Arbeitslosengeld – Zum Öffnen der interaktiven Grafik bitte auf das Bild tippen oder klicken. Dort sind weitere Informationen zu den dargestellten Behörden abrufbar. Anspruch auf Arbeitslosengeld – Voraussetzungen Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: – Anwartschaftszeit In den letzten dreißig Monaten bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 12 Monaten.
- Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden.
- Arbeitsuchend melden Die arbeitslose Person muss sich arbeitsuchend melden.
- Die Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit kann online oder persönlich erfolgen.
- Verfügbar für Vermittlungsversuche Arbeitslose sind verpflichtet nach Beschäftigungsverhältnissen zu suchen und der Agentur für Arbeit bei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stehen.
– kein Arbeitsverhältnis Es besteht kein Arbeitsverhältnis, aber die Möglichkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld sind folgende Nachweise beizufügen: Arbeitsbescheinigungen, Beitragsnachweis in die Arbeitslosenversicherung, Kündigungsschreiben bzw.
- Nachweis über ausgelaufenen befristeten Vertrag, Erklärung Arbeitsaufgabe / Geschäftsaufgabe, Bezug von Krankengeld, Nebeneinkommen.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld in besonderen Fällen: – Selbstständige, die freiwillig in die Arbeitslosenversicherungeingezahlt haben – Kind erzogen bis zum 3.
- Lebensjahr – Krankengeldbezug – Leistung von freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst Arbeitslosengeld: Höhe und Bezugsdauer Das Arbeitslosengeld wird anhand des Brutto-Gehalts der vergangenen 12 Monate berechnet.
Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres (365 Tage pro Jahr). So erhält man das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag. Davon werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen.
So erhält man wiederum das Netto-Entgelt pro Tag.60 Prozent dieses Netto-Entgelts erhält man als Arbeitslosengeld pro Tag. Sind Kinder involviert, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent. Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Dauer der Versicherungspflicht und dem Alter des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Arbeitslose bis 50 Jahre erhalten für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld, sofern sie zuvor 24 Monate oder länger versicherungspflichtig waren. Dabei können mehrere Beschäftigungen addiert werden. Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an,
Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind, vorausgesetzt, die Arbeitslosen waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit lässt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes individuell selbst berechnen. Meldung eines Nebenjobs Wird in der Zeit der Arbeitssuche ein Nebenjob aufgenommen, so ist dieser der Agentur für Arbeit online oder schriftlich zu melden und eine Bescheinigung über Nebeneinkommen einzureichen.
Pro Kalenderwoche dürfen bis zu 15 Stunden im Nebenjob gearbeitet werden. Sind es mehr als 15 Stunden, muss die Arbeitslosigkeit abgemeldet werden. Auf das Nebeneinkommen gibt es einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze hat das Gehalt aus dem Nebenjob keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Freibetrag von 165 Euro kann durch Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Reinigungskosten für Arbeitskleidung und Ausgaben für Arbeitsmaterial erhöht werden. Steuerklassenwechsel Wenn Personen in einer ehelichen Gemeinschaft leben, kann es bei drohender Arbeitslosigkeit sinnvoll sein, die Steuerklassen zu ändern, da das Arbeitslosengeld vom Nettogehalt berechnet wird.
Die Änderung der Steuerklasse erfolgt beim Finanzamt. Ist die Arbeitslosigkeit bereits eingetreten und staatliche Leistungen werden bezogen, wird die Zustimmung der Arbeitsagentur oder zuständigen Institution benötigt. Der Steuerklassenwechsel bietet sich demnach vor allem an, wenn die Arbeitslosigkeit bekannt ist und zum Beispiel in einem halben Jahr ansteht.
- Arbeitsvermittlung – Förderung aus dem Vermittlungsbudget Arbeitslose sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtungen angehalten, regelmäßige Arbeitsvermittlungsgespräche bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen.
- Hierfür sind Nachweise der erfolgten Bewerbungen zu erbringen.
