochqualifizierte, für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 23 Absatz 2 AufenthG und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 26 AufenthG),

Wie lange muss man verheiratet sein um unbefristet zu bekommen?

Nach wie vielen Jahren Ehe bekommt man eine Aufenthaltserlaubnis wegen Heirat? – Eine Aufenthaltserlaubnis kann direkt nach der Eheschließung beantragt werden. Ein ausländischer Ehepartner hat direkt nach der offiziellen Eheschließung den Anspruch, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Anschließend muss er oder sie für die Dauer von einem bis drei Jahren – die Entscheidung wird von der zuständigen Ausländerbehörde getroffen – mit der gültigen Aufenthaltserlaubnis in einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland leben.

Wie kann meine Freundin in Deutschland bleiben?

Nachziehender Partner ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, EWR – Ist Ihr Ehegatte selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Landes, dann ist der Zuzug nach Deutschland ganz einfach. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten. Eine spezielle Aufenthaltserlaubnis muss nicht beantragt werden.

Was passiert wenn ich länger als 3 Monate im Ausland bin?

Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

  • Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden.
  • Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.
  • Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
See also:  Wie Lange Dauert Antrag Auf NamensNderung?

Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind.

  • Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
  • Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll! Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig.

Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder. Aufgrund der ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum”) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

: Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen

In welchem Gesetz ist Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige – Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG sind, können Sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis ( § 21 Abs.4 AufenthG ) auf Antrag erhalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Sie besitzen zum Zeitpunkt der Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Sie müssen die geplante Selbstständigkeit erfolgreich verwirklicht haben. Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer Familienangehörigen in Deutschland dauerhaft gesichert ist.

Gehören Sie keiner der oben genannten Zuwanderergruppen an? Erfahren Sie auf der BAMF-Website, was Sie tun können, um eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erhalten.

Wie viel Geld muss ein Mensch zum Leben haben?

Regelsätze nach SGB II ab 01.01.2020:

2021
Kinder im Haushalt bis 25 Jahren +6 € 351 € 345 €
Kinder 14 bis 17 Jahre +39 € 367 € 328 €
Kinder 6 bis 13 Jahre 0 € 308 € 308 €
Kinder bis 5 Jahren +29 € 279 € 250 €

Was ist der Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und unbefristet?

Allgemeines, Voraussetzungen und erforderliche Nachweise: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt sowohl die frühere unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie ist zeitlich unbegrenzt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sicherung des Lebensunterhalts: bei Arbeitnehmern:

Einkommensnachweise ( Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate )aktuelle Arbeitgeberbestätigung

bei Selbständigen:

Gewinn nach Steuern ( letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Reingewinnbestätigung des Steuerberaters )GewerbeanmeldungKrankenversicherungsnachweis

Altersversorgung:

Rentenversicherungsverlauf ( mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung )

oder

Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen

Ausnahmen:

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften genügt es, wenn die Altersversorgung durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert istVon der Voraussetzung einer ausreichenden Altersversorgung wird abgesehen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschnitt führt.

Ausreichender Wohnraum

Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl

Sprachkenntnisse Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. (Zertifikat B 1 und erfolgreicher Abschluss des Orientie-rungskurses) Straffreiheit Gebühren

See also:  Wie Lange Dauert Wbs Antrag KLn?

für eine Niederlassungserlaubnis: 135 €für Selbständige: 200 €für Hochqualifizierte: 250 €

Weitere Nachweise können im Einzelfall bei Bedarf noch zusätzlich gefordert werden.

Was bedeutet 26 Absatz 4?

Einbürgerung schon nach 3, 6, 7 oder 8 Jahren?

BVerwG Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Anrechnung, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahren, Duldung, Unterbrechung, Ermessen, Integration, Voraufenthaltszeiten, Aufenthaltsverfestigung, Sicherung des Lebensunterhalts, Sieben-Jahres-Frist, Aufenthaltszeiten, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Normen: AufenthG § 26 Abs.4 S.1, AufenthG § 26 Abs.4 S.3, AufenthG § 9 Abs.2, AufenthG § 35 Abs.1, AufenthG § 102 Abs.2, AufenthG § 104 Abs.2, AuslG 1990 § 35, SGB II § 11 Auszüge: 1.

Auf den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren ist die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangen ist, nach § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG auch dann anzurechnen, wenn zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Aufenthalt des Ausländers über einen längeren Zeitraum nur geduldet war.2.

Die Ausländerbehörde kann im Rahmen des ihr bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG eröffneten Ermessens mit Blick auf die Gesamtumstände des Falles eine gewisse Mindestzeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels verlangen und die Gründe für eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens berücksichtigen.

(Amtliche Leitsätze) Die Revision des Klägers ist begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs.1 Nr.1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG schon daran scheitert, dass der Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht die erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt.

Unter Verstoß gegen Bundesrecht ist es davon ausgegangen, dass auf die Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs.4 Satz 1 AufenthG die Dauer des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens nicht gemäß § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG angerechnet werden kann, weil der Aufenthalt des Klägers nach Abschluss des Asylverfahrens länger als ein Jahr nur geduldet war.

Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, also am 30. August 2010, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. Ihm wurde im März 2007 auf der Grundlage des § 23 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die inzwischen bis 2013 verlängert wurde.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch über die nach § 26 Abs.4 Satz 1 AufenthG erforderlichen vorangegangenen Zeiten eines solchen Titelbesitzes “seit sieben Jahren”. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass mit der Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis “seit sieben Jahren” grundsätzlich ein ununterbrochener Titelbesitz während dieses Zeitraums verlangt wird (vgl.

