Antrag Auf Erlass Eines PfNdungs- Und üBerweisungsbeschlusses Was Tun?

Antrag Auf Erlass Eines PfNdungs- Und üBerweisungsbeschlusses Was Tun
Was Sie tun können –

  • Wird mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Ihr Girokonto gepfändet, können Sie binnen vier Wochen bei der Bank beantragen, dass das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Sie können dann über einen persönlichen Freibetrag von 1028,89 € verfügen. Sind Sie unterhaltspflichtig, wird der Freibetrag höher angesetzt.
  • Wird Ihr Gehalt bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet, ist es Aufgabe des Arbeitgebers, anhand der Lohnpfändungstabelle den pfändungsfreien Betrag auszurechnen und den pfändbaren Betrag an den Gläubiger auszuzahlen.
  • Sind Sie Vermieter und wird die Miete beim Mieter gepfändet, können Sie gemäß § 851 b ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Pfändung aufzuheben, soweit Sie die Miete benötigen, um den Kapitaldienst oder die Unterhaltung des Grundstücks sicherzustellen.
  • Als Landwirt haben Sie gemäß § 851 a ZPO einen besonderen Pfändungsschutz zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts und Ihres Hofes.
  • Der Pfändungsschutz bei Altersrenten bemisst sich nach § 851 c ZPO.

Wie komme ich an mein Geld bei einer Kontopfändung?

Wie komme ich an mein Geld trotz Kontopfändung? – Die einfachste Möglichkeit besteht darin, dass Girokonto von der Bank in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Auf diese Weise bleibt ein Grundfreibetrag vor der Pfändung geschützt. Eine Erhöhung des Freibetrags können Sie mittels des Formulars „Bescheinigung nach §903 Abs.1 ZPO” beantragen.

Wann ist eine Pfändung unwirksam?

D. Prüfungsrelevanz – In beiden Examen sind gute Kenntnisse des Zwangsvollstreckungsrechts erforderlich, da regelmäßig Klausuren aus diesem Gebiet gestellt werden. Die vorliegende Entscheidung gibt Gelegenheit, sich mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Pfändung und Verwertung von Gegenständen zu befassen.

Die Verwertung durch öffentliche Versteigerung bzw. den Erlass eines Überweisungsbeschluss, setzt die Verstrickung der beweglichen Sache bzw. der Forderung voraus. Dafür muss deren Pfändung wirksam sein. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Pfändung per se nichtig ist oder von einem Gericht für unwirksam erklärt werden muss.

Eine Pfändung ist nur dann nichtig, wenn sie unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet. Die Pfändung einer beweglichen Sache ist nichtig, wenn – die Pfändung nicht durch den zuständigen Gerichtsvollziehers erfolgt ist, – ein vollstreckbarer Titel fehlt oder – die Sache vom Gerichtsvollzieher nicht ordnungsgemäß in Besitz genommen wurde (Kenntlichmachung).

Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Sache dem Schuldner gehört, denn § 808 Abs.1 ZPO stellt allein auf dessen Gewahrsam ab. Der Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn – der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, – ein unzuständiges Vollstreckungsorgan den Beschluss erlassen hat, – wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsverfahrens nicht eingehalten wurden (zB unterlassene Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner) oder – die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner nicht zusteht.

Andere Fehler spielen nur dann eine Rolle, wenn sie vom Schuldner oder einem Dritten geltend gemacht und von einem Gericht festgestellt wurden. Ist das nicht erfolgt oder nicht mehr zulässig, kann es also zur Verwertung eines fehlerhaft gepfändeten Gegenstandes kommen.

See also:  But Antrag Wohin?

Für den Schuldner sind vor allem die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) und die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einschlägig. – Die (https://jura-online.de/lernen/vollstreckungsabwehrklage-767-zpo/1250/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Wirksamkeit_der_Forderungspfaendung_als_Voraussetzung_eines_Ueberweisungsbeschlusses)setzt voraus, dass der Schuldner **materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung** (zB Erfüllung) geltend macht, – die (https://jura-online.de/lernen/erinnerung-766-zpo/1249/excursus?utm_campaign=Urteilsticker_BGH_Wirksamkeit_der_Forderungspfaendung_als_Voraussetzung_eines_Ueberweisungsbeschlusses), dass sich der Schuldner **gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung** wendet.

Hält der Schuldner die gepfändete Forderung für unpfändbar, geht es ihm nicht um Einwendungen gegen die titulierte Forderung, sondern darum, dass die Vollstreckung in einen unzulässigen Vollstreckungsgegenstand erfolgt sei. Hiergegen muss er mit der Vollstreckungserinnerung vorgehen.

Wann wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam?

Wirkung des Beschlusses – Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam. Zahlt der Drittschuldner nach Zustellung dennoch an den Schuldner, so kann dies strafrechtliche Folgen haben (siehe § 288 Strafgesetzbuch ).

Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb, indem der Gläubiger einen zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Den Auftrag vermittelt die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgt. Die Zustellung erfolgt regelmäßig zuerst an den Drittschuldner und dann an den Schuldner, damit dieser nicht vor Bewirkung der Pfändung noch rasch selbst die Forderung einzieht und so die Vollstreckung ins Leere gehenlässt.

Aus diesem Grund ist der Schuldner auch nicht vor Erlass des Beschlusses zu hören ( § 834 ZPO).