- Die Agentur für Arbeit stellt z.B.
aktuelle Jobangebote in der Jobbörse zur Verfügung. Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf ein Vermittlungsbudget für die Anbahnung eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können Reise- und Bewerbungskosten wie zum Beispiel Bewerbungsfotos, Fahrkosten, beglaubigte Kopien oder Umzugskosten erstattet werden.
Der Antrag auf Erstattung der Reisekosten kann online gestellt werden. Maßnahmen Die Agentur für Arbeit stellt unterschiedliche Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Verfügung. Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten.
Dabei werden folgende Ziele verfolgt: – an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen – Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen – in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln – an eine selbstständige Tätigkeit heranführen – bei Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen Es werden unterschiedliche Maßnahmen angeboten: – Maßnahmen bei einem Träger (MAT) mit dem Angebot Lehrgänge, Trainings oder Coachings zu besuchen.
Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) kann die arbeitslose Person sich selbst eine geeignete Maßnahme auswählen und diese mit der Beraterin oder dem Berater besprechen. – Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) mit dem Ziel einen Betrieb kennenzulernen und berufliche Tätigkeiten auszuprobieren.
– Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV). Bei Bedarf erhält die arbeitslose Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV) Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – Bildungsgutschein Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Weiterbildungskosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
Die arbeitslose Person erhält einen Bildungsgutschein, mit dem die Übernahme der Weiterbildungskosten und ggf. die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes gesichert sind. Als Weiterbildungskosten gelten Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern.
Neben der Förderung über den Bildungsgutschein gibt es die Möglichkeit der Teilnahme an einer Auftragsmaßnahme, bei der ein Bildungsträger im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Weiterbildung durchführt, z.B. Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen, eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen Schulabschlusses oder umschulungsbegleitende Hilfen.
Aktuell für 2023: Eine Weiterbildungsprämie von bis zu 1.500 Euro können arbeitslose Personen erhalten, die vor Ablauf des 31.12.2023 eine Weiterbildung beginnen und diese zu einem Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer führen. Maßnahmen zur Existenzgründung Möchte sich eine als arbeitsuchend gemeldete Person selbstständig machen, kann sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Förderung einer Existenzgründung nach dem Sozialgesetzbuch ( SGB III ) beantragen.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss die geplante Tätigkeit eingehend beschrieben werden, eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ( z.B. Industrie- und Handelskammer ( IHK )) zum Businessplan erfolgen und Nachweise über Qualifikationen erbracht werden.
- Für die fachkundige Stellungnahme müssen in der Regel Gebühren in Höhe von 50 – 100 Euro entrichtet werden.
- Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit besteht noch mindestens 150 Tage Anspruchauf Arbeitslosengeld.
- Menschen mit Behinderung nach SGB III, d.h.
- Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, können den Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Unterstützung leistet die Agentur für Arbeit auch in der Berufsausbildung bzw. bei Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) durch umfassende Angebote, z.B. zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses und außerbetrieblichen Ausbildungen.
Die geeigneten Maßnahmen werden von Fall zu Fall individuell entschieden. Für diese Angebote kann die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder das Ausbildungsgeld (bei Behinderung) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld müssen Unterlagen wie der Personalausweis, ein abgestempelter Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung über die Einschreibung in der Schule, der Mietvertrag, Nachweise über Geschwister und Einkommensnachweise der Eltern beigefügt werden.
Berufliche Rehabilitation Bei gesundheitlichen Einschränkungen, beispielsweise durch Unfall, Erkrankung oder (drohende) Behinderung kommen Angebote der beruflichen Rehabilitation in Frage. Gemeinsam werden je nach Lebenssituation geeignete und erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel eine spezielle Berufsvorbereitung oder technische Arbeitshilfen gewählt.
Weitere Infos zur beruflichen Rehabilitation finden sich in der Lebenslage Längerfristige Krankheit Abmeldung Sind die Bewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen erfolgreich verlaufen und wurde ein neues Arbeitsverhältnis gefunden, ist dies unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Dies ist auch online über die Veränderungsmitteilung möglich.