Urteil vom 10. November 2009 – BVerwG 1 C 24.08 – BVerwGE 135, 225 Rn.15). Nach der Rechtsprechung des Senats stehen den Zeiten des Titelbesitzes Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, er aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat (vgl.

Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn.15). Das Erfordernis eines grundsätzlich durchgehenden Titelbesitzes gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Anrechnung der Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 gemäß § 102 Abs.2 AufenthG.

Diese Anrechnungsvorschrift ist im Lichte der von § 26 Abs.4 Satz 1 AufenthG geforderten qualifizierten Aufenthaltszeit – in Gestalt eines ununterbrochen legalen Aufenthalts, dokumentiert durch den Besitz eines Aufenthaltstitels – und deren Sinn und Zweck auszulegen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs des Zuwanderungsgesetzes (BTDrucks 15/420 S.100) ging es dem Gesetzgeber mit der Übergangsregelung darum, “die Ausländer nicht zu benachteiligen, die nach dem Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, jedoch nach dem Ausländergesetz – zum Teil seit vielen Jahren – lediglich eine Duldung erhielten”.

Der Gesetzgeber wollte also sowohl die Duldungs- als auch die Aufenthaltsbefugniszeiten vor dem 1. Januar 2005 den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gleichstellen (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn.16). Duldungszeiten nach dem 1.

  • Januar 2005, wie sie bei dem Kläger vorliegen, sind dagegen nicht auf den Sieben-Jahres-Zeitraum anzurechnen.
  • Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Anrechnung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens nach § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG hingegen keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus.
See also:  Antrag Elterngeld Nrw Wohin?

Die Regelung in § 26 Abs.4 AufenthG über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anrechnung der Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens entspricht nach der Gesetzesbegründung der früheren Regelung in § 35 Abs.1 AuslG 1990 (BTDrucks 15/420 S.80).

  • Die Wartezeit wurde lediglich von acht Jahren auf nunmehr sieben Jahre verkürzt, um den unter dem Ausländergesetz bestehenden Wertungswiderspruch zu den Einbürgerungsvorschriften zu vermeiden.
  • Außerdem knüpfte die Vorgängerregelung – entsprechend den damals geltenden Aufenthaltstiteln – an den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis an.

Hinsichtlich der Anrechnungsregelung in § 35 Abs.1 AuslG 1990 ist der Senat mit Urteil vom 15. Juli 1997 – BVerwG 1 C 15.96 – (Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr.2) davon ausgegangen, dass die Zeiten eines Asylverfahrens anzurechnen sind, auch wenn sich daran zunächst nicht anrechenbare Zeiten einer Duldung anschließen und dem Ausländer erst später eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde.

Begründet hat er dies mit dem Zweck des § 35 Abs.1 AuslG 1990, einen aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis bzw. aufgrund vorangegangenen Asylverfahrens grundsätzlich rechtmäßigen und durch seine Dauer verfestigten Aufenthalt aus sozialen und humanitären Gründen in einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt überzuleiten.

Dabei ist die vom Asylbewerber in der Regel nicht zu vertretende Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen, da in diesem Fall die für die Schaffung der Vorschrift maßgeblichen sozialen und humanitären Gründe nicht dem Einflussbereich des Asylbewerbers unterliegen.

Den Gesetzesmaterialien zum Zuwanderungsgesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme der Anrechnungsregelung in das Aufenthaltsgesetz an dieser sich aus der Rechtsprechung des Senats ergebenden Auslegung etwas ändern wollte. Die gegenteilige Auslegung des § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG durch das Berufungsgericht würde die Anrechnung der Aufenthaltszeit eines vorangegangenen Asylverfahrens zudem in weiten Teilen leerlaufen lassen.

Der Gesetzgeber hat die humanitären Bleiberechte mit dem Zuwanderungsgesetz zwar grundsätzlich neu geregelt. Nach dem Aufenthaltsgesetz steht aber nur Asylberechtigten und Flüchtlingen sowie Ausländern, bei denen das Bundesamt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG festgestellt hat, nach § 25 Abs.1 bis 3 AufenthG ein Ist- bzw.

  • Soll-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu.
  • In allen anderen Fällen findet ein nahtloser Übergang nach Abschluss des Asylverfahrens in einen humanitären Aufenthaltstitel hingegen in aller Regel schon deswegen nicht statt, weil dessen Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde liegt und die Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen häufig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.

Der Senat hält daher auch hinsichtlich der Neuregelung in § 26 Abs.4 Satz 3 AufenthG an seiner Auffassung fest, dass für die Anrechnung der Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist.

Da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde liegt, hat der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens ist es der Ausländerbehörde – ungeachtet der gesetzlich angeordneten Anrechnung des Asylverfahrens auf die Sieben-Jahres-Frist – nicht verwehrt, mit Blick auf die Gesamtumstände des Falles eine gewisse Mindestzeit des rechtmäßigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels zu verlangen (vgl.

etwa die Drei-Jahres-Regelung in Nr.26.4.1.5 der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin vom 15. April 2011). Denn der während eines Asylverfahrens lediglich gestattete (§ 55 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) und in Sonderfällen (etwa bei Stellung eines Folgeantrags) nur geduldete Aufenthalt stellt nicht in jedem Fall eine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dar.

Ist es nach Abschluss des Asylverfahrens zu einer Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gekommen, etwa weil der weitere Aufenthalt des Ausländers infolge Passlosigkeit zunächst nur geduldet wurde, kann die Ausländerbehörde auch die Gründe dieser Unterbrechung berücksichtigen, soweit sich hieraus Rückschlüsse auf die Integration des Ausländers ergeben.

: BVerwG