Wohin schicke ich meinen Reha-Antrag der Deutschen Rentenversicherung in einem Bundesland? – Den Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung können sie sowohl online, als auch postalisch verschicken. Die Möglichkeiten zur Reha-Antragstellung Ihres zuständigen Deutschen Rentenversicherungsträger Ihres Bundeslandes können abweichen.
Welche Rentenversicherung ist für Bayern zuständig?
Sie haben Fragen? Sie erreichen uns über die kostenfreie Servicenummer 0800 1000 48015. Auch Videoberatung ist bei uns möglich.
Was muss ich der Rentenversicherung melden?
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst – Auch bei Erwerbsminderungsrenten wird Ihr Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Die Verfahrensweise und die grundsätzlichen Auswirkungen auf die Rente sind dieselben, wie bei den Altersrenten. Wir unterscheiden allerdings zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Als Hinzuverdienst gelten u.a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn ( z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen, wie Vorruhestandsgeld. Bei Renten wegen Erwerbsminderung können unter anderem auch Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gelten.
Zusätzlich sind Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung mögliche Hinzuverdienste. Auch hier gilt die Faustregel: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger”, Wir stellen dann fest, ob sich Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben und wie hoch diese ggf.
Welche Rentenversicherung ist für Nürnberg zuständig?
Herzlich willkommen bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern.
Wer vertritt die Deutsche Rentenversicherung?
Direktorium Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund ist seit 01.01.2017 Gundula Roßbach. Direktoren sind Brigitte Gross und Dr. Stephan Fasshauer. Sie sind hauptamtliche Repräsentanten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Quelle: Bildarchiv DRV Bund/Nürnberger Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund Lebenslauf von Gundula Roßbach
Zeitraum | Tätigkeit |
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1964 | geboren in Siegen |
1970-1983 | Schulbesuch |
1983-1986 | Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst |
1986-1988 | Tätigkeit als Verwaltungsinspektorin |
1988-1993 | Studium der Rechtswissenschaften in Bonn |
1993-1995 | Referendariat am Oberlandesgericht Koblenz |
1996-1997 | Sozialreferentin beim Landkreistag Brandenburg |
1997-2003 | Beginn der Tätigkeit bei der ehemaligen BfA in einer Leistungsabteilung, danach Grundsatzabteilung und Referat der Geschäftsführung |
2003-2004 | stellvertretende Leiterin der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und Referatsleiterin |
2004-2006 | Abteilungsleiterin Prüfdienst |
2006-2009 | stellvertretende Geschäftsführerin der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg |
2009-31.03.2014 | Erste Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg |
seit 01.04.2014 | Mitglied des Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund |
seit 01.01.2017 | Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund |
Wer zahlt das Krankengeld Wenn ich in der Reha bin?
In einer Reha haben Patienten ein Recht auf eine sechswöchige Gehaltsfortzahlung. Diese zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt der zuständige Versicherungsträger die Fortzahlung eines Krankengeldes oder eines Übergangsgeldes.
Das Krankengeld zahlt die Krankenkasse, das Übergangsgeld kommt stattdessen von der Rentenversicherung. Während einer Reha wird meistens ein Übergangsgeld gezahlt, da einer Reha in der Regel eine längere Krankheit vorausgeht, während der eine Gehaltsfortzahlung stattfindet oder bereits Krankengeld gezahlt wird.
Sollte der Reha keine längere Krankheitsphase vorausgehen zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von mindestens 70 Prozent des Bruttoeinkommens und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens, Von der Ausgangssumme werden noch 9,3 Prozent für die Rentenversicherung, 1,2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, und 1,5 Prozent für die Pflegeversicherung abgezogen.
- Die Summe, die nach den Abzügen übrigbleibt, ist dein Krankengeld.
- Der Anspruch auf Krankengeld verfällt nicht, über einen Zeitraum von drei Jahren können Versicherte maximal 78 Wochen lang Krankengeld beziehen.
- Das Krankengeld wird von der Krankenkasse bezahlt.
- Sobald die Reha beginnt, und die Rentenversicherung zuständig ist, endet also auch die Zahlung des Krankengeldes.
Das Übergangsgeld wird von der Rentenversicherung bezahlt und berechnet sich etwas anders. Standardmäßig erhalten Patienten ein Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes. Für Personen mit mindestens einem Kind mit Kindergeldanspruch steigt diese Summe auf 75 Prozent.
- Bei Selbstständigen oder freiwillig Versicherten wird die Höhe des Übergangsgeldes aus den Beiträgen des letzten Kalenderjahres ermittelt.
- Arbeitseinkünfte während des Übergangsgeldes werden auf die Einkünfte des Übergangsgeldes angerechnet.
- Bei Arbeitslosen errechnet sich die Höhe des Übergangsgeldes aus der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Werden Patienten nach Abschluss der Reha nach und nach wieder an ihre Arbeitsleistung herangeführt, haben sie immer noch Anspruch auf eine Fortzahlung des Übergangsgeldes. Dieses wird dann in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Der Anspruch endet, sobald die Wiedereingliederung entweder abgebrochen oder vollständig abgeschlossen ist.