Aufstockung durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) Reicht das Einkommen aus dem Arbeitslosengeld oder aus dem eigenen Vermögen nicht zur Bestreitung des Mindestunterhalts aus, kann zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) beim Jobcenter beantragt werden.
Vorrangig sind zunächst Leistungen anderer Träger zu beantragen, sofern ein Anspruch besteht, zum Beispiel Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss des Jugendamts, Wohngeld oder Renten. Ab Vollendung des 63. Lebensjahres gilt die Verpflichtung, eine Altersrente vorzeitig, d.h. auch mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern die Inanspruchnahme nicht unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) ist.
Das Bürgergeld kann online in einem vereinfachten Antrag, per E-Mail, telefonisch oder persönlich beantragt werden und wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht rückwirkend, gewährt. Vorzulegen für den Antrag sind Dokumente wie der Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung und auf Anforderung weitere Dokumente wie Sozialversicherungsausweis, Einkommensunterlagen, Nachweise über Bargeld, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Vermögen und Versicherungen, die Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, frühere Bescheide zu Arbeitslosengeld Sozialhilfe, Kindergeld, Wohn- und Krankengeld.
Wie lange darf man ALG 1 beziehen?
2.2.1. Praxistipp – Für die elektronische Meldung im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit müssen Sie einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem Chip auf dem Personalausweis, einer eID-Karte für Menschen mit EU-Staatsbürgerschaft oder dem Aufenthaltstitel durchführen.
Arbeitsuchendmeldung | Arbeitslosmeldung |
Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis in weniger als 3 Monaten endet, oder spätestens 3 Monate vor Vertragsende, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Monate im Voraus bekannt ist. | Ab 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit bis spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Ausnahme: Hat die Agentur für Arbeit geschlossen, dann am nächsten Tag, an dem sie wieder geöffnet hat. |
Kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. | Muss zwingend persönlich bei der Agentur für Arbeit vor Ort oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit mit elektronischem Identitätsnachweis erfolgen. |
Bei nicht fristgerechter Meldung folgt eine Sperrzeit von einer Woche (siehe unten). | Bei verspäteter Meldung beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der Meldung. Wird durch die Verspätung die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt, geht der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. |
Warum bekomme ich kein ALG 1?
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Arbeitslosengeld – Sie konnten wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht arbeiten. Für den Entgeltausfall wurden Sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes entschädigt. Im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ist wichtig, ob Sie in der arbeitsfreien Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftig t waren. Dies ist der Fall, wenn Sie
- Ihr Kind/ Ihre Kinder zu Hause betreuen mussten, weil die Betreuungseinrichtung aufgrund der Pandemie geschlossen war.
- wegen eines Verdachts auf COVID-19 in Quarantäne waren.
Es gilt: Die Zeit, in der Sie nicht arbeiten konnten, wird bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Auch wenn es darum geht, wie lange Sie die Leistung erhalten, wird dieser Zeitraum mitgezählt. Wird dagegen berechnet, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ausfällt, bleiben die Entschädigungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes außer Acht.
Onnten Sie hingegen nicht arbeiten, weil Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, gelten andere Regeln: Am letzten Tag vor dem Beginn eines Beschäftigungsverbots endet die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem ersten Tag Ihres Beschäftigungsverbots waren Sie also nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Zeitraum, in dem Sie nicht arbeiten konnten, wird darum nicht berücksichtigt, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Bezugsdauer berechnet werden. Wenn Sie als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner die Steuerklasse wechseln, verringert sich möglicherweise Ihr Arbeitslosengeld.
Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit vor einem Steuerklassenwechsel beraten, um zu erfahren, um wie viel sich Ihr Anspruch verringern würde. Sie müssen der Agentur entsprechende Veränderungen mitteilen, Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds werden die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde gelegt.
