Hauptinhalt © iStock.com/LSOphoto Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im zweiten oder im dritten Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes länger zu Hause bleiben und Ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten.
Ihr Hauptwohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Sachsen. Sie leben mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, zusammen in einem Haushalt. Dieses Kind betreuen und erziehen Sie selbst. Sie nehmen für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderten Kindertagespflege in Anspruch. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel, wenn Sie sich in Ausbildung befinden. Während des Bezugs von Landeserziehungsgeld arbeiten Sie gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
Daneben haben Sie auch in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Dies betrifft zum Beispiel Entsandte, Stiefeltern, dritte Personen in Härtefällen, ausländische Mitbürger mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Grenzgänger. Landeserziehungsgeld wird Ihnen längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume: Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3.
beim 1. und 2. Kind : für 9 Monate, ab dem 3. Kind : für 12 Monate (jeweils unter der Voraussetzung, dass Sie für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege in Anspruch genommen haben).
sonst
beim 1. Kind : für 5 Monate, beim 2. Kind : für 6 Monate, ab dem 3. Kind : für 7 Monate.
Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr Ihres Kindes:
beim 1. Kind : für 5 Monate, beim 2. Kind : für 6 Monate, ab dem 3. Kind : für 7 Monate.
Bei der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden nur Ihre eigenen Kinder oder die Ihres Partners, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Außerdem muss Ihnen oder Ihrem Partner für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich
für Ihr 1. Kind : 150 Euro, für Ihr 2. Kind : 200 Euro, ab Ihrem 3. Kind : 300 Euro.
Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es Ihnen bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:
bis 24.600 Euro bei Paaren, bis 21.600 Euro bei Alleinerziehenden, jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen. Für Geburten bis zum 31. Dezember 2017 gelten noch folgende Einkommensgrenzen:
bis 17.100 Euro bei Paaren, bis 14.100 Euro bei Alleinerziehenden, jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.
Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Für Geburten ab 1. Januar 2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gewährt. Beträge von weniger als 10 Euro Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt.
Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Arbeitslosengeld II (kurz »ALG II«, auch »Hartz IV« genannt), dem Sozialgeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.
Landeserziehungsgeld können Sie erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld erhalten. Ein Bezug parallel zum ElterngeldPlus hingegen ist möglich. Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt. Die Leistungen können rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung gezahlt werden.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes. Zuständig für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ist die Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auf Sachsens Service-Portal Amt24 können Sie ermitteln, welche Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle für Ihren Wohnort zuständig ist. Das Antragsformular für das Landeserziehungsgeld einschließlich aller dazugehöriger Unterlagen erhalten Sie bei den Elterngeld- bzw.
Amt24
Benötigen Sie Auskünfte oder haben Sie konkrete Fragen zu Ihrem möglichen Anspruch, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle.
Wer bekommt landeserziehungsgeld Sachsen?
Allgemeine Informationen – Ab sofort ist für den Postversand der Antragsunterlagen ausschließlich folgende Anschrift zu verwenden: Landratsamt Mittelsachsen Elterngeldstelle Postfach 11 28, 09581 Freiberg Eltern, mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen können – beginnend im zweiten oder im dritten Lebensjahr ihres Kindes – Landeserziehungsgeld erhalten, wenn Sie Ihr Kind weiterhin zu Hause betreuen und erziehen.
- Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig und wird auf Antrag, maximal für einen Monat nach Antragstellung rückwirkend, gezahlt.
- Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.
- Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung und wird gestaffelt nach der Kinderzahl gezahlt. Im 3. Lebensjahr beträgt die Leistung beim
1. Kind: neun Monate je EUR 150 2. Kind: neun Monate je EUR 200 ab dem 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300
Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr. Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel im Anschluss an das Bundeselterngeld) ist wie folgt möglich:
1. Kind: fünf Monate je EUR 150 2. Kind: sechs Monate je EUR 200 ab dem 3. Kind: sieben Monate je EUR 300
HINWEIS: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld. WEITERE INFORMATIONEN:
Broschüre „Das Landeserziehungsgeld” Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Wie lange landeserziehungsgeld Sachsen?
Leistungsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. Auf Antrag des Berechtigten wird Landeserziehungsgeld beginnend bereits im zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Anspruchs des Berechtigten auf Elterngeld.
Was ist landeserziehungsgeld Sachsen?
Hauptinhalt © iStock.com/LSOphoto Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im zweiten oder im dritten Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes länger zu Hause bleiben und Ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten.
Ihr Hauptwohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Sachsen. Sie leben mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, zusammen in einem Haushalt. Dieses Kind betreuen und erziehen Sie selbst. Sie nehmen für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderten Kindertagespflege in Anspruch. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel, wenn Sie sich in Ausbildung befinden. Während des Bezugs von Landeserziehungsgeld arbeiten Sie gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.
Daneben haben Sie auch in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Dies betrifft zum Beispiel Entsandte, Stiefeltern, dritte Personen in Härtefällen, ausländische Mitbürger mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Grenzgänger. Landeserziehungsgeld wird Ihnen längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume: Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3.
beim 1. und 2. Kind : für 9 Monate, ab dem 3. Kind : für 12 Monate (jeweils unter der Voraussetzung, dass Sie für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege in Anspruch genommen haben).
sonst
beim 1. Kind : für 5 Monate, beim 2. Kind : für 6 Monate, ab dem 3. Kind : für 7 Monate.
Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr Ihres Kindes:
beim 1. Kind : für 5 Monate, beim 2. Kind : für 6 Monate, ab dem 3. Kind : für 7 Monate.
Bei der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden nur Ihre eigenen Kinder oder die Ihres Partners, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Außerdem muss Ihnen oder Ihrem Partner für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich
für Ihr 1. Kind : 150 Euro, für Ihr 2. Kind : 200 Euro, ab Ihrem 3. Kind : 300 Euro.
Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es Ihnen bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:
bis 24.600 Euro bei Paaren, bis 21.600 Euro bei Alleinerziehenden, jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen. Für Geburten bis zum 31. Dezember 2017 gelten noch folgende Einkommensgrenzen:
bis 17.100 Euro bei Paaren, bis 14.100 Euro bei Alleinerziehenden, jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.
Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Für Geburten ab 1. Januar 2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gewährt. Beträge von weniger als 10 Euro Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt.
Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Arbeitslosengeld II (kurz »ALG II«, auch »Hartz IV« genannt), dem Sozialgeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.
Landeserziehungsgeld können Sie erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld erhalten. Ein Bezug parallel zum ElterngeldPlus hingegen ist möglich. Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt. Die Leistungen können rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung gezahlt werden.
- Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes.
- Zuständig für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ist die Elterngeld- bzw.
- Erziehungsgeldstelle des Landkreises bzw.
- Der Kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auf Sachsens Service-Portal Amt24 können Sie ermitteln, welche Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle für Ihren Wohnort zuständig ist. Das Antragsformular für das Landeserziehungsgeld einschließlich aller dazugehöriger Unterlagen erhalten Sie bei den Elterngeld- bzw.
Amt24
Benötigen Sie Auskünfte oder haben Sie konkrete Fragen zu Ihrem möglichen Anspruch, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle.
Wann wird Elterngeld überwiesen Sachsen?