Wichtig: Dies müssen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit ausdrücklich verlangen, In diesem Fall erhalten Sie weniger Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit beraten, um zu erfahren, um wie viel sich Ihr Anspruch verringert. Sie müssen die Agentur informieren, wenn Sie künftig weniger arbeiten wollen oder können: Veränderungen mitteilen Haben Sie in einem der folgenden Länder gearbeitet, können die dortigen Zeiten Ihrer Beschäftigung in Deutschland berücksichtigt werden:
- Länder der Europäischen Union (EU)
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Voraussetzung ist grundsätzlich: Sie haben nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Beispiel: Sie haben 2 Jahre in Irland gearbeitet. Im Anschluss waren Sie 3 Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bevor Sie sich arbeitslos meldeten.
Da die 2 Jahre in Irland berücksichtigt werden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (soweit auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind). Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung, Tipp: Gut zu wissen: Haben Sie außerhalb der EU oder des EWR gearbeitet und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Fachbegriff: Antragspflichtversicherung ) abgeschlossen, können die Zeiten Ihrer Beschäftigung ebenfalls berücksichtigt werden.
Wenn Sie in einem der folgenden Länder Arbeit suchen, können Sie Ihr deutsches Arbeitslosengeld dort weiter beziehen:
- Länder der Europäischen Union (EU)
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Voraussetzungen sind grundsätzlich:
- positiv: Sie sind in Deutschland arbeitslos gemeldet.
- positiv: Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines der genannten Länder.
- positiv: Sie halten vor Ihrer Ausreise eine Wartefrist ein (mindestens 4 Wochen).
Sie können Ihr deutsches Arbeitslosengeld in diesen Ländern höchstens 3 Monate, unter Umständen bis zu 6 Monate beziehen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor Ihrer Ausreise einen Antrag bei Ihrer deutschen Agentur für Arbeit stellen müssen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung,
Tipp: Gut zu wissen: Wenn Sie eine Stelle außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz annehmen, können Sie sich freiwillig in der deutschen Arbeitslosenversicherung versichern. Mehr erfahren Sie auf der Seite zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung.
Führen Sie den Versicherungsfall willentlich herbei oder tragen Sie nicht dazu bei, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, kann eine Sperrzeit eintreten: Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen lang nicht gezahlt werden.
- Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben (Eigenkündigung),
- Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wurde,
- Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und beispielsweise eine Abfindung erhalten haben,
- Ihnen Arbeit vermittelt wird, Sie diese aber nicht annehmen,
- Sie nicht an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilnehmen,
- Sie nicht nachweisen, dass Sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen,
- Sie sich nicht frühzeitig arbeitsuchend melden.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Handeln haben und Nachweise vorlegen. Beispiel: Sie heiraten und beenden Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie zu Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen wollen.
- positiv: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- positiv: Eine endgültige Entscheidung ist aber noch nicht möglich, weil zum Beispiel noch nicht alle Ihre Unterlagen vorliegen.
- positiv: Es dauert voraussichtlich noch längere Zeit, bis die Agentur für Arbeit die tatsächliche Höhe des Arbeitslosengelds festlegen kann.
Solange nicht endgültig feststeht, ob Sie Arbeitslosengeld bekommen, gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Agentur für Arbeit kann auch eine vorläufige Entscheidung treffen und Ihnen auf dieser Basis Arbeitslosengeld zahlen. Ihre Agentur für Arbeit prüft in der Regel von sich aus, ob sie Ihnen einen Vorschuss zahlen oder eine vorläufige Entscheidung treffen kann.
Sie können aber auch mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld einen Vorschuss beantragen. Vorschüsse müssen Sie zurückzahlen, falls sich später herausstellt, dass sie Ihnen nicht zustanden oder zu hoch waren. Das gilt auch bei Arbeitslosengeld, das Sie aufgrund einer vorläufigen Entscheidung bekommen haben.
Wegen Covid-19 muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber derzeit den sogenannten „3-G-Status” von Ihnen verlangen. Das bedeutet, dass Sie nur arbeiten können, wenn Sie genesen, geimpft oder getestet sind. Wenn Sie „3-G” nicht erfüllen oder nicht bereit sind, Ihrem Betrieb diesen Status mitzuteilen, kann das Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben:
- Sie kündigen selbst. Dies löst in der Regel eine Sperrzeit aus. Sperrzeit bedeutet, dass Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Agentur für Arbeit prüft jedoch, ob ein wichtiger Grund für Ihre Kündigung vorliegt. Das Erfordernis, die „3-G-Regelungen” einzuhalten, stellt in der Regel keinen solchen wichtigen Grund dar.
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kündigt. Dies kann eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie Anlass zu der Kündigung geben. Ein solcher Anlass kann sein, dass Sie „3-G” nicht erfüllen und Ihr Betrieb Sie dadurch nicht mehr beschäftigen kann. Hierbei prüft die Agentur für Arbeit alle Umstände des Einzelfalls.
- Ihr Betrieb stellt Sie unbezahlt von der Arbeit frei, weil Sie „3-G” nicht erfüllen. Sie beantragen für diese Zeit Arbeitslosengeld. Dann muss die Agentur für Arbeit ebenfalls die Auswirkungen prüfen.
Auswirkungen kann es auch haben, wenn Sie arbeitslos sind und aus den genannten Gründen keine Stellenangebote annehmen können. Falls die Prüfung ergibt, dass Sie hierdurch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sind Sie rechtlich nicht arbeitslos und können kein Arbeitslosengeld beziehen.
Kann das Arbeitsagentur mich zwingen zu arbeiten?
Muss man jeden Jobvorschlag von der Arbeitsagentur annehmen? Berlin- Wer arbeitslos ist, muss sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur schlägt dann Arbeitgeber vor, bei denen sich die Betroffenen bewerben sollen. Müssen arbeitslose Personen dann jedes Vermittlungsangebot annehmen? In der Regel ja.
- Es muss jedes zumutbare Beschäftigungsangebot angenommen werden”, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.
- Wann eine Stelle zumutbar ist, ist im Sozialgesetzbuch (SGB III §140) genau geregelt.
- So ist hier beispielsweise festgelegt, dass arbeitslose Personen auch Angebote annehmen müssen, die eigentlich nichts mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung zu tun haben.
Die Tatsache, dass eine Stelle befristet ist oder der neue Arbeitsplatz weiter als der bisherige vom Wohnort entfernt ist, macht ein Beschäftigungsangebot ebenfalls nicht unzumutbar. Anders sieht es hingegen unter anderem aus, wenn die Stelle gegen tarifvertragliche Bestimmungen verstößt.
- Die Vergütung darf also beispielsweise nicht niedriger ausfallen als im geltenden Tarifvertrag vorgegeben.
- Auch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz wäre unzulässig.
- Arbeitslose Personen können einem Angebot unter Umständen auch dann widersprechen, sollte die täglichen Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.
Das gilt in der Regel bei Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Detail in Paragraf 140 des Sozialgesetzbuch III. Anzeige | Zum Weiterlesen scrollen : Muss man jeden Jobvorschlag von der Arbeitsagentur annehmen?
Was passiert wenn ich mich nicht bewerbe Arbeitsamt?
Wer sich auf zumutbare Beschäftigungsangebote der Agentur für Arbeit nicht bewirbt, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.
Wie lange dauert ALG 1 Antrag online?
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 2023 – Um Arbeitslosengeld ( ALG 1) nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) von der Arbeitsagentur zu bekommen, muss zunächst einmal Arbeitslosigkeit vorliegen. Als arbeitslos gilt, wer nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist.
Es werden Eigenbemühungen dahingehend gefordert, dass Sie als Arbeitsloser sämtliche Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung nutzen müssen. Dies wird zusammen mit Ihren weiteren Verpflichtungen in der Eingliederungsvereinbarung festgeschrieben. Außerdem müssen Sie sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Diese Arbeitslosmeldung ist spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit durchzuführen, um keine Sperrzeit zu erhalten. Eine Arbeitssuchendmeldung ist jedoch schon bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Erwerbslosigkeit möglich und zu empfehlen.
- Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, erfüllen Sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwartschaftszeit.
- Ersatzzeiten, wie eine Mutterschaft, der Bezug von Krankengeld oder der Wehrdienst bzw.
Bundesfreiwilligendienst, werden hierbei angerechnet. Darüber hinaus müssen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur oder online gestellt haben. Kalkulieren Sie mit ca.3 Wochen für die Dauer der Bearbeitung Ihres Antrags.
Wie viele Monate Arbeit für Arbeitslosengeld?
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Arbeitslosengeld – Sie konnten wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht arbeiten. Für den Entgeltausfall wurden Sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes entschädigt. Im Hinblick auf das Arbeitslosengeld ist wichtig, ob Sie in der arbeitsfreien Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftig t waren. Dies ist der Fall, wenn Sie
- Ihr Kind/ Ihre Kinder zu Hause betreuen mussten, weil die Betreuungseinrichtung aufgrund der Pandemie geschlossen war.
- wegen eines Verdachts auf COVID-19 in Quarantäne waren.
Es gilt: Die Zeit, in der Sie nicht arbeiten konnten, wird bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Auch wenn es darum geht, wie lange Sie die Leistung erhalten, wird dieser Zeitraum mitgezählt. Wird dagegen berechnet, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ausfällt, bleiben die Entschädigungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes außer Acht.
Onnten Sie hingegen nicht arbeiten, weil Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein Beschäftigungsverbot erhalten haben, gelten andere Regeln: Am letzten Tag vor dem Beginn eines Beschäftigungsverbots endet die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem ersten Tag Ihres Beschäftigungsverbots waren Sie also nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Zeitraum, in dem Sie nicht arbeiten konnten, wird darum nicht berücksichtigt, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Bezugsdauer berechnet werden. Wenn Sie als Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner die Steuerklasse wechseln, verringert sich möglicherweise Ihr Arbeitslosengeld.
Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit vor einem Steuerklassenwechsel beraten, um zu erfahren, um wie viel sich Ihr Anspruch verringern würde. Sie müssen der Agentur entsprechende Veränderungen mitteilen, Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds werden die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde gelegt.
Wichtig: Dies müssen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit ausdrücklich verlangen, In diesem Fall erhalten Sie weniger Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit beraten, um zu erfahren, um wie viel sich Ihr Anspruch verringert. Sie müssen die Agentur informieren, wenn Sie künftig weniger arbeiten wollen oder können: Veränderungen mitteilen Haben Sie in einem der folgenden Länder gearbeitet, können die dortigen Zeiten Ihrer Beschäftigung in Deutschland berücksichtigt werden:
- Länder der Europäischen Union (EU)
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Voraussetzung ist grundsätzlich: Sie haben nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Beispiel: Sie haben 2 Jahre in Irland gearbeitet. Im Anschluss waren Sie 3 Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bevor Sie sich arbeitslos meldeten.
- Da die 2 Jahre in Irland berücksichtigt werden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (soweit auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind).
- Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung,
- Tipp: Gut zu wissen: Haben Sie außerhalb der EU oder des EWR gearbeitet und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Fachbegriff: Antragspflichtversicherung ) abgeschlossen, können die Zeiten Ihrer Beschäftigung ebenfalls berücksichtigt werden.
Wenn Sie in einem der folgenden Länder Arbeit suchen, können Sie Ihr deutsches Arbeitslosengeld dort weiter beziehen:
- Länder der Europäischen Union (EU)
- Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Voraussetzungen sind grundsätzlich:
- positiv: Sie sind in Deutschland arbeitslos gemeldet.
- positiv: Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines der genannten Länder.
- positiv: Sie halten vor Ihrer Ausreise eine Wartefrist ein (mindestens 4 Wochen).
Sie können Ihr deutsches Arbeitslosengeld in diesen Ländern höchstens 3 Monate, unter Umständen bis zu 6 Monate beziehen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor Ihrer Ausreise einen Antrag bei Ihrer deutschen Agentur für Arbeit stellen müssen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung,
Tipp: Gut zu wissen: Wenn Sie eine Stelle außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz annehmen, können Sie sich freiwillig in der deutschen Arbeitslosenversicherung versichern. Mehr erfahren Sie auf der Seite zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung.
Führen Sie den Versicherungsfall willentlich herbei oder tragen Sie nicht dazu bei, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, kann eine Sperrzeit eintreten: Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen lang nicht gezahlt werden.
- Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben (Eigenkündigung),
- Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wurde,
- Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und beispielsweise eine Abfindung erhalten haben,
- Ihnen Arbeit vermittelt wird, Sie diese aber nicht annehmen,
- Sie nicht an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilnehmen,
- Sie nicht nachweisen, dass Sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen,
- Sie sich nicht frühzeitig arbeitsuchend melden.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Handeln haben und Nachweise vorlegen. Beispiel: Sie heiraten und beenden Ihr Beschäftigungsverhältnis, weil Sie zu Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in eine entfernte Stadt ziehen wollen.
- positiv: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- positiv: Eine endgültige Entscheidung ist aber noch nicht möglich, weil zum Beispiel noch nicht alle Ihre Unterlagen vorliegen.
- positiv: Es dauert voraussichtlich noch längere Zeit, bis die Agentur für Arbeit die tatsächliche Höhe des Arbeitslosengelds festlegen kann.
Solange nicht endgültig feststeht, ob Sie Arbeitslosengeld bekommen, gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Agentur für Arbeit kann auch eine vorläufige Entscheidung treffen und Ihnen auf dieser Basis Arbeitslosengeld zahlen. Ihre Agentur für Arbeit prüft in der Regel von sich aus, ob sie Ihnen einen Vorschuss zahlen oder eine vorläufige Entscheidung treffen kann.
- Sie können aber auch mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld einen Vorschuss beantragen.
- Vorschüsse müssen Sie zurückzahlen, falls sich später herausstellt, dass sie Ihnen nicht zustanden oder zu hoch waren.
- Das gilt auch bei Arbeitslosengeld, das Sie aufgrund einer vorläufigen Entscheidung bekommen haben.
Wegen Covid-19 muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber derzeit den sogenannten „3-G-Status” von Ihnen verlangen. Das bedeutet, dass Sie nur arbeiten können, wenn Sie genesen, geimpft oder getestet sind. Wenn Sie „3-G” nicht erfüllen oder nicht bereit sind, Ihrem Betrieb diesen Status mitzuteilen, kann das Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben:
- Sie kündigen selbst. Dies löst in der Regel eine Sperrzeit aus. Sperrzeit bedeutet, dass Sie in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Agentur für Arbeit prüft jedoch, ob ein wichtiger Grund für Ihre Kündigung vorliegt. Das Erfordernis, die „3-G-Regelungen” einzuhalten, stellt in der Regel keinen solchen wichtigen Grund dar.
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kündigt. Dies kann eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie Anlass zu der Kündigung geben. Ein solcher Anlass kann sein, dass Sie „3-G” nicht erfüllen und Ihr Betrieb Sie dadurch nicht mehr beschäftigen kann. Hierbei prüft die Agentur für Arbeit alle Umstände des Einzelfalls.
- Ihr Betrieb stellt Sie unbezahlt von der Arbeit frei, weil Sie „3-G” nicht erfüllen. Sie beantragen für diese Zeit Arbeitslosengeld. Dann muss die Agentur für Arbeit ebenfalls die Auswirkungen prüfen.
Auswirkungen kann es auch haben, wenn Sie arbeitslos sind und aus den genannten Gründen keine Stellenangebote annehmen können. Falls die Prüfung ergibt, dass Sie hierdurch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sind Sie rechtlich nicht arbeitslos und können kein Arbeitslosengeld beziehen.
Welche Zeiten zählen für Arbeitslosengeld?
Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld hängt von der Dauer der Beschäftigung und vom Alter ab. Für die Feststellung der Versicherungszeiten gilt eine um 30 Monate längere Rahmenfrist, insgesamt also ein Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.