Elterngeld-Auszahlungstermine: Tabelle der Bundesländer –
Bundesland | Auszahlungstermine |
Baden-Württemberg | Elterngeld wird am Anfang des Lebensmonats ausgezahlt. Beispiel: Geburtstermin war der 10.08. Dann ist das Geld auch dann auf dem Konto. |
Bayern | Das Elterngeld wird in den ersten fünf Arbeitstagen des jeweiligen Lebensmonats gezahlt. |
Berlin | Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. |
Brandenburg | In Brandenburg sind die kommunalen Elterngeldstellen der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Stadt Schwedt für das Elterngeld zuständig. Daher gibt es keine landeseinheitlichen Auszahlungstermine. |
Bremen | keine Angabe |
Hamburg | Die monatliche Überweisung erfolgt grundsätzlich zum Freitag, der auf den Kalendertag der Geburt folgt. |
Hessen | Das Elterngeld wird monatlich an dem Tag gezahlt, an dem das Kind geboren wurde. Eine maximale Abweichung von 7 Tagen ist jedoch möglich. |
Mecklenburg-Vorpommern | Die Zahlung erfolgt am Tag der Geburt des Kindes (mit einer Verzögerung von max.5 Tagen). |
Niedersachsen | Die genauen Auszahlungsmodalitäten werden den Antragstellenden im jeweiligen individuellen Elterngeldbescheid mitgeteilt. |
Nordrhein-Westfalen | Das Geld wird jeweils um den 1. Kalendertag im jeweiligen Lebensmonat überwiesen. |
Rheinland-Pfalz | Das Elterngeld wird entweder am 1., 10., 15. oder 20. eines jeden Monats gezahlt. Und zwar jeweils in dem Lebensmonat des Kindes, für den es bestimmt ist. Ausnahmen sind Nachzahlungen bei Erstbewilligungen oder Änderungen. |
Saarland | Im Saarland erfolgt die Auszahlung in der Regel bereits zu Beginn eines Lebensmonats. |
Sachsen | Zahlungen werden wöchentlich verarbeitet und erfolgen mit Fälligkeit zum „Tag der Geburt” jeweils im entsprechenden Lebensmonat. |
Sachsen-Anhalt | Die monatliche Überweisung erfolgt grundsätzlich zum Freitag, der auf den Kalendertag der Geburt folgt. |
Schleswig-Holstein | Die monatliche Überweisung erfolgt grundsätzlich zum Freitag, der auf den Kalendertag der Geburt folgt. |
Thüringen | keine Angabe |
Wer bekommt Erziehungsgeld Schweiz?
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen? Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie angestellt oder selbstständigerwerbend sind oder wenn Sie nicht erwerbstätig sind und Ihr steuerbares Einkommen niedrig ist. (Der Grenzbetrag kann von Kanton zu Kanton variieren.)
Was ist landeserziehungsgeld NRW?
Was ist Landeserziehungsgeld und wer hat Anspruch darauf? – Mutter und Kind malen mit Farben © Angel_a / Thinkstock Das Landeserziehungsgeld ermöglicht Eltern auch nach Ablauf des Elterngeldes, ihre Kinder zu Hause zu erziehen und deren Betreuung nicht in fremde Hände abzugeben. Allerdings bezahlt diese Leistung nicht der Staat, sie kommt von den Bundesländern – und nicht alle machen mit.
Um diese Förderung zu erhalten, müssen Sie in einem der drei Bundesländer Bayern, Sachsen oder wohnen. In Baden-Württemberg gibt es diese Leistung seit dem 01. Oktober 2012 nicht mehr. In anderen Ländern, wie Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen, wurde Landeserziehungsgeld nie angeboten. Je nach Bundesland unterscheidet sich, wie viel, wie lange und wer überhaupt Landeserziehungsgeld empfangen darf.
Einiges haben die Regelungen aber gemein: Der Zuschuss wird direkt im Anschluss an das Elterngeld ausgezahlt, frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes und höchstens bis zum Ende des dritten Lebensjahres. Den Antrag können Eltern frühestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Förderung stellen.
Wie viel Geld für Familie mit 2 Kindern?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes geben Familien mit 2 Kindern im Monat durchschnittlich 4.220€ aus. Das geht aus einer Verbraucherbefragung hervor, für die das Statistische Bundesamt bereits seit 50 Jahren in unregelmäßigen Abständen private Haushalte zu ihren Einkommen und Ausgaben, Wohnverhältnissen und Konsumgewohnheiten befragt hat.
Aus den angegebenen Werten zählt das Statistische Bundesamt alle Lebenshaltungskosten und Konsumausgaben zusammen, die für einen Haushalt mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern durchschnittlich im Monat anfallen. Dazu zählen Ausgaben für Wohnen, Essen, Energie, Gesundheit, Bekleidung, Bildung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Verkehr, Kommunikation sowie Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen.
Zusätzlich werden auch Versicherungen und Kreditraten erfasst. Dem gegenüber stehen jedem 4-köpfigen Haushalt Einkommen von durchschnittlich 6.470€ brutto beziehungsweise durchschnittlich 4.840€ netto im Monat zur Verfügung, wